1124 Berliner Börse vom 12 Juni 18565.
Fisenbahu - ehen.
Imiesseher Keehsdct-. Fonds- ind Geld. Cours.
n eehsel- Coirsrse.
Kurz 143 1435 Kur- und Neumark. 3 2M. 142 142 083tpreussiseche ..... 5 gurz 1537 1523 Pommersche . ...... 2M. 1515 150 PFosensche. ...... .. . S8. 5M. 6 2256 2131 do. . Fart... ... 800 Er. 80 798 8ehlesische. ...... Wien im 26 FI. F. 130 EI. M. 100 Vom Staat garantirte Augsburg 160 Fl. J 3 K ö Leipzig in Cour. im 14 ThI. 6 Westpreuss. . . ..... 3 uss 1060 Thlr 4 Erkf. a. M. sidd. W. 106 FI. 2M. 57 Petersburg 106 S. E 3 W. 1065
Pfandbriefe.
X Cs M .
Rentenbriefe.
s Kur- und Neumark. Pommersehe Fosensehe Prꝛeussisehe. . . . .... Rhein- u. Westph.. Sächsische .. ...... Sehlesisehe . . .. ....
Eonds -- CoOnrse.
Preuss. Freiw. Anleihe. . . . . .. Staatsanleihe von 18
dito von 18682. ....
dito von
dito von
dito von J Staats- Schuldseheine ...... .... Eräimienseh. d. Seehdl. à 50 Th. Präm. Anl. v. 1855 2 100 Thlr. Kur- und KReum. Schuldvers ehr. 3 Gder-Deichbau-0bligationen, Ber Siadt 9 lik.
da. j ͤ
Friedriehsd' or Andere Goldmünze. z
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Pr. BF. Anth. Seheine — 1343 1337 do. do, — I 4 18
— 104 10 40. Prior. Oblig. 43 1014
, n. Nr inen er- Asehen-Dusseld. . .. 3 927 — Magd. Witt. Frior. 4 — do. Prioritats- 9805 80 Uunster- Hammer. 4 — do. II. Erais ion 90 Niedersehl - Märk.. 4 944 92 zehen-Nastrieht .. — 7 633 do. Prioritãts 4 893 do. Prioritãt?- 14 g5 7 do. Conv. Frioritäts- 4 93 Berg. Märkische... — 825 913 do. do. III. Ser. 93 do. FPrioritäts- 5 40. IV. Serie 192 do. do. II. Serie 8 Niederschl. Lweigb. — 97 do. (Dortm. Soest) 4 897 0Oberschles. Lit. . — 210 Berl. Anh. Lit. Au. B. — . ö! 31 do. EFRrioritäts- 4 335 9. o. Erior. do. do. „ — do. kFrior. Berlin- Hamburger. — 1663 40. Erior. do. Frioritats- 4 1017 do0. . do. do. II. Em. 4 Prinz Wil ö Berlin Pots d. Magd. 1217 do. Frioritãts- 93 do. Prior. Oblig. 4 825 82 do. II. Serie.. 3 do. do. Lit. G. 43 — 9984 do. III. Serie.. 65 k ir 5 10. Ss. Rheinische = 1173 ll. 95. Berlin- Stettiner... 165 164 do. Quitgsb. (Eb E.) — — — e. do. Prior. Oblig. 4 110 — die. Stamm-) . 4 117 — 13 Bresl. Sehw. Frb. alte — 1797 178 do. Frioritäts-Oblig. 4 1 ; neue — 165 16835 40. vom Staat gar. 33 83 Cöõlu- Crefelder. . . — — — RKuhrort-Cref. reis do. Prioritats- 45 1906 — dladbacher 33 Cöln- Mindener 35 — Q —4o0. Erioritãts· — Q 40. II. Serie. 4 do. do. II. Em. s — 1023 Stargard-Posen 34 do. do. .. ...... 4 92 9151 do. EFrioritäta- 1 do. III. Emission 4 914 905] do. II. Emission 43 — 982. do. IV. Emission d 917 90 E hüringer. .... — 124 123 piisseldorf . Hberf. - 12 1113 do. Trior.- Obisig. 43 oi. 40. PFrioritãts- 4 914 — 0. III. Serie 44 101.7 — do. Prieritäts- Ss 10145 — Wilh. (Cos. - Cdhg. alte — — 26 deb. Halberst.. — 2052 2044 do. neue — 163 102 deb. Wittenb. — 505 — d6. Prioritäts-4 8917 805
AVag ag ö
Flentanttliene MVtirungeh.
e, I ier c. TZarskoje - Sels pro Si. fe, — —
In- und ausländ. Eisenb. . tem- Ausl. Prioritäts- Actien und GQuit-
ö Acti en. tungsbogen.
