1856 / 148 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Theile der Staatssteuer nur die Hälfte.; von dem übrig bleibenden Theile aber die ganze darauf treffende Staatssteuer zu berücksichtigen. Hiermit im Zusammenhange steht die Frage: ob und in wie weit die Bestimmung des 8. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 mit Rückicht auf die Vorschrift im 8. 4 desselben auch auf die Beiträge der Beamten zu Provinzial⸗ und Kreis⸗ zwecken Anwendung findet? ;

In dem Reskripte des mitunterzeichneten Ministers des Innern vom 25. April 1853 ist die Anwendung der gedachten Vorschrift auf solche Provinzial- und Kreislasten beschraͤnkt worden, welche von ben betreffenden Verbänden auf die Gemeinden im Ganzen vertheilt werden und deren Aufbringung demnächst im Wege der gewöhnlichen Gemeinde -Besteuerung erfolgt, im Gegensatze zu solchen Lasten, welche von Seiten der Provinzen oder Kreise (als Provinzial⸗ oder Kreis⸗Steuern) auf die einzelnen Einsassen un⸗ mittelbar vertheilt und eben so eingezogen werden.

Gegen diese Auffassung kommt jedoch nach anderweitiger Er— wägung des Gegenstandes Folgendes in Betracht:

Der allgemeinen Absicht des Gesetzes vom 141. Juli 1822 zu⸗ folge sollen die Gehälter der Beamten, welche sich ihren Wohnort nicht frei wählen können und damit je nach der Bestimmung ihrer Vorgesetzten häufig wechseln müssen, aus den im 8. 3 des Gesetzes bezeichneten Gründen überhaupt zu Gemeindelasten aller Art nicht über ein gewisses Maximum in Anspruch genommen werden dürfen. Dieser Zweck würde jedenfalls theilweise verfehlt, wenn es lediglich dem Ermessen der Provinzial- oder Kreisstände anheimgegeben sein sollte, durch ihre Beschlußfassung in Betreff der Modalitäten bei Aufbringung Ter fraglichen Lasten darüber zu entscheiden, ob den Beamten in Bezug auf letztere die Wohlthat des Gesetzes vom 11. Juli 1822 zu Theil werden solle oder nicht. Nun sind aber in der That zureichende innere Gründe nicht vorhanden, den Grundsatz des 8. 3. J. «. dann von der Anwendung auszuschließen, wenn zur Be⸗ streitung von Provinzial- oder Kreis- Ausgaben eine Steuer nicht gemeindeweise, sondern als Individual-Steuer eingezogen wird, da pie im §. 3 angegebenen Motive der Feststellung von Maximal⸗ Sätzen, womit das Diensteinkommen der Beamten nur soll be—

euert werden dürfen, hier wie da dem Wesen nach gleichmäßig. latz greifen, auch die Beiträge der Gemeinden im Ganzen immer denjendgen Summen gleich sein müssen, welche die einzelnen Mitglieder derfelben zusammen an solchen Beiträgen eventualiter unmittelbar an die ständischen Verbände zu entrichten haben würden. Daß

übrigens die Anwendbarkeit des im §. 3 des Gesetzes vom 11. