1856 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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n Abficht auf die Folge der Plätze in den Bei, Ehgisen gilt als . daß . . n l shen Eckplätze der Hauptbank, der Rück⸗ bank und des Kabriolets, dann in derselben Reihefolge die Mittelplätze 2 Reisender darf einen anderen als den ihm ertheilten Platz ein⸗ nehmen. Auch voraus bezahlte Plätze solcher Reisenden, die erst an einem folgenden Orte die Post besteigen, dürfen selbst vorübergehend nicht ein—⸗

werden. . . denen , unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden ersonen säͤmmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei Chaisen vor. Teistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Voxrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Bei⸗Chaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Bei⸗-haisen gestellt werden müͤssen. Der erledigte Plaßz geht als— dann auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisen— den über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt ange— nommene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzu⸗ nehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Bei-Chaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Post-AUnstalt.

Bei einer unterwegs belegenen Post-Anstalt hinzutretende Personen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post ange— kommener Reisende zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden ein— nehmen.

b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Cours. . Bei dem Uebergange eines Reisenden von einem Course auf einen anderen steht derselbe den für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinfichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei kombinirten Coursen richten sich nach den für dieselben gegebenen speziellen Bestimmungen. c) Bei Reisen nach Zwischenorten.

Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen bele— genen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ibren Abgang unter— wegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station ein— geschriebenen Reisenden nachstehen und die Platze in der Beichaise ein— nehmen.

d) Bei Reisen von Halteplätzen.

Reisende, welche von den Conducteuren und Postillonen unterwegs

an Halteplätzen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise

über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hin-

sichtlich des Platzes nach.

Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen ein— zunehmenden Plätze hat unterwegs der Conducteur, sonst aber der expebirende Beamte der Post-Anstalt nach den vorangeschickten Grund— säßzn zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent— scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Post⸗Anstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Ent— scheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Be— schwerde, unweigerlich zu .

Reisegepäck. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Neisegepäcks insoweit un—

beschrantt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit

der Post geeignet sind (8§. 13 und 14). Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel,

Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn- und Regenschirme u. s. w., welche ohne

Belästigung der Übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.

Andere Reise⸗Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht-

und Neisesäcke, so wie Hutschachteln und Kollis müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe derselben an Condue—

teure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß mit einer Signatur versehen sein, welche den Namen des Reisenden und das Ziel der Reise, bis zu welchem

er eingeschrieben ist, enthält.

Das Neisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reisebedürf- nissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post,

und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens ab— gehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den Post⸗Anst alten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoch die Auf— abe des Reisegepäcks von Personen, welche mit den Po sten weiterher ommen, oder von auswärts mit Privat-Fuhrwerk u. s. w. eintreffen, auch gegen die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu dem— selben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist. (85. 40)

Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Beschei— nigung (Bagagezettel). Der Reisende hat den Bagagezettel sorgfältig

aufzubewahren. Die Rückgabe des Reisegepaͤcks, der Werth desselben

mag dellarirt sein oder nicht, ,, , Rückgabe des Bagagezettels.

; Ueberfrachtporto. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepaͤck ein Freigewicht von 30 Pfunden, ohne Rücksicht auf den Personengeld— Satz und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten

ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es be; den desfallsigen speziellen Bestimmungen sein Bewenden. ;

Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist nach Maßgabe der wirk— lichen mit der Post zurückzulegenden Entfernung, so weit das Personen— geld entrichtet wird, bei der Einlieferung das tarifmäßige Porto zu ent— richten. Dieses Porto beträgt für jede fünf Pfund und jede Meile 13 Pf. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf Pfund und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile gerechnet.“

Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird das Werths— Porto nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem ganzen be— klarirten Betrage erhoben.

Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht⸗Porto das Freigewicht für die auf das Billet vermerkte An— zahl von Personen nur dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn letztere zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.

Die Erstattung von Ueberfracht-Porto regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung bon, k

S. 49. Disposition des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.

Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post— Anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Deponirung des Bagage— zettels gestattet werden. Reisende nach Zwischenorten müͤssen ihr Reise— gepäck bei der vorliegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postperwaltung dafür Garantie ö mehr leistet.

