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§. 30. eit der Bestellung. .
Die Postbehörde 2 wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts ⸗Briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen haben, und an welchen Tagen die Sand- Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Post-AUnstalten nicht befinden, zu bewirken haben.
Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu be— stellenden Gegenstaͤnde (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Ab⸗ sender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Briefe mit dem Vermerke auf der Adresse; »poste restante« werden bei der Post-Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.
§. 31. . An wen die Bestellung geschehen muß.
Die Bestellung seitens der preußischen Post Anstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be— stellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte ermächtigt sein so ll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde⸗ oder Bezirks. Vorsteher, ober bon einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die Bestel— lung ausführen läßt, niedergelegt werden.
st außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge⸗ nannt, z. VB. an N. N. bei B. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefe, Streif und Kreuzband - Sendungen und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann
die Bestellung der zuletzt bezeichneten Gegenstände an den Gastwirth auch
in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder
wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so
erfolgt die Bestellung ⸗ = der gewöhnlichen Briefe, Streif- oder Kreuzbandsendungen und Sen—
dungen mit Waarenproben oder Mustern
an einen Haus- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten, bezie⸗ hungsweise dessen Bevollmächtigten, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer
Wohnung im Hause.
Handelt es sich um die Bestellung eines Expreßbriefes, so kann die
Behändigung, wenn der Adreffat oder dessen Bevollmächtigter nicht an—
getroffen wird, oder besondere Umstände die Bestellung an ihn verhindern, — ; Caxnili ; z . 3 ; 5 . an ein erwachsenes Familienglied oder an einen Haus- oder Comtoir-
beamten geschehen. ; Die Behändigung an dritte Personen ist aber unzulässig, wenn es fich um die Bestellung 1) einer rekommandirten Sendung (§. 17) oder 2) eines Begleitbriefes zu einem Pakete (8§. 29 Nr. 3) oder 3) eines Formulars zum Ablieferungsscheine (§. 29 Rr. 4 und 5)
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder
deffen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Die Bestellung rekommanbirter Sendungen darf nur gegen Em- pfangsbekenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bebollmäch⸗
tigter zu diesem Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vor— zulegende Formular zu unterschreiben und zu untersiegeln.
§. 32. Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
Will Jemand die im §. 29 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im
9 31 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post⸗-Anstalt elbst abholen oder abholen lassen, so muß er solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post-Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 31. Die Aushändigung erfolgt alsdann inner— . der für den Geschäͤftsperkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst— tunden und die Post⸗Anstalt ist für die richtige Bestellung nicht verant— wortlich, auch liegt derselben eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zum Abholen meldet, nicht ob.
Die mit den Posten ankommenden gewohnlichen Briefe müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge— nahe eng der obersten Postbehorde zulässig.
Bei rekommandirten Briefen, bei Briefen und Paketen mit deklarirtem Werthe und bei Briefen mit baaren Einzahlungen wird zunächst nur das Farm lar zum Ablieferungsschein, und bei Paketen, deren Werth nicht
eklarirt ist, der Begleitbrlef, an den Abholer verabfolgt.
Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adreffaten ungeachtet, auf gewöhnlichem Wege,
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. an . bestclen · durch Expressen zu bestellen ausbrücklich ausgesprochen hat (9. 21); in der bloßen Vorausbe⸗ zahlung des gewöhnlichen Bestellgeldes kann ein solches Verlangen nicht gefunden werden;
2) wenn es auf die Bestellung amtlicher Verfügungen mit Bebaäͤndi⸗ gungsscheinen (Insinuations-Dokumenten) ankommt: 3) wenn der Adreffat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außerhalb des Ortes der Post-Anstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage, den zu , , Gegenstand abholen läßt. 3
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleit— briefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen.
Die Aushändigung der Pakete, deren Werth nicht deklarirt ist, er— folgt während der Dienststunden in der Post-Anstalt an denjenigen, wel— cher sich zur Abholung meldet und den zu dem Pakete gehörigen Be— gleitbrief vorzeigt. Die Bedruckung des Begleitbriefes mit dem dazu be— stimmten Stempel der Post-Anstalt vertritt den Beweis der geschehenen Aushändigung.
Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so die die zu den Paketen mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner Briefe, auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, nebst dem darauf auszuzahlenden bagren Gelde, endlich rekommandirte Sendungen, welche von der Post abgeholt werden (8. 32) werden an denjenigen ausgehän— digt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende unter— siegelte und mit dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsschein überbringt und aushändigt.
Eine Unter suchung über die Echtheit der Unterschrift und des Sie— gels unter dem Ablieferungsscheine, so wie eine weitere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief über⸗ bringt, liegt der Post-Anstalt nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können.
