1856 / 132 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

22 .

ö ?

1060

denjenigen, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Postvorschusse . 9 es eine n mit deklarirtem Werthe, so werden die

Vorschriften egen weiche für Zurückgabe solcher Sendungen gegeben

sind. (Vergleiche §. 25.) . ; di inlösung einer Vorschuß⸗Sendung überkömmt die , Sinh fh, zur Auszahlung des Vorschußbetrages.

di , muß der Postanstalt am Aufgabe⸗Orte mit nächfter Post Rachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vor⸗

an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservi⸗ y. 6, gg ehr. Eine Prufung der Legitimation desjeni⸗ gen, welcher den Schein zurückbringt, liegt der Postanstalt nicht ob. Wenn einzelne Corporationen, Gesellschaften oder Personen sich jedes— mal die Auszahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der Sendun⸗ gen zu sichern wünschen, so ist mit Genehmigung der vorgesetzten Ober⸗ Post⸗Direction eine Cautionsleistung einzuleiten, wonächst bis zur Höhe einer solchen, bei der Kasse der Ober-Post-Direction zu deponirenden Caution, Postvorschüsse an die Kaventen gleich bei Einlieferung der Sen— ezahlt werden sollen. . dun ,,. . auf welche der Betrag des Vorschusses gleich bei der Einlieferung gezahlt worden ist, nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. . . . Für Vorschuß⸗Sendungen wird außer dem gewöhnlichen Porto eine Gebühr (Prokura-⸗Gebühr) erhoben, welche beträgt, die Sendung mag angenommen werden, oder nicht: . I bei Sendungen nach Orten des Inlandes: unter 5 Sgr von 5 bis 15 Sgr über 15 Sgr., von halben zu halben Thalern: d ; b) über 10 Rthlr., außer den Sätzer bis 10 Rthlr. 2) bei Sendungen nach anderen Staaten oͤsterreichischen Postoereins: . ö. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers Z Sgr., im Minimum aber 1 Sgr. ö .

Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist zulässig, aber nicht nothwendig. Bei Rücksendungen wird die Gebühr für den Vor— schuß nicht noch einmal angesetzt. ͤ .

Die Vorschuß-Sendungen werden bei der Beförderung als Gegen— stände der Fahrpost behandelt. 3. A

Expreß⸗Briefe.

Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten durch besondere Boten zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse woͤrtlich

den Vermerk: „durch Expressen zu bestellen“ enthalten.

Für derartige Bestellungen sind zu entrichten:

2) wenn die Bestellung am Orte der betreffenden Post-Anstalt erfolgt, für einen Brief 25 Sgr., für einen Brief nebst Paket

bis zum Gewichte von 5 Pfd. 5 Sgr.;

b) wenn die Bestellung außerhalb des gedachten Ortes erfolgt, für

einen Brief für jede Meile 5 Sgr., für jede halbe Meile 25 Sgr. und für jede viertel Meile 14 Sgr, im Ganzen jedoch nicht unter 23 Sgr. für jede Bestellung; für einen Brief nebst Paket bis zum Gewichte von 5 Pfund das doppelte der vorstehenden Sätze.

Pakete bis 5 Pfund werden dem bestellenden Boten mitgegeben,

wenn der Absender nicht ein Anderes ausdrücklich verlangt. Bei schwere— ren Paketen wird nur der Begleitbrief, bei Sendungen mit deklarirtem Werthe nur das Formular zum Ablieferungsscheine (8. 29.) bestellt. Mit der Annahme von Vriefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orte selbst, oder im eigenen Landbezirke

der Post-Anstalt wohnen, haben die Post-Anstalten sich nicht zu befassen. Ebenso wenig haben dieselben Versendungen mittelst expresser Boten nach

solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post-Anstalt befindet und wohin eine Post geht. Im Verkehr zwischen Preußen und anderen Staaten des deutsch—

oͤsterreichischen Poftvereins ist die Bestellung durch expresse Boten nur bei Briefen zulässig, und auch bei diesen nur dann, Für jeden am Orte der Abgabe-Post« Anstalt zu bestellenden Expreß-Brief ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr., und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, bon 6 Sgr. zu entrichten. Für die außerhalb des statten, insbesondere bei den Bahnhofs-Post-Expeditionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich abzukürzen. zeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich.

wenn sie rekommandirt sind.

Orts der Abgabe-Post⸗Anstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Be— stellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. für die Beschaffung des Boten zu entrichten.

Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adreffaten über⸗ In allen Fällen hleibt jedoch der Absender für die Be-

lassen werden. richtigung der Bestellgebühr ne, n. . 22

Ort der Einlieferung.

Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Pakete und sonstigen Sendun⸗ gen muß in den Post-Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.

Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Frankozwange nicht unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Streif⸗- oder Kreuz— band⸗Sendungen, für welche das Porto durch aufgeklebte Post-Freimar—

ken eder gestempelte Briefcouverts entrichtet ist (8§. 38), können in die

Briefkasten gelegt und auch den Eonducteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern der Botenposten) und Landbriefträgern, wenn e ft sich unterwegs im Dienst befinben, übergeben werden. . f pern g. i nn Zeit der Einlieferung. ie Einlieferung muß während der Dienststunden der Post⸗Anstal⸗

/

ten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit die⸗ ser Post geschehen. .

Bei denjenigen Post⸗-Anstalten, bei denen eine tägliche Postverbin— dung in der Nichtung des Bestimmungsorts nicht besteht, dürfen Geld⸗ briefe und Pakeie mit deklarirtem Werthe aus dem Orte in der Regel erst an dem Tage, an welchem die betreffende Post abgeht, oder, wenn der Abgang derselben in die Nacht- oder Frühstunden fällt, erst am Abende vorher, angenommen werden. Derartige Sendungen, welche von durchreisenden oder nicht im Orte wohnenden Personen ausgehen, unter— liegen jedoch dieser Beschränkung nicht.

a) Dienststunden.

Die Dienststunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind: .

1) in dem Sommer⸗-Halbjahr (vom 4. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,

2) in dem Winier-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.

An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden vons9 Uhr Morgens bis um 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetz lich en Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, ferner am Geburtstage Sr. Majestät des Königs, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit bon s9 Uhr Morgens bis um 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publitum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stun—

den werden für jede Post-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post Direction besonders bestimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des Publitums gebracht werden.

Die Ober-Post-Directionen sind ermächtigt:

J) bei einzelnen Post-Anstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 ge— nannten Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und geseßlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf;

2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen allein stebenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit zu beschränken, als es zur Erleichterung des allein stehenden Beam— ten nothwendig, und in Beziehung auf den Postenlauf, ohne Ge— fährdung der Interessen des Publikums, zulässig ist; in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs-Bedürf nisses Abweichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschrän— kung der Dienststunden an Sonn- und gesetzlichen Festtagen zeit weise nachzulassen.

Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur

Kenntniß des Publikums gebracht werden:

b) Schlußzeit. Die Schlußzeit tritt ein:

I) für gewöhnliche Briefe, Streif oder Kreuzband-Sendungen und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, über welche dem Ab— sender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist,

eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort pasfiren, eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. Auf Bahnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem plan— mätzigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Post— wagen angebrachten Briefkasten gelegt werden; für Briefe u. s. w., über welche dem Absender ein Einlieferungs— schein zu eriheilen ist, und für Pakete mit oder ohne Werths-Be— klaration: zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. Bei Posttransporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände bon der Post— Anstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. Die Ob er-Post-Directionen sind verpflichtet, wo die Umstände es ge—

Zu jeder Verlängerung der Schluß—

Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht

werden.

Bei Posten, die außerhalb der gewohnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. .

Die an den Dienstlokalien der Postanstalten befindlichen Briefkasten

müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der

gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Ab gang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern des Post-Dienstlokals gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewohnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Post-Dienstlokal gelangen. Zu welchen Zeiten die Kasten regelmäßig geleert werden, ist zur e tunit des Publikums zu bringen. Einlieferungsschein. .

In allen den Faͤllen, in welchen nach den vorangegangenen Bestim⸗ mungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlie⸗ ferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang genommen

1061

zu haben, widrigenfalls, und insofern die geschehene Einlieferung nicht der Postsendungen innerhalb des preußi 28

(

aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. 6

Zurücknahme aufgegebener Postsendungen.

Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be— stimmungsorte, ausnabmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.

Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt

Die vorstehenden Festsetzungen i . fich nur auf die Behandlung chen Postbezirks.

Erneuerung der Verpackung. Ergiebt die Verpackung einer Sendung sich unterwegs als mangel—

haft und steht zu befürchten, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das enn f *

erachtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt

ist, das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Paket versiegelt wor—

den ist, und ein von derselben Hand, von welcher die Original-Adresse

der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplikat derselben vorzeigt.

Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des

Einlieferungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Aus—

lieferung eines von dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Dupli⸗—

fats der Adresse.

Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher die— selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der re— klamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Reclama—

tionsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses

Folge zu leisten haben. . Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine diesfallsige Depesche nicht abgesandt oder derselben Folge gege—

ben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabe-Ortes amtlich be-

scheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt

bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche 1 ordnungen getroffen sind, nach welchen von Eonducteuren und Postil⸗

bemerkt sein. . Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.

Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto

wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. . Spedition.

Welchen Weg die Postsendungen zu nehmen haben, um den Adres⸗ saten zugeführt zu werden, wird von der Postbehörde bestimmt. Dieselbe hat in der Regel die schnellsten Beförderungsgelegenheiten zu benutzen,

welche sich für Sendungen der betreffenden Kategorie in der Richtung des Bestimmungsorts darbieten. Bei Fahrpost-Sendungen nach andern

Staaten des deutsch - österreichischen Postvereins ist jedoch in besondern Fällen, wenn durch die Versendung auf einem andern, als dem gewöhn- lichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, dem Aufgeber freigestellt,

den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 8.37 Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

Hat sich das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung

gelöst, sJ wird derselbe von den Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namens-Unterschrift des betreffenden Vostbeamten wieder hergestellt.

schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren

die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der deklarirte

Betrag der Sendung noch vorhanden ist.

Bei Post-Anstalten, wo zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und be- ziehungsweise zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, je- doch ein bereideter Post-Unterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge ) Anstalt durch die Land-Brieftraͤger wird an Landbrief-Bestellgeld er⸗

hinzugerufen.

Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß

der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist bei Ankunft der

Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Lenntniß zu setzen und aufzuferdern, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Post- beamten im Post-Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzu. finden. Leistet der Adressat dieser Aufforderung keine Folge, oder ver- äichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren

Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in das Proto— koll aufzunehmen, durch welches der Befund festgestellt wird.

Waltet der Verdacht ob, daß mit der Einlieferung einer Sendung eine Porto- Contravention unternommen worden ist, so sind die Post—

Anstalten berechtigt, von dem Absender oder von dem Adressaten zu ver-

langen, daß derselbe die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist in Gegenwart eines Postbeamten eröffne. Leistet der Absender oder der Adressat der Aufforderung keine Folge, so kann die Eröffnung der Sen— dung von einem Postbeamten erfolgen, welcher nach Maßgabe der obi— gen Bestimmung einen zweiten Postbeamten oder Post-Unterbeamten zu— zuziehen hat. ;

In allen Fällen müssen sich die Postbeamten jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung ein Protokoll aufgenommen werden, in welchem die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.

Streif⸗ und Kreuzbandsendungen (§5. 15) zum Zwecke der Kontrolle ju öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver-

fahren befugt.

Verderben der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkun auf andere Sendungen zur Folge haben mochte, so muß . 5 ung des Thatbestandes eine neüe Verpackung der Sendung statifinden,

wobei so weit als thunlich die ursprüngliche Verpackung unter der neuen

beizubehalten ist. Die Kosten für die neue Verpackung werd ; g werden durch kostenfreie An— rechnung von dem Adressaten und, so fern dieser , verwei⸗ gert, von dem durch ihn namhaft zu machenden Absended eingezogen. . . 29. ; Umfang der Verbindlichkeit . Postberwaltung in Ansehung der Bestellung. Die Verbindlichkeit der preußischen Pos⸗ ̃ ͤ . . tverwaltung, die angekom— menen Gegenstände dem Adreffaten ins Haus!f elle ; be mtr n, Daus senden (bestellen) zu lassen, 1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 2) auf gewohnliche und recommandirte Streif⸗ und Kreuzbandsen— ö und Sendungen mit Waarenproben und Mustern, ) 30 k zu Paketen ohne Werths-Declaration au Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Bri 6 . Werth declarirt ist, lch . auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen (Assignatio üb z. 6, bagren Einzahlungen. 93 (ustz 1 Wo auf Grund der Vorschrift des §. 51 des Regulati . ; h §. ibs vom 18. Dezember 1824 (Gesetzsammlung Seite 225) von . Kommune An—

lonen gewöhnliche Briefe Streif⸗ oder g ;

gewoh = r Kreuzbandsendungen und Sen— dungen mit Wagrenproben oder Mustern abgegeben werden, haftet die Postverwaltung für deren Bestellung an den Ädressaten nicht.

9

Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, muͤssen

Briefe, deren Werth deklarirt ist, und Pakete ihr We i J ö 36. erth mag deklarirt sein oder nicht, auf Grund des behäͤndigten Formulars zu dem Ablieferungs⸗

scheine oder des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.

Wo Einrichtungen für die Hestellung der Paketé und Geldsendungen bestehen oder getroffen werden wird die Gebühr für die Bestellung nach den von dem General Post-Amte in jedem einzelnen Falle nach Maß⸗ gabe 961 Lokal⸗Verhältnisse bestimmten Sätzen erhoben.

An den enigen Orten „wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestellung solcher Briefe, welche für den Ort selbst bestimmt find EStadihriefe), bestehen, ist für dergleichen Briefe zu erheben

a) für einen gewöhnlichen Brief (auch Sendungen unter Streif- oder

Kreuzband) 1 Sgr. pb) für einen rekommandirten Brief, einschließlich der Necom— mandations-Gebühr von 1 Sgr

„für einen Brief mit Geld bis zum Betrage bon 1 Rthlr.

d) für einen Brief mit Geld zum Betrage über 1 bis ö 2 Sgr. . ; J ĩ t be⸗ steht, müssen die Post⸗Anst

Orte für dieselbe Geb Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver-

*

Id Unter gleichen Briefen und darüb entrichten. Bei der Bestellung an Adressaten außerhalb des Orts der Post—

erhoben:

der einfache Satz des Bestellgeldes, je nach besonderer Bestimmung,

von 5 bis 1 Sgr.:

a) für Briefe und Pakete bis 16 Loth inkl.

b) für Geldbriefe bis zum Betrage von 1 Rthlr,

) für Briefe mit Insinuations-Bokumenten,

d) für Begleitbriefe zu Paketen ohne Werths⸗Declaration, so wie für Formulare zu den Ablieferungsscheinen, insofern das Paket, die Sendung mit deklarirtem Werthe, oder der auszuzahlende Geld— betrag Seitens des Empfängers von der Post abgeholt wird;

der doppelte Satz des Bestellgeldes mit 2 Sgr.:

a) für Briefe und Pakete über 16 Loth,

b) für Geldbriefe und Geldpakete, welche mehr als 1 Rtblr. enthalten,

c) für rekommandirte Briefe, deren Bestellung von dem Landbrief⸗ träger zugleich mit dem AÄblieferungsscheine erfolgt, .

4) für Briefe (Adressen), auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, und die dazu gehörigen Ablieferungsscheine, insofern der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt.

Die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Land⸗ brief⸗ ꝛc. Bestellgeldsätze bleiben auch ferner bestehen. .

Den obigen Bale feed ff,, unterliegen auch die vortofreien (Dienst⸗) Sendungen, insofern Ausnahmen nicht ausdrücklich bestimmt sind. Für portofreie Dienstbriefe, welche bei einer Post-Anstalt an Adresaaten im Landbezirke zur Abholung von der Post eingeliefert werden, ist jedoch

das Bestellgeld nicht anzusetzen.

Die Ober-Post⸗-Directionen sind befugt, Ablösungen des Landbrief— Bestellgeldes durch Abersa anzunehmen und hierüber besondere Abkommen zu treffen.