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bezüglich der Steuererhebung sie zu vertreten haben, zu bewirken.
Zu dergleichen Ortserhebern können die Gemeinden sich allerdings
auch der Schulzen bedienen.
rtserhebern liegt es gesetzlich ob, diejenigen Steuer⸗ 4 5 nicht in ben ersten 8 Tagen jedes onats ihre Steuern abführen, dazu aufzufordern, daß sie die Zahlung binnen 3 Tagen leisten, und nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist mit der exekutwischen Einziehung gegen sie zu verfahren. Hierin ist durch die gedachte Verordnung nichts geändert. Die Elementarerhebung ber Steuern befindet sich daher nach wie vor in den Händen der Gemeindebehörden, namentlich der Ortserheber. Denselben ist nächst der gesetzlichen Befugniß auch hinreichende Frist zu den zwangsweisen Ein⸗
̃ ich si J ᷓ der g . Kehnngen, wo sse erforderlich sind, gestattet, Denn Lis Geseße wegen r Stabsqkartier nach den Sätzen der S8. 1, bis 28 des genannten
zum fünften Tage vor dem Ablaufe jedes Monats die eingehobenen Reglements oder die Marschkompetenz, wenn die Einbeorderten,
Klassen- und Gewerbesteuer schreiben vor, daß erst spätestens bis
Steuern nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Aus fälle und der Reste an die zum Empfange bestimmte Staatskasse abge⸗
diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (Ges. vom 1. Mai 1851. §. 13. d. Instr. vom 19. Juni 1851. 5. 6 es
einen doppelten Lieferzettel, welcher das monatliche Steuersoll der
ist, das Quittungsbuch der Gemeinde, in allen Fällen aber auch
hei den einzelnen Resten sofort nachzuweisen, so liegt es ihnen nach den allegirten Bestimmungen ob, den fehlenden Betrag vor— schußweise zu zahlen.
Hierzu sind sie unverzüglich auf jede geeignete Weise anzu⸗ halten. Die Behörde mag in diesem Falle nach der ihr bekannten
Persönlichkeit des Ortserhebers und nach den obwaltenden beson⸗
deren Umständen ermessen, ob erst ein milderes Mittel der Diszi⸗ plinargewalt, also eine Anmahnung mittelst schriftlicher Verfügung durch die Post, oder durch einen besonderen Boten auf Kosten des
säumigen Ortserhebers, oder eine gegen diesen anzudrohende oder gleich festzusetzende und einzuziehende Ordnungsstrafe anzuwenden, oder ob sogleich mit der Execution gegen ihn vorzugehen 6 letztere Maßregel wird sich besonders in dem Falle empfehlen, wenn der Ortserheber schon sonst Beweise seiner Saumseligkeit und Lässigkeit gegeben hat, oder wenn derselbe gar der Untreue ver⸗
dächtig, oder sonst Gefahr im Verzuge ist. Bei Aus führung der
Execution ist nach Vorschrift der Verordnung vom 30. Juli 1853 zu verfahren, die, wenngleich sie zunächst die Execution gegen die Steuerpflichtigen selbst zum Gegenstande hat, doch zugleich in Ubber⸗ einstimmung mit den allgemeinen Gesetzen über Executionen allge⸗
meine Regeln über das zu beobachtende Verfahren festsetzt.
Wenn die Landräthe und Kreis-Steuereinnehmer nicht sowohl
mit der individuellen Einziehung der Steuerreste sich befassen, als vielmehr die ordnungsmäßige Erhebung der Steuern in den Ge— meinden und die Geschäftsführung der Ortserheber sorgfältig über— wachen, insbesondere letztere an pünktliche Ablieferung der erhobenen Steuern und Vorlegung der die etwanigen Ausfälle und die frucht⸗ los vollstreckte Execution ergebenden Restverzeichnisse gewöhnen, so wird es gelingen, weitere Zwangsmaßregeln möglichst zu vermeiden. Des Einschreitens der Kreisexecutoren wird es nur ausnahms— weise und nur dann bedürfen, wenn entweder eine Gemeinde oder deren Ortserheber selbst darum nachsucht, weil sie zur Durchfüh⸗ rung der nöthigen Zwangsmaßregeln nicht ausreichende Mittel besitzen, oder wenn der Landrath oder Kreis-Steuereinnehmer mit Grund annehmen zu dürfen glaubt, daß der Ortserheber bei Ein— ziehung der Reste nicht mit der gehörigen Umsicht und Strenge verfahren habe, oder endlich, wenn die Behörde auf Grund der bei Prüfung der halbjährlichen Ausfallslisten erhobenen Erinnerun— gen eine nachträgliche Execution veranlassen zu müssen glaubt. Berlin, den 11. März 18566.