Wo übrigens die Postverwaltung ausnahmsweise die Bestellung der Briefe mit deklarirtem Werthe und der Pakete übernommen hat, wie dieses in einzelnen großen Städten und in Ansehung der Pakete von niedrigem Gewichte und der Sendungen mit deklarirtem Werthe von ge— ringerem Betrage der Fall ist, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Bestellung an den Adressa— ten selbst und, so weit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Quittung desselben.
8. 34.
Briefe, welche an Post-Anstalten couvertirt sind.
Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzu— senden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen, oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporte zu be— legen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angesetzte Porto ,,
35. Nachsendung der Postsendungen.
Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Brief— post-⸗Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. . . Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsen— dung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei bor— handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich
und portofrei in Kenntniß zu setzen.
/ 5. 36. unbesteubad Postsendungen.
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und ö. 6 nach vorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) Wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
4) wenn die Annahme verweigert wird. . Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths—
Declaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Hrte sich befinden und der wirt liche Empfänger nicht ficher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabe-Orte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes ge— schieht zwischen den Post⸗Anstalten unter Couvert und als Postsache.
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt find, ohne Verzug nach dem Aufgabe⸗Orte zuruͤckzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe⸗-Post-Anstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Ruͤckwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des In— halts für Rechnung des Aufgebers erfolgen. ;
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintrekendenfalls, daß und weshalb die Veraͤußerung serfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. ;
Die zuruͤckzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen bielmehr noch mit dem, vom AÄufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet , . und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu Glücksspielen en halten, die don ben Ubreffaten nach den für sie geltenden Landesgeseßen
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nicht benutzt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, so fern dies mög— lich ist, eine von leßteren selbst unter Namens-Unterschrift auf die Rück seite des Briefes niederzuschreibende zügliche Bemerkung beizubringen.
Behandlung unbestellbarer Sendungen. Die nach Maßgabe der Vorschrift des §. 36 unbestellbaren und des— halb an den Abgangsort zurückgehenden Sendungen werden an den Ab— sender zurückgegegeben.
Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen- so wird die Ungültigkeit des Franki s8⸗Ver ; ĩ sti Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirt
und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. h irt.
dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften
verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungs⸗
schein muß bei der Zurückgabe der Sendung zurückgegeben werden. Kann die Post-Änstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln,
so wird der Brief an die vorgesetzte Ober⸗Post-Direction eingesandt, welche
denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Er⸗ offnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauf— tragten, zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichtenden Beamken neh⸗
men Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder dungen nach anderen Staaten des deutsch-osterreichischen Postvereins
weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem
Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober⸗
Post-Direction in J.“ wieder verschlossen. Wird der Absender ermittelt, derselbe verweigert aber die Annahme, oder läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleitbriefes oder
des Formulars zum Ablieferxungsscheine die Sendung nicht abholen, so kön⸗ nen zum Verkauf geeignete Gegen stände öffentlich verkauft werden. Cours-
habende Papiere sind durch einen vereideten Mäkler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug
des Porto und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post⸗Armenkasse Annahme wegen vorgekommener Beschädigung bom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der preußischen Postverwaltung
überwiesen. Briefe und andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeig⸗ nete Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden.““ Ist der Absender auch auf die vorher vorgeschriebene Weise nicht zu
rechnet, vernichtet, dagegen wird
1) bei Briefen, deren Werth deklarirt ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände bon Werth vorgefunden haben, ohne daß Pe Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Königlichen Behörden sind
dieser deklarirt worden ist, 2) bei Paketen mit und ohne Werths-Declaration
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er— lassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen— standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Postanstalt des Abgangsortes und durch einmalige Ein— rückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts des Regierungs-Be— zirkes in welchem der Abgangsort liegt, bekannt gemacht.
Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft . wendung:
Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Verkaufe der Sachen und mit Vereinnahmung der Geldbeträge zur Post-⸗
werden.
Armenkasse nach obiger Bestimmung verfahren. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armenkasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinsen, zurück. Sind unbestellbare Sendungen im Auslande zur Poͤst gegeben, so
werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren
der ausländischen Postanstalt überlassen. . §. 38. Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebühren.
Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht
die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müffen das Porto und die eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Kaum finden.
sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.
Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können so- wohl Briefe als Gelder und Pakete nach der Wahl des Absenders fran— lirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Eine theilweise Fran⸗
lirung ist nicht zuläͤssig.
Ist jedoch das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und be— rechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und bom Adressaten erhoben. Letzterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung, im Inlande oder in einem anderen Staate des deutsch⸗ osterreichischen Post⸗Vereins zur Post gegeben war, die Ausfolgung der⸗ selben ohne Porto⸗Zahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und das Coubert oder die Begleit- Adresse oder eine Copie dabon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Ab— sender eingezogen.
Ist eine Briespost-Sendung dom Absender durch Marken oder ge⸗ stempelte Couverts (siehe unten) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Ver— weigerung der Nachzahlung des Porto gilt in diesem Falle für eine Ver— weigerung der Annahme des Briefes.
