1856 / 136 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt

wer hn wiegervater und Schwiegersohn, so wie Bri⸗

. U. der, , h eic h eff seerfenen und Mitglieder der Stadt—

= lung sein. ie, , , g ö dem Gesetze vom 7. Februar 1835 sGesetz Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger⸗

meister sein. 30.

8 6 zer Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten da⸗ , 36. i. Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Auch können Velgeordnete durch Beschluß der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung mit . . 6 werden. Ihre Wahl er— lgt in diesem Falle auf zwölf Jahre. . fetz gi 3 be Ci gn i stedd und der besoldeten Beigeordneten

kann auch auf Lebenszeit erfolgen.

Für jede zu wählende Magistratsperson wird besonders abgestimmt; die Wahn n . Et e en Wird die absolute Stimmenmehr⸗ heit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen bier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 3

Die gewählten Bürgermeisted und Beigeordneten bedürfen der Be— ätigung. Die Bestätigung steht zu: J j 34 Könige in Städten von mehr als 10,009 Einwohnern; 2) der Regierung in Städten, welche nicht über 10,00 Einwohner haben. . Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch Diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Könige, beziehungsweise der Regierung die Ernennung auf öchstens zwölf Jahre zu. hi fn, id? acht, wenn die Stadtverordneten die Wahl ver— weigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwäh⸗

len sollten. , .

Die Beigeordneten werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bür— germeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten Versammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs⸗ Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in oͤffent— licher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet.

tel .

Von den Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung. 534

Die ihn geld e n Tah saedh , hat über alle Gemeinde⸗Angele⸗ genheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht aus schließlich dem Bürger⸗ meister überwiesen find. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden borgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde-Angelegenheiten darf die Stadtver— ordneten⸗Versammlung nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Auf— sichtsbehörde, an sie gewiesen sind.

Die Stadtberordneten find an keinerlei Instruction oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke 3

Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolirt die Verwaltung und ist daher be— rechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernen— nen, zu denen der Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten abzuordnen . ist.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung werden nach Stim— menmehrheit gefaßt.

Den Vorsitz in der Stadtverordneten-Versammlung führt der Bür— germeister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollen Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme.

Wer in der Stadtverordneten-Versammlung nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden e, .

Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfor⸗ dern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorfitzen— den; fie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder ver— langt wird. ö

Die Art und Weise der e i enbflne wird ein⸗- für allemal von der Stadtverordneten⸗Verfammlung festgesteüt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verbandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher ,. ö .

Durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung können auch regelmäßige Sitzungs tage sestzes bt es müssen jedoch auch dann die Ge— genstaͤnde der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den nne we nen angezeigt werden.

Die Stadtverordneten ⸗Versanmnlun⸗ kann nur beschließen, wenn mehr als die Halfte der Mitglieder zugegen sᷣ. Eine Ausnahme hiervon .

statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich e n nnn werden.

An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadt— gemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch stebt. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Bürger— meister oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde an dem Beschluß Theil zu nehmen nicht befugt ist, die Regierung für die Wah— rung des Gemeinde⸗Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen beson— deren Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.

Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen Magistratspersonen aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regie⸗ rung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordneten-Versammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen.

S. 42.

Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder ö gehalten werden.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffent⸗ liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art berursacht.

S. 44.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung sind mit Anfüh— rung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besenderes Buch einzutragen und sowohl von dem Vorsitzenden, als von wenigstens drei Mitgliedern zu unterschreiben.

Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt überlassen, eine Geschäfts— Ordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern

und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine ge—

wisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus— schließung aus der Versammlung bestehen.

Ist der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden, so tritt das in §. 53, Nr. 2 vorgeschriebene Ver—

S. 45.

Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt über die Benutzung des Gemeinde-Vermögens; die Declaration vom 26. Juli 1847. (Ge⸗ setz Sammlung S. 327) bleibt für die betreffenden Landestheile maß⸗ ebend.

Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenußtzungen wer— den, so weit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel fich gründen, im Verwaltungswege durch die Aufsichts-Behörde entschieden.

Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde Corporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.

In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.

S. 46.

Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

) zur Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten; zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven; zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird;

zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald,

Weide, Haide, Torfstich und dergleichen); zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtge— meinde, oder über die Substanz des Gemeinde-Vermögens, oder zu

Vergleichen über Gegenstände dieser Art;

zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen seitens der

Stadtgemeinde.

. Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mit⸗ glieder der Staatsbehörden ist eine Genehmigung der Regierung nicht erforderlich.

S§. 47.

Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken 2. (§. 46, Nr. I) darf nur im Wege der Licitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit der Lieitation gehört: 1) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und ortsuͤbliche Be— kanntmachung; 2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Licitationstermine, und * , no dieses Termins durch eine Justiz⸗ oder Magistrats⸗ erson. Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden be⸗ setzt find, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle der Tage vertreten und, wenn der Katastral⸗Reinertrag solcher

fahren ein.

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lung gewählt, welche auch die von demselben, so wie von anderen Ge— meindebeamten zu leistenden Cautionen zu bestimmen hat.

Die Wahl, so wie die Bestimmung der Caution des Gemein deeinneh⸗ mers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

ii gl M Von den a ,,, Bürgermeisters.

Grundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2) erwähnte Bekannt— machung unterbleiben.

Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten-Versamm⸗ lung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.

n besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.

Zum Nachweise, daß die Vorschrift dieses Paragraphen erfüllt wor— den, genügt die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung.

Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtgemein—

den müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hier⸗

von sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde gestattet.

J§F. 48.

Durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung kann die Erhe— bung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (8§. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts- oder Haus—

standsgeld) gefordert und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem

Bürgerrecht (8§. 5) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§. 46 Nr. 4) kann

außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder

neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht

werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.

Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr

Aufenthalt im Stadtbezirke angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Ein—

zugsgeldes und des Hausstandsgeldes nicht verbunden.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf

sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Be— stimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

§. 49.

Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen,

um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde er—

sorderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die

Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: gelten:

belastet werden; .

2) bei Zuschlägen zur Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer muß derjenige Theil des besteuerten Gesammt⸗Einkommens, welcher aus außerhalb der Gemeinde belegenen Grundeigenthum oder

aus außerhalb belegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der

Gemeinde, wo das Grund-Eigenthum oder die gewerblichen An— lagen liegen, einer besonderen Gemeindebesteuerung nach dem

Einkommen unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrags von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freige-

lassen werden.

Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine Höhe, welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhe- benden Steuerzuschlägen gleichkommt oder dieselben übersteigt, so dürfen in dem letzteren Zuschläge nur von demjenigen Theile der Hauptsteuer erhoben werden, welcher auf das von der ander-

weiten Gemeindebesteuerung befreite Einkommen fällt; I) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt

werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung

der Gewerbesteuer, so wie der letzten Klassensteuerstufe, be⸗—

darf es dieser Genehmigung nicht; b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern; II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der

Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt,, statuta; örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung

erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.

. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub J. 2. erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten Lommu-

nal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmi— gung der Regierung unterworfen.

Gegen Uebertretungen der, über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere Verordnung Strafen bis auf Hoöͤhe von zehn Thalern vorgesehen werden.

§. 50.

Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Lei⸗ stung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausfübrung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abge⸗ schätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde-Ab— gaben oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Ge— nehmigung der Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch laugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Ab⸗ schäßtzung an die Gemeindekasse pep hin werden.

„Bei Verwaltung der Gemeindewalbungen sind die Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemaͤßheih derselben erlassenen Regle⸗ ments zu beachten. 55

. 52.

Der Gemeindeeinnehmer wird von der Stadtverordneten ⸗Versamm⸗

J. in Zuschlaͤgen zu den Staatssteuern, wobei folgen de Bestimmungen

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht

Der Bürgermeister hat als Ortsobrigkeit Hemeinde— ; = an. . i n 6er und Gemeinde-Verwaltungs ie Gesetze und Verordnungen so wie die Verfü un er i borgeseßbzten Behörden auszuführen und den . . bei der städtischen Verwaltung zu leiten und zu beauffichligen;

2) ö . e ,,, ,, vorzubereiten

. ofern er dieselben nicht förmlich beanst t üh— uur hn. ht förmlich beanstandet, zur Ausfüͤh—

Wenn von der Stadtverordneten-Versammlun : = schluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse rn , . oder rechtswidrig ist, das StaatsWwohl oder das Gemeinde- Fnteresse verletzt, so ist der Bürgermeister berpflichtet, die Ausfübrüng des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden und wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Daffelbe niit für den Fall, wenn der Bürgermeister die Ernennung des gewähl⸗

ten Einnchmers (89. 52) beanstanden zu müssen glaubt;

3) . , , ,, zu verwalten und diejenigen

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e n. esondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf⸗—

die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die au . oder besonderen Beschlüssen der Dube ene, , Tm, beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rech nungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist den Stadtverordneten Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschãfte beizuwohnen. Bei außerordentlichen Kassenrebifionen kann ein Mit—

glied der Stadtverordneten⸗-Versammlung zugezogen werden;

3) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten, die Gemeinde in

Prozessen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren;

6) die Gemeindebeanten, nachdem die Stadtverordneten darüber ver— nommen und hinsichtlich der Polizeibeamten, die nach §. 4 des Gesetzes über die Polizelterwaltung vom 11. März 1850 erforder⸗ liche Bestätigung der Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist, anzu— stellen und dieselben, einschließlich des Gemeindeeinnehmers (§. 52) zu beaufsichtigen. Die Anstellung kann, soweit es fich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit erfolgen;

) die Urkanden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;

8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu berhandeln, den Schriftwech⸗ sel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu voll— ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder setnem Stellvertreter gültig unterzeichnet; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der ge—

dachten Ausfertigung beigefügt werden;

9) die städtischen Gemeinde Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen,) aufzustellen, vollst reckbar zu erklären und die Beitreibung zu berfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.

S§ę. 54.

Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschaͤfts— zweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson— dere Deputationen entweder blos aus Stadtverordneten, oder aus letzte⸗ ren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden.

Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Bürgermeister untergeordnet find, werden die Stadt— verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Ver— sammlung gewählt. Den Vorsitz fuͤhrt der Bürgermeister oder der bon

ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.

Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen

der bleibenden Verwaltungs wan te nen getroffen werden. 656

Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Be⸗ völkerung werden von dem Bürgermeister, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden sind, in Ortsbezirke eingetheilt.

Jedem Bezirke wird ein Bezirksborsteher vorgesetzt, welcher von der Stadtverordneten-Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Be⸗ zirks auf sechs Jahre erwählt und vom Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksbor⸗ stehers ein Stellvertreter desselben angeftellt.

Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und berpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge⸗ schäften des Bezirks zu ,,,

Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten-Versammlung mit dem Haushalts-ECtat beschäftigt, hat der Bürgermeister in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde⸗Angelegen⸗ heiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher a Gemeinde bekannt gemacht.

Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze auch

noch folgende Geschäfte zu besorgen: . : J. 566 die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden

übertragen ift:

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