Der Finanz⸗Minister. An
sämmtliche Königliche Regierungen in den östlichen Provinzen. ö s
Cirkular⸗Verfügung vom 27. Februar 1856 — be⸗
treffend die Zahlung von Meilengeldern bezie—
hungsweise Marschkompetenzen an 1Landwehr⸗ mannschaften.
Reglement vom 5. Oktober 1854. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 299. S. 20.)
Nach dem Reglement über Verpflegung der Rekruten und Reservisten ꝛc. vom 6. Oktober 1864 erhalten die Landwehrleute des Beurlaubtenstandes bei außerordentlichen Zusammen— ziehungen und bei einer Mobilmachung entweder das zuständige Meilengeld für den Marsch aus der Heimath zum Bataillons⸗
ohne das Bataillons-Stabsquartier zu berühren, direkt zu einem
Linien-Truppentheil gesendet werden, nach 8. 8S des qu. Reglements
liefert sein! müssen. Die Feststellung bestimmter Zahlungstage von den Gemeinden resp. Steuerempfängern vorschußweise aus⸗
inn erh alb dieser Frist für die verschiezenen k Uebung einberufenen Landwehrleuten zustehen, laut §. 2605
und §. 297 Pos. 7 a. des ö . die —ᷣ ; F bie Einri Frei ͤ kr der Truppen im Frieden vom 7. April 1853, bei deren Eintreffen empfiehlt sich die Einrichtung, daß der Kreissteuereinnehmer für jede ö Gemeinde einen bestimmten Tag zur Ablieferung der Steuern fest⸗ im Bataillons-Stabsquartier gezahlt. setzt, so jedoch, daß an einem Tage auch mehrere Gemeinden zur Abrechnung gelangen. Die Ortserheber haben an dem bestimmten Tage ; 2 zer daß die Gemelnden resp. Steuerempfänger nicht wissen können, ob Gemeinde, die Reste aus den verflossenen Monaten, die jedesmalige ö 6 pfeng h J
Ablieferung nach Abzug der Hebegebühren und den summarischen Betrag der Reste ergiebt, oder, wo ihnen ein solches nachgelassen
gezahlt. Dagegen werden die Meilengelder, welche den zur
Bei einer Mobilmachung kann über den Zweck der Einberu— fung keine Ungewißheit obwalten, wohl aber sind aus dem Umstande,
ein beurlaubter Landwehrmann zu einem außerordentlichen Zweck oder nur zur Uebung einbeordert ist, Zweifel darüber entstanden, ob der Eingezogene die Meilengelder vorschußweise oder erst im
Bataillons-Stabs quartier zu erhalten habe. eine spezielle Nachweisung der Reste und unvermeidlichen Ausfälle Bataillons - Stabequartier zu erhalten hab vorzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung regelmäßig nach, so wird sich nur höchst selten eine Veranlassung finden, sie für die Reste verantwortlich zu machen. Bleiben sie aber in dem bestimmten Ter⸗ mine, oder bis zum fünften Tage vor Ablauf des Monats ganz Zahlung der Meilengelder von selbst versteht) zu bemerken: aus, oder unterlassen sie es, das spezielle Restverzeichniß vorzulegen und den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verhängte Execution
Zur Beseitigung dieser Zweifel werden die Königlichen Land— wehrbataillone veranlaßt, künftighin auf den Einberufungsordres (excl. bei einer Mobilmachung, bei welcher sich die vorschußweise
erhält das zuständige Meilengeld resp. die Marschkompeten; vor schußweise.
oder
„erhält das zuständige Meilengeld im Stabsquartier“. Berlin, den 27. Februar 1856.
Krieg s-⸗Ministerium.
Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißgahme, Nachachtung und weitern Veranlassung.
Berlin, den 23. März 1856. Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
Verfügung, den nämlichen Gegenstand betreffend, vom 23. Mai 1856.