Bei, frankirten Sendungen nach inländischen Orten kann auch das gewohnliche Stadt- und Landbrief⸗-Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nicht verlangt werden kann, ö Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt wor⸗
ist.
Briefe, an Se. Majestät den König und Ihre Majestät die Königin, an. die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und an die Mitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern -echingen und Hohenzollern Sig n aringen dürfen, sofern diesen Briefen nicht in Folge des gebrauch— en Rubrums oder sonst die Porto⸗Freiheit zusteht, nur frankirt ein— geliefert werden.
Briefe, für welche das Porto bei der Einlieferung zu entrichten ist, werden, wenn sie unfrankirt oder mit ungenügender Frankatur im Brief⸗ kasten vorgefunden werden, dem Absender zurückgegeben, und, wenn der— selbe nicht bekannt ist, gleich den unbestellbaren Briefen behandelt.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs⸗Vermerk (frei, franko, fr. u. s. w.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist (8. 3), müssen bei der Annahme zurückgewiesen werden. Werden Briefe u. s. w. mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Franki⸗ rungs⸗-Vermerte im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Brief. Couberts entrichtet worden ist,
Franko⸗wiarken und gestempelte Brief-Couverts können zum Franki— ren in dem selben Umfange, wie bagres Geld, benutzt werden. So weit e , me. sind die Marken auf die Vorderseite' der Briefe u. s. w. zu kleben.
Sendungen, welche bei einer preußischen Post-Anstalt mit Marken
einer fremden Postverwaltung frantirt au fgeliefert werben, werden in— nerhalb des preußischen Posibezirks als unfrankirt behandelt und die
darauf befindlichen Marken als ungültig bezeichnet. Bel Briefpost⸗Sen⸗
wird jedoch der Werth der Marken, wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes angehören, durch die Post-Anstalt des Bestimmüngs—
orts dem udressaten gut gerechnet. Eben so wird bei Sendungen aus anderen Staaten des beutsch-österreichischen Vereins nach Preußen der
Werth der darauf etwa befindlichen preußischen Marken (resp. verwen—
deten Ebuverts) zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen. Für Sendungen, welche erweislich im preußischen Postbezirke auf der
Post verloren gegangen sind, wird kein preußisches Porto gezahlt und
das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren
zu vertreten ist. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert,
srmitieln, so werden gewöhnliche Briefe und andere werthlose und des- oder ist der Adressat nicht zu ermitteln, so ist der Absender, selbst wenn halb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände nach Verlauf von drei Mo-
naten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Post-Direction ge⸗
er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen verbunden.
Bat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Porto und der Gebuͤhren verpflichtet, und kann sich davon durch spatere
jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflich⸗
tiger Sendungen die Brief-Couverts zu dem Zwecke an die Postanstalt
zurückzugeben, das von dem Absender nicht vorausbezahlte Porto von diesem nachträglich einzuziehen. In Fallen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Kontogebühr
innerhalb des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum
jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben. §. 3M Estafetten⸗Beförderung. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Sstafette kom— men innerhalb des preußischen Postbezirks folgende Bestimmungen in An—
. a) Annahme.
Briefe und andere Gegenstände koͤnnen zur estafettenmäßigen Beför— derung nur bei solchen Post-AUnstalten eingeliefert werden, welche in Orten, woselbst sich eine Post-Station befindet, oder an Eisenbahnen liegen, und deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck— mäßig benußen können.
b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen.
Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt— gewichte von 20 Pfunden befördert. Briefe bis zum Gewichte von 8 Loth müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Pakete aber in Wachsleinwand verpackt und in einem solchen Format zur Post
Die Adresse muß der Vorschrift des §. AWentsprechen.
Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulaͤssig.
Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein.
. c) Beförderungsweise.
Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Be⸗ förderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten⸗Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.
d) Abfertigung und Beförderungszeit.
Die zu Pferde oder mittelst Cariols zu befördernden Estafetten müssen am Abgangsorte funfzehn Minuten nach Aufgabe der Depesche abgefertigt werden. Auf den Stationen, welche die Estafette unterwegs berührt, werden zur Abfertigung zehn Minuten bewilligt. Beträgt die Entfernung der Posthalterei vom Posthause über 200 Schritt, so werden funfzehn Minuten zur Abfertigung zugestanden.
Die Beförderung muß in derselben Zeit bewirkt werden, welche für die Beförderung der Couriere im dritten Abschnitte bestimmt ist.
Estafetten⸗Depeschen, welche mit der Eisenbahn versandt werden sollen,
erhalten stets mit dem zunächst abgehenden dazu geeigneten Zuge ihre
Beförderung.
Sie muͤssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post⸗ Anstalt 15 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges, bei einer nicht unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post-Anstalt aber noch um so viel früher eingeliefert werden, als zum Transport der Depesche vom Posthause nach der Eisenbahn erforderlich itt
e) Bestellung am Bestimmungsorte. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn