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alten in
ihres Einkommens aus einer Civilpragis, frei. 77 37 Sabgaben
bleiben nur die Militair⸗ Epeiseein richtungen und Khnl dem bisherigen Umfange befreit.
Die in dem Gesetze, betreffend, die Aufhebung der Grundsteuer⸗
1 pom 24. Febtuar 1856 §. 2 (Geseß⸗ Sammlung S. 62), be ,,, oder zu einem öffentlichen Dicnsse ober He⸗ brauche bestimmten Gründstücke sind nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. n 1834 (Hesetz⸗ Sammlung S. 87) bon den Gemeinde⸗Auf⸗
befreit. k ka
lager . en 5 welche seither von den nach dem Grunbsteuerfuße vertheklten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt , diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulatit wegen Heranziehung der Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1841 (GesetzSammlung S. 405) fortbestehen. r *
Zeitwellige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstücke find zulässig.
Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können bon den Stadt⸗ gemeinden abgelöst werden und hören auf, wenn die Entschädigung fest⸗ gestellt und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewohnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. . ;
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 14. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande angemeldet find, und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einführung der gegenwärtigen Städte—
Ordnung bei dem Bürgermeister angemeldet werden. Die Entschädigung übu — wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist der— selbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähig—
nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaß⸗ stab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der
ernennen.
der Gemeinde-Srdnung vom 11. März 1855 zustaüd. Alle übrigen per— sönlichen Befreiungen find ohne Entschädigung aufgehoben.
anzuwenden.
leisten. ;
9
Das Bürgexrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unb soldeter Aemter Jeder
in der Gemeinde⸗Verwaltung und zur Gemeinde-Vertretung
1
selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 1
) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört i derlich.
(8§. 3.)
keine Armen⸗Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
entweder ) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, oder
pflichtigen Bezirken aus seinem Gewerbe, Vermögen oder aus anderen Quellen ein reines Einkommen bezieht, dessen ge— ringster Satz nicht unter zweihundert Thaler und nicht über e sundert Thaler festzusetzen ist, oder II. in den klassensteuerpflichtigen Städten a) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen einen Hauptgrundsteuerbetrag entrichtet, dessen geringster * ot unter zwei und nicht über zehn Thaler festzu— etzen ist,
6. b) einkommensteuerpflichtig ist, oder e) einen Klassensteuerbetrag zahlt, dessen geringster Jahres— h 6 unter dier und nicht über zwölf 3 be⸗ . stimmen ist, ß ] Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Einkommens (ad 1.) beziehungsweise Betrags der Grund, oder Klassen— steuer (ad II. erfolgt mittelst statutarischer Anordnung. Das Einkoinmen wird bom Vürgermeister nach pflichtmäßigem Er— messen abgeschätzt.
Steuerzahlungen und Einkommen der Ehefrau werden dem Ehe— manne, Steüerzahlungen und Einkommen der minderjährigen, beziehungs⸗ e der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater ange⸗ Als selbsistandig wird nach bollendetem vierundzwanzigsten Lebens— jahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm
oder
im Einverständniß mit der
nicht das Verfügangsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwa durch richte . 1 entzogen ist. — an
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Bürger⸗ meister eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statuta— rischen Anordnungen vorbehalten.
Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsitz, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfor— dernisse zur Erlangung Hi,, vorhanden sind, von dem Bürgermeister
Stadtverordneten⸗Versammlnng 15. 11), schon bor Ablauf eines Jahres verliehen werden. .
Die Stadtverordneten⸗Versammlung ist im Einderständnisse mit dem Bürgermeister befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient ge⸗ macht haben, ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erforder— nisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Ver— pflichtungen entstehen. 3
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§. 13 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger— lichen Ehrenrechte untersagt ist (8. 214. des Strafgesetzbuches), der ist bis zum Ablaufe der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Änklagestand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder
keit verfallen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Aus— übung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursverfahren beendigt, oder die Rehabiliti—
ordentlichen Nechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem rung ausgesprochen ist, beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufge—
Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeinde⸗ hört hat.
Vertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über urg ĩ ren, so .
dessen Ernennung nicht verständigen können, bon der Aufsichtsbehörde zu ö k Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft.
Die Geistlichen und Elementarschullehrer sind von allen direkten Gemeinde⸗Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Dienst⸗ . t ; —̃ Sel grundstücke, ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit waltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge— dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchen ⸗ diener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung
Das Bürgerrecht geht verloren, sohald eins der zur Erlangung des—
. Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbstvet—
setzes zu. ö. 8.46. Der Bürgermeister und die Stadtverxordneten-Versammlung haben nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten.
Wegen ber Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städti—
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Ssammlung S. 184) und der Kabinetsordre vom 14. Mai 1832 (Gesetz Sammlung S. 145)
schen Gemeinde-Angelegenheiten. . Ausnahme bestimmt Titel VIII.) 14 Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu
Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beam- treffen; ten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter
I) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, so wie über solche Nechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegen— wärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbe— sondere hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Ein— theilung der stimmfäͤhigen Bürger und bei Bildung der Wahlder— sammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden ange— messenen BVerücksichtigung.
Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht wider— sprechen. Zu denselben ist die Genehmigung des Oberpräsidenten erfor—
k
die ihn betreffenden Gemände-Abgaben bezahlt hat, und außerdem Vonder Zusamme nsetzung und Wahl der Stadtverordneten—
Versammlung. 8. 11. Die Stadtberordneten-Versammlung besteht aus
J. in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den 12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als .. .... ... 2500 Einw,
mit denselben im Gemeindeverbande stehenden klassensteuer⸗
j / *r. f⸗ 6 1 . 2,501 bis 10,000 . 1 * */ * 1 1 1 10,001 . 30,000 . n v n „mehr als .
Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen über die Zahl der e n ,,. . =
§. 12.
Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfäͤhigen Bürger (8§. 5 bis Y:
a) in den mahl - und schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den mit denselben im Gemeinde-Verbande stehenden klassensteuerpflichtigen Bezirken nach Maßgabe ihres Einkommens, —
p) in den klassensteuerpflichtigen Städten nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund-, Einkommen, Klasssn⸗ ünd Gewerbesteuer)
in drei Abtheilungen getheilt. ; Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten
Betraͤge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages des Ein—
kommens, beziehungsweise der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Ab⸗
theilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel des Einkommens oder
der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger. . In die erste, beziehungsweise zweite Adtheilung gehört auch derjeniße dessen Einkommens- oder Steuerbetrag nur theilweise in das erste, be⸗ ziehungsweise zweite Drittel fällt. ᷓ 6 Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer an deren Hemesnde entrichtet werden, so wie die Steuer für die im Umherßiehen betriebenen Gewerbe, find bel der Bildung der Abtheilungen nicht an̊ zurechnen.
1103
Die Ehrenbürger (89. 6) gehören zur ersten Abtheilung, es kommt aber deren Einkommen oder Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nicht in Anrechnung.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Einkommens- oder Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung at unf n zu sein.
1.
Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen.
Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden.
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der bon einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden
meister festgesetzt. §. 14.
zu wählen sind. . . . 8.65 Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten
ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. 5. 16
Stadtverordnete können nicht sein .
(8. 81);
2) die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;
die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han— delsgerichte und der Gewerbegerichte, so wie die Ergänzungs- Frie⸗ densrichter hier nicht zu rechnen sind; die Beamten der Staatsanwaltschaft;
5) die Polizeibeamten.
zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. 8 14.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch berliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen in §. 7. der Gewählte des Bürgerrechts berlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit aus⸗
oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er ann ill.
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die er e gewahlt ist, Hat zn ex 26 ch h chmen will Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich don der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung gebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen.
geschlossen wird.
einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen.
Alle zwei Jahre scheidet ein Dritiheil der Mitglieder aus und wird
durch neus Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheiden⸗ den werden für jede Abtheilung ung das Loos bestimmt.
Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigen ⸗ schaften derselben nachweist, wird von dem Bürgermeister geführt und ungültig zu erklären.
alljährlich im Juli bexichtigt. . . ö Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des 3. . nach den Wahlbezirken eingetheilt. §. 49. . . Vom J. bis zum 15. Juli schreitet der Bürgermeister zur Berich⸗ tigung der Liste.
