1856 / 133 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1076

( für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von

. Orte 3 eg. die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost⸗Wagen⸗ und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rüdweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost⸗ Beförderung stattgefunden hat.

o) Zahlung für Extraposten, welche über eine Station hinaus benutzt ö werden.

Wenn die Reise sich an einem Orte oder Eisenbahn⸗Halte⸗ Punkte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post⸗Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der regle— mentsmaͤßigen Satze für die wirkliche Entfernung gegeben werden.

Geht die Fabrt von einer Station resp. von einem Eisenbahn⸗Halte⸗ Punkte ab, und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferde⸗ wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werden.

Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf der berührt werdenden Station frische Pferde, so tritt die folgende Bestimmung ein.

p) Zahlung für Extraposten z. nach Orten unter zwei Meilen.

Für Beförderung zwischen zwei Post⸗Anstalten Stationen bei welchen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapostpferde sei es auch nur für Extraposten, die im Orte entspringen gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn-Halte⸗Punkte sindet die Erhebung der Gebühren nach der wirk⸗

stimmungsort nicht Stationsort oder Eisenbahn-Halte⸗Punkt, so ist für bie wirkliche Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extrapost— Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stationsort oder Eisen— bahn⸗HKaälte-Punkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt,

so wird nur bis zu dlesem Stationsorte oder Eisenbahn-Halte⸗Punkte,

mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. q) Berechnung der Viertel-Meilen und der Bruchpfennige.

Psrnunige gere ch wat

Bei Berechnung des ganzen Betrages des Postgeldes und der Neben⸗

Ausgaben werd en für 1 oder 2 überschießende Pfennige 3 Pf. oder 1 . 3 7 D 2 1 1 77 . 2 8 2 2 ö. 1 57 2 16 21 11 , 6 12 6 1 angesetzt.

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r) Extrapost⸗Tarif. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Courier⸗-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif,

dessen Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Neben-

kosten genau ersehen kann. §. 55. Zahlung und Quittung.

Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Reisenden müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.

Die Entrichtung der Extrapost-ꝛc. Gelder für alle Stationen einer gewissen Ronte auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte findet nur auf solchen Coursen statt, auf welchen die Vorausbezahlung ausdrücklich nachgelassen worden ist.

Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so

hat derselbe für die Besorgung der Kassen⸗, Buch- und Rechnungsführung

und zwar für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besonderen

Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu er—

hebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten

und Couriere bis inkl. 20 Meilen über 29 bis inkl. 40 Meilen über 40 bis inkl. 60 Meilen über 60 Meilen

Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- c. Geld und sämmtiliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgeld, Chaussee⸗ Damm⸗, Brücken⸗ und Fährgeld, das Postillon-Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von den Reisenden gewünscht wird, von der Bostanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben. Nur das Schmiergeld wird da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird.

Auch auf den Zwischenstationen der ganzen Route hin- und her— wärts kann die Voräusbezahlung des Extrapost⸗Geldes . jedem be⸗ liebigen Stationsorte der Route stattfinden.

Die geschehene Vorausbezahlung des Extrapost⸗ 2c. Geldes an der Abgangsstation bindet die folgenden Stationen wegen der Pferdezahl in

solchen Fällen nicht, wenn vom Abgangsorte die Extrapost mit weniger

Pferden befördert worden ist, als das Reglement vorschreibt, oder wenn durch besondere Umstände eine Mehrbespannung nothig werden und solche durch das Reglement gerechtfertigt sein sollte. In diesen Fallen, und wenn ein Reisender unterwegs mehr Pferde nehmen will, als er am Ab— fahrtsorte bezahlt hat, um vielleicht bei schlechtem Wege schneller fortzu— kommen u. s. w., hat der Reisende die Mehrkosten auf jeder Station be— sonders zu entrichten. Eben so hat er, wenn ihm am Abgangsorte ein Wagen mit mehr als vier Sitzplätzen gestellt worden ist, ein solcher aber auf den folgenden Stationen nicht hergegeben werden kann, die tarif— mäßigen Beträge für die in Folge dessen etwa mehr gestellten Pferde und Wagen nachzuzahlen. ̃

Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beab— sichtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Voraus⸗ bezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen⸗Station zurückzubleihen, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischen-Station länger als 72 Stunden auf, so wird das zuviel bezahlte Extra⸗Postgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post-Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungs— weise fich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheil⸗

ten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den zurückerstatteten

Betrag restituirt. . Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Ne—

benkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapoft— gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und

hat solche daher zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen und namentlich dann, wenn der Begleitzettel zurückgeblieben oder verloren

gegangen ist, seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des

sichen Entferuung, jedoch mindestens für eine Meile statt. Ist der Be- eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm

verlangt wird. Letzterenfalls hat die betreffende Post⸗Anstalt in der Quittung über den angeblich doppelt erhobenen Betrag die Versicherung aufzunehmen, daß solcher erstattet werden soll, sobald der Beweis über die früher bereits erfolgte Erhebung desselben nachträglich geliefert würde.

Si 56. ; Bespannung. Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und

der Wagen, so wie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.

Nach Verhältniß der für eine Meile bestimmten Sätze ist für die überschießenden Viertel ꝛc. Meilen die Zahlung zu leisten. Die über⸗ schießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle

2. Wege. Die Wege sind entweder chaussirt oder unchausßirt. Den 3 werden gleichgeachtet

1) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindliche ganz trockene Wege in schwerem Boden;

2) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee- und Frostbahnen.

Den nicht schaussirten Wegen sind gleich zu achten

I) Lehm⸗Chausseen bei nasser Witterung;

2) Kies- und ahnliche Chausseen, wenn solche durch anhaltendes Regen— wetter und schweres Fuhrwerk aufgelöst und durchgefahren sind, und überhaupt keine feste Bahn bilden; ?

3) Stein-Chausseen, wenn der größte Theil des Weges von einer Station zur anderen mit zerschlagenen Steinen neu beschüttet ist, und wenn in tiefem Schnee erst Bahn gefahren werden muß;

4) Wege, welche nur theilweise chaussirt sind.

b) Wagen. Die Wagen werden in die unter lit. d. angegebenen drei Gattungen

eingetheilt. Bei allen Wagen ist bei der Forischaffung auf nicht chaus—

sirten Wegen zu berücksichtigen, ob fie die Wegespur halten. c) Ladung.

Bei Ermittelung des Gewichts der Ladung wird, so viel die Per— sonen betrifft: eine Person, welche das 16te Jahr zurückgelegt hat, zu 150 Pfund, eine Person von 13 bis inel. 15 Jahren zu 150 Pfund, eine Person von 5 bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen. Ein oder zwei Kinder unter fünf Jahren werden nicht gerechnet; drei und vier Kinder unter fünf Jahren werden zu 109 Pfund veranschlagt. Die An— gaben des Reisenden über das Alter sind ohne weiteren Beweis ge— nügend.

Jeder Dienstbote wird für eine Person gerechnet, ohne Unterschied, wo er seinen Platz auf dem Wagen hat.

Die Schwere des Reisegepäcks ist in der Regel nach folgenden Nor—

men abzuschätzen:

1 Koffer wird zu 80 Pfund 1Vache zu 80 =

I beweglicher Sitzkasten zu . JJ ö

gerechnet. Sind die Behaͤltnisse leer, so kommen sie nicht in Anschlag.

Hutschachteln, Reise⸗ und Nachtsäcke, so wie die kleinen Reisebedürf⸗ nisse, welche die Reisenden unterwegs im Wagen mit sich führen, werden bei Feststellung der Ladung ebenfälls nicht veranschlagt. In Betreff solcher Gegenstände, welche von ungewöhnlicher Schwere find, bestimmt die Vorschrift unter lit. e. das Nähere.

Die Ladung eines Wagens darf den in der folgenden Tabelle als Maximum angegebenen Gewichtssatz nicht überschreiten.

d) Pferdezahl. Für die Bespannung der verschiedenen Gattungen von Wagen dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur:

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Bei Extraposten. Chaussee. Unchaussirte Wege.

Ohne Für Bei nicht Unterschied der spurhaltende spurhaltenden Wagenspur. Wagen. Wagen.

Gewicht der Ladung.

Pfund.

Gewicht der Ladung.

Pfund.

Gewicht der Ladung.

Zahl der Pferde.

Zahl der Pferde.

Zahl der Pferde.

Pfund.

Erste Gattung. Leichte, offene, oder mit bis S090) 2 Ibis 500 2 Ibis 400 einem Leinwand-Ver-süber 800 über 500 über 400 decke versehene, auf bis 1200 3 Ibis 900 3 Ibis 700 der Achse ruhende Ka⸗ über 1200 über 900 über 700 leschen; Kaleschen mit bis 1600 bis 1300 bis 1000 bedeckten Einschnall— über 1300 über 1000 Stühlen; auch hinten bis 1700 5 bis 1300 in Federn hängende über 1300 ghalsen? bei welchen bis 1700 es keinen Unterschied macht, ob der Vorder⸗ und Rücksitz mit einem leichten beweglichen Verdecke versehen sind oder nicht.

Zweite Gattung. . ö. . .

Chaisen, die hinten und bis 600 2 bis 359 2 Ibis 459 vorn in Federn hän-süber 600 über 350 über 4560 gen, oder auf Druck⸗sbis 900 3 bis 600 3 bis 7509 federn ruhen; auch jüber 900 über 600 über 750 leichte zweisitzige Ba⸗ bis 1200 biß 99090 bis oh tards und verdeckte über 1209 über 900 über 900 Posthalterei ⸗Beichai⸗ bis 1600 bis 12090 5 Ibis 1150 sen für vier und mehr über 1200 über 1150 Personen; ferner zwei⸗ bis 1600 6 Ibis 1600 sitzige ganz verdeckte, hinten und vorn in Federn ruhende Wa⸗ gen mit einem Bock— sitze für einen Diener oder Mitreisen den ne⸗ ben dem Postillone.

Dritte Gattung. w ö . Kutschen mit ganzem, bis 6001 3 sbis 459 3 bis 509 festen Verdecke; auch über 600 über 450 über 500 Landauer. bis 1000 bis 6h 4 bis 70h über 1000 über 600 über 700 bis 1400 5 bis 900 5 Ibis 1000 über 1400 über 900 über 1000 bis 1800 6 Ibis 1200 6 1Ibis 1400 über 1800 über 1200 bis 2200 7 bis 1500 über 2200 über 1500 bis 2600 8 Ibis 2100

Bei Courieren. Bei Courieren werden die Ladungssätze um ein Drittheil ge— ringer angenommen.

Ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die für jede Pferdezahl fest⸗ fe of d gen ch 9 ite, ren he ten will, bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb zehn Minu⸗

gesetzte normalmäßige Ladung entscheidet nicht dafür, daß der Reisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muß.

Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.“„ . run 2. ö f . * 2 . 9 3 . J ß . . 5 d Be s Reise 8 rx⸗ Bei fünf Pferden hangt es von dem Willen des Reisen den ab, ob ein zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks er oder zwei Postillone gestellt werden sollen. Werden, in Ermangelung von Postpferden von Hülfsanspännern sogenannte Graspferde vorgelegt,

so sollen in der Regel für die Bezahlung don 2 Stallpferden, 3 Gras— pferde, und für 3 Stallpferde 5 Graspferde hergegeben werden. e) Differenz über die Zahl der erforderlichen Pferde.

Der Reisende kann hiernach selbst beurtheilen, wie viel Extrapost—

Pferde er bedarf und bestellt danach die Pferde. Findet der Wagen meister oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde nach den obigen Bestimmungen nicht ausreichend, so ist dieses zunächst dem Postbeamten, und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post-Anstalt die Entscheidung zu, und bei dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner bei

der Ober-Post-Direction anzubringenden Beschwerde sich beruhigen.

Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen.

Der Reisende ist jedoch, was die Gewichtsabschätzung des Gepäcks betrifft, an die unter lit. « hierüber gegebenen Normen auch auf die diesfällige Entscheidung der Post-Anstalt selbst, wenn solche für ibn günstiger ausfällt, als nach jenen Festsetzungen, nicht gebunden. Er kann verlangen, daß das gesammte Reisegepäck oder derjenige Theil dessel⸗ ben, dessen Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen werde, was

unweigerlich und unentgeltlich geschehen muß. Nach dem hierdurch er— mittelten Gewichte wird alsdann die Schwere der Ladung festgesetzt, und dieses Gewicht wird, mittelst spezieller Angabe des gewogenen Gepäcks im

Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Post—

Anstalt demselben auch eine Bescheinigung über die solchergestalt ermit—

telte Schwere seiner Bagage ertheilen.

Dagegen hat der Posthalter oder die Post-Anstalt nicht die Befug—

nißtz, von dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit alleiniger Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Vermuthung

borhanden ist daß ein Theil des Reisegepäcks Gegenstände von unge— wöhnlicher Schwere, als Geld, Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verbältniß ihres Umfangs sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn

der Reisende bei dergleichen Gegenständen unter seinem Gepäck sich mit

einer billigen, ungefähren Abschätzung des Gewichts derselben nicht zu⸗ friedenstellen läßt, so muß er sich gefallen lassen, daß sie gewogen werden.

Die Postbeamten werden aber dafür verantwortlich gemacht, daß

eine solche Maßregel gegen den Willen des Reisenden nicht angewendet

werde, ohne daß die Vermuthung der unverhältnißmäßigen Schwere des

Gepäcks durch erhebliche Gründe unterstützt wird.

) Abweichung von den Normen. aa) in Folge schlechten Weges. Von den vorstehend gegebenen Bestimmungen wegen der Bespannung

darf im Allgemeinen nur zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden.

In den seltenen Fällen, wo die ganz eigenthümliche und wesentliche

Schwierigkeit des Postweges einer Station es erforderlich macht, die be⸗ stimmte Pferdezahl um 1 Pferd zu vermehren, sollen die betreffenden Post-⸗Anstalten mit einer für diesen Stationsweg geltenden Autorisation

der Ober-Post-Direction versehen werden, womit fie sich wegen der aus— nahmsweisen Bestimmung zu justifiziren haben. J

Wenn die Poststraße durch ungewöhnliche Naturereignisse unfahrbar geworden, z. B. ganz verschneit ist, und notorisch feststeht, daß auf der⸗

selben eine Beförderung mit der reglementsmäßigen Pferdezabl unmög— lich ist, so wird dem Reisenden die Rothwendigkeit einer Mehrbespannung

borgehalten. Verlangt er dennoch nur mit der reglementsmäßigen Be— spannung fortgeschafft zu werden, so ist der Posthalter für die sichere und

prompte Beförderung nicht mehr verantwortlich, und der Reisende muß,

wenn sich unterwegs die Unmöglichkeit bestätigt, die Extrapost fortzu— schaffen, fich gefallen lassen, daß er auf dem Wege liegen bleibt, und der

Postillon mit den Pferden zurückkehrt, um die erforderliche Mehrbespan— nung, welche der Reisende dann vom Stationsorte abbezahlen muß, zu beschaffen.

bb) in Folge einer Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Posthalter.

. Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (durch Ver—

mittelung der Post⸗-Anstalt) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt wer—

den, als das Reglement besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder

ausdrücklich in Folge stattgehabter Erörterung oder Rüͤcksprache zwi⸗

schen dem Neisenden und dem betreffenden Posl⸗Beamten oder sie bersteht sich stillschweigend von selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bestellt, als er reglementsmäßig zu nehmen verpflichtet ist, und dem Ver—

langen ohne Einwendung willfahrt wird. Erfolgt eine solche Einigung, so ist die folgende Station nicht daran gebunden. Eben so wenig hat solche die Verpflichtung, Stationswagen mit mehr als vier Sitzplätzen einzustellen, wenn auch der Reisende mit einem solchen eingetroffen ist.

ö Abfertigung. a) bei vorausbestellten Extraposten und Courieren. Sind die Pferde, resp. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie

dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren oder abgeritten werden kann.

Für weiter herkommende Reisende müssen die Pferde schon vor der

Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Post⸗— halterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.

Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhal—

ten, bei Courieren innerhalb fünf Minuten erfolgen. Wird ein Stations⸗ wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als

forderlich ist. b) bei nicht borausbestellten Extraposten und Courieren. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen

Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt

werden muß, innerhalb einer halben Stunde; Couriere dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, oder reiten, innerhalb zehn Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb zwanzig Minuten weiter befördert werden. . Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, wo selten Extraposten und Couriere vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht

. . ee , ,,, eher zu beschaffen sind. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen 1. und Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und

c) Reihefolge. Die Abfertigung der Extraposten geschieht übrigens in der Reihe⸗

folge, in welcher die Pferde bestellt worden sind.

Couriere gehen hinfichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. §. 58. Beförderungszeit. Die Beförderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen Frist bewirkt werden.