1856 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö . ö H . ö . k 1 ö; ö . . l . . k 1 1 ö

1058

vollständigen Adresse, oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen. Dieselbe muß den Bestimmungsort überein stimmend mit der Bezeichnung auf dem itbri nthalten. . . 6 . 22 zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeich—⸗ nung des Bestimmungsortes von der Post-Anstalt kostenfrei entsprechend ä erden. ; K muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwagren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme⸗- oder Hefe⸗ Sendungen in Beuteln, auf einem hinlänglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf

Pakete ist unzulässig. ;

Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. ,

Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften oder Aktensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefahr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. ;

Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwerere Fahrpost-Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehr— fache Umschläge von starkem Packpapiere verpackt sein.

Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Rässe, Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein.

Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be— schädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Ge— fäße (Flaschen, Krüge u. s. w.), sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Ver—

Weintraubensendungen können, wenn sie binnen 24 Stunden den

Bestimmungsort erreichen, in Körben oder Holzschachteln verpackt sein, ke tem 6 he eträge halt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder

Paketen verpackt sein.

sonst aber nur in wasserdichten Fässern angenommen werden. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimm—

gut umschnürt und vernäht und die auswendige Naht versiegelt sein.

ter Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht ge- funden werden. Wild kann, wenn es nicht mehr blutet, unverpackt zur

Beförderung angenommen werden. Wenn aber z. B. mehrere Nehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als Ein Paket angesehen werden sollen, so müssen sie nicht blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Lein⸗ wandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Retze, Kisten und

papiere u. s. w.) müssen mit einem baltbaren Kreuz-Convert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein.

Geldstücke (desgleichen z. B. auch Ringe z, welche in Briefen ver— sandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen und inner— halb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.

Briefe mit Geld oder Geldeswerth dürfen das Gewicht von 16 Loth niemals übersteigen. Zur Beförderung nach anderen Staaten des deutsch— oͤsterreichischen Postvereins können Briefe mit baarem Gelde nur bis

2

zum Gewichte von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld hingegen ebenfalls bis

zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden. In wie weit einzelne

Postverwaltungen des Vereins Briefe mit bagrem Gelde bis zu einem höheren Gewichte als 8 Loth zulassen, wird von der obersten Postbehörde besonders bekannt gemacht. ;

Schwerere Geldsendungen sind in Paketen, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu verpacken. .

Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei

Papiergeld nicht 3900 Rthlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Rthlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Paketen von starkem, mehrfach umschlagenem und gut verschnürtem Papier versendet werden.

Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere

Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen,

2

Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen

von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hin— durchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfd. schwer sein.

Die Geldlisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und

fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit über— stehenden Deckeln versehen und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß fie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.

Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und

an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeff—

sendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein. nen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht

möglich ist. . . Bei Paketen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In—

Hinsichtlich des Maximal-Gewichts der Geldfässer und Geldkisten

kommen die Vorschriften des §. 14 zur Anwendung.

Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. ö. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt,

signirt, verpackt und derschlossen ist, kann dem Absender zur vorschrifts— mäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurück—

dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt

es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegen— stände nicht auf solche Weise zu Einem Pakete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören.

. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Pakete, wie z. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer ö s. w., nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung an⸗ zusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als Ein Paket durch die Post versandt werden sollen, in Ein Gebind eingeschlossen sein.

Kleines Geflügel, wie z. V. Nebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit größeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammen— gebunden sein.

Pakete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Eben so ist bei vernähten Paketen und bei vernagelten KListen stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solches zur Ver— stärkung der tzaltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöͤthig erscheint.

Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Sendung und der Sie— gel nicht abgestreift oder geöffnet rn gn kann.

. 10. . WVerschluß.

. Der, Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so einge— richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen der Kreuz- und Streifbandsendungen, so wie der, Mustersendungen, vergleiche §55. 15 und 16.)

Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himnielsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Warme sich aufloͤfendes Material nicht benußt werden.

Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeklarirten in Brief⸗ oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 goth, so wie mit Ausnahme der e ,. und Einzahlungsbriefe muß in Befestigung der Schluüsse durch Siegellach mit Abdruck eines ordent— n, , . ,. )

riefe mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe § 11. müssen mit einem Kreuz-Couhvert und mit fünf . Blr ö

schlossen sein. §. 11.

Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. Briefe mit Geld oder Geldeswerih (Gold, Silber, ir rrgelt, Werth⸗

gegeben werden. .

Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung un— geachtet, die Veförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffen— heit, so muß solche, vorausgesetzt, daß die Sendung nach einem Orte des Inlandes gerichtet ist, in so weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ord—

nung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf

Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der

Adresse, z. B. durch die Worte: „auf meine Gefahr“, ausdrückt und

unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt von der Verzichtleistung des Absenders auf dem

Scheine Notiz zu nehmen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes

oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstan—

den ist,

Sind aber auch dergleichen Mängel bei der Einlieferung der Sen—

dung nicht gerügt worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach— theile zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressi— rung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind.

Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegen—

stande, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer— werks-⸗Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos— phor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphtha, Mi— neralsäuren u. f. w. Auch Kienrußschwärze ist zur Beförderung mit der VPost nicht zuzulassen.

Die Post-Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen.

Diejenigen, welche verbotene Sachen unter unrichtiger Declaration, oder mit Verschweigung des Inhals ber Sendung, zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen fur jeden daraus entstehenden Schaden 24 haften.

Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. Fluͤssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und

der Fäulniß ausgesetzt find, unförinlich große Gegenstände, so wie Bäume, Straͤncher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Post⸗

Anstalten zurückgewiesen werden: gehe

Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Befoͤr 9 rung à¶ngenommen werden, fo wie für leicht zerbrechliche Gegenftände un fur in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postberwaltung . Ersaz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die

1059

Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

Die im §. 13 ausgesprochene Befugniß der Post⸗Anstalten, Declara— tion des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, wo Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere ent—

alten.

. Wenn Flässigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absen— der den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.

Sendungen von Wildpret sind während warmer oder heißer

Jahreszeit nur dann zur Beförderung durch die Post anzunehmen, wenn sich berechnen läßt, daß dieselben, ohne zu verderben, den Bestimmungs-

ort erreichen werden.

Sendungen von Butter sind nur in der Jahreszeit vom Monat Oktober bis einschließlich April, und Sendungen bon Käse ohne Unter⸗ schied der Jahreszeit nur dann, wenn der Käse keinen erheblichen Geruch

berbreitet, zur Beförderung durch die Post anzunehmen.

Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 106 Pfund nicht erheblich übersteigen. Zur Beförderung im Inlande können jedoch auch schwerere Sendungen zugelassen werden, sofern dieselben ihrer Be— schaffenheit nach und nach Maßgabe der vorhandenen Pest-Transport—

mittel, zur Beförderung mit der Post nicht ungeeignet sind, und sich ab⸗ landes der deklarirte Betrag den gemeinen Wer S ͤ

ee ,, H. . ö Lerth der Sendun Inwieweit auch nach fremden Postbezirken g nicht

sehen läßt, daß ihre Handhabung unterwegs besondere Schwierigkeiten

nicht verursachen werde.

schwerere Sendungen angenommen werden dürfen, wird von der obersten

Postbehörde besonders bekannt gemacht. Kreuzband-Sendungen.

Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospekte, Preis-Courante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigun⸗ gen und sonstige Anzeigen, desgleichen Korrekturbogen ohne beigefügtes Manuskript, müssen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, uneingebunden oder brochirt unter schmalem Streif- oder Kreuzband ein— geliefert und bei der Einlieferung frankirt werden.

Uebrigens muß das Streif- oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.

Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch den Preis-Couranten, Cirkularen und Empfehlungs— schreiben Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif- oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche zur Korrektur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden.

Mehrere Exemplare unter einem Streif⸗ oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unter— zeichnet, und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.

Eirkulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung ver— sehen sein.

Streif- oder Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen.

Streif- und Kreuzband-Sendungen dürfen nur bis zum Gewichte von

It Loth angenommen werden und werden jederzeit als zur Briefpost ge⸗

hörig behandelt. Die Taxe für Streif⸗ und Kreuzband-Sendungen be—

trägt für den ganzen Bezirk des deutsch-österreichischen Postvereins ohne

Unterschied der Entfernung 4 Silberpfennige pro Zollloth exllufive. Für dergleichen Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht

entsprechen, oder unfrankirt eingeliefert werden, ist das gewöhnliche Brief⸗

porto zu entrichten. 3 Waarenproben- und Muster-Sendungen.

Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto⸗Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der

Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.

Ih der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusam— men, als gewöhnlicher Brief taxirt.

Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt sind, wird im ganzen Bereiche des deutsch-österreichischen Postvereins für

je 2 Loth exkl. das einfache Briefporto nach der Enifernung, wenn die r ] und die Thaͤler⸗ ober Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben aus—

Sendungen nach inländischen Orten bestimmt sind, jedoch als Maximum das sechsfache Briefporto erhoben.

Derlei Sendungen werden nur bis zum Gewichte von 16 Loth an— genommen und als 1, , ,. behandelt.

