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1) die Handhabung der Ortspolizei; 6 24 h die e, . eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 3) die Vexrichtungen eines Polizei- Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamte mit diesen Geschäften zu beauftragen. . Dem Büuürgermeister am Size eines Gerichts kann die Vertretung der Polizei-Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks übertragen werden. ; Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen die Wahr— nehmung der Polizei⸗Anwaltschaft bei den Gerichten obliegt, erhalten von den Gemeinden des Polizeigerichts-Bezirks, welche im Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich gehören, eine durch die Regierung festzusetzende verhältnißmäßige Entschaͤ—
digung;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks⸗, Provinzial- und all—
emeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Per- , m. Register, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt
nd. . 1 Führung der Personenstands⸗Register können durch die Behörde auch andere Gemeindebeamte beauftragt werden.
Dit el VI.
Von den Gehältern und Pen sionen. §. 58.
Der RNormal-Etat aller Besoldungen wird von dem Bürgermeister
entworfen und von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgesetzt. ;
Ist ein Normal-Besoldungs⸗-Etat überhaupt nicht oder nur für einzesne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. .
Hinfichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Beigeordneten unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmi⸗ gung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, u verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemes⸗ 6 Besoldungsbeträge bewilligt werden.
Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht eine Besoldung besonders bei⸗ / gelegt ist (8. 30), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschä⸗
digungsbeträge bewilligt werden.
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§. 64. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September he⸗
wirkt sein. ; Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses vorzulegen. * Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind,
estgesetzt werden. festgeseh 9. 6
Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürger⸗ meister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderun— gen werden der Stadtverordneten-Versammlung bei der Rechnungs— ÄÜbnahme zur Erklärung vorgelegt.
Tit a VIII
Von der Einrichtung der städtischen. Verfassung mit,
kollegi alischem Magistrat.
§. 66. .
In Städten, wo die Gemeinde-Vertretung durch einen, nach zwei—
mal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenomme⸗
ner Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Ge—
nehmigung der Regierung die städtische Verfassung mit kollegialischem
Magistrat, welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeinde⸗
Angelegenheiten verwaltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde Theil nimmt, eingerichtet per eng i
Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vorschrif—
—
ten der Titel J. bis ViJ. mit folgenden Modificationen Anwendung:
Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Nemuneration, und ist
nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen n feen,
Den nicht auf Lebenszeit angesteslten Bürgermeistern und besoldeten
Beigeordneten sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienst-⸗ . a w Mitglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeord—
unfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Diensiperiode nicht wieder bestellt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
ein Viertel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit,
die Hälfte des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, .
zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwen— dung kommen.
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Bei⸗
eordneten und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in reitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so
weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf Maßgabe, daß deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen
bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, n. die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der
erufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch
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.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl bon Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürf— niß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern
ESyndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w..
Es gehören zum Magistrat: .
in Stadtgemeinden von weniger als 10,9900 Einwohnern 2 Schöffen, 10,000 bis 20,000 . 1 .
„20,000 und mehr 5
Burch stalutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die Zahl der . getroffen werden.
1 n
Zu den Personen, welche nicht Magistratspersonen sein können (§. 29), gehören auch die Stadtverordneten. . §. J.
Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats—
neten und die Schöffen auf sechs Jahre don der Stadtverordneten⸗-Ver⸗ sammlung gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der
besoldeten Magistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheldenden werden durch das
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anderweitige Anstellung im Staats⸗ oder Gemeindedienste ein Einkommen
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pen— sion, sein früheres Einkommen übersteigen.
. .
Von dem Gemeindehaushalte—
S§. 60.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Vor— aus bestimmen lassen, entwirft der Bürgermeister jährlich spätestens im November einen Haushalts⸗Etat.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren von dem Bürgermeister zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann bon der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Au ffsichtsbehöͤrde ,
6
Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung ,
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 50,
6 wie die Einzugs⸗ Eintritts- und Einkaufsgelder (8. 48) und die onstigen Gemeinbegefälle werden von den Säumigen im Steuer⸗Execu⸗
tionswege beigetrieben. 8. 65. — Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Juni des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen. Dieser
hat die Rechnung zu reébidiren und solche mit seinen Erinnerungen und
Bemerkungen der Stadtver 94 url Cui en, üs ele: ur han Versammlung zur Prüfung, Feststellung
Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während vier⸗
zehn Tage zur Einsicht ber Gemeindeglieder offen gelegt.
