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sich auch darauf erstrecken, wieviel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden mahfsthr t eben will.
Anmeldung und deren Berichtigung. .
Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Rachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch wäh— rend der Dienststunden (8. 19), erfolgen. .
Berichtigungen dieser Anmeldungen heim Amte sind zulässig, wenn sie mindestens an dem ver beabsichtigten Veränderung vorher
henden Tage geschehen.
* Soll , , n danach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig ent⸗ ichtet.
n r ei ein Gebräude eingestellt, oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schen entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in ,,,
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Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
§. 14. Erwarten der Steuerbeamten.
die Braugeräthe konfiszirt.
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten
zur angezeigten Stunde des Einmaischens (8. 10) abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz⸗ schroot in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. ö § 15 Nachmaischen.
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal einge⸗
maischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen e trieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wie viel Ab-
theilungen und mit welchem Gewichte fur jede Beschickung gemaischt werden soll. § 16. ; Revbisionsbefugniß der Steuerbeamten, ᷓ Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann,
sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von
Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der
Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf,
nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschroot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig verstenert und daß keine größere als die angemeldete (8. 11) Biermenge gezogen ist. ö Haussuchung. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um die
Steuer zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche
Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei be⸗ treiben, oder bei anderen, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag des Oberamtes erforderlich. Die Haussuchung darf nur unter Zuziehung eines Gemeinde-Beamten an solchen Orten stattfinden, die zur Be— gehung des Unterschleifes oder Verheimlichung von Beständen steuer— pflichtiger Gegenstände geeignet .
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Verpflichtung der Hülfsleistung.
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbs⸗ Gehülfen sind verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gränzen zu ,, .
§. 19. Verpflichtungen der Steuerbeamten.
Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten zur Abfer—
tigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Ver—
waltung. — Wenn es nöthig ist, muß auch außer den festgesetzten
2 n die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt erden. §. 20. . Strafbestimmungen.
Wer eine Handlung, von deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen nach dem gegenwärtigen Gesetze dem Staate die Braumalzsteuer zu entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigt, verfällt in die Strafe der Defraudation.
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1. . Erster Fall.
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich- kommt. Die Abgabe ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.
.
Zweiter Fall.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Ab— gabe bestimmt. Außerdem darf, der Schuldige in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst brauen, noch einen Andern zu sei— nem Vortheile brauen lassen. .
§. 23. Dritter Fall.
Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung, ist der sechszehnfache Betrag der vorent— haltenen Abgabe als Strafe verwirkt, Außerdem darf der Schul— dige zu irgend einer Zeit weder selbst brauen, noch durch einen Andern zu seinem Vortheile he. lassen.
K a , Fwargzh
Wer, ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt und sich dabei zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defrau⸗ dation zu bestrafen ist, dem werden außer der Defraudationsstrafe 9
8. 29.
Unterlassene Anmeldung der Geräthe und der Veränderungen.
Wenn die Braupfannen oder Bottiche oder die damit vorge— nommenen Veränderungen nicht, wie 5. 7 vorgeschrieben ist, ange— eigt werden, so tritt die Confiscation der verschwiegenen, verän— zerten oder anders wohin gebrachten Geräthe ein.
Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von fünf und zwan— zig bis Einhundert Gulden verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird.
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene De fraudation noch besonders nach §8. 21, 22 und 23 bestraft.
8.
Einmaischen ohne Anmeldung und Nachmaischen ohne Befugniß.
Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Ver steuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu wer⸗
den pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugterweise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von fünf Gulden genommen, welche bei Wiederholungen. verdob— pelt wird.
Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle stattgefunden hat.
kö Abweichungen von der Declaration in Bezug auf Einmaischungszeit und Bierzug.
Wer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (98. 10 und 13) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß
(5. 14), einmaischt, verfällt in eine Strafe von zwei Gulden, welche bei Wiederholungen auf fünf bis zwanzig Gulden erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräube angemelvet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Mah— schroot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genom— men zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet wor— den. Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge, welche zehn Prozent übersteigen, sollen eben so, wie Abweichungen von der an— gemeldeten Zeit der Einmaischung, bestraft werden.
§. 28.
Mehrbefund von Malzschroot gegen die Declaration. Alles Malzschroot, welches sich, sei es an dem dazu bestimmten Ort (8. 9) oder anderwärts bei dem Brauer über die zur Ein— maischung längstens für den folgenden Tag deklarirte und ver— steuerte Menge vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebliche Be⸗ stimmung als Gegenstand einer verübten Defraudation angesehen wund die Aufbewahrung an einem anderen, als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungs⸗ strafe von Einem Gulden für den Centner geahndet werden. 6. Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige. ⸗
Brauerei -Inhaber und andere im §. 7 erwähnte Per sonen, besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei dem Oberamte und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen
übergeben, fallen in eine Strafe von fünf bis zwanzig Gulden,
welche bei Wiederholungen von zwanzig bis funfzig Gulden zu er⸗
höhen ist. §. 30.
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. Wer Brauerel als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde,
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Dlener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe wegen Unver— mögens des eigentlich Schuldigen nicht zur Vollziehung gebracht verden kann.
