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richtungen des Gemeinderathes oder der Bürgermeisterei⸗Versammlung 16 ö von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissa⸗ rien zu besorgen. Ausführungs⸗ und Uebergangsbestim mungen. Arti kel 29. ,, . 4
Das gegenwärtige Gesetz tritt für die im Artikel 1. bezeichneten de⸗ meinden schůnch nach seiner Verkündigung in Kraft, und gleichzeitig an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850, wo diese bereits
ingeführt worden. ᷣ eingefüh Artikel 30.
Die auf Grund der letzteren gewählten und ernannten Bürger⸗ meister, Beigeordneten, Gemeinde ⸗Vorsteher und Beistaͤnde, so wie alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeinde⸗Beamten, bleiben bis zum Ablauf der Periode, für welche sie berufen worden sind, in ihren Stellen,
sofern diese überhaupt nach der Gemein de-Ordnung vom 23. Juli 1845 bestehen bleiben, und behalten, soweit fie eine besoldete Stelle bekleiden,
ihre bisherigen Besoldungen und Pensions⸗Ansprüche auch dann, wenn fie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder bestellt werden.
Auch die gegenwärtigen und die durch Ersatzwahlen eintretenden
Mitglieder der Gemeinde⸗Vertretungen bleiben, als Gemeinderäthe
beziehungs weise Bürgermeisterei-Versammlungen, einstweilen in Function.
Wenn später nach der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 eine Er⸗
neuerungswahl eintreten würde, so erfolgt die Erneuerung in der Art,
daß von den bisherigen Mitgliedern die Hälfte der NRormalzahl zurück— bleibt.
sicht auf die Wahlzeit das Loos.
Bei Gemeinden, in welchen nach §. 45 der Gemeinde-Ordnung vom
Gemeindemitglieder den Gemeindergth bilden, tritt diese Selbstvertretung mit dem daselbst gedachten Zeitpunkte wieder ili
In die Gemeinderäthe beziehungsweise Bürgermeisterei⸗Versammlun⸗ en kreten die zur Mitgliedschaft gesetzlich selbstständig Berechtigten so— oa ein.
Artie 34.
Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen An— ordnungen sind von dem Minister des Innern zu är fen,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben? Charlottenburg, den 15. Mai 1856.
. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raum er. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee.
Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Manteuffel.
Allsrhöchster Erlaß vom 19. Mai 1856 — betref⸗
fend die Errichtung einer Handelskammer für den
Kreis Bochum im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg mit dem Sitz in der Stadt Bochum.
Auf den Bericht vom 8. Mai d. J. genehmige Ich die' Er- richtung einer Handelskammer für den Kreis Bochum im Regie- rungs-Bezirk Arnsberg. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Bochum. Sie soll aus neun Mitgliedern bestehen, für welche fünf Stellvertreter gewählt werden. Zur Theilnahme an
der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel—
und Gewerbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Ge-
werbesteuer entrichten. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte
Hüttengewerkschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mitglieder, so wie bei der,
nach Vorschrift des 5. 17 der Verordnung vom 11. Fe—
bruar 1848 über die Errichtung von Handelskammern vor zunehmenden Veranlagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Handelskammer als Handlungs-⸗Gesellschaften angesehen, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rech- ten zu einer Gewerbesteuer von 12 Rthlr. veranlagt sind. Im
Uebrigen finden die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848 Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 19. Mai 1866.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Ausscheidenden bestimmt bei dieser ersten Erneuerung ohne Rück⸗
Ministerium der geistlichen, Unterrickts⸗- und Yt́edizinal⸗ Angelegenheiten.
Cirkular-Verfügung vom 19. Mai 1856 — betref— fend die Verbesserung der Besoldungen für Lehrer ͤ an städtischen Schulen. Cirkular-Verfügung vom 6. März 1852. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 68 S. 366.)
Auf Grund der mir in Folge meiner Cirkular-Verfügung vom 6. März 1862 bis jetzt eingereichten Nachweisungen über die statt— gefundene Rezulirung der Schullehrer-Gehälter sehe ich mich ver— anlaßt, die besondere Aufmerksamkeit der Königlichen Regierung auf die Verbesserung der Besold ungen für Lehrer an städtischen Schulen zu lenken.
Der Umstand, daß die bisher stattgefundenen Regulirungen sich vorzugsweise und im großen Ganzen nur auf Landschulen erstreck haben, würde mit Unrecht als ein Beweis für die Meinung anzu— sehen sein, als ob die Besoldungen der städtischen Lehrer im Allge— meinen dem Bedürfniß genügten. Es hat nur der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen bedurft, um darzuthun, Naß städtische Lehrer mit nur baarem Gehalte drückender Noth weit eher und nachhaltiger ausgesetzt sind, als Land-Schul—
. e , ö e n, lehrer, deren e, nn nnen , . 23. Juli 1845 faͤmmtliche zur Ausübung des Gemeinderechtes befugte 0 . . . . ö n kö der Familie und zur Erziehung ihrer Kinder ausreichendes Einkommen den städtischen Lehrern zu sichern, liegt aber im allge— meinen und im Interesse der Schule um so mehr, als jene sich
sonst leicht zu Nebenveschäftigungen hindrängen lassen, welche mit
der Würde und der gedeihlichen Führung des Schulamtes nicht
immer vereinbar sind.
Wenn, einzelne sehr anerkennenswerthe Ausnahmen abgerechnet, in den letzten Jahren zur Verbesserung städtischer Lehrerstellen weit weniger geschehen ist, als solches mit weitgehendem Erfolge auf Grund meiner Cirkular-Verfügung vom 6. März 1852 für die
Regulirung der Landschulstellen ausgeführt worden, so gewinnt es
den Anschein, als ob man auf diesem Gebiete der Selbstbestimmung
und dem eigenen Ermessen der städtischen Behörden einen zu weiten, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Spielraum ge— lassen haben möchte. In dieser Beziehung bemerke ich, daß das nach dem erwähn— ten Cirkular-Erlaß der Staatsbehörde, der Königlichen Regierung, zustehende Recht, die Leistungen der Verpflichteten zur Unterhai— tung der Schule zu bestimmen und die letzteren zur Entrichtung derselben anzuhalten, selbstredend auch seine Anwendung auf die Schulen städtischer Gemeinden findet, und veranlasse ich die König— liche Regierung, von diesem Rechte, wo es das Bedürfniß erfordert, etwa vorhandener Lauigkeit oder irrthümlicher Auffassung gegen— über mit Entschiedenheit Gebrauch zu machen. P Dabei werden im Einzelnen folgende Gesichtspunkte in's Auge zu fassen sein: - Es muß als Regel angesehen werden, daß jede städtische Lehrer— stelle ihrem Inhaber die Möglichkeit gewährt, fern von jedem An— spruch des Luxus und höherer Lebensverhältnisse, einen einfachen Hausstand zu gründen und denselben bei Sparsamkeit und Nüchtern— heit ohne Sorgen der Nahrung zu führen. Was hierzu erforder— lich ist, hat die Königliche Regierung in jedem einzelnen Falle unter strenger Berücksichtigung der Lokal⸗-Verhältnisse zu prüfen und fest— zusetzen. Es läßt sich annehmen, daß bei den meisten mehrklassigen städtischen Elementar-Schulen einzelne, besonders mit kirchlichen
Aemtern verbundene Lehrerstellen vorhanden sind, deren höheres
Einkommen für die jüngeren Lehrer ein Antrieb sein wird, sich der
Erlangung solcher Stellen würdig zu machen. Solche höhere
Dotationen sind überall möglichst zu konserviren und darf eine
Verringerung derselben zu andern, als Schulzwecken, überhaupt nicht
vorgenommen werden, zu Schulzwecken, namentlich zur Ver— besserung anderer Lehrerstellen, aber nur mit meiner ausbrücklichen
Genehmigung.
. Es liegt im Interesse jeder Schule, resp. Schulklasse, daß ein
tüchtiger Lehrer ihr möglichst lange erhalten bleibe. Bieses
wird aber nur dann zu bewirken sein, wenn die betref⸗ fende Stelle ihrem Inhaber auch ein für die mit dem fortschreitenden Lebens- und Amts - Alter steigenden Bedürfnisse und Ansprüche genügendes Einkommen gewährt. Die Gründung und Dotirung sogenannter Anfängerstellen, hinsichtlich deren man darauf rechnet, daß sie für unverheirathete Schulamts-Kandidaten nur kurze Zeit dauernde Uebergangsposten sein sollen, ist aus den angegebenen Gründen und well sich sehr häufig später eine Ver— kenn und Beförderung als unthunlich erweist, möglichst zu ver— meiden.
Es ist nicht selten das Bestreben städtischer Behörden be— merkbar, höhere Unterrichtszwecke, namentlich durch Exrichtung von Real- und Gewerbeschulen, unter Aufwendung erheblicher
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Mittel zu fördern. Die Königliche Regierung wird es sich nach wie vor angelegen sein lassen, solche Bestrebungen, wo einem wirklichen Bedürfniß eine gesunde Befriedigung gewährt werden fann, nach Möglichkeit zu unterstützen. In jedem solchen Falle hat aber die Königliche Regierung vorher zu prüfen, ob den Bedürf— nissen des Elementarschulwesens der betreffenden Stadt, auch, was die ausreichende Besoldung der Lehrer angeht, genügend vorgesehen sst, damit nicht durch Bevorzugung von besonderen Interessen einzelner Klassen derBevölkerung das der Gesammtheit dienendechristliche Elemen⸗ arschulwesen gefährdet werde. In der dadurch zu erwartenden Hebung der öffentlichen Elementar- und Bürgerschulen wird auch das erfolgreichste Mittel gefunden werden, Lem Ueberhandnehmen der Privatschulen zu steuern und die auf diese verwendeten Mittel dem öffentlichen Schulwesen zu erhalten. In letzterer Beziehung erwarte ich, daß die nach §. 1. der Staats-Ministerial-Instruction vom 31. Dezember 1839 für die Konzessionirung von Privatschulen erforderliche Prü— fung des wirklichen Bedürfnisses manchen einseiligen und ungerecht— fertigten Bestrebungen gegenüber besonders gewissenhaft und sorg— fältig gehandhabt werde.
Wenn gegen die nach genauer Erwägung der Verhältnisse für nöthig befundene und anzuordnende Erhöhung der städtischen Lehrer⸗—
Besoldungen der Einwand erhoben werden sollte, daß das städtische
Büdget schon anderweit zu belastet oder die Steuerkraft der Ein—
wohner durch Kommunal -Abgaben zu setzr angespannt sei, so hat die Königliche Regierung, unter angemessener Betheiligung Ihrer
Abtheilungen des Innern und der Finanzen, diesen Einwand zu prüfen und nöthigenfalls unter Festhaltung des Grundsatzes, daß die Unterhaltung des Schulwesens, namentlich der Befriedigung materieller Interessen gegenüber, nicht in zweiter Linie der städti⸗— schen Verpflichtungen stehen dürfen, auf eine Rektifizirung des städ— tischen Budgets hinzuwirken. K
Auf diesem Wege wird die Königliche Regierung überall, wo die Unterhaltung der Elementarschulen direkt aus Kommunal-Mit— teln erfolgt, das zur Unterhaltung der Schulen Erforderliche, nöthigenfalls durch direkte Festsetzungen, beschaffen lassen können. Dem durch Provinzialgesetze im Allgemeinen festgesetzten Minimum der Lehrer-Besoldungen gegenüber, wo solches sich als nicht mehr ausreichend erweist, oder dem durch Vocationen stipulirten Einkom— men und den Berufungen auf dieselben gegenüber ver— weise ich auf den pos. 1 der Cirkular-Verfügung vom 6. März 1852 aufgestellten Grundsatz. Wo die Unterhaltung der städtischen Elementarschulen ganz oder theilweise durch Zahlung von Schulgeld erfolgt, sind wegen der Höhe desselben, wegen Anspruch des Lehrers auf dasselbe und wegen subsidiarischer Aufbringung desselben auf dem Wege der Armenpflege die unter Nr. 3 und 4 der erwähnten Verfügung aufgestellten Grundsätze überall auch hin sichtlich der städtischen Schulen in Anwendung zu bringen.
Seitens der städtischen Behörden ist zu erwarten, daß sie den nach dieser Verfügung von der Königlichen Regierung zu erlassenden Anordnungen wegen Regulirung der Lehrerbesoldungen mit Willig keit entgegenkommen und die Erreichung meiner Absichten für das Wohl der städtischen Schulen und ihrer Lehrer fördern helfen wer— den. Die Letzteren aber werden in dieser Fürsorge und der durch sie zu bewirkenden Erleichterung ihrer äußeren Lage einen neuen Antrieb finden, ihre ganze Sorge mit frischer Kraft ihrem Amte zuzuwenden, sich selbst den Ernst des Lebens zu bewahren und durch ihre Lehre und ihr Beispiel dazu beizutragen, daß auch der in den Städten heranwachsenden Jugend in dem Bemühen um
die Dinge der Außenwelt das Bewußtsein ihrer höheren Aufgabe
in Kirche und Vaterland nicht verloren gehe. Bei Gelegenheit der jährlich einzureichenden Nachweisungen
über die stattgefundene Erhöhung der Lehrerbesoldungen erwarte
ich die Auslassung der Königlichen Regierung im Besonderen üher den Fortgang, welchen das Regulirungsgeschäft hinsichtlich der städtischen Schulen gefunden hat. Sollten in den bisher eingereich— ten Nachweisungen, wie es in Bezug auf einzelne Regierungs— bezirke den Anschein hat, die bei städtischen Schulen erreichten Ge⸗ haltsverbesserungen nicht vollständig verzeichnet sein, so sind die desfallsigen Summen für die vergangenen Jahre seit 1851 in den mit der Verfügung vom 16ten d. Mts. erforderten Berichten nach— träglich nachzuweisen.
Berlin, den 19. Mai 1856.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medtzinal⸗— Angelegenheiten. Hon n. J An sämmtliche Königliche Regierungen und
ras Königliche Provinzial-Schul⸗ Kollegium hier.
Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.
Bekanntmachung vom 5. Juni 1856 — betreffend die Verloosung Niederschlesisch⸗Märkischer Eisen⸗ bahn⸗Stamm-Actien und Prioritäts-Obligationen.
Die von den Actien und Obligationen der vormaligen Direction
der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn-Gesellschaft statutenmäßig
für das laufende Jahr zu tilgenden 659 Stamm -Actien .... 2 100 Rthlr. 129 Prioritäts⸗-Obligationen Ser. J. à 100 269 dergl. , . . dergl. „ r n,. werden am 1. Juli d. J, Vormittags Uhr, in unserem Sitzungs— Zimmer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verlooset werden.
Berlin, den 5. Juni 1856.
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Nataun, Role, ,,,
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Preußische Bank.
Bekannt nn nn g. Die Haupt-Bank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten
Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfänder für
deren Rechnung seitens der Bank besorgt, und können die Dar⸗ lehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmittags in den Bankspeichern aufgelagert sein wird, noch an demselben Tage bei der Hauptbank⸗Kasse in Empfang genommen werden. — An⸗ träge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank⸗Taxatoren Bauer, Bernard, Lietzmann, Natorff und Parrisius zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen sein werden. Berlin, den 19. April 1856. Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium.
n: Se. Durchlaucht der Fürst Heinrich LXVII. z, von Schleiz. Kardinal-Erzbischof von Köln, von Geißel,
. . , * — 3 . 88 2 ö n e 1 . 4 Der Wirkliche Geheime Ober⸗-Regierungs-Rath Costenoble,
Karlsbad.
I 6 * votst⸗ 9 (shy grworas 2. 81 11 . Abgere Se nt enz General-Lieutenant, General⸗ Inspecteur des Militair-Erziehungs- und Bildungs-Wesens, von
Peucker, nach der Provinz Sachsen.
,,,, 5196 V g 1 88 ' n n t J 1 eh e v.
Rö 30 22 8 3264 917 CO ü 83 w atess ‚ Kreusßen. S nn gf stͤti, 19 nne. Majestät der
König besichtigten
? 8 * or 11 19 ve Kö 5 .
, 44 Adler“, aus Kronstadt abgegangen den 7. d. M. und durch Nebel in der schnellen Fahrt gestört, ist in Stettin am 10ten Nachmittags mit 165 Pafsagikeren eingetroffen. Unter den letzteren befinden sich der Fürst Gortschakoff, der Fürst Wiasemsky, der Graf Wielkowsky, der General-Major von Rechinsky, die Staatsräthe Brandt und Hwostow, ferner Frau General-Lieutenant Adlerberg, Fürstin Bagrgtion und Geheimräthin von Brock. . ö
Nassau. Wiesbaden, 9. Juni. Heute fand eine fünf⸗ stündige vertrauliche Sitzung der vereinigten Kammern wegen der Eisenbahnfrage statt, welche, dem Vernehmen nach, mit großer Majorttät ganz im Sinne der Regierung entschieden ward. Es handelte sich außer den bereits bewilligten 500,090 Fl. noch um 400,000 Fl. zum Fortbau der Lahnbahn bis Ems und dann um die Fonds zum Weiterbau nach Limburg (Mrh. 3.)
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