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Würde bevorsteht, trat im Jahre 1801 im Alter von 11 Jahren Artikel 1. Der Faiser ist bis nach zurückgelegtem 18. Jahre minder. in den Flottendienst und zeichnete sich schon, che er das Alter der jährig. Artikel . Wenn der minderjährige Kaiser auf den Thron ge
7 ; 8 langt, ohne daß der Kaiser, sein Vater, mittelst eines vor seinem Ab⸗ n, n. 6. igt n, n,, .. , mn n leben veröffentlichten Aktes, die Regentschaft des Neichs ernannt hat, so ist die Regel, ehe ⸗ ; Kaiserin⸗Viutter Kegen tin und hat die Obhut über ihren minderjährigen Sohn.
indem er vas an der Sunda⸗Straße gelegene Fort Marrack, wel⸗ rel rn, mer n, ;
. Artikel 3. Die Kaiserin⸗Regentin kann zu keiner zweiten Ehre schreiten. ches durch 54 Kanonen und 200 Mann vertheidigt wurde, mit ÄUrtitel 4. Ist die Kaiserin nicht mehr am Leben, so fällt die Regent⸗ einem Boote, in dem sich nur etwa 35 Mann befanden, angriff schaft, insofern der Kaiser durch öͤffentlichen oder geheimen Akt nicht an— und einnahm. J . ders verfuͤgte, dem ersten franzoͤsischen Prinzen oder nach ihm einem an—
In der heutigen Unterhaus-Sitzung richtet Bowhyer an den Staats⸗ dern franzöͤsischen Prinzen nach der Thronerbfolge zu. Artikel 5. Ist Secrckair des Innern die Frage, wie es sich mit den Bemühungen der kein regierungsfähiger französischer Prinz vorhanden, so ernennt Polizei verhalte, des Italieners Foschini, welcher vor einiger Zeit vier der durch den Regentschaftsrath zusammenberufene Senat, auf dessen seiner Landsleute durch Dolchstiche gefährlich verwundet hatte, habhaft zu Vorschlag den Regenten. Im Falle der Kaiser keinen Regent⸗ werden. Daß dieser Mensch nicht bderhaftet worden, sei mindestens auf« schaftsrath ernannt hat, so geht die Zusammenberufung und der fällig, da der Beweis vorliege, daß er sich nach Verübung seines Ver⸗ Antrag von einem Nathe aus, welcher aus den Ministern unter Zu⸗ brechens in seine Wobnung begeben und daselbst die Nacht zugebracht habe. ziehung der Präsidenten des Senats, des gesetzgebenden Korpers Foschini gehöre zu jenen rothen Republikanern, welche dem Kaiser der und des Staatsraths besteht. Bis zur Ernennung des Regenten leiten Franzosen den Tod geschworen. Es gebe in London eine geheime Gesell« die Minister, welche fich zu einem Rathe konstituiren und nach Stimmen⸗ schaft, deren Waffe der Dolch sei. Man würde Foschini verhaftet haben, mehrbeit deliberiren, die Staatsgeschäfte. Artikel 6. Der Regent und wenn' man nicht die furchtbare Rache seiner Spießgesellen gefürchtet die Mitglieder des Regentschaftsrarhs müssen Franzosen und 21 Jahre hätte. Sogar die Polizei fürchte fich bor den Verschworenen. Sir alt sein. Artikel J. Der oͤffentliche Akt, in welchem der Kaiser über G. Grey: Ich glaube nicht nöthig zu haben, mich hier in eine Er⸗ die Regentschaft verfügt, ist an den Senat gerichtet und in seinen Archiven örterung der von dem ehrenwerthen Abgeordneten behaupteten That, niedergelegt. Artikel 8. Alle Akte der Regentschaft geschehen im Namen sachen einzulassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist eingeleitet wor⸗ des minderjährigen Kaisers. Artikel 9. Bis zur Majorität des den und die Polizei hat Alles aufgeboten, um die Entdeckung und Ver- Kaisers, übt die Kaiserin-⸗Regentin oder der Regent, für den haftung Foschini's zu bewirken. Auch sind alle möglichen Schritte ge⸗ minderjährigen Kaiser — vorbehaltlich der dem Regentschaftsrath einge—⸗
