1856 / 133 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2 .

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k t über die Beförderungszeit für Couriere und Erętrapo sten.

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Chaussirt. Unchaussirt.

Chaussirt. Unchaussirt.

Bei sehr bergi⸗ r Bei , . Bei . gem Wege oder f Meilen. gewöhnlichem in sinsteren ö

Wege. Nächten. Nächten.

Bei sehr bergi⸗ Bei gem i gewöhnlichem gem Wege oder gewohnlichem gem Wege oder

Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min. Stund. Min.

Bei sehr bergi⸗ Bei Bei sehr bergi⸗

in finsteren in finsteren Wege. Naͤchten. Wege. Nächten

8 16 15 20 23 30 30 40 38 50 45 . 53 10 ö. 20

32 18 27 35 47 58

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Jede weitere Meile

Diejenigen Post-Stationen, welche für befugt zu erachten sind, die für sehr bergige Wege festgesetzte Beförderungszeit für die eine oder die andere Tour in Anspruch zu nehmen, sollen mit einer Autoxisation der Ober⸗Post-⸗Direction versehen werden, mit der sie sich gegen die Reisenden auszuweisen haben. ö .

Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Befoͤrderungsfrist für den chaussirten und für den nicht chaussirten Theil nach obigen Bestim— mungen, und zwar nach Maßgabe des Satzes für die ganze Stations⸗ länge, besonders berechnet, z. B. bei Extraposten für eine Station von zwei Meilen, wovon eine Meile chaussirt und eine Meile unchaussirt ist:

für die chaussirte Strecke die Hälfte

des Satzes für 2 chaussirte Mei— . . .

len mit St. 40 M. resp. St. 45 M.

für die unchausfirte Strecke die

Hälfte des Satzes für 2 un—

chaussirte Meilen mit J KJ

überhaupt 18t. 40 M. resp. 1 St. 55 M.

Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen eintreten, wodurch die reglementsmäßige Beförderung erschwert wird, so ist hierauf bei Berech— nung der Beförderungszeit billige Rücksicht zu nehmen.

a) Anhalten unterwegs.

Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon, ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden, unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel stunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförde— rungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß ö einschließlich desselben die oben angegebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.

b) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.

Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere Anzahl von Pferden, als das Reglement vorschreibt, befördert, so kann er auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch

machen. §. 59. Postillone.

a) Montur. ; Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und

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mit der Posttrompete versehen sein.

Die Hülfs-Anspänner haben zu ihrem Ausweis ein Armband von

orangefarbenem Tuch mit dem Postschilde zu tragen. b) Sitz des Postillons.

Bei zweispännigen Fuhrwerken gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken ꝛc., und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer einem Reise⸗ oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, wird indeß billige Rücksicht genommen, und kann in dergleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.

Bei drei und mehrspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom 3 fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen ge—

attet.

Bei Extraposten und Courierfahrten, die mit vier und mehr Pferden bespannt find, muß stets lang gesnannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.

. c) Tabakrauchen.

Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak

zu rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht an—

sprechen.

23 34 15 57

15 18 30 35 45 85 10 165 28 30 45 45 3 20 40

12 23 31 15 57

8 19 30 13 55

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206 38 55 13 30

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18 35 53 16 30 50 16 30

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15 18 20

d) Mitnahme von Futter für die Pferde.

Die Wagen der Reisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet werden.

Es darf bei Beförderung nach einem Orte, wo keine Post-Station befindlich ist, höchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen werden, als der Postillon beim Fahren vom Bock zwischen den Füßen verbergen kann.

. e) Wechseln mit den Pferden.

Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit aus— drücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen.

Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden.

Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, der den Reisenden auf die Station bringt.

f) Ausweichen der Extraposten ꝛe.

Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Alles Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den übrigen Posten aus— weichen, sobald der Postillon mit der Trompete das Zeichen giebt.

g) Vorbeifahren der Extraposten.

Es ist erlaubt, daß eine leicht beladene Extrapost der schwereren, oder eine reglementsmäßig bespannte Extrapost der mit weniger, als der reglementsmäßigen Bespannung beförderten, vorbeifährt. Gegenseitiges Ueberjagen und Wettfahren darf nicht stattfinden.

h) Das Vorfahren beim Post- oder Gasthause.

Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthause oder bei einem Gasthause und bei welchem, oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Rei— sende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.

i) Führung der Pferde.

Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende selbst die Pferde durch Schläge antreiben sollte.

k) Die Postillone müssen sich mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen.

Die Postillone müssen sich, bei Vermeidung harter Strafe auf er— folgte Anzeige, mit dem reglementsmäßigen Trinkgelde begnügen und dürfen sich auf keine Weise unzufrieden bezeigen. Giebt der Reisende ihnen ein Mehreres, so haben sie ö dankbar anzunehmen.

60. Begleitzettel.

Diejenige Post-Anstalt, woselbst ein Reisender mit Extrapost- oder Courierpferden seine Reise antritt, hat für jeden Wagen, beziehungsweise für jeden reitenden Courier, einen Begleitzettel auszufertigen, welcher behufs der Kontrole über den Verbleib desselben auf das Reiseziel, oder wenn daselbst eine preußische Post-Anstalt sich nicht befindet, auf die letzte vorliegende Post-Anstalt zu richten ist, wo der Reisende sich länger als 24 Stunden aufzuhalten beabsichtigt.

Jeder Begleitzettel muß enthalten: den Namen, Stand und Wohn— ort des Reisenden, die Zahl und Gattung der Wagen, und die Ladung an Personen und Gepäck.

In dem Falle, daß der Reisende auf die r nn der reglements⸗ maͤßigen Beförderungszeit verzichtet hat, muß das desfallsige Anerkennt, niß mit der eigenen Kamensunterschrift des Reisenden in den Begleitzettel aufgenommen werden.

Jeder Extrapost⸗Reisende und Courier ist zu verlangen berechtigt, daß

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in seiner Gegenwart von der Postanstalt die Stunde der Ankunft und Abfahrt im Begleitzettel verzeichnet werde.

Erfolgt die Abfahrt von einem anderen Punkte, als von dem Post— hause auf Veranlassung des Reisenden später, als im Begleitzettel ange— geben ist, und ist ein Postbeamte bei der Abfahrt nicht gegenwärtig, so hat der Postillon den Reisenden zu ersuchen, die richtige Abfahriszeit

im Begleitzettel zu vermerken. Verweigert derselbe den Vermerk, und ist

eine Postanstalt im Orte, so muß der Postillon vor das Posthaus fahren und dort den Begleitzettel berichtigen lassen.

Ueberschreitungen der Abfertigungs- und Beförderungszeiten find mit Angabe der Veranlassung und der etwaigen Entschuldigungsgründe im Begleitzettel zu erörtern.

Die Begleitzettel müssen in Papier eingeschlagen dem Postillon über— geben und von demselben in der Tasche der Reitjacke oder des Mantels verwahrt werden. Derselbe ist dafür verantwortlich, daß solcher gleich

oder, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, dem Reisenden zum Vermerke der Ankunftszeit vorgezeigt wird.

Beschwerden können die Reisenden, wenn sie solche nicht unmittelbar bei einer Post-Behörde anbringen wollen, in den Begleitzettel oder in die in den Passagierstuben ö Beschwerdebücher eintragen.

8 61. Besondere Bestimmungen.

Die Post-Anstalten sind verpflichtet, auf den Extrapoststraßen, zur

Beförderung reitender Couriere, Pferde zu gestellen. a) in Bezug auf reitende Couriere.

Jeder reitende Courier muß einen berittenen Postillon als Vorreiter

mitnehmen, mithin auch für zwei Pferde Zahlung leisten. Hierzu ge— hören auch solche Couriere, welche von den mit Postpferden reisenden Herrschaften, behufs der Pferde⸗, Quartier- ꝛc. Bestellung oder zu sonstigen Zwecken vorausgesendet werden.

Mur in dem Falle, daß sich die Dienstleistung eines solchen Couriers auf unmittelbare Begleitung einer Extrapost beschränkt, in welchem Falle

er solche unterwegs nicht verlassen und derselben nicht vorauseilen darf,

ist der Reisende nicht verbunden, für einen berittenen Postillon zur Be— gleitung Zahlung zu leisten. Es hat dann der Postillon, welcher den von dem Courier begleiteten Wagen befördert, die Verpflichtungen zu er— füllen, welche einem zur Begleitung eines reitenden Couriers mitzugeben— den Postillone obliegen.

Der Postillon, welcher einem reitenden Couriere vorreitet, ist dafür verantwortlich, daß der Ritt in der vorgeschriebenen Zeit bewirkt werde.

Der Courier ist weder befugt, schneller zu reiten, als der Postillon, noch letzteren zum schnelleren Reiten anzutreiben. Ueberschreitet der Courier diese Vorschrift und kommt früher als der Postillon auf der Station an, so kann er erst dann weiter befördert werden, wenn der später einge— troffene Postillon den Zustand des von dem Courier gerittenen Pferdes untersucht und sich von dem unverletzten Zustande desselben überzeugt hat. Findet sich, daß das Pferd dadurch, daß der Courier die obigen Vor— schriften nicht befolgt hat, beschädigt worden ist, so muß dem Eigenthümer des Pferdes vollständige Entschädigung nach obrigkeitlicher Abschätzung geleistet werden. Die betreffende Post⸗Anstalt darf den Courier nicht

eher fortschaffen, bis derselbe Entschädigung oder hinlängliche Sicherheit

dafür gewährt hat. Der Courier kann seinen eigenen Sattel, muß aber das Zaumzeug des Posthalters benutzen. An Gepäck darf der Courier nicht mehr als 30 Pfund in einem dem Pferde aufzulegenden Mantelsacke mit sich führen.

Begleitet ein Courier eine Eptrapost, so kommt bei der Beförderung

das Zeitmaß für Extraposten in Anwendung.

Für die zum Courierritte gestellten Pferde wird die Zahlung nach denselben Sätzen, wie bei Courierfahrten erhoben. Für ein Pferd, welches

ein in unmittelbarer Begleitung einer Extrapost reitender Courier benutzt, wird ebenfalls nach dem Couriersatze Zahlung geleistet. b) in Bezug auf extrapostmäßige Beförderung von Rennpferden.

Die extrapostmäßige Beförderung von Nennpferden ist nachgegeben

auf chaussirten Straßen und auf solchen unchaussirten Wegen, welche den

Chausseen gleich zu achten sind. Zur Beschaffung der Behaltnisse Behufs

der Beförderung von Rennpferden sind die Post-Anstalten nicht verpflichtet,

den. Diese Behaͤltnisse dürfen nur zu einem oder zwei Pferden einge- richtet sein. Zur Beförderung von mehr als zwei Rennpferden in einem

Behältnisse iss die Post nicht verbunden. . . Die Beförderung muß in der für Extraposten reglementsmäßig fest—

gesetzten Zeit erfolgen. ö In der Regel ist ein Behältniß mit einem Rennpferde und einem

Böglelter, mit zwei Pferden, und ein Behältniß mit zwei Rennpferden und zwei Begleitern mit vier Pferden zu bespannen. Auf ganz ebenen Wegestrecken soll jedoch die Fortschaffung eines Behältnisses mit zwei

Rennpferden und einem Beglester auf Verlangen mit drei Pferden statt— finden, in diesem Falle aber die Einhaltung der reglementsmäßigen Be— förderungszeit nicht in Anspruch genommen werden. Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Juni 1856 in Kraft. Berlin, den 27. Mai 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der enn.

JZustiz⸗Vti ni sterium.

Der Rechtsanwalt und Notar Menzel zu Hirschberg- ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Schweidnitz mit Ein⸗

räumung der Praxis im Bezirke dieses Kreisgericht und mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Schweidnitz versetzt worden.

Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 1856 be trefffend das Verfahren bei Reguisitionen nach Frankreich, Belgien und den Niederlanden.

Allgemeine Verfügung vom 16. September 1844 Just.⸗Minist.⸗ Bl.

S. 207). hen,, mn vom 8. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 185 S. 5. ;

Es sind neuerdings wieder mehrere Fälle zur Kenntniß des

Justiz⸗-Ministers gekommen, in welchen die durch die allgemeine

Verfügung vom 8. Juli 1852 in Erinnerung gebrachte Vorschrift,

nach der Ankunft an seinem Bestimmungsorte, der Orts-Post-Anstalt . . 9 . und K—— 3⸗Anwaltsch a tankreich, Belgien und den

Niederlanden stets durch Vermittelung der preußischen Gesandt⸗

schaft in Paris, Brüssel und Haag, resp. durch Vermittelung des

Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, nicht aber unmittel⸗ bar an die ausländischen Justizbehörden zu befördern sind, außer Acht gelassen worden ist.

Der JustizMinister sieht sich dadurch veranlaßt, sämmtlichen Gerichten und Beamten der Staats Anwaltschaft die sorgfältige Beobachtung der in der allgemeinen Verfügung' vom 16. Septem⸗ ber 1844 zusammengestellten Bestimmungen, insbesondere derjenigen welche die Requisitionen nach Frankreich, Belgien und den Nieher“ landen betreffen, hierdurch von Neuem zur Pflicht zu machen.

Berlin, den 31. Mai 1856. .

Der Justiz⸗Minister Simons.

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am König lich belgischen Hofe, Kammerherr, Freiherr von Brockhausen, von Stettin.

Ab gereist: Der General-Major und Commandeur der 11ten Infanterle-Brigade, von Hann, nach der Provinz Schlesien.

Personal Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 22. Mai.

v. Pape, Oberst-Lieut. und Kommandant von Silberberg, die Ge— nehmigung zum Tragen der Uniform des 2. Garde-Regiments zu Fuß, bei welchem derselbe à la suite zu führen ist, ertheilt.

Den 26. Mai.

Fürst v. Windischgrätz, Durchl., Kaiserlich oͤsterreichischer Gene⸗

ral-Feldmarschall, zum Chef des 2. Dragoner⸗-Regiments ernannt. 2

Herzog zu Holstein-Sonderburg-Augustenburg Durchl.,

zum General-Lieutenant à la suite der Armee ernannt. Den 29. Mai.

Völcker, Oberst und Inspecteur der Zten Festungs-Inspection, in gleicher Eigenschaft zur ten Festungs-Inspection versetzt, und zum Mit— gliede der Examinations-Kommission für Hauptleute 2. Klasse und Pr. Lts. des Ingenieur-Corps ernannt. Erich, Oberst-Lieut. und Platz—

Ingenieur von Neisse, zum Inspekteur der 3. Festungs-Inspection er⸗—

. * . * 3 c 38 M J * * ** 9 3. 9 59 2 * sy ö vielmehr müͤssen solche von dem Eigenthümer der Rennpferde gestellt wer-! nannt. b. Bo yen, Hauptm. 1. Kl. bon der 2. Ingenieur-Juspection

und Platz-Ingen. von Glatz, zum überzähligen Major, unter Versetzung zum Stabe des Ingen.⸗Corps, Helmer, Hauptmann z2ter Klasse von derselben Inspection, zum Haupimann 1. Klasse, Mirich, Hauptmann Zter glasse von der 1sten Ingenieur-Inspection, zum Hauptmann 2ter Kl.,, Hindorf, Pr. Lt. von derselben Insp., zum Hauptm. 3. Kl., Ilgner, Sec. Lieut. bon der 3. Ingen. Insp, zu Pr. Lieut. befördert. Bethe, v. Jarotzkh, außeretatsm. Sec. Lts. von der X., Fiedler, au ßteretatsm. Sec. Lt. von der 3. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. Klotz J., Hauptm. von der 2. Ingen. Insp. und Commandeur der 3. Pion⸗-Äbtheil., zum Platz⸗Ingenienr von Reisse, Rötsch er, Hauptmann von der 1. Ingenieur-Insp. und Commandeur der 2. Comp. 2. Pionir⸗ Abtheil,, zum Commandeur der 3. Pion.-Abtheil., unter Versetzung zur 2. Ingen. Insp., Schulz II., Hauptm. von der 2. Ingen.⸗Insp., zum Commandeür der 2. Comp. 2. Pion. Abtheil.ͥ, unter Versetzung zur 1. Ingen.-Inspect., ernannt. Erfling, Sec. Lt. von der 3. Sach e, gußeretaksm. Sec. Lt. von der 3, v. Braunschweig, außeretatsm. Sec. Lt. von der 2, zur 1. Ingen.-Insp., Eckert, außeretatsm. Sec. Lt. von der 16, Kupfer, außerctatsm. Sec. Lt. von der 3. zur 2. Ingen.⸗Insp. Kasten, v. Holly u. Ponientzietz, außeretatsm. Sec. Lts. von der 1. Dielitz, außeretatsm. Ser. Lt. von der 2, zur 3. Ingen.⸗Insp. versetzt. v. Glisezinski, v. Braunschweig, außeretatsm. See. Lts. von der 1. Ingen.-Inspect., bei der Garde⸗Pionir-Abtheil. angestellt. Braun, Hauptm. von der 1. Ingen⸗-Insp., zum Mitgliede der Prüfungs⸗Kom⸗ mission für Hauptl. 2. Kl. u. Pr. Lts. des Ingen. - Corps ernannt, und Frommann, Major und Ehef der Ingenieur Abtheilung des Kriegs Ministeriums, von dem Verhältniß als Mitglied dieser Kommission ent—

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