Die der Geldstrafe nach §. 36 zu substituirende körperliche Strafe ist daher an dem eigentlich Schuldigen erst dann zu voll— ziehen, wenn der subsidiarisch Verhaftete zur Zahlung der Geldbuße ebenfalls nicht im Stande sein sollte.
. zusammentreffung mehrerer Verbrechen und Uebertretungen der Gesetze.
Treten zu einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes andere Uebertretungen oder Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen hinsichtlich dieser die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
5. 32. Strafe der Fälschung amtlicher Papiere und Bescheinigungen. Wer, um dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich verfälschter oder überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen
bedient, soll dafür besonders mit der durch die allgemeinen Straf-
gesetze für solche Fälschungen angeordneten Ahndung belegt werden. kö . Strafe der Bestechung der Steuerbeamten. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuer-Interesse verpflich— teten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder
Geldeswerth zum Geschenke anbietet oder wirklich macht, soll den
vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag Nichts auszu⸗ mitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Gulden ein. §. 34. Strafe der Widersetzlichkeit gegen Steuerbeamte. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes
begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahr- nehmung des Steuer-Interesse verpflichtete Beamten sein, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschaͤfte abseiten der Gewerbetreibenden bedürfen
S. 18), soll an dem Schuldigen mit zehn bis funfzig Gulden oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl
der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent⸗ scheiden hat. Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wörtliche oder thätliche Beleidigungen verübt, so treten die dafür
geltenden allgemeinen Strafbestimmungen in Kraft. Milderungsgrund.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat.
53 Strafe der Uebetrretung sonstiger Vorschriften.
Die Uebertretnng aller in diesem Gesetze gegebenen Vorschrif— ten, worauf keine besondere Strafe gesetzt worden, ingleichen die Uebertretung oder Nichtbeachtung einer zur Ausführung des Ge—
setzes getroffenen Anordnung (8 39), soll mit einer Geldbuße von
Einem bis zehn Gulden geahndet werden. kö
. Unvermögenheit.
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch das gegenwärtige Gesetz mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein.
8. 37.
. Verwendung der Strafgelder.
Von den auf Grund dieses Gesetzes eingezogenen Strafen und von dem Erlöse aus Konfiskaten wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Polizei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder zu der Entdeckung Hülfe geleistet haben.
Die andern zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.
8 31. . Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1856 in Kraft. Von diesem Zeitpunkte ab werden alle demselben entgegen— tehenden Bestimmungen hierdurch aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 24. Januar 1843, die Wirihschaftsabgaben im ehema— ligen Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen betreffend, die zum Vollzug dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom 26. April 1843, das Gesetz vom 31. August 1848, nebst Verordnung vom 11. Januar 1849, die veränderte Bezugsweise der Wirthschaftsabgaben betreffend, so weit sich dieselben auf Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes beziehen, endlich die Verordnung vom 26. Oktober 1848 in Betreff der Herabsetzung der Uebergang ssteuer von Bier.
§. 39.
Der Fin anz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat die zu dem Ende erforderlichen Kontrole-Vor⸗ schriften und Instructionen zu erlassen.
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons.
schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Meinisterium für Handel, Zewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 8. Juni 1856 — über die“? un term 21. Mai d. J. erfolgte Aller höch ste Bestä⸗ tigung des Statuts des Tannenberg-Peilauer Actien-Chausseebau-Vereins vom 4. Juli 1854.
„Des Königs Majestät haben das Statut des Tannenberg— Peil auer Actien⸗Chausseebau-Vereins mit dem Domizil zu Reichen⸗ bach, im Regierungsbezirk Breslau, vom 4. Juli 1854 mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai d. J. zu bestätigen geruht.
Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über Actien⸗ Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch mot dem Bemerken bekannt gemacht, daß das Statut nebst den dabei festgesetzten Maß⸗ gaben durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird. ö
Berlin, den 8. Juni 1856.
von der Heydt.
Vekannt machung wommmm , treffend die Post⸗ Dampfschiff ⸗ Verbindung
zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits.
Die Post —Dampfschiff⸗ Verbindung zwischen Preußen einer— und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgen— dermaßen statt: ö 1) Zwischen Stettin und St. Petersburg wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“, aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags. Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab: den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli u. s. w. jeden zweiten Sonn⸗ abend, der „Wladimir“ dagegen: den 21. Juni, den 5. und 19. Juli u. s. w. jeden zweiten Sonnabend. 2) Zwischen Stettin und Stockholm wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“, aus Stettin: Dienstag Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags.
Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 17. Juni, den 1. 15. und 29. Juli u. s. w. jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 24. Juni, den 8. und 22. Juli u. s. w. jeden zweiten Dienstag.
z) Zwischen Stralsund und Astadt
wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Königin Elisabet
aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,
aus Istadt: Montag und Freitag Abends.
4) Zwischen Stettin und Kopenhagen
wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Geyser“,
aus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittags,
aus Kopenhagen: Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach—
mittags.
Die Passage- und Frachtgeld-Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön⸗ nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 11. Juni 1856.
General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
von Raumer. von Westphalen. von Bodelsch U vo st p, . z wingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die J
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