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Potsdam, 24. Juni.
re Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kron⸗ 4 8 Sachsen sind auf Schloß Sanssouci ein⸗
getroffen.
Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1856 — betref⸗ fend die Verleihung der fis kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Quedlinburg-Croppenstedter Staats⸗ Chaussee bei Hedersleben über Haus-Neindorf, Friedrichs aue, Schadeleben, Königsaue, Win— ningen bis zur Aschersleben-Egelner Staats⸗Chaussee.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den
von dem Kreise Aschersieben, im Regierungs-Bezirk Magdeburg,
beabsichtigten Bau einer Chaussee von der Quedlinburg⸗Croppen⸗
stedter Staats- Chaussee bei Hedersleben über Haus⸗ Neindorf, Friedrichsaue, Schadeleben, Königsaue, Winningen bis zur,
Aschersleben⸗Egelner Staats ⸗Chaussee genehmigt habe, be⸗ stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee
den Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Aschersleben gegen Uebernahme
der künftigen chaussesmäßigen Unterhaltung der Straße, das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes, nach den Bestimmun⸗
en des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chaussee⸗ geld⸗-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen fiber die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Thausseegeld—⸗
Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An⸗
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. ö. Charlottenburg, den 12. Mat 1866.
Friedrich Wilhelm.
voWn der Hevdt. von Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanz⸗Minister.
Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1856 — betref—
fend die Verleihung der ftskalischen Vorrechte
für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Posen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Obornik.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den
von dem Kreise Posen, im Regierungsbezirke gleichen Namens, beabsich⸗ tigten Bau einer Chaussee von Posen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Obornik genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro— priationsrecht für die zu der Chauscee erforderlichen Grund— stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau⸗— und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Posen, gegen Uebernahme der künftigen chaussee—
mäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats ⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über, die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chaussee—
geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen
wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße
zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die
Gesetz⸗ Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssoucth, den 28. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
9 oon der Heydt. von Bodelschwingh.
n
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz ⸗Minister.
Bau- und Unterhaltungs- Mate⸗ rialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen
Vtinisterium für en Sewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Civil-Ingenieur Nauen in Berlin ist unter dem
23. Juni 18656 ein Einführungspatent auf eine mechanische Vorrichtung zum Schärfen der Zähne an Sägeblättern, in der durch Modell nachgewiesenen Zu— sammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung ein— zelner bekannter Theile zu beschränken,
auf fünf Jahre, vom 21. Dezember 18655 an gerechnet, und für
den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Techniker Robert Jacobi zu Hettstedt ist unter dem
23. Juni 1856 ein Patent
auf einen nach Zeichnung und Beschreibung für neu und
eigenthümlich erkannten Signal-Apparat für Dampfkessel auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staates ertheilt worden.
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Dem Mechaniker Georg Sebold zu Durlach, bei Karlsruhe, ist unter dem 23. Juni 1856 ein Patent auf eine Maschine zur Anfertigung von Zündhölzchen in der durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Zu⸗ sammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung be— kannter Theile zu beschränken . auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Professor Fr. Reuleaux, zur Zeit in Zürich, ist unter
dem 23. Juni 1856 ein Patent
auf die durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Verbindung eines eigenthümlich gebauten Vertheilungs— schiebers mit einem darüber verstellbaren Schieber zum Ab- und Umstellen der Dampfmaschine, so weit dieselbe
— als neu und eigenthümlich erkannt ist,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—
fang des preußischen Staats, ertheilt worden.
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Dem Karl Höller zu Kaltenherberg, im Kreise Solingen, ist unter dem 23. Juni 1856 ein Patent
auf eine Düse für Schmiedefeuer in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Ausführung und ohne Jemand in der Verwendung bekannter Theile zu be— schränken
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden.
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Das 33ste Stück ver Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 14449. Das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des lublinitzer Kreises im Betrage von 52,000 Rthlr. Vom 7. April 1856; unter 4450. den Allerhöchsten Erlaß vom 30. April 1856, betres⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Quedlinburg über Hoym nach Aschersleben durch die Stadtgemeinden Quedlinburg und Aschersleben; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Mal 1859, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Moorsleben über Behudorf und Schwanefeld bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Walbeck; und unter das Statut des Alt-Cöln-Peisterwitzer Deichverbandes— Vom 17. Mai 18506.
Berlin, den 26. Juni 1856. Debits-Fomtsir der Gesetz⸗ Sammlung.
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Me inisterium der geistlichen, Unterrichts- und V́edizinal⸗Angelegenheiten.
Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Adalbert Kraffert, als ordentlicher Lehrer an der höhe— ren Bürgerschule zu Insterburg ist genehmigt; und
Der bisherige Collaborator an dem Gymnasium zu Groß⸗ Glogau, Dr. Wahner, an das Gymnasium zu Oppeln als Lehrer versetzt worden.