§. 50. Passagierstuben.

Zur Bequemlichkeit der Post-Reisenden werden bei den Post⸗A1Anstalten Passagierstuben unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet:

1) am Abgangs-Orte, eine Stunde vor der Abgangszeit, 2) auf der Reise mit derselben Post, während der Abfertigung auf jeder Station, 3) an den Endpunkten der Reise, eine Stunde nach der Ankunft und 4) beim Uebergange von einer Post auf die andere während 3 Stunden.

Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.

Beschwerdebuch.

In jeder Passagierstube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreib— material ausliegen, in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein solches Beschwerdebuch in der Passagierstube nicht vor, so kann der Reisende dessen sofortige K verlangen.

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Verhalten der Reisenden auf den Posten.

Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postanstalt und des die Post begleitenden Conducteurs.

Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen.

Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.

Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord—

nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben ge—

troffenen Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Postanstalt unterwegs von dem Conducteur von der Mit- oder Weiterreise ausge— schlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus— schließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personen— geldes und des Ueberfracht-Porto verlustig und haben außerdem die im

S. 44 des Gesetzes vom 5. Juni d. J. angedrohte Strafe verwirkt.

ga 6. Nebenkosten.

Außer dem Personengelde und dem Ueberfracht-Porto, welches dit Postanstalten erheben, haben die Reisenden weder an den Conducteut noch an den Postillon für die Fahrt irgend eine Gebühr, Trinkgeld ꝛc— zu entrichten.

2 . Von der Extrapost- und Courier-Beförderung.

8 55 Allgemeine Bestimmungen.

Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernom— men hat, Reisende mit Extrapost- und Courierpferden zu befördern.

Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.

Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be— förderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courier⸗ pferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden.

Verboten ist dagegen die extrapost! und couriermäßige Beförderunz bon Menagerieen, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann.

Die Posthalter sind ferner nicht verpflichtet, zu den eigenen oder

gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.

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§. 54.

Zahlungssätze. a) für die Pferde. An Vergütung für die Pserde i

für ein Extrapostpferd für ein Courierpferd

b) Wagengeld. Das Wagengeld beträgt: für einen offenen Stationswagen pro Meile für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehe— ö . für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorne in Federn hängenden oder auf Druckfedern ruhenden Sta— tionswagen pro Meile * für einen verdeckten, auf Schlitten-Kufen gestellten Chaisen— kasten pro Meile Sgr. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zuglelch die zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. Denselben bleibt zwar unbenommen, den Wünschen der Reisenden in dieser Beziehung zu entsprechen, insofern aus Benußung der größeren Wagen nicht Verlegenheiten für die ordnungs— mäßige und pünktliche Fortschaffung der mit den ordentlichen Posten reisenden Personen zu besorgen sind, indessen müssen die Posthalter sich in solchem Falle mit dem Vergütungssatze von 75 Sgr. pro Meile be—⸗ nügen. J Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hin— aus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über⸗ lassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. c) Wagenmeister⸗Gebühr. Die Wagenmeister- Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost⸗ oder Courier⸗Wagen auf jeder Station 4 Sgr. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht statt.

d) Schmiergeld. An Schmiergeld ist zu zahlen: d,, b) wenn mit Theer geschmiert wird für jeden Wagen. Dieser letztere Betrag von 2 Sgr. ist auch dann zu zahlen, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.

Das Schmiergeld wird übrigens nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert

und der Wagen nicht von der Post gestellt wird. e) Erleuchtungs⸗Kosten.

Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die . J Bu ent vic nh Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde

Wagen zu erleuchten.

der reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minu— ten werden für eine halbe Stunde gerechnet, dergestalt, daß z. B. für eine

Stunde 5 Minuten der Vetrag für 15 Stunden, und für 1 Stunde 35

Minuten der Betrag für 2 Stunden zu zablen ist.

Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung

zer ird en Reisenden vor der Abfa it den übrigen Ge⸗ ö . : 3 verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den ge e nung erfolgt, keine Entschaͤdigung, wenn dagegen die Pferde zur zeil der

Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Extrapostgeldes für eine Meile, so wie das ganze Bestellgeld als Entschädigung zu ent⸗ richten.

bühren berichtigt werden. t) Chausseegeld. Das Chausseegeld beträgt: ö für jedes bezahlte Extrapostpferd pro Meile.. 1 Sgr.

für jedes bezahlte Courierpferd vor einem

Wagen pro Meile .

für das Pferd eines reitenden Couriers oder dessen ;

Vorreiters pro Meile 1 *. g) Commu nications-Abgaben.

Die übrigen Communications-Abgaben werden nach den zur öffent— lichen Keunfniß gebrachten Lokal-Tarifen bezahlt.

h) Postillon-Trinkgeld. Das Postillon-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung mit 2 Pferden auf die Meile mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile. ... ..... .. mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile für den, einen reitenden Courier begleitenden Postillon bro mne, HN J ö. .

Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt, bei Berechnung des Chausseegeldes und des Postillon-Trinkgeldes nicht in Betracht.

ih Bezahlung bei Rückbenutzung einer Extrapost.

Extrapost-Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour— reise benutzten Pferden resp. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklä⸗— ren, nur die Hälfte der unter a., b., c. und h. aufgeführten Sätze zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsortes 13 Meilen und darüber beträgt. n.

Bei Entfernungen unter 13 Meilen werden für die Tour- und Re— tourfahrt zufammen die gedachten Gebuͤhren auf zwei volle Meilen er— hoben. Chaussee⸗. Damm- und, Brückengeld wird für die Tour- und Retourfahrt zum bollen Betrage gezahlt.

Eine Entschädigung für ein solches sechsstündiges Still Gespannes und des fille ist nicht zu . ; , .

Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel . den, als die Station Meilen hat, . ? t s riel Stun

Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise an' gesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden.

Courier-Reisende find von obiger Vergünstigung ausgeschlossen.

E) Bezahlung bei Vorausbestellung bon Extrapost- und Courierpferden.

Reisende können durch offene Requisitionen (gaufzettel] Extrapost— oder Courierpferde vorausbestellen, so weit die ,. er . dungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ber— bunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzeitel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichenfalls sich legitimiren.

Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Voraus— bestellung ist das einfache Briefporto nach Maßgabe der direkten Ent— fernung bom Absendungsorte bis zum Bestimmungsorte bei der Aufgabe zu entrichten.

I) Wartegeld beim Aufenthalt der Reisenden unterwegs.

Jeder Extrapost-Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte laͤnger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post-Anstalt in der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Posthalter in den Stand gesetzt werde, den Postillon demgemäß zu instruiren, und wegen längerer Abwesenheit der Pferbe die erforderlichen Dispositionen zu treffen.

Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertel stunde an ein Wartegeld von 23 Sgr. pro Pferd und Stunde zu ent— richten, welches jedoch den Betrag von 1 Rthlr. für jedes Pferd auf 24

Stunden nicht überschreiten darf.

Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Um—

ständen stattfinden.

Bei verspäteter Abfahrt. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit

Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde in Wartogold 8am 24 S 89 *. nf SIe 3rit ved b tgeb ichen

Wartens a) bei weiter kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,

Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Rthlr. pro Pferd auf

einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen.

m) Zahlung bei Abbestellung von Extraposten ꝛc.

Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost⸗ pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspan⸗—

n) Zahlung bei Entgegensendung von Extrapost- ꝛc. Pferden. Der Neisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst be⸗

schwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde

entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Die Bestellung muß

die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde auf dem Relais bereit sein

sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertel⸗ stunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. Für die Beför⸗

derung wird in solchen Fällen erhoben:

1) das einfache Bestellgeld, welches von der Post⸗Anstalt am Stations⸗ Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist, 2) das tarifmäßige Extrapostgeld a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, b) wenn solcher weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird 1) wenn mit solchen die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gebören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber . 2) die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel ob auf einer Postroute oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: a) für das Hinsenden der ledigen 66 und Wagen von der Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des regle— mentsmäßigen Extrapost⸗Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag der Extrapost Gebũhren,

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