1856 / 136 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wesen, bleiben gemäß der Verordnung vom 12. November v. J. (Gesetz⸗ Sammlung S. 688) besonderer Regulirung vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

edrucktem Königlichen Insiegel . ! Gegeben R den 15. Mai 1856.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister . für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Gesetz, betreffend die Gemeinde -Verfassung in der Rheinprovinz. Vom 15. Mat 1856.

Verordnung bom 12. Nobember 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 270. S. 2010.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von

Preußen ꝛc. ꝛc. . verordnen, mit Zuftimmung beider Häuser Monarchie, was folgt: Artikel 1.

Die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (Gesetz-Sammlung S. 523) kommt für alle diejenigen Gemeinden dieser Provinz, in welchen die Städte-Ordnung vom heutigen Tage nicht einge— führt wird, mit folgenden Abänderungen zur Anwendung.

Zum Eingange der Gemeinde-Ordnung. ö Artikel 2.

Die Vorschriften über Anwendung der revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 sind aufgehoben.

Anstatt §§. 5 und 118 der Gemeinde⸗Ordnung. Artikel 3.

Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung nach Maßgabe der Verordnung vom 12. November 1855 (Gesetz Sammlung S. 688) vorbehalten.

Anstatt des zweiten Satzes im §. 11 der Gemeinde⸗Ordnung. Artikel 4.

Solche Statuten und Dorf-Ordnungen dürfen den Bestimmungen der Gesetze nicht widersprechen. Sie unterliegen der Bestätigung des Ober⸗Präsidenten.

An statt der Nr. 1 des §. 12 der Gemeinde⸗-Ordnung

Artikel 5.

des Landtages Unserer

1) Sämmtliche selbstständige Einwohner derselben mit Ausnahme der

servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes. Zu §§. 13 und 14 der Gemeinde⸗Ordnung. Artikel 6.

Durch Beschluß des Gemeinderathes kann von der Entrichtung des Einzug sgeldes (Eintrittsgeldes) die Niederlassung in der Gemeinde

§. 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 (Gesetz-Sammlung Nr 2317)

abhängig gemacht werden. Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienst—

licher Verpflichtung ihr Aufenthalt im Gemeindebczirke angewiesen ist,

66 zur Entrichtung des Einzugsgeldes (Eintrittsgeldes) nicht ver—

unden.

Anstatt des ersten Absatzes im §. 23 und des §. 98 der Ge meinde⸗Ordnung.

Artikel 7. Die Geldbeiträge können bestehen: J. in 6uschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten:

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be—⸗ lastet werden;

2) bei den Zuschlägen zur Klassen- und klassifizirten Einkommen— steuer muß derjenige Theil des gesammten Einkommens, wel— cher aus außerhalb der Gemeinde gelegenem Grundeigenthum oder aus außerhalb gelegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der Gemeinde, wo das Grundeigenthum oder die gewerb— lichen Anlagen liegen, einer besonderen Gemeindebesteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist, bis auf die Höhe dieses Steuerbetrages von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freigelassen werden.

Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine Höhe, welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhebenden Steuerzuschlägen gleichkommt oder dieselben übersteigt, so dür⸗ fen in der leßteren Zuschlaͤge nur von demjenigen Theile der Hauptsteuer erhoben werden, welcher auf das von der ander—

veiten Gemeindebesteuerung befreite Einkommen fällt;

3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigt oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt wer— den soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer, so wie der letzten Klassensteuerstufe, bedarf es jedoch dieser Genehmigung nicht;

P) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;

Il. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmig ung der Regierung bedürfen, wenn fie neu eingeführt, er— höht, od er in ihren un fag verändert werden sollen.

Bei besonderen Kommunal⸗Einkommensteuern ist jedenfalls die unter J. 2. erwähnte Beschränkung maßgebend.

Gegen Uebertretung der über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassen den, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch . Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden.

Anstatt §. 24 der Gemeinde⸗Ordnung.

Artikel 8.

Wer, ohne in dem Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.

Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Ge— meindebezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe be— treiben.

Anstatt des letzten Satzes des §. 25 der Gemeinde-Ordnung.

Artikel g. Die Rollen werden vom Bürgermeister für vollstreckbar erklärt.

Zu §. 29 Alinea- 2 und 5§. 31 der Gemeinde- Ordnung.

Artikel 10.

Die Geistlichen und Elementar-Schullehrer sind von allen direkten Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Dienst— Grundstücke, ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, so weit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchen— diener insoweit, als ihnen inf. Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand.

An Stelle der Vorschriften des Gesetzes vom 21. Januar 1839 5.8 Nr. 1 und 2 und 5§. 9 treten die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Gesetz Sammlung S. 62).

Anstatt der §§. 33, 34, 38, 39 und 40 der Gemeinde—

Ordnung. ,

Zur Theilnahme an den offentlichen Geschäften der Gemeinde (Ge— meinderecht; sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt (Meistheerbte), welche

J. preußische Unterthanen und selbstständig sind,

und II. seit einem Jahre L) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, ; 2) die sie betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt haben un 3) a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen einen Hauptgrundsteuerbetrag von mindestens 2 Thalern entrichten; doch kann dieser Satz, wo besondere Ortsverhältnisse es nöthig machen, ausnahmsweise mit Genehmigung des Ober— inn, n geringer festgesetzt werden, oder ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem ent— weder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage bon mindestens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt sinb. Wo eigenthümliche Verhältnisse solches besonders wünschens— werth machen, kann durch das Gemeindestatut an Stelle des vorgedachten Klassensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedingung der Theilnahme am Gemeinderechte festgestellt werden, jedoch darf derselbe keinenfalls weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehe— frau werden. dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Grunb— besitz der Minderjährigen, beziehungsweise der unter väter— licher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet. Artikel 12. ö

Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre

verlustig geworden (§. 12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch 3 Gemeinderecht (Artikel 11) und die Befähigung, dasselbe zu er— werben. . Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger— lichen Ehrenrechte untersagt ist (8. 21 des Strafgesetzbuͤches), der ist während der dafür in dem Erlenntnisse festgesetzten Zeit von der Aus— übung des Gemeinderechtes ausgeschloffen. 5

Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Ver— brechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausge— sprochen, oder ist dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit gerathen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Gemeinderechtes so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursverfahren beendigt, be— ziehungsweise die Rehabilitirung ausgesprochen ist, oder der Zustand der Zahlungsunfähigkeit aufhört. ö

Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.

Anstatt des §. 43 der Gemeinde Ordnung. Artikel 13.

Die vom Staate besoldeten Beamten, so wie die Beamten der vor— mals unmittelbaren deutschen Reichsstände, so weit dieselben den Staats— beamten gleich zu achten find, die Geistlichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung übernehmen sollen, dazu der Erlaubniß ihrer vor— gesetzten Dienstbehörde und der Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienstverhältnisse für den Staats- dienst oder für die Gemeindeverwaltung in der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen

werden. . Beilage

1109 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 136.

Donnerstag, den 12. Juni

Zu §s§. 48 bis 56 der Gemeinde-Ordnung.

Artikel 14.

Die Wirksamkeit von Stellvertretern findet in der Gemeinde-Vertre— tung nicht ferner statt.

Jeder Wähler muß dem Wahlvorsteber münblich und laut zu Pro— tokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Per— sonen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Re— gierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit— glieder des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.

Gemeinde-Verordnete können nicht sein:

1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch

welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird;

2) die Gemeinde⸗Beamten mit Ausnahme der Beigeordneten;

3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;

4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Han— delsgerichte und der Gewerbegerichte, so wie die Ergänzungs-Frie⸗ densrichter hier nicht zu rechnen sind;

5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;

6) die Polizeibeamten.

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Gemeindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.

Anstatt §. 60 der Gemeinde⸗Ordnung. Arti kel 15.

Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemein— den einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreise des Bürgermeisters und der Bürgermeisterei-Versammlung, jedoch haben die Vertreter der nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschließen.

Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer An— gelegenheit betheiligt sind, so ersolgt deren Berathung durch eine aus den Bürgermeisterei-Vertretern der betreffenden Gemeinden gebildete Ver— sammlung.

Der Vorsitz dieser Versammlung und die Verwaltung solcher An— gelegenheiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegenstand des gemeinsamen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem älteren an Dienstjahren.

Zu §. 64 Alinea 1 und §. 112 der Gemeinde⸗-Ordnung.

Artie! 16,

Die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes und der Bürgermeisterei— Versammlung tritt ein, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder gegen— wärtig ist.

Anstatt des ersten Satzes des §. 66 der Gemeinde-Ordnung. ö

Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwe— send gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens von drei Mitgliedern un— terzeichnet.

Anstatt des §. 70 der Gemeinde-Ordnung rel

Der Versammlung des Gemeinderathes müssen alle Mitglieder regel— mäßig beiwohnen. Ein Mitglied, welches die Versammlung dreimal hin— tereinander ohne genügende Entschuldigung versäumt oder wiederholt durch ungebührliches Benehmen Ruhe und Ordnung gestört und den Zuruf des Vorsitzenden zur Ordnung nicht beachtet hat, kann durch einen Beschluß des Gemeinderathes, welcher der Genehmigung der Aufsichts— behörde unterliegt, aus dem Gemeinderathe ausgeschlossen werden.

Zu §. 71 der Gemeinde⸗Ordnung. Artikel 19.

Die Bestimmung des §. 71 der Gemeinde-Ordnung bleibt außer Anwendung.

Anstatt des §. 72 der Gemeinde-Ordnung. Artikel 20.

Der Gemeindevorsteher wird nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den Mitgliedern des Gemeinderathes ernannt. Derselbe muß im Gemeindebezirke wohnen und die zu seinen Geschäften nöthigen Kenntnisse besitzen. Bei seiner Ernennung soll auf Personen, welche das Vertrauen der Gemeinde vor⸗ zugsweise genießen, sofern sie sonst für das Amt geeignet find, besonders Rücksicht genommen werden.

Das Amt der Vorsteher dauert sechs Jahre, kann aber nach drei Jahren niedergelegt werden.

Für Verhinderungsfaäͤlle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Bei— stand) ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besitzen muß.

Zu §. 75 der Gemeinde⸗-Ordnung. .

Die Entschädigung des Vorstehers kann mit Genehmigung der Re— gierung vom Gemeindergthe auch höher als zu Einem Silbergroschen vom Kopfe der Bevölkerung festgesetzt werden.

Zu §§. 82, 83, 84, 104 und 105 der Gemeinde-Ordnung.

Artikel 22. In Ansehung der Disziplinarstrafen gegen die Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Vorschriften zur Anwendung. Zu §. 88 der Gemeinde-Ordnung. Artikel 23. ö Die Gemeinden können, wo ein dringendes Bedürfniß der Landes—

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kultur dazu vorliegt und ihre Kräfte es gestatten, nach Anhörung der betreffenden Gemeinde-Vertretung und des Kreistages angehalten werden, unkultibirte Gemeinde⸗Grundstücke, namentlich durch Anlage von Holzun— gen und Wiesen, in Kultur zu setzen. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Königlicher Verordnung vorbehalten. ; Zu §. 107 der Gemeinde-Ordnung. Artikel 24.

Die Regierung ist bei Prüfung und Genehmigung des für jede Bürgermeisterei von der Bürgermeisterei-⸗Versammlung' aufzustellenden Normal-Besoldungs⸗Etats eben so befugt als verpflichtet, zu berlangen, daß dem Bürgermeister die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemes— senen Besoldungsbeträge, so wie Entschädigungen für Dienstunkosten be— willigt werden. Es kann zu diesem Zweck, wenn ein dringendes Bedürf—

niß durch Plenarbeschluß der Regierung anerkannt ist, die Besoldung des

Bürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienstunkosten zusammen den bisherigen Maximalbetrag von drei Silbergroschen auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen. ö

h Rrtilel

Den Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regie— rung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit folgende Pensionen zu gewähren:

ein Viertel der Besoldung nach zwoͤlfjähriger Dienstzeit, drei Achtel - „aschtzehnjähriger Dienstzeit, die te. . „dierundzwanzigjähriger Dienstzeit.

Bei Berechnung der Höhe der Pension werden lediglich die Besol— dungs-Beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebeneinkünfte zum Grunde gelegt.

Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister entscheidet in streiti⸗ gen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sich nicht auf die Frage der Dienstunfähigkeit oder darauf be—⸗ zieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu bezahlen.

Die Bildung einer Provinzial⸗-Pensionskasse und die Höhe der von den Bürgermeistern zu zahlenden Beiträge bleibt den Beschlüssen des Pro⸗ vinzial-Landtages unter Genehmigung des Königs vorbehalten.

So lange demgemäß nicht anderweitige Bestimmungen getroffen wer— den, sind die Pensionen lediglich von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren, jedoch immer nur nach Maßgabe der Dienstzeit in denselben

Zu §. 1086 Alinea 3 der Gemeinde⸗Ordnung. nein .

Hinsichtlich der Functionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter der Staats⸗ anwaltschaft bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 in den verschiedenen Theilen der Provinz bestand, wieder ein. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen die Wahrnehmung der Staats-Anwalt⸗ schaft bei den Polizeigerichten obliegt, erhalten von den Gemeinden des Polizeigerichts-Bezirks, die im Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich ge⸗ hören, eine durch die Regierung festzusetzende verhältnißmäßige Ent⸗ schädigung.

Hinsichtlich der Führung der Civilstands-Register bebält es bei den bestehenden Einrichtungen sein Bewenden.

Von der Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten Stellen in der Gemeinde⸗Verwaltung und Vertretung und bon dem Ausscheiden aus denselben.

Artikel 27. .

Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesol⸗ dete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:

anhaltende Krankheit; H

Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit

sich bringen;

ein Alter über sechszig Jahre; . ö.. J

die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die

nächsten drei Jahre; k 5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Ge— meinderathes eine Berücksichtigung rechtfertigen.

Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un— besoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzuneh⸗ men oder zu behalten, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Gemeinde⸗ rathes der Ausübung des Gemeinderechtes auf drei bis sechs Jahre ber⸗ lustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde-Abgaben herangezogen werden. ö .

Ein solcher Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

Von der Auflösung einer Gemeinde- oder Bürgermeisterei⸗Vertretung. Artikel 28. .

Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats. Ministeriums ein Gemeinderath, sofern derselbe nicht dus sammtlichen flimmberechtigten Gemeindegliedern besteht, so wie eine Bürgermeisterei= Versammlung aufgelbst werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzu⸗ ordnen, welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösungsbersrd⸗ nung an, erfolgen muß. Derselben unterliegen nur die gewählten Mit. sieder. Bis zur Einfüh rung der neugewählten Mitglieder sind die Ver⸗