than worden, um sein Entkommen aus England zu verhindern. Bowyer: räumten Rechte, — die Kaiserliche Gewalt in ihrem ganzen Umfange Alle gesetzlichen Anordnungen, welche die Perfon des Kaisers
Und doch ist es ihm gelungen, nach Amerika zu entkommen. Sir G. aus. Grey: Wir haben von allen Ländern, zwischen welchen und uns Aus- schützen, find auch auf die Kaiserin-Regentin oder den Regenten an— lieferungs⸗Verträge bestehen, seine sofortige Auslieferung verlangt. wendbar. Artikel 10. Die Thätigkeit der Kaiserin-Regentin oder Amerika' ist eines dieser Länder. Offenbar war das bon Foschini be- des Regenten beginnt im Augenblicke des Ablebens des Kaisers—
gangene Verbrechen mit Vorbedacht verübt worden, und man hatte alle i
ͤ Artikel FJ. Stirbt der minderjährige Kaiser mit Hinterlassung eines Vorkehrungen getroffen, seine Flucht zu erleichtern. — Oladstone den Thron erbenden Bruders, so dauert die Regentschaft der Kaiserin fragt den Premier ⸗Minister, um welche Zeit das Haus die Vorlegung oder der Regentin ohne irgend eine neue Formalitaͤt fort. Artikel 12. Die der englischen Antwort auf die Herrn Crampton betreffende De⸗ Regentschaft der Kaiserin hört auf, wenn die Erbfolge einen Prinzen, welcher pesche Marcy's erwarten dürfe. Lord Palmerston: Dieselben nicht ihr Sohn ist, auf den Thron ruft. In diesem Falle treten bezüglich der Gründe, welche das Haus am vorigen Montag dabon abhielten, Regentschaft die Anordnungen der Art. 4 und 5 gegenwärtigen Senatus⸗ fich in eine Diskussion über die amerikanischen Angelegenheiten Consultes in Kraft. Art. 13. Wenn der minderjährige Kaiser stirbt und einzulassen, sind auch heute noch vorhanden. Ich hoffe jedoch, im die Krone einem minderjährigen Kaiser einer andern Linie hinterläßt, so Stande zu sein, dem Hause die Antwort Lord Clarendon s, in den ersten bleibt der Regent bis zur Großjährigkeit des neuen Kaisers in Function. Tagen der nächsten Woche mitzutheilen. Sir J. Pa kington: Ich Art. 14. Ein französischer Prinz, welcher wegen unzureichenden Alters theile die Ansicht des Hauses, daß es wünschenswerth sei, die amerika. oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, die Regentschaft beim Ableben nische Frage nicht eher zu besprechen, als bis wir die betreffenden Doku- des Kaisers auszuüben, kann nach Aufhören dieses Hindernisses doch nicht mente bor Augen haben. Ich hoffe, daß die von dem edlen Lord ange- zur Regentschaft berufen werden. Der ausübende Regent bleibt es, kuͤndigten Schriftstücke nicht lange auf fich warten lassen werden, damit bis zur Großjährigkeit des Kaisers. Art. 15. Eine andere Regentschaft das Haus Gelegenheit habe, unverzüglich seine Meinung über den als jene der Kaiserin, räumt durchaus kein Recht auf die Person des Gegenstand auszudrücken. Ich spreche nicht im Partei⸗Interesse, minderjährigen Kaisers ein. Die Obhut des minderjährigen Kaisers, die wenn ich bier erkläre, daß mir der gegenwärtige Stand unse⸗ Oberleitung seines Hauses, die Ueberwachung seiner Erziehung bleiben rer Beziehungen zu der Regierung der Vereinigten Staaten die seiner Mutter anvertraut, Anstatt der Mutter oder einer vom Kaiser be⸗ tiefste Beschaͤmung und den größten Schmerz verursacht hat. Aus dem, zeichneten Person, ist die Obhut des minderjährigen Kaisers der vom was in den Zeitungen zu lesen ist, habe ich die Ueberzeugung gewonnen, Regentschaftsrath zu bezeichnenden Person anvertraut. Hierzu können daß der Grund, weshalb die amerikanische Regierung gereizt wurde, sich weder der Regent noch seine Nachkommen ernannt oder bezeichnet beleidigt fühlte und sich täuschen ließ, in dem groben Mißberhalten und werden. Artikel 16. Haben die Kaiserin-Regentin oder der Regent, der schwankenden Politik der Regierung Ihrer Majestät liegt. Ich be- den Regentschaftseid nicht bei Lebzeiten des Kaisers geleistet, so leisten dauere außerordentlich, daß der ehrenwerthe Abgeordnete fur Inverneß sie ihn auf das Evangelium dem minderjährigen Kaiser auf dem shire seinen Antrag zurückgezogen bat, hoffe jedoch, daß der des ge. Thron sfitzend, unter Assistenz der französischen Prinzen, der Mitglieder lehrten Vertreters von Majo (Moore) nicht auf sich warten lassen wird, des Regentschaftsraths, der Minister, der Großoffiziere der Krone und damit die unabhängigen Mitglieder Gelegenheit haben, ihre Ansicht über der Großkreuze der Ehrenlegion, in Gegenwart des Senats, des gesetz⸗ das Verhalten der Regierung auszusprechen. Sir G. Grey: Als der gebenden Körpers und des Staatsraths. Der Eid kann dem minderjäͤh— ehrenwerthe Baronet seine Rede begann und einräumte, daß die rigen Kaiser auch in Gegenwart der Mitglieder des Negentschaftsraths Zeit zur Diskussion der amerikanischen Frage noch nicht gekommen und der Minister geleistet werden. Für diesen Fall wird die Eides sei, hoffte ich, er werde seine gewohnte Discretion an den leistung durch eine Proclamation der Kaiserin-Regentin oder des Negenten Tag legen. Statt dessen greift er, obgleich er selbst ein- veroffentlicht. Artikel 17. Der von der Kaiserin-Regentin oder dem Re⸗ räumt, daß die Sache noch nicht spruchreif sei, dem Urtheile des Hauses genten zu leistende Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre Treue dem Kaiser, ich vor und spricht einen herben Tadel über das Benehmen der Regierung schwöre der Constitution, den Senats -Konsulten und den Gesetzen des aus. (Beifall.) Es freut mich, daß auch die Freunde des ehrenwerthen Reichs entsprechend zu regieren, die Rechte der Nation und der Kaiser— Baronets sich an diesen Beifalls⸗-Bezeugungen betheiligen und dadurch an lichen Würde unverändert aufrecht zu halten, mich in Ausübung meiner den Tag legen, daß sie in diesem Falle nicht seiner Ansicht sind. Es Gewalt nur durch die Ergebenheit für den Kaifer und für Frankreich ist nicht die Schuld der Regierung, daß die Frage noch nicht zur Dis⸗ leiten zu lassen Und dem Kaiser, im Augenblicke seiner Großahrigkeit, kussion reif ist. Wenn aber der . da lst, so wird die Regierung die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreulich zu überge⸗ ihr Verhalten zu vertheidigen wissen. Ich verlange weiter nichts vom ben.“ Der Staatsminister nimmt über diese Eides leistung Protokoll auf. Hause Ehle daß es mit seisrem Uhtheile ber das Benehmen der diegie. Der Att wird von der Kaiserin-Regentin, dem Negsnten, den Prinlen der rung und ihres Vertreters in Washington so lange zurückhält, bis ihm Kaiserlichen Familie, den Mitgliedern des Regentschaftsraths und den alle Papiere vorliegen. Moore: Ich habe nichts dagegen, diesem Wunsche Ministern unterzeichnet. Zweiter Abschnitt. Vom Regentschaftsrath. zu will fahren, hoffe jedoch, daß der an der Spitze der Regierung stehende Artikel 18. Während der ganzen Dauer der Minderjaͤhrigkeit des edle Lord nächstens einen Tag für die Diskussion anberaumen wird. Kaiserlichen Prinzen besteht ein Regentschaftsrath. Er ist zusammengeseßt.
rankreich. aris, 20. Juni. Na I aus den französischen Prinzen; 2) aus den Personen, welche der f ich. ; ö chfolgendes ist der Kaiser mittelst öffentlichen oder i, Aktes dazu . Hat
en, . ,, , vom nn , vor der Kaiser Niemanden bezeichnet, so ernennt der Senat ünf Personen gelegten Gesetzentwurfs über die Regen schaft. Am Schlusse in den Regenischaftsrath. Artitel 19. Kein Mitglied des Regent— des dem Gesetz Entwurf vorangehenden Entwurfs sagt der Staats⸗ schaftsraths? kann durch die Kaiserin- Regentin oder den Re⸗ rath: . . genten feiner Functionen enthoben werden. Artikel 20. Der „Nicht am Vorabende eines Kampfes, in welchem der Geist des Regentschaftsrath wird von der Kaiserin-Regentin oder dem Regenten Herrschers und das erschöͤpfte Frankreich durch heldenmüthige Anstren⸗ zufammenberufen und präfidirt. Die Regentin oder der Regent konnen, — 866 gegen das Unglück kämpft, unterstellt der hohe Repräsentant der um an ihrer Statt zu präfidiren, einen der franzöͤfischen Prinzen oder , n n Dynastie Ihrer Prüfung die Maßregeln zum Schuße der Zu⸗ eines der Regentschaftsraihs-Mitglieder delegiren. Artikel 2. Der 9 seines Sohnes und Frankreichs — sondern am Tage nach einem Regentschaftsrath hat zu berathen und nach absoluter Stimmenmehrheit i, . Friedensschluß, in Mitte eines, trotz trauriger Heimsuchungen, blü⸗ zu beschließen; 1) über die Heirath des Kaisers; 2) über Kriegserklärun— . , im Augenblick, wo der Kaiser nur damit beschäftigt ist, die zer, gen, Unterzeichnung von Friedens⸗, Allianz, und Handels⸗Verträgen; 3) rende Geißel mit den Waffen der Wohlthätigkeit und der Hingebung zu be⸗ über Entwürfe von organischen Senats⸗Consulten. Sind die Stimmen getheilt, ämpfen, sondern endlich in den für eine ruhige und tiefeingehen de Prüfung günstigsten Umständen, wendet sich die Regierung des Kaisers an Ihren Patriotismus, an Ihre hohe Einsicht, um das Werk der staiserlichen Constitution in diesem wichtigen Punkte zu ergänzen.“ Der Entwurf selbst lautet; Erster Abschnitt. Von der Regentschaft.
so giebt jene der Kaiserin ⸗Regentin oder des Regenten den Ausschlag. Wird das Präfidium durch Delegation ausgeübt, so entscheidet die Kaiserin⸗ Regentin oder der Regent. Art. 22. In anderen Fragen, welche dem Regentschaftsrath von der Kaiserin⸗- Regentin oder dem Regenten unter⸗ breitet worden, hat er nur eine berathende Stimme. Dritter Abschnitt.
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Verschledene Anordnungen. Aet. 23. Während der Regentschaft wird die Verwaltung der Kron-Dotation nach den bestehenden Vorschriften fort⸗ geführt. Tie Verwendung der Einkünfte findet, unter Leitung der Kagiserin- Regentin oder des Regenten, in üblicher Weise statt. Art. 24. Die person⸗ lichen Ausgaben der Kaiserin ⸗ Regentin oder des Negenten und der Un⸗ terhalt ihres Hauses bilden einen Bestandtheil des Kron-Budgets. Der Betrag derselben wird vom Regentschaftsrathe festgeseßt. Art. 25. Im Falle der Abwesenheit des Regenten beim Eintritt der Minderjährigkeit, ohne daß der Kaiser vor seinem Ableben desfallsige Fürsorge getroffen hat, sollen die Staatsgeschäfte bis zur Ankunft des Regenten, nach dem letzten Paragraphen des Art. 5 gegenwärtigen Senats⸗Konsultes geleitet werden. Der Präsident des Stäͤaksraths. J. Baroche, E. de Parieu.
E. de Royer. — — 21. Juni. Der heutige „Moniteur.!“ meldet aus der Krim
vom 13ten d, daß sich 97,446 Mann von den französischen Trup⸗ pen bereits eingeschifft haben und sich nur noch 23,673 Mann daselbst befinden.
Pei ber Ueberreichung der goldenen Rose an die Kaiserin
durch den Kardinal Patrizi, welche vorgestern nach der Messe in der Palast-Kapelle von St. Cloud stattfand, war anch der Kaiserliche Prinz anwesend, der vom Legaten im Auftrage des Papstes ebenfalls mit einem Geschenke bedacht wurde. Dasselbe besteht in einem prachtvollen, mit Email und Edelsteinen geschmückten Reliquienkästchen, das eine Reliquie der heiligen Krippe enthält. — Der Staatsrath hat heute einen Gesetz—⸗ Entwurf gutgeheißen, der Tochter des verstorbenen Königs Ludwig Philipp 200,000 Frs. Rente bewilligt. — Wie der „Moniteur berichtet, hat der König von Sardinien aus seiner Privat⸗Kasse 20, 000 Frs. für die fran— zösischen Ueberschwemmten angewiesen und unserem Gesandten zu Turin davon Anzeige gemacht. — Berlioz wurde heute zum Mitgliede der Akademie der schönen Künste ernannt. Er hatte 19 Stimmen, während seine Mitkonkurrenten bloß 5 bis 6 zählten. — Graf Orloff ist wieder in Paris eingetroffen.
Eine Depesche aus Calais von heute Morgens lautet: „Der Prinz-Regent von Baden traf gestern Abends hier ein. Heute Morgens 5. Uhr reiste er nach Paris ab, nachdem er die ihm zu Ehren versammelten Truppen gemustert hatte. Einund⸗
zwanzig Kanonenschüsse begrüßten seine Ankunft und seine Abfahrt.
Alle Civil- und Militair-Behörden des Departements waren ge⸗ kommen, um ihn zu empfangen. Der badische Gesandte zu Paris, der dem Prinzen bis hieher entgegengereist war, hatte das Unglück, ins Wasser zu fallen. Er wurde durch einen Zoll-Beamten
gerettet. = 22. Juni. Der heutige „Moniteur“ meldet: Die Manu⸗
fakturisten sind sehr aufgeregt über die vorgeschlagene Aufhebung der Prohibitionen. Ihre Befürchtungen sind ohne Grund. Schutz⸗ zöͤlle werden die Einfuhr-Verhote ersetzen, und die Regierung wird für einzelne Zölle sogar Erhöhungen vorschlagen.
Der Prinz- Regent von Baden ist gestern hier eingetroffen. Der Prinz Oskar von Schweden ist abgereist.
Das amtliche Blatt berichtet ferner nach Mittheilungen aus Konstantinopel vom 13. Juni, daß Kars den Türken zurücker⸗ stattet und Redut Kale geräumt worden ist. ;
Aus Madrid wird vom 21. Juni, Abends, der „Köln. Ztg.“ gemeldet, daß die Königin vorzeitig niedergekommen ist.
Spanien. Eine Depesche aus Madrid vom 20. Juni
lautet: „Die Konzession der Eisenbahn von Alar nach Dulmas ist
dem Eredit Mobilier ertheilt worden. — Das Tadelsvotum gegen den Minister Escosura, in Betreff der Arbeiten der Puerta del Sol, wurde von den Cortes mit 125 gegen 23 Stimmen verworfen.“ Italien. Turin, 19. Juni. Die „Gazzetta Piemontese“ enthaͤst die Entlassung Durandos als Kriegs- und Marine—⸗ minister, dessen Ernennung zum General⸗Lieutenant in Disponibi⸗ lität und Commandeur des Moriz⸗ und Lazarus -Ordens; ferner
die Ernennung des Alphons Lamarmora zum Kriegs⸗ und
Marineminister. Derselbe wird fich in Angelegenheiten des Suez⸗ Kanals ehestens nach Paris begeben. — Der neue sardinische Minister-Resident bei der Pforte, Mossi, ist nach Konstantinopel
gereist. — Die Session des Senats und der Abgeordnetenkammer Die Stumme von Portici. Große Oper in 5 Abtheilungen, von Scribe. Musik von Auber. Ballets vom Königlichen Balletmeister
ist für 1855 56 geschlossen worden. Rom, 17. Juni. Die Eisenbahngesellschaft von Rom⸗Fras⸗
cati ist zur Ausdehnung ihrer Bahn bis an die neapolitanische P
Grenze ermächtigt worden.
Griechenland. Athen, 14. Juni. Des Königs Abreise
ist auf den 17. d. M. festgesetzt.
Türkei. Konstantinopel, 13. Junt. Kiprisli Pascha ist dem Vernehmen nach als Pforten-Gesandter nach Petersburg bestimmt. — Die Spitäler sind größtentheils geschlossen; nur noch acht derselben mit etwa 2600. Kranken werden benutzt. — Die Zahl der hiesigen französischen Truppen beträgt 13,0900 Mann; davon befinden sich etwa 10,000 im Lager von Mazlak. Redut⸗ Kale ist jetzt von den Türken völlig geräumt.
Ferner wird gemeldet: „Ferus Khan geht als Gesandter des Schah von Persien nach Paris. Man erwartet hler die feier⸗ liche Verkündigung des Hatti⸗Humayun.“
den Kindern jeder der zwei
Der pariser „Moniteur“ veröffentlicht folgenden Bericht des Marschalls Pelissier vom 6. Juni an den Kier mn. SHerr Marschalll Heute fand im Hauptquartier des englischen Heeres die Feierlichkeit der Juvestitur des Bath⸗Ordens Statt. Um 11 Uhr erwies mir General Eo drington die Ehre, mich abzuholen, und ich begab mich in Begleitung der Generale und der Uebrigen, welche mit dem Orden decorirt werden sollten, ins englische Hauptquartier. Dort befand sich in einem mit den Fahnen der beiden Nationen geschmückten Zelte Lord Gough, der ehemalige Ober Befehlshaber des ostindischen Heeres, welchen Ihre Majestät die Königin von England damit beauf⸗ tragt hatte, der Feierlichkeit zu präsidiren. Die . Infanterie und Arnillerie bildete die drei Seiten eines nach dem Zelte zu Richt geschlosse⸗ nen Carré's, Nach Verlesung des Dekretes Ihrer Majestät der Königin hielt Lord Gough eine Rede, die ich Ew. Excellenz beiliegend in der Uebersetzung übersende. Darauf dekorirte Se. Herrlichkeit mich, so wie die Generale de Salles und Mad Mahon mit den Infsignien des Groß— ktreuzes des Bath-Ordens. Dann kamen die Commandeure und Ritter an die Reihe, an deren jeden Lord Gough ein schmeichelhaftes Compliment zu richten wutzte. Hierauf folgte eine Heerschau über die englischen Truppen, deren Haltung, wie immer, trefflich war. Zu An⸗— fang wie zu Ende der Feierlichkeit feuerten die englischen Artlslleristen während des der Königin geltenden Salutirens Salven ab. Die in einiger Entfernung aufgestellte französische Artillerie antwortete Schuß für Schuß. Nach den letzten Salven zogen die Truppen sich zurück und wir sezten uns zu einem von dem General Codrington veranstalteten Fruhstuͤck nieder. Die Gesundheit der Königin Viktoria, des Prinzen Älbert und des Kaisers Napoleon ward unter gegenseitigen Kundgebun⸗ gen aufrichtiger Sympathie und herzlichster Achtung ausgebracht. Diese Gesinnungen, welche das englische und das französische Heer vereinigten und, seitdem beide mit einander in Berührung kamen, von Tag zu Tag stärker geworden sind, haben sich vielleicht nie so rückhaltlos geäußert, wie bei dieser Gelegenheit. Ich empfand lebhafte Freude darüber und schätze mich glücklich, dieselbe Ew. Excellenz gegenüber aussprechen zu können. Genehmigen Sie ze. Pelissier.
Diesem Berichte läßt der „Moniteur“ die Rede, welche Lord Gough bei Vertheilung der Orden hielt, folgen.
Leipzig, 21. Juni. Leipzig Dresdener 290 G. Lsban Zit tauer 655 G. Hagdeburg- Leipziger 318 G. Berlin- Anhaltische — Berlin - Stettiner CG5cln- Mindener — Thüringische 1233 G6. Friedrich- Wilhelms-Nordbahn — Altona-Kieler — Anhalt-Dessaner Landesbank - Actien Litt. A. u. B. 146 G.; Litt. C. 130 G. Braun- schweigische Bank- Act en Litt. A. n. B. 155 G. Weimaris che Bank- Actien Litt, A. und B. 1355 G. Wiener Banknoten 1013 G. Oester- reichische 5proz. Meialliques S4 Br. 1854er Loose — 1854er Na- tional Anleihe 853 G. Breuss. Prämien-Anleihe —.
H omstuntinopel, 10. Juni. Wechsel- Gours London 3 Monat 1205; Marseille 891 — 192; Wien 480; Tries: 475. Geld-
Course unverändert.
Haris, 21. Juni, Nachmittags 3 Uhr. (Wolffs Tel. Bur.) Das
Vertrauen der Spekulanten ist im Wachsen. Die 3pror. eröffnete zu
Jo, 60, hob sich auf 79, 95, wich auf 70, 75 und schloss lebhaft zur
Noz. Consols von Mittags 12 Uhr und von Mlittass 1 Uhr waren gleichlautend 945 gemeldet.
Schluss- Course: 3proz. Rente 70, 85. AEpror. Rente — 3ꝑros. Spanier 415. 1proο. Spanier 253. Silberanleire 91.
— 22. Juni. (Wollf'ss Tel. Bur.) In der Passass feste Stimmung. Die 3proz. eröffnete zu 70, 85, wich auf 70, 80, und schloss zu 70, 85.
Königliche Schauspiele. Dienstag, 24. Juni. Im Opernhause. (114te Vorstellung):
Taglioni. (Letzte Opern⸗Vorstellung vor Beginn der Fetien.) Mittel ⸗Preise. Im Schauspielhause. Keine Vorstellung. e . 64 ö. 8. sind die Königl. Theater geschlossen. Freitag, den 27. Juni. Im Opernhause. (i15te Vorstellung) Esmeralda.“ Großes Ballet in 2 Abtheilungen und Bildern. ven J. Perrot. Musik von Pugni. Vorber: Gesangs vorträge der Madame Amalia Anglés de Fortuni, Königlich spanischen Hofsängerin und Professorin des Gesanges im Konservatorium zu Madrid. Mittel -Preise. Der Billetverkauf zu dieser Vorstelhung beginnt am Den- nerstag, den 26. Juni. Im Schauspielhause keine Vorstellung.