Akademie der Kün ste.
Ben a n nl in ach ng. In der öffentlichen Sitzung der Königlichen Akademie der
Künste am 21. d. Mts. war der erstattete Jahresbericht besonders—
dem Andenken der verstorbenen Mitglieder Pierre Jean David,
tekt in Stuttgart, und Fräulein von Liszewska, Malerin in Wismar, so wie dem ehrfurchtsvollen Ausdruck des Dankes der Akademie für die erhaltenen neuen huldreichen Beweise der fortdauernden Aller— höchsten Gnade Sr. Majestät des Königs, ihres erhabenen Protektors, und dem ihr vorgeordneten Königlichen hohen Ministerium gewidmet,
Vertheilung der vom akademischen Senate den Schülern der vier obersten Lehrklassen der Akademie zuerkannten Prämien erhielten:
l. Im akademischen Aktsaal der Studien nach dem Leben:
Alexander Calandrelli aus Berlin, Bildhauer, die große akademische Medaille für Künstler;
Robert Sternecker aus Berlin, Bildhauer, und
Ernst Milster aus Berlin, Lithograph, Prämien ersteen Ranges;
Rudolph Crell aus Demmin, Maler, und Engelbrecht Pfeiffer aus Cöln, Prämien zweiten Ranges;
Hermann Wolffram aus Berlin, Maler,
Heinrich Medem aus Marienwerder, Bildhauer, Romuald Puczinski aus Posen, Bildhauer, und Rudolph Pawlowski aus Altmark bei Marienwerder, ebenfalls Bildhauer, erhielten als dritten Preis Schadow's Polyklet.
II. In der Compositions⸗Klasse:
Adolph Stachowiack aus Berlin, Maler, Louis Paul aus Berlin, Maler, Romuald Puczinski aus Posen, Bildhauer (auch im Aktsaal prämiirt), und Gustav Landgreve aus Berlin, ebenfalls Bildhauer, er⸗ hielten erste Preise, Kunibert Mende aus Berlin, Maler, Karl Huth aus Gellmersdorf, Maler, und
Schadow's Polyklet. III. In der Malerklasse erhielt:
Ernst Hanck aus Berlin, Maler, einen Preis ersten Ranges.
IV. In der akademischen Schule für musikalische Composition erhielten:
1) Friedrich Wilhelm Voigt aus Coblenz, die große akade⸗
mische Medaille mit eingestochenem Namen; 2) Rudolph Thoma aus Sagan und 3 . Biermann aus Neuhaldensleben, klassische Musik—⸗ werke. Die Namen der prämiirten Schüler der hiesigen und der Provinzial-Kunstschulen werden in einer besonderen Bekanntmachung veröffentlicht werden.
Vor, während und nach der Sitzung wurden unter Direction des Senats-Mitgliedes Musikdirektor Bach und der jungen Kom ponisten zur Aufführung gebracht: der Ste Psalm, komponirt von
Robert Biermann, ein vierstimmiger Chor: „Adoramus“ von
Aloys Kothe, der göste Psalm von Rudolph Thoma und
eine Choral⸗Symphonie für Orchester und Chor von Friedrich Wilhelm Voigt. . Berlin, den 23. Juni 1856. Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗D—irektor. Geheimer Regierungsrath 0, Secretair der Akademie.
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Verfügung vom 2. Juni 1856 — be— treffend die Kommunal-Besteuerung der Beamten.
Anweisung vom 17. Juli 1854. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 180 S. 1382). Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 97.
Eirkular-Verfügung vom 25. April 1853. (Staats-AUnzei zer. 263 . I) e,,
Durch Anordnung von Zuschlägen zu der durch das Gesetz
v—om 1. Mai 18651 eingeführten Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen-
steuer lassen sich in Ter Mehrzahl ber Gemeinden die en ö ͤ hrzah iejenigen Zwecke, zu deren Erreichung es bis zum Erscheinen des ,, Ge⸗
— dern lieder e vid, setzes der Einführung einer sond a (e; Bildhauer in Paris, Johann Matthäus von Mauch, Archi⸗ 8 besonderen Gemeinde-Einkommen—
steuer bedurfte, in einer einfacheren und für die Ge⸗
meinde Verwaltung bequemeren Weise erreichen, da jene Staatssteuern zusammengenommen rie Steuerpflichtigen nach ihrer wirtlichen, wesentlich dem Einkommen gemäß bemesse⸗ . J belasten, daher die Gemeinde ⸗Zuschlaͤge worauf in dankbarster Anerkennung des Geschenkes von 34 werth⸗ . , , , ,,, e r, . er vollen Gemälden deutscher und niederländischer Meister gedacht Peranlagung der weniger 5 odificatienen in ver wurde, welche der Akademie von ihrem Ehren-Mitgliede, dem Kö⸗— ö ö hlhabenden Einwohner-Klassen — an niglich schwedischen und norwegischen Konsul Herrn Wagener zu
bleibendem Gedächtniß verehrt wurden. Bei der Hierguf folgenden Einkommen- und Klassenstener noch besondere Gemeinde Einksémnm nen“
steuern mit abweichenden Veranlagungs-Grundsatzen und Steuer— sätzen bestehen, ist unter Nr. 14. der Anweisung vom 17. Juli
sich tragen. — Mit Rückicht hlerauf und da es an sich nicht für wünschenswerth erachtet werden kann, daß neben der Staats—
1854 zur Ausführung des §. 653. der Städte-Ordnung vom
30. Mat 1853 bestimmt worden, daß rie Einführung von beson— deren Gemeinde-Einkommensteuern nur aus überwiegenden Grün—
den zu genehmigen, für den Fall der Nothwendigkeit hierzu aber
dahin zu wirken sei, daß die einzuführende besondere Gemeinde—
Einkommensteuer hinsichtlich der Abschätzungs-Grundsätze und der
Steuerstufen möglichst an die gedachten Staatssteuern sich anschließe.
Da hiernach, der Sache und der Wirkung nach, ein Unter⸗
schied zwischen den Gemeinde⸗-Zuschlägen zur Klassen- und llassifi⸗
zirten Eintommensteuer und einer besonderen Gemeinde-Einkommen—
steuer nicht besteht, der erstere vielmehr nur als ein formeller,
durch den accessorischen Charakter der Zuschläge bedingter erscheint;
so müssen folgerechter Weise die wegen Besteuerung des Dienst—
einkommens der Beamten in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 ertheilten Vorschriften auch in dem Falle zur An⸗ wendung gebracht werden, wenn nicht eine besondere und allgemeine Gemeinde- Einkommensteuer umgelegt ist, der erforderliche Bedarf für die Gemeinde vielmehr durch Zuschläge zur Klaffen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer gedeckt wird, indem der accesso— rische Charakter der letzteren in der fraglichen Beziehung ohne Bedeutung ist, ein anderer Grund aber nicht vorliegt, um die Beamten, dem Gesetze vom 11. Juli 1822 entgegen, lediglich des⸗ halb in eine ungünstigere Lage zu versetzen, well den Gemeinden
jetzt die Möglichkeit gewährt ist, von dem ihnen durch die inzwischen
erfolgte Umgestaltung der Staatssteuer-Gesetzgebung dargebotenen Hülfsmittel Gebrauch zu machen und einer besonderen Ge—
5 Adolph Meinhard aus Salzwedel, Maler, erhielten meinde⸗Einkommensteuer, mit der sie materiell eben nicht mehr, als
was ihnen Lie Zuschläge gewähren, erreichen lönnten, zu entbehren. Dem Vorstehenden gemäß ist, wie bisher bereits in einer größeren Zahl von Gemeinden geschehen, in Zukunft überall zu verfahren und darauf zu halten, daß die Beamten bei den Gemeinde⸗-Zuschlägen zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer nur mit der Hälfte des nach ihrem Diensteinkommen bemessenen Staatssteuersatzes herangezogen werden. . Beispielsweise wird daher ein Beamter, welcher lediglich mit Rück⸗ sicht auf sein Diensteinkommen zur 12ten Klassensteuerstufe mit 24 Rthlr. jährlich, oder zur 5sten Einkommensteuerstufe mit 60 Rthlr. jährlich veranlagt ist, an Gemeinde ⸗Zuschlag nur eben so viel zu entrichten haben, wie diejenigen Grundbesitzer oder Gewerbetreiben⸗ den, welche in der 9gten Stufe der Klassensteuer mit 12 Rthlr. jährlich, beziehungsweise in der ersten Einkommensieuerstufe mit 30 Rthlr. jährlich veranlagt sind. Bezieht ein Beamter jedoch neben seinem Diensteinkommen noch ein besonderes Einkom⸗ men aus Privat-Vermögen u. s. w., ist mithin der auf ihn veranlagte Staatssteuersatz nach beiden Arten des Einkom⸗ mens zusammen bemessen, so muß — in ähnlicher Art, wie in Betreff der im 8. 53 der Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853 angeordneten Freilassung des außerhalb der Cemeinde delegenen Grundeigenthums von den Zuschlägen zur klassifizirten Einkemmen⸗— Steuer (Ausführunge-Anweisung vom 17. Juli 1854. Nr. 12.) — eine Ermittelung darüber veranlaßt werden, wieviel von der Staatssteuer auf das Gehalt und wieviel davon auf das übrige Einkommen zu rechnen sei, um demnächst bei der Aueschreibung der Gemeinde⸗-Zuschläge von dem auf das Diensteinkommen fallenden