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt zu bewirken.
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in die Stadtgemeinde offen gelegt.
heben.
zu beschließen.
Ist der Bürgermeister mit dem Beschluß nicht einderstanden, und ist
in Folge dessen nach Maßgabe des §. 53 Nr. 2 über die Einwendungen bon der Regierung entschleden, so findet eine Berufung an letztere bon Seiten dessenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fallen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten versammlung der Nekurs
an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer
weiteren Berufung entscheidet. . Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwoh⸗—
ners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage borher von
dem Bürgermeister unter Angabe der r,, mitzutheilen.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten ⸗ bersammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen
der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschledener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadt berordneten-Versammlung oder der Bürgermeister oder die Regierung es für erforderlich erachten. . 4 Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Alle Ergänzungs⸗ oder Ersatzwahlen werden von denselben Abthei⸗
Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der, Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Bürgermeister Einwendungen er—
Die Stadtverordnetenbersammlung hat darüber bis zum 15. August
lungen und Wahlbezirken (8. 13) vorgenommen, von denen der 6 z X . J . / ? ; 8⸗ geschiedene gewahlt war. I die Zahl der zu wählenden . neten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser
bon der zweiten Abtheilung zu iwwählen. Bleiben zwei übrig, so wählt
die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern. J
Der Büurgermeister hat jederzẽlt die nöthigen Bestimmungen zur Er⸗ gänzung der erforderlichen Anzahl von gen n ert n u zu g. Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen find, nicht durch
die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die ein⸗
zelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.
— Mit dieser Beschräͤnkung können die ausgeschiedene jederzeit wieder gewählt werden. eig tener oeh fn r 8 7e. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (88. 18 und
19 verzeichneten Wähler durch den Bürgermeister zu den Wahlen mit— telst schriftlicher Einlad übli ; nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Bürger- s Kiri nf w
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und
die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben . . . ssind, genau bestimmen. : Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit⸗ glieder der Stadtberordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft
f & **. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürger⸗ meister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzen den
und aus zwei von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Bel⸗ . ö. jeden . wird von der Stadtverordneten⸗Versammlung ; J ͤ ein Stellvertreter gewählt. muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die . . .
8 Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und vernehmlich
zu Protokoll i 27 er seine Stimme geben will. Er hat so biele adib x n: k . WPersonen zu bezeichnen, als zu wählen sind.
diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch Renn ; zeichnen, als h hd welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird
3 Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die mei⸗
sten Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen,
als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche
nöäͤchst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so welt zu—
— b . ; — —ͤ ö sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder er⸗ Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder ß pp Zat ch ö glied
der Stadtberordneten⸗-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte
reicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß
der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort
eder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Sei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlborstande zu unterzeichnen und vom Bürgermeister aufzubewahren. Der Bürgermeister hat das Er⸗
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfäͤhigen Bürger innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung bei der Auf⸗
sichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Auffsichtsbehörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung 7
5. 1
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverord⸗
neten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrich⸗ tungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu⸗ gewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Der Burgermeister hat die Einführung der Gewählten und deren
,
Von der Wahl des Bürgermeisters und der Bei⸗ geordneten (Magistratspersonen.) §. 28. ö Neben dem Bürgermeister sind zwei oder, wo es das Bedürfniß er⸗ fordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind be⸗
stimmt, einzelne i . welche der Bürgermeister ihnen aufträgt,
zu besorgen, und diesen in Verhinderungsfällen und während der Er⸗ ledigung des Amts nach der mit Genehmigung der Regierung von der Stadtverordneten⸗-Versammlung fe , Reihenfolge zu vertreten.
Magistratspersonen ( Bürge rineister und Beigeordnete) können nicht sein: . . . Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird §. 3h; 2) die Gemeinde⸗Unterbeamten; 3 Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 45 die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han— delsgerichte und der Gewerbegerichte, so wie die Erganzungs— Friedensrichter hier nicht zu rechnen find; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizeibeamten.
Vater and Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, dürfen nicht zugleich Magistratspersonen sein. so scheidet
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode,
— — — ——