Loos bestimnt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung im §. 20. Anwendung.
8. 74
Die Wahlen aller Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung, wobei die im 8. 32. hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten ent⸗
haltenen Vorschristen auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf
die übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder und die Schöffen mit der Städten, ohne Unterschied der Größe, der Regierung zusteht. 3 M
Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von der Stadtverordneten-Versammlung nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten.
Diese Wahl erfolgt in dem §. 31. vorgeschriebenen Verfahren.
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegenstandes der Verathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeorb— nete des Magistrats dabei anwesend sind.
Der Magistrat muß gehört . so oft er es verlangt.
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Versamm⸗ lung mitgetheilt werden. za S. 74.
Die in §§. 5. 6. 13. 18. 19. 20. 21. 26. 41. 53. 55. 56. 60. 6l. 6”, 64. und 86. bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters gehen unter der Geschäftsleitung Seitens des letzteren auf den Magistrat über, mit der Maßgabe, daß Alinea 2. Nr. 2. §. 53. in Wegfall kommt,
daß auch hier die Äusfertigungen der Urkunden (Nr. 8. 8. 553 Namens der Stabtge meinde bon dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gül—⸗
tig unterschrieben werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordneten, Versammlung in allen Angelegenheiten, bei denen nach dem Geseß dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zustimmung des letzteren be—⸗ pu gal Dieser Zustimmung bedürfen auch die von der Stadtverordneten⸗ Versammlung nach §§. 19 und 44 gefaßten Beschlüsse wegen Feststellung h. Liste der stimmfähigen Bürger und wegen Abfassung der Geschaͤftsͤ⸗ Ordnung. . ö.
lg agt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe ö. Versagung der Stadtverordneten⸗-Versammlung mitzutheilen. — rh . hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von de!
Magistrate als der Stadtberordneten⸗Versammlung die Einsetzung . gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entsche
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heiten wird, so weit nicht durch bie Vorschriften dieses Gesetzes ein An—
dung der Regierung einzuholen. — Der Magistrat ist verpflichtet, die Zuflimmung und Ausführung zu versagen, wenn von der Stadtverord—⸗ Reten⸗Versammlung ein Beschkuß gefaßt ist, welcher deren Befugniß über⸗
schreitet, geset oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemtinde⸗
Interesse verletzt. Einzelne der in S§. 57 unter J. und II. erwähnten Geschäfte des
Bürgermeisters können mit Genehmigung der Regierung einem anderen
Magistrats⸗Mitgliede übertragen gener.
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen— gleichheit ist die Stimme des Porsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. — Der ier f gt ist ver⸗ pflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Inter—
esse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und
bie Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche
Gegenstände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats
oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Be— rathung aus dem Sitzungszimmer n nn.
§9. 76
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch
dem letzteren in der nächsten Sitzung, behufs der Bestätigung oder ander-
weiten Beschlußnahme, Bericht nia . §. 77.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts⸗
zweige, so wie zur Erledigung borübergehender Aufträge, können beson—
P
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dere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimm fähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist ein Üͤbereinstimmender Beschluß beider er— /
forderlich.
gn diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtver- ordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versamm- lung gewählt, die Magistrats-Mitglieder dagegen bon dem Bürger— / meister ernannt, welcher auch unter den letzteren den Vorsitzenden zu be-
zeichnen hat. . .
richtung von Aufträgen entstehen.
Die Bestimmungen in §5§. 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden werden von dem Minister des Innern getroffen.
auch auf die übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung. J
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Ge⸗ meinden bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts, vorbehaltlich
anderweiter Festsetzung, gemäß §. 5 der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung,
dem Ausscheiden aus den selben wegen Verlustes des Bürgerrechts. .
Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine
angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechligen nur folgende Entschuldigungsgruͤnde: I) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit
sich bringen; ) ein Alter über sechszig Jahre;
) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und ensionsansprüche. 91
die nächsten drei Jahre; 5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amts; 5) ärztliche oder wundärztliche Praxis; ) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt— berordneten⸗Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un— besoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzuneh⸗ men, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver— sehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that— sächlich entziebt, kann durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig er— klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde— Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der ee, n, der Aufsichtsbehörde (8. 85).
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Fall des ruhenden Bürger— rechts tritt die Suspension ein (8§. 7).
Die zu den bleibenden Verwaltungs⸗Deputationen gewählten stimm⸗ fähigen Bürger und andern von der Stadtverordneten⸗Versammlung auf
eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten können von
dem Bürgermesster in Uebereinstimmung mit der Stadtverordneten-Ver— sammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbun— den werden. . Von der Oberaufsicht 96g die Stadtverwaltung. Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde-Angelegen—
deres ausdrücklich bestimmt ist, bei Stäbten bon mehr als 10,000 Ein⸗ wohnern bon der Regierung, bei den übrigen Städten in erster Instanz von dem Landrathe, in zweiter hte bon der Regierung aus gebt.
Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den ant , sonst aber 3. gt Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheldung der Regierung der Rekurs an * 4 zulässig.
er Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusibfrist
von vier Wochen nach der Zustellung oder . 9. .
scheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen dieses Gesetzes 3. andere Fristen geknüpft ist ; .
Wenn die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschlu welcher deren Befugnisse überschreitet, H en, oder k ö das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichts-Behörde eben so befugt als verpflichtet, den Vorstand der Stadt zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadt verordneten⸗ Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben. 5. 84
Wenn die Stadtverordneten-Versammlung es unterläßt oder vertoei— gert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus— halts-Etat zu bringen oder außerordenilich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat bon Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest. e .
8 55
In den Fällen der 55. 83 und 84 steht der Stadtverordneten— Versammlung gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober-Präsidenten innerhalb zehn Tagen zu.
S. 86.
Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats— Ministeriums eine Stadtverordneten-Versammlung aufgelbst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Ver— richtungen durch besondere, von dem Minister des Innern zu bestellende
Kommissarien zu besorgen. §. 87. In Betreff der Dienstsergehen der Bürgermeister und der sonstigen
Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zu ö Schöffen erhalten weder Gehalt noch Remunergtion, und ist nur die a n ,,, nr, Hm Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Aus-
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Ausführungs- und Uebergang s-Bestimmungen.
§. 88. Die zur Ausführung dieses Gefetzes erforderlichen Bestimmungen
S. 89. Der durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850
wieder hergestellt. . ö In den nicht im Bürgermeisterei⸗Verbande mit anderen Gemeinden
befindlichen Städten, wo die Gemeinde⸗Ordnung bom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗-Ordnung; die
auf Grund, der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, ber—
bleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche
sie gewählt worden sind, und behalten, so weit sie eine besoldete Stelle
Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeisterei⸗Verbande be—
findlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 9g0 ebenfalls zur An—
wendung, nachdem sie aus diesem Bürgermeisterei⸗Verbande ausgeschieden sein werden, vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des Innern zu treffenden näheren Anordnungen.
(* 92
Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre 5
Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren Die gegen⸗ wärtige Städte-Ordnung ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeinde- Vertretungen, ihrer Anstellung gemäß, bis zum Äblauf der Periode, für welche sie bestellt worden, in ihren Stellen.
Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1859 von dem in §. 29 verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen die Wahlen der Bürgermeister ünd der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit diese seither noch nicht ertheilt ist.
Wird ein Bürgermeister in Folge dessen nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 §. 157 bezeichneten
S. 94. Die Verhältnisse der bormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände uud derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welchen gleichartige Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeinde⸗
Pensionsanspruch.
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