Anasterdam- Rotterdam * Craceau- Obersehlesisehe *
Alster dam - Rotterdam! Cöthen-Bernburg . . .... Nordb. (Friedr. Wilh.) Frankfurt- Hanau ...... 37 Belg. Oblig. J. de Est
Frankkurt Homburg. .. 3 do. Samk. et Meuse Cracau-Obersehles.. ... Kiel Altona 1 Livorno- Florenz.. .... 4 Ludwigshafen - Bexbach 157 156 Kass.-Vereins-BRk.-Aet.
MNainz- Ludwigshafen.. 4 Neustadt · Weissenburg 4 Aeeklenburger ... 57 Nordb. (Friedr. Wilh., 4 637
J
II. Frief. Geld. PFoln, néue Pfandbr. . do. ntueste III. Emniss. 4 1505 1497 do. Part. 500 Fl.... — 1325 8chwed. Cerebro Efdbr. — 837 60stgothisehe do. w Engl. Anleihe. — — Sardin. bei Rothsehild. 86 — Hamb. Feuer-Kasse. .. S5 leg 1089 do. Staats-Präm. Anl. — — — Lübecker Staats- Anl.. 4 — KRurhess. Pr. Obl. 40 Th. — SK. Bad. do. 35 EI. ... — zz Sehaumburg- Lippe do. . Sxan. 3X. nl. Schuld. 8 409. 12 cd steigende 1
Aus länd. Fonds.
Braunsehw. Bank Weimar. an.. Qesterreich. Metall. ... k do. Bank- Aetien. .. do. NKational-Anleihe do. 1854r Pr. Anl. Russ. Harmb. Cert. ... do. Stiegl. 2. 4. Anl. ö. 5. Anl. do. v. Rothsehild LÜst. do. Engl. Anleihe... do,. Foln. Sehatz-OblI. kJ do. do. L. B. 200 EFI.
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Cõln- Mindener
162 a 162 ;
Kerlim, 12. Juni. Die Course behaupteten sich an heutiger Börse, bei jedoch nur schwachem Geschäft, sehr fest, einige sogar zum Theil niedriger.
Her liner & etr ei d ehörse vorn 12. Juni. Weizen loco 80 — 118 Rthlr. Roggen loco 77 - 82 Rihlr., 84 — S5pfd. 81 Rthlr. pr. S2pfd. bez.,
Si — S2pf. 77 Rihilr. pr. S2pid. bez.R, Jani 72 - 74 - 73 = 3 Rihlr.
bez, 74 Br., 733 G., Juni - Juli 653 — 67 667 — 607 Rihir. ber. u. G., 67 Br., Juli- August 615 - 52 - 60 — 617 RKthlr. bez., 615 Br., 61 G., September- Oktober 563 - 567 Rihlr. ber., 57 Br., 567 G.
Gerste, grosse 57 - 60 Rthlr.
Hafer 34 — 37 Rihlr., Juni 373 Rihlr. Br., 37 6.
Erbsen 70 — 80 Rthlr.
Rüböl loco 153 Rthlr. bez., 16 Br., Juni u. Juni-Juli 153 Rrihlr. Br, 155 G, Juli-August 153 — , Rthlr. bez., 153 Br., 153 G., Sep- tember- Oktober 155 — S Rthlr. bez., 155 Br., 153 G.
Leinöl loco 134 Rthlr, pr. August 135 Bthlr. Br.
Mohnöl 19 — 21 Rthlr.
Hanfäl loco 134 Rthlr.
Palmöl 159 Rthlr.
Spiritus loco ohne Fass 34 Rthlr. bez., Juni 33 — * Rihlr. bez, 335 Br., 33 G., Juni - Jusi 323- 33—- 322 Rihlr. bez. u. G., 33 Br., Juli August 327 Rthlr. bez, 33 Br., 325 6. Autzust - September . bez. u. G., 32 Br, September - Oktober 31 Riählr. be. u. G., 317 Br. ;
Weizen geschältslos. Roggen nach matter Erösfnung schwankend, schliesst zu höheren Preicen gefragt. RBüböl matter und billiger ver kauft. Spiritus stilles Geschäst.
J Neustadt - Eberswalde, 11. Juni. 263 Wispel Weizen, 56 VWispel Roggen.
