1856 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö . 4. 2. * * .

1126

S. 11.

Bereits ertheilte Erlaubnißscheine können von der Verwal⸗ tungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen, und bei Ertheilung des Erlaubniß⸗

scheins vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellet.

§. 12.

Die Gründe der beabsichtigten Zurücknahme des Erlaubniß⸗ scheins sind dem Betheiligten bekannt zu machen und vollständig zu erörtern, die Verhandlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung zur Abfassung eines Kollegialbeschlusses

vorzulegen. ö Fällt der Beschluß für die Zurücknahme aus, so ist der da—

nach mit Gründen auszufertigende Beschluß dem Betheiligten zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist der Rekurs an das Ministe⸗

rium des Innern zulässig; der Rekurs muß jedoch bei Verlust

desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Bescheides an

gerechnet, angemeldet werden. s. 14.

Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, in dringenden Fällen die Ausübung des Gewerbes entweder sogleich bei Ein⸗ leitung des Verfahrens (S. 11) oder im Laufe desselben zu

suspendiren. . §. 15.

Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt.

Enthält die Handlung zugleich ein Steuervergehen, so soll nicht außerdem noch eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe dergestalt Rücksicht zu nehmen,

daß diese nicht hinter der Höhe der Steuerstrafe zurückbleibt. §. 16.

lust der Befugniß zum Betriebe der im §. 1 bezeichneten Gewerbe

erkenntnisses dennoch diese Gewerbe betreibt, soll mit Geldbuße bis

zu dreihundert und funfzig Gulden oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Dieselbe Strafe trifft den, wer der werbe Befugniß zum Betriebe der im S. 1 bezeichneten Gewerbe für nach vorangegangener Abschätzung durch das Oberamt, seitens der immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß oder durch die S. 1 Nummer 1 bezeichneten Gewerbe sechs Guiden, für die

S. 1 Nummer 2 gedachten zwei Gulden jährlich beträgt.

den Beschluß der Verwaltungsbehörde (8. 138) verlustig erklärt worden ist und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwiderhandelt.

ö Die bestehenden Realberechtigungen zum Betriebe der im §. 1

§. 4 C. auf diejenigen, welche ein solches Recht ausüben wollen, ebenfalls Anwendung, insbesondere kann auch von den in §. 4 a.

und b. enthaltenen Vorschriften niemals eine Ausnahme zu Gunsten

einer Realberechtigung gemacht werden. §. 18.

Neue derartige Realberechtigungen sollen fortan nicht mehr Gulden, für die 8. 1 Nummer 2 gedachten sechs Gulden jährsä

begründet, auch nicht weiter durch Verjährung irgend einer Art beträgt.

erworben werden. 8. 1 Dieselben erlöschen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraumes von dreißig Jahren nicht ausgeübt worden sind.

§. 20.

Die zur Zeit noch bestehenden Realberechtigungen können auf eine andere gesetzlich qualifizirte Person (98. 4 a. in der Art über— tragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.

§ß. 21.

Die Uebertragung einer Realberechtigung von einem Grund— stücke auf ein anderes darf nur ausnahmswelse mit Genehmigung der Regierung nach erfolgter Einwilligung der Realgläubiger er? folgen, wenn die beabsichtigte Uebertragung im öffentlichen Interesse wünschenswerth ist.

§. 22.

6. diesem Gesetze entgegentretenden Vorschriften treten außer 8. X.

Die zur Ausführung des vorstehenden Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind durch den Minister des Innern zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856. e 96 Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Gr. von Waldersee. Für den Minister für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der

Wirthschaftsabgaben für den Schank von Wein und

Branntwein und für den Kleinhandel mit diesen

Getränken in den Hohenzollernschen Landen. Vom 21. Mai 1856.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen für die Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung beider

Wer eines der im 5. 1 aufgeführten Gewerbe ohne den vor- Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

geschriebenen polizeilichen Erlaubnißschein oder mit Ueberschreitung der in demselben ihm eingeräumten Befugnisse beginnt oder fort⸗ setzt, hat Geldbuße bis zu dreihundert und funfzig Gulden oder

ö Vem 1. Januar 1857 ab wird in den Hohenzollernschen Lan— den eine gleichmäßige Wirthschaftsabgabe

1) für den Schank von Wein, Obstwein und Obstmost, so wie für den Kleinhandel mit diesen Getränken, mit jährlich zehn vom Hundert,

2) für den Schank von Branntwein und Liqueur, so wie für den Kleinhandel mit diesen Getränken, mit jährlich funfzehn vom Hundert

der muthmaßlichen jährlichen Einnahme jeder Gewerbsstätte er

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe oder die Untersagung hoben.

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zieht den Ver- ö in Mengen unter einem Imi Gehn Maaß) und der zu 2 genannten

von selbst nach sich. Wer nach Rechtskraft eines solchen Straf- in Mengen unter einem Maaß angesehen.

Als Kleinhandel wird der Verkauf der zu 1 gedachten Getränke

§. * Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte jährlich im Voraus mit Rücksicht auf den Gewerbsumfang in dem vorhergehenden Jahre,

Regierung in Pauschbeträgen festgesetzt, deren geringfter Satz für

Die Sätze steigen nach dem Gewerbsumfange für die 5.1

Nummer 1 bezeichneten Gewerbe von sechs zu sechs Gulden, für die s. 1 Nummer 2 gedachten von zwei zu zwei Gulden.

bezeichneten Gewerbe dauert zwar unverändert fort, jedoch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausschluß der Bestimmung

Der Finanzminister ist ermächtigt, einen längeren als einjäh— rigen Zeitabschnitt für die Festsetzung der Pauschbeträge zu be— stimmen.

q ö Von Gewerbsstätten, welche im Laufe des Zeitabschnittes, für den die Festsetzung erfolgt ist, entstehen, ist die Abgabe bis zur nächsten Festsetzung nach einem Mittelsatze zu entrichten, welcher für die 8. 1 Nummer 1 bezeichneten Gewerbe sechs und dreißig

Der für eine Gewerbsstätte festgesetzte Abgabensatz erleidet wegen eines Wechsels in der Person des Besitzers oder wegen zeit— weiser Unterbrechung des Betriebes keine Veränderung. 6. 4. Reclamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen, ohne Unter— schied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung ge—

richtet sind, binnen dreier Monate vom Tage der Bekanntmachung

der durch die Regierung festgesetzten Heberolle (8. 2), oder, wenn

die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen dreier

Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem QOberamte angebracht werden.

Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf At— gabenermäßigung oder Befreiung, so wie auf Rückerstattung für den Zeitabschnitt, für den die Festfetzung erfolgt ist.

Ist die Reclamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird solche begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für den laufenden Zeitabschnitt, auf den die Festsetzung der Abgabe sich bezieht. Für verfiossene Jahre wird keine Rückzahlung gewährt.

Die Entscheidung über die Reklamationen erfolgt durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung der Ortsbehörde des Wohn- orts der Reklamanten.

§. 5.

Wird eine Reklamation ganz oder theilweise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an das Finanz⸗Ministerium binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung pes Bescheides an gerechnet, zulassg.

Durch die Anbringung einer Reklamation wird die Verpflich⸗ tung zur einstweiligen Fortzahlung der festgesetzten Abgabe nicht

aufgehoben. §.7

Eine Veränderung im Abgabensatze während des laufenden Zeitabschnittes, für den die Festsetzung erfolgt ist, wird dadurch,

daß ein Gewerbe dergestalt an Umfang zunimmt, daß ein höherer Abgabensatz anwendbar wäre, oder umgekehrt so weit herabsinkt, daß ein geringerer Satz füe dasselbe festzusetzen gewesen sein würde, nicht veranlaßt. Ausnahmsweise kann jedoch, sofern für die Fest⸗

setzung der Abgabe ein längerer als einjähriger Zeitabschnitt (8. 2.) bestimmt worden, von der Regierung eine Ermäßigung gewährt wer—

Gewerbes sich nachweislich um mehr als die Hälfte vermindert hat.

8

Die Abgabe muß monatlich in den ersten acht Tagen jedes Monats an die Bezirks-Steuerkasse bei Vermeidung der Exekution vorausbezahlt werden. Dem Abgabenpflichtigen steht jedoch auch kehrten heute mit dem 2⸗Uhr-Zug von Charlottenburg nach Pots— dam zurück während der Fahrt hatte der Minister⸗Praͤsident

frei, dieselbe auf mehrere Monate voraus zu berichtigen. 5

Ist die Exekution wegen eines Abgabenrückstandes fruchtlos vollstreckt, so kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des abgabepflichtigen Gewerbes durch Schließung der Räumlichkeiten, in denen dasselbe betrieben wird, bis zur vollständigen Berichtigung regierende Fürst Reuß⸗Schleiz, der Baron von Meyendorf, Lord Wodehousce, der General Graf von der Grotben und

des Rückstandes, verhindert werden. §. 86.

Wer eines der im 5§. 1 bezeichneten Gewerbe betreiben will, eine Spazierfahrt.

muß vor dessen Beginn davon der Ortsbehörde Anzeige machen. Zur Anzeige an diese Behörde ist auch derjenige verbunden,

welcher den Betrieb eines bisher ausgeübten Gewerbes dieser Art

im Orte einstellen will. S. 14

ringsten, für das betreffende Gewerbe anwendbaren Jahressaßhes

F. 2). und höchstens auf den vierfachen Betrag des bezüglichen theilt mit, daß heute der Baron von Bourqueney und Aalt

Mittelsatz es (§. 3) zu bestimmen ist.

Wer wider die Vorschrift im zweiten Absatz des 8. 10 das Aufhören des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, entrichtet die Abgabe fort bis zum Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die Abmel—

dung erfolgt. 8. 12.

Mit dem 1. Januar 1857 fällt die Erhebung des sogenannten

Maßpfennigs im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen allgemein fort, insbesondere auch bei dem Verkaufe der im S5. 1

gedachten Getränke in größeren Mengen, als den ebendaselbst be⸗ von Ostende aus, wohin die beiden Königlichen Prinzen und die

zeichneten.

Gleichzeitig treten alle zur Zeit bestehenden, den Bestimmun- gen dieses Gesetzes zuwiderlaufenden Gesetze und Vorschriften Dampfer „Diamant“ die Rückreise nach England angetreten. Bei der Abfahrt von Brüssel gaben ihr der König und die Prinzessin

Charlotte bis zur nächsten Station das Gelette.

außer Kraft. §. 13.

Unser Finanz Minister wird mit der Ausführung dieses Ge- setzts und dem Erlasse der dazu erforderlichen Anordnungen ! . aan den Minister des Auswärtigen die Frage, 6. irgend eine wichtige s g r zndi Jö, Nachricht aus den Vereinigten Staaten erhalten habe, und ob er, wenn Urlundlich nter Unfexer, Höchsteigenhändigen Unterschrift und dies der Fall, geneigt . dieselbe dem Hause mitzutheilen. Der Earl von Clarendon: Ich habe gestern Abends einen Brief Herrn Crampton's vom 27. Mai empfangen, welchem zufolge unserem Ge— sandten bis dahin noch nicht die geringste Mittheilung über die Absichten der Regierung der Vereinigten Staaten zugegangen war.

beauftragt.

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Königsberg in Pr., den 21. Mai 1856.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Gr. von Waldersee. schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Ministerium für an . Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin ist unter dem 10. Juni 1856 ein Einführungs⸗Patent

auf eine vereinigte Bohr- und Nuthmaschine in der durch

Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗

1127

setzung, ohne die Anwendung bekannter Theile zu be⸗ schränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— ang des Preußischen Staates ertheilt worden.

Angekommen: Der General-Major und Commandeur der Aten Diviston, von Dankbahr, von Stettin.

Abgereist: Der Präsident der Seehandlung, Camp c nach Ahlsdorf. 9g mphausen,

Berlin, 12. Juni. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Rittmeister Schönermark im 12ten Husaren-Regiment die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen

w des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens n rmal r zu ertheilen. den, wenn in Folge außerordentlicher Ereignisse der Umfang eines ;

Ni cktamtliche s. Preußen. Sanssouci, 12. Juni. Se. M ajestät

Vortrag. Das Diner fand um 4 Uhr bei Ihren Majestäten statt, zu dem außer Ihren Königlichen Hoheiten der Großher⸗ zogin Alexandrine und dem Prinzen und der Prinzessin

Friedrich der Niederlande, noch Se. Durchlaucht der Andere gezogen waren. Gegen Abend machten Ihre Majestäten Hannover, 12. Juni. Auf der gestrigen Tagesordnung

der ersten Kammer stand das Einnahme-Budget hinsichtlich „der Ueberschüsse von den Zöllen und indirekten Steuern“ Nachdem

das jetzige indirekte Steuer- und Zollsystem des Königreichs unter

Wer den Anfang des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, erlegt, k neben der rückständigen Abgabe nach dem Mittelsatze (6. 3) für die Unterlassung der Anzeige eine Strafe, welche je nach dem Umfange des Gewerbebetriebes mindestens auf den vierfachen Betrag des ge-

Erwähnung der bezüglichen Verträge erläutert war, bewilligte die Kammer die Eingangs-, Durchgangs⸗ Ausgangs-A Abgaben, die Rübenzuckersteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer, Salzsteuer, Tabakssteuer und die Uebergangsabgaben, alle nach den näher' moti⸗ virten Anträgen.

Sachsen. Dresden, 12. Juni. Das hiesige Journal

Pascha von Paris hier eingetroffen seien, daß Ersterer einige Tage hier verweilen werde, Letzterer bereits Mittags nach Wien weiter gereist sei.

Viederlande. Haag. 11. Juni. Nach einer Depesche

der „Indep. Belge“ hat der Minister des Auswärtigen und Präsi⸗

dent des Conseils, Baron van Hall, seine Entlassüng eingereicht. Der König soll morgen eintreffen.

Belgien. Brüssel, 11. Juni Die Königin Marie Amelie hat heute Morgens mit dem Herzoge und der Herzogin von Nemours

Herzogin von Brabant sie begleiteten, auf dem belgischen Marine—

Großbritannien und Irland. London, 11. Juni. In der gestrigen Oberhaus-⸗Sitzung richtete Earl von Carnarvon

In der Unterhaus-Sitzung beantragte Ewart die Ernennung

eines Sonder⸗-Ausschusses, welcher sein Gutachten daruber abgeben soll,

in wie fern die Beibehaltung der Todesstrafe wünschenswerth sei.

Sein Haupt-Argument gegen diese Strafart, bemerkt er, bestehe in der

Für den Minister für die landwirth— Ungewißheit der Strafe. So laute fast in keinem Falle des Kinder⸗

mordes das Verdiet auf Mord, und an Weibern werde das Todes⸗ urtheil in der Regel nicht vollstreckt. In fremden Ländern komme die Todesstrafe mehr und mehr in Abnahme, und ihre Abschaffung würde vollkommen mit dem Geiste und den Geboten des Evangeliums in Einklang stehen. Es gehöre zu den Erfordernissen einer zweckmäßigen Strafe, daß sie dem Verbrechen Einhalt thue, daß fie so viel wie moglich dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze entspreche, d. h. nicht mit un⸗ gebührlicher Strenge auf den Einen falle, während der Andere aum durch sie berührt werde; daß sie, so weit das überhaupt denkbar sei, für den Uebelthäter mit Sicherheit in Aussicht stehe, und daß fie noͤthigen⸗ falls zurückgenommen werden könne. Alles das sei bei der Todes strafe nicht der Fall. Dazu komme, daß, wenn sie an einem Unschuldigen vollzogen worden sei, es kein Mittel gebe, diesen Mißgriff wieder gut zu machen. Auch trage sie in allen Fallen den Stempel der rach— süchtigen Vergeltung. Eine gelindere Strafe, lebenslängliches Gefängniß

——

—— 4 9 0