Rekommandirte Briefe. Die Recommandation ist nur zulaͤssig: I) bei gewohnlichen Briefen, 2) bei Streif⸗ oder Kreuzband⸗Sendungen, 3) bei Briefen mit Waarenproben oder Mustern. Sie wird durch das Wort „rekommandirt“ ausgedrückt. Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpost⸗Sendung die

von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablie = schein, Retour⸗Recepisse) zu erhalten, so muß ein ol r die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein („Retour Netepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein und der Absender fich namhaft machen.

Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender eine Be— scheinigung der geschehenen Einlieferung lein Einlieferungsschein) ertheilt. Für rekommandirte Briefe, so wie für rekommandirte Sendungen unter . ,. 6. 8. ist außer dem gewöhnlichen Porto

Silbergrosche ückfi : 1 , 2 groschen ohne Rückficht auf bie Entfernung und

NRekommandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost befördert und müssen, wenn sie nach anderen Staaten des d ich Postvereins bestimmt sind, frankirt werden. .

§. 18.

Die Declarati des W .

Die ration des Werthes einer Sendung muß, w 0 Falle des Verlustes oder der Beschädigung der r, bu er . leistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem In⸗ halte von Werth auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendun—

gen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes als auf der Sendung bei

der Signatur, angegeben werden. Djs Ye . ; 966 . * j 2 ist 6 Die Declaration des Werthes einer Sendung ist in preußischer Silber⸗ währung auszudrücken, und es darf bei Sendungen nach Orten des In⸗ ; *

übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus

Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende

WPostbeamte) die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung

auf der Adresse in Silber- Courant auszudrücken. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Dokumenten ist der Courswerth, welchen

dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hhy—

pothekarischen Dokumenten, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraus— sichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus dem Inhalte der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irr— thümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des ent— sprechenden Theiles der Assekuranzgebühr nicht hergeleitet werden. „Ueber Sendungen mit deklarirtem Werthe wird ein Einlieferungs— schein ertheilt. §. 19. U . Baare Einzahlungen.

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu 50 Rthlr. in kassenmäßigem Gelde von den Absendern anzunehmen und an Adressaten innerhalb des preußischen Postverwaltungsbezirks auszu— zahlen (baare Einzahlung). Zur Auszahlung an Adressaten in anderen Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins können Einzahlungen nur

bis zur Höhe von 10 Rthlr. zugelassen werden.

Jeder Einzahlung muß ein gewöhnlicher Brief, der bei Einzahlungen

nach anderen Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins nur einfach

sein darf, oder ein lediges Couvert beigegeben werden.

Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Paketen mit und ohne Werths-Decla— ration zu leisten, ist unzulässig. .

Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: „Hierauf eingezahlt z vermerkt, die Thaler⸗ oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buch⸗

staben ausgedrückt sein.

Dem Absender wird uber die geleistete Einzahlung ein Einlieferungs⸗ schein ertheilt.

Für baare Einzahlungen ist vom Absender oder vom Empfänger, je nachdem die Sendung frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird, zu ent⸗

rich: en:

a) das tarifmäßige Briefporto für den Brief oder die Brief⸗Adresse;

b) die Einzahlungsgebühr. Diese beträgt als Minimum 1 Sgr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 3 Sgr.

Die baaren Einzahlungen werden bei der Beförderung als Fahrpost⸗ Sendungen behandelt. S§. 20.

Vorschuß⸗Sendungen. (Nachnahme.)

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von 50 Rthlrn. (oder 75 Fl. Conv. M. oder 8Jz Fl. Rheinl) von Adressaten innerhalb des deutsch-oͤsterreichischen Postvereins-Bezirks einzuziehen. (Vorschuß⸗Sendungen. Nachnahme⸗Sendungen. Postvorschüsse.) ;

Briefe und sonstige Sendungen, auf welche dergleichen Beträge ein⸗ gezogen werden sollen, müssen auf der Adresse den Vorschuß-Betrag mit den Worten:

„Vorschuß oder Nachnahme

. re rn durfen nicht ret dirt werden orschußbriefe dürfen nicht rekommandirt werden. ö Der Absender erhält bei der Aufgabe der Sendung eine Bescheint⸗ gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei. Eine Vorschuß⸗Sendung darf nur fe Berichtigung des Vorschuß⸗ Betrages ausgehändigt werden. Sie mu spätestens 14 Tage nach dem Eingange der Poftanftalt am Aufgabevrte zurücgesandt werden, wenn diefelbe innerhalb diefer Frist nicht eingelost wird. Dieses gilt auch von Vorschuß⸗Senbungen mit bem Vermerke poste restante.; Die Juriückgäbe ber nicht eingeldsten BVorschuß ⸗Sendung erfolgt an