Breslar, 12. Juni, 1 Uhr 12 Miauten Nachmm (Tel. Dep., d Staate Anzeigers, Oesterreich. Bauknoten 1013 Br. Freikurger , 17835 Br.“, neuer Emission 168 G. Gberschles. Actien Lit. A.- C8] Br. Oberschles. Actien Lit. E 1867 Br. Oberscher. Erioritäts- Ot, igariohen
B. 91 Br. Ob erscles. Prioritez. Obsigationen E. 795 Br. BHosd- Oderberger 2197 Br., aever Emission 1907 Br. Kosel= Oderberg: Präioritäts - Obligatigaen 91? Br. Neiase- Brieger Acties 73 G. ; Spiritus ppl. Einer zu 80 Qaart bei So pCt. Tralles 153 Kihlr G. Weizen. weiss 70 - 150 Sęr, gesb. 70 - 448 Se. Rogtzen 97 - 112296, NRersze 72 — 83 Ser. Haser 43 - 50 Sgr. Die Course der Actien behaupteten sich sehr sest, uur Oberschle- siche A. und B. blieben niedrigeren Coursen stark angehoten. Stertim 12. Juni. 1 Uhr 34 Minuten Nactattag. (Tel. Dep. d. Staats- Anzeigers Weizen 97 — 109 bez. Roeger 75 - 718 gef Juni 72 bez., Juni- Juli 66 Br., 65 G, Juli -August 61 bez. u, B. Septhr. Oktober 58 Br., 57 G. Spiritus 10995, Augurt-Sepibr. 10 1 September-Oktober 14 Br. Rüböl, Juni 153 bez n. Br., Septemher October 155 bez., 1556 Br.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hoftuch druckerei.
(Rudolph Decker)
Das Abonnement beträgt: Ta Sgr. sür das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. r ——
5 ta
Königlich Prenstischer
Alle Post - Anstalten des An- und Auslandes nehmen sestellung an, sür Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anjeigers: Mauner⸗Straße Nr. 74. — m — m,
nzeiger.
M 138.
Berlin, Sonnabend den 14. Juni
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Königlich belgischen Legations-Secretair van Loo zu Wien und dem Direktor der Heilanstalt für Kretinen auf dem
Abendberge bei Interlaken im Kanton Bern, Dr. Guggenbühl,
den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, so wie dem Bergamts—
Boten Christian Siebeck zu Eisleben, das Allgemeine Ehren
zeichen zu verleihen.
Berlin, 13. Juni.
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist nach
der Provinz Westfalen abgereist.
Berlin, 12. Juni.
burg-Strelitz ist nach Neu-Strelitz zurückgereist.
Gesetz, betreffend den Kleinhandel mit Getränken und den Gast- und Schankwirthschaftsbetrieb in den Hohenzollernschen Landen. Vom 17. Mai 1856.
Wir Friedrick Wilhelm, von Gottes Gnaden, König
von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen für die Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung bei— der Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: .
Wer einen Kleinhandel mit Getränken oder eine Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, oder überhaupt zubereitete Speisen oder Getränke zum Genuß auf der Stelle gegen Bezahlung verabreichen will, bedarf dazu eines auf seine Person und auf ein bestimmtes Lokal lautenden polizeilichen Erlaubnißscheins, in welchem genau be— zeichnet sein muß, welches von diesen Gewerben auf Grund des
Erlaubnißscheins betrieben und welche Getränke im Wege des Klein-
handels oder der Schankwirthschaft abgesetzt werden dürfen. Als Kleinhandel wird der Verkauf von Wein, Obstmostwein,
Obstmost und Bier in Mengen unter einem Imi (zehn Maaß) und
von Branntwein, Liqueur und anderen Getränken in Mengen unter einem Maaß angesehen. 8. 2
Der Erlaubnißschein (8. 1) wird nach vernommenem Gutachten der Ortsbehörde von dem Oberamtmanne sportel-, taxr- und stem— pelfrei ertheilt und darf jederzeit nur für ein Kalenderjahr ausge— stellt, kann aber von Jahr zu Jahr durch einen darauf zu setzenden Verlängerungsvermerk erneuert werden.
*
In diesem Erlaubnißscheine kann eine noch vor Ablauf des Kalenderjahres endende Frist bestimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe bei Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben begonnen werden muß.