Auf den Bericht vom 10. Oktober ge die Zahlung der Meilen—
gelder an Landwehrmannschaften betreffend, lassen wir der König⸗ lichen Regierung anliegend Abschrift des zur Aufnahme in das „Militair-⸗Wochenblatt“ bestimmten Erlasses des Königlichen Kriegs— Ministeriums vom 27sten v. M. (s. vorstehend) mit dem Eröffnen zugehen, daß nach dem 85. 205 des Reglements über die Geldver⸗ pflegung der Truppen im Frieden vom 7. April 1853 den zur Uebung einzuberufenden Landwehrmannschaften ebensowohl ein Meilen- geld für den Marsch von der Heimath zum Uebungsorte zu zahlen ist, wie nach 8, 17 des Reglements über die Verpflegung der Re⸗ kruten, Reservisten 1c. vom 5. Oktober 1854 den zum Landwehr⸗ bataillons-Stabéquartier oder Sammelplatze einzuziehenden Heeres⸗ pflichtigen. Nur ist der Zahlungsmodus verschieden, in⸗ dem' die nach §. 205 des Geldverpflegungs - Reglements zu gewährenden Meilengelder den einkommenden Landwehr⸗ mannschaften erst bei der Ankunft beim Truppentheil von diesem zu zahlen und nach §. 297 Pos. 7 a. ibid. zur Wiedererstattung durch die ,, , zu liquidiren sind, während die nach 5. 17 des Rekruten⸗ ꝛc. Verpflegungs⸗Reglements zu ge währenden Meilen gelder den Mannschaften nach §. 20 desselten Reglements schon bei ihrer Absendung von den Gemeinden resp.
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Steuer⸗Empfängern vorschußweise gezahlt, den Kreiskassen auf die abzuführenden Staatssteuern als baar angerechnet und demnächst burch die Regierungs⸗Hauptkassen der betreffenden Corps-Zahlungs⸗ selt, als vorschußweise Leistung für den Militairfonds berechnet werden.
Bei Ausarbeitung des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden hat man schon den Gesichtspunkt im Auge gehabt, nur den Rekruten und Reservemannschaften, so wie den
wiedereinzuziehenden beurlaubten Landwehrmannschaften bei außer⸗
.
ordentlichen Zusammenziehungen und bei einer Mobilmachung die Meilengelder für die zu den jährlichen Uebungen einzube⸗ rufenden Landwehrmannschaften nach wie vor erst bei ihrer Ankunft beim Truppentheil von diesem zahlen und liquidiren zu lassen, um die Kommunen nicht auch in dieser Beziehung unter gewöhnlichen,
alljährlich wiederkehrenden Verhältnissen zu belasten.
Von der Corps-Zahlungsstelle des 2c. Armee-Corps ist daher den Bestimmungen enksprechend verfahren worden, wenn sie Meilen⸗ gelder nicht in Anrechnung übernommen hat, welche von den Ge⸗ meinden vorschußweise an einberufene Landwehr-Uebungs—
Mannschaften gezahlt worden sind.
Berlin, den 23. März 1856. Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.
An die Königliche Regierung in N.
Cirkular-Verfügung vom 24. Mai 1856 — betref⸗ fend die den Steuerbeamten bei Versetzungen zu vergütenden Umzugskosten.
Cirkular⸗-Verfügung vom 15. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 144. 6
Ew. ꝛc. erhalten anliegend das von des Königs Majestät
*
unterm 12. d. M. Allerhöchst bestätigte Reglement vom 11. April d. J. (a) über die den Steuerbeamten — vom Ober⸗Inspektor ab⸗ wärts — für Umzugskosten bei Versetzungen zu gewährende Ver-
gütung.
und Unterhalt gewährt, angesehen.
2) Zu §. 6. Wenn zwischen den Orten, von welchen und wach welchen die Versetzung stattsindet, keine Extrapostver⸗ bindung besteht, so ist der Entschädigungsberechnung die Entfernung zwischen diesen Orten nach der kürzesten fahr⸗
baren Landstraße zum Grunde zu legen.
Zu §. 8. Beamte, welche zum Halten von Dienstpferden verpflichtet sind, oder firirte Fuhrkostenentschädigungen beziehen, haben die persönlichen Reisekosten in eben der Art, wie dieje⸗ nigen Beamten, welche keine Pferdegelder ze. beziehen, zu
liquidiren. Die Bestimmung der Cirkular⸗-Verfügung vom 5. Februar 1842 wegen der Bewilligung von Pferdezuschuß⸗ geldern wird hinsichtlich der Versetzungsreisen außer Kraft gesetzt.