S. 4. Die Erlaubniß zum Beginne der im §. 1 gedachten Gewerbe darf nur ertheilt werden, wenn a) die Persönlichkeit, die Führung und die Vermögensverhältnisse des Nachsuchenden die genügende Bürgschaft eines ordnungs— mäßigen Gewerbebetriebes gewähren,
b) das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner
Beschaffenheit und Lage dazu geeignet ist,
c) die Behörde sich von der Nützlichkeit und dem Bedürfnisse der Anlage überzeugt hat. Wenn die Ortsbehörde (9. 2) in ihrem Gutachten die Nütz— lichkeit und das Bedürfniß der Anlage nicht anerkennt, der Ober— amtmann aber das Bedenken nicht begründet findet, so hat die Regierung schließlich darüber zu entscheiden.
Eben dieses soll statthaben, wenn die Ortsbäͤhörde aus be— hauptetem Mangel hinreichender Schankanstalten die Ertheilung
einer neuen Konzession in Antrag bringt oder befürwortet, und der Oberamtmann das Bedürfniß nicht anerkennt.
a6. Zabhrikbesitzern, so wie den Familiengliedern, Bexollmächtigten oder Geschäftsführern, Werkmeistern, Faktoren, Comtoir- und Fabrik⸗ gehülfen derselben und anderen von ihnen abhängigen Personen ist
nach Ablauf des auf die Publication dieses Gesetzes folgenden nächsten Kalenderjahres der Betrieb der Schank⸗ oder Gastwirth⸗ ö schaft, ingleichen des Kleinhandels mit Getränken am Fabrikorte Se. Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Mecklen⸗
selbst und im Umkreise einer Meile nicht zu gestatten. Eine Ausnahme hiervon kann nur nachgelassen werden, wenn
nach dem übereinstimmenden Urtheile der Orisbehörde, des Ober⸗ amtes und der Regierung dem in der isolirten Lage einer Fabrik begründeten Bedürfnisse auf andere Weise nicht abzuhelfen ist.
In solchen Fällen ist aber die Konzession nur unter dem Vor⸗
ͤ behalte des jederzeit zulässigen Widerrufs zu ertheilen und sofort zurückzunehmen, sobald dem Bedürfnisse auf andere Weise genügt
werden kann. 2 Behufs der Fortsetzung der im §. 1 gedachten Gewerbe in dem
nämlichen Lokale soll denjenigen, welche diese Gewerbe bei dem Er—
scheinen dieses Gesetzes zwar ohne einen, den Vorschriften in
S885. 1 und 2 entsprechenden Erlaubnißschein, aber doch rechtmäßig
betreiben, die Ausstellung eines solchen Scheins für das laufende Jahr und künftig denjenigen, welche den Erlaubnißschein auf den Grund des bisherigen Gewerbebetriebes oder der Bestimmungen in ss. 4 und 5 einmal erlangt haben, die Verlängerung desselben von Jahr zu Jahr nicht versagt werden, sofern sie bis dahin keine Strafe erlitten haben, welche nach §. 16 den Verlust der Befugniß zum Betriebe der im s. 1 bezeichneten Gewerbe nach sich zieht, auch bei ihrem Gewerbebetriebe zu begründeten Beschwerden keine Veran⸗ lassung gegeben haben.
Hat die Ortsbehörde Beschwerde erhoben, welche der Ober⸗ amtmann nicht begründet hält, so tritt die Entscheidung der Regie⸗
rung ein.
Denjenigen, welche die gedachten Gewerbe bisher in einem be— schränkten Umfange betrieben haben, sind auch nur entsprechende beschränkte Erlaubnißscheine zu ertheilen und in denselben die Be⸗ fugnisse des Inhabers zu verzeichnen. Rücksichtlich jeder Erweite⸗ rung dieser Erlaubnißscheine finden die für die Ertheilung neuer Konzessionen getroffenen ae,, . dieses Gesetzes Anwendung.
§. 8.
Die ertheilte Erlaubniß beschränkt sich jederzeit auf die Person der in den Scheinen benannten Gewerbetreibenden.
Die Erben derselben oder die Erwerber ihrer Betriebslokalien genießen hinsichtlich der Bestimmungen in §§. 4 und 5 keinen Vorzug vor Anderen, welche die gedachten Gewerbe in einem neuen Lokale beginnen wollen.
89.
Der Betrieb durch Stellvertreter ist bei den im §. 1 bezeich⸗
neten Gewerben nicht statthaft.
Ueber die Gründe zur Versagung des Erlaubnißscheins oder des Verlängerungsvermerks ist die Behörde nur ihrer vorgesetzten Instanz nähere Auskunft zu geben schuldig.
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