Wenn Beamte, welche Dienstpferde halten müssen, der letztern sich zur Ausführung der Versetzungsreise bedienen, so haben dieselben die Reisediäten — sofern ihnen solche zu⸗ stehen — nur nach Maßgabe der Tagezahl zu liquidiren, innerhalb welcher die Reise mittelst Landfuhrwerk, auf Eisen⸗ bahnen oder auf Dampfschiffen hätte gemacht werden können. Beamte, deren Versetzung nicht lediglich auf ihren eigenen Antrag erfolgt, können den Miethszins, welchen dieselben nach den gefetzlichen Bestimmungen für die Wohnung an dem Orte des Abgangs etwa noch zu zahlen haben, wie bisher zur Erstattung llquibiren. In dieser Beziehung wird auf die Verfügung vom 16. Mai v. J. verwiesen.
Berlin, den 24. Mai 1866.
An sämmtliche Provinzial-Steuer⸗Direktoren, Nie Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt ꝛc.
Zu diesem Reglement, welches auf alle nach dem 30. April d. IJ) ausgeführte Versetzungsreisen Anwendung findet, wird Fol⸗ gendes zur Nachachtung bemerkt:; ö. 1) Zu §. 4. Als Familie eines Beamten werden dessen Ehe⸗ frau, Kinder, Eltern und Geschwister, denen er Wohnung
gütigen.
Abschrift erhält die Königli und ill, . e Königliche Regierung zur Kenntnißnahme
Berlin, den 24. Mai 1856.
Der Finanz⸗-Mintster.
An sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich Sigmaringen).
2.
Reg le me n k über die den Steuerbeamten, vom Ober⸗Inspektor abwärts, für
Umzugskosten bei Versetzungen zu gewährende Vergütung, vom 11. April 1856.
In Betreff der den Steuerbeamten — vom Ober⸗-Inspektor abwärts
— zu vergütenden Umzugskosten für Versetzungsreisen, welche nach dem 30. April des laufenden Jahres erfolgen, wird Folgendes .
8. 1. Nur etatsmäßig angestellten Beamten sind Umzugskosten zu ver⸗ .
Eine solche Vergütigung für etatsmäßig angestellte Beamte findet
nicht statt:
a) wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beam ten erfolgt
b) wenn mit der Versetzung eine Einkommensverbesserung verbunden ist, durch deren halbjährigen Betrag die nachstehenden Umzugs— kostenvergütigungen gedeckt werden.
§ 3. Die Vergütigung wird gewährt:
a. auf allgemeine b. auf Transportkosten Kosten mit: für je 5 Meilen mit den Ober-Zoll⸗ und Ober⸗ Steuer⸗Inspektoren, Ober⸗ Salz⸗Magazin⸗Inspekto— ren, Kataster-Inspections⸗ Vorstehern und Hypothe— kenbewahrern . den Haupt- Zoll- und Haupt⸗Steueramts⸗Ren⸗ danten, ingleichen den Kreiskassen-⸗Rendanten ... den Packhofs⸗-Vorstehern, Ober⸗Revisoren und Di⸗ strikts⸗Steuercontroleuren . den Haupt- Zoll- und Haupt⸗-Steueramts-Con⸗ troleuren, Salzmagazin⸗, Kreiskassen- und Kataster⸗ Controleuren . den Ober⸗Grenz⸗ und Ober Steuer⸗Controleuren und Stempelfiskalats-Se⸗ cretairen den Hauptamts-⸗Assisten⸗ ten, Stempelfiskalats-Ak⸗ tugrien und Kreiskassen⸗ Assistenten den Einnehmern bei Neben⸗ zollämtern J. Klasse und bei Untersteuerämtern, den Salzfaktoren, ingleichen den Empfängern direkter Steuern in den westlichen Provinzen den Einnehmern bei Neben⸗ zollämtern II. Klasse, den Assistenten bei Nebenzoll⸗ ämtern J. Klasse und bei Untersteuer-Aemtern, in—⸗ gleichen den Thor-Contro—⸗ leuren den Grenz- und Steuer⸗ Aufsehern und Salzma⸗ gazin⸗Aufsehern X. den Zoll- und Steuer- Empfängern, den Erhebern bon Chausseegeld oder sonstigen Communications⸗
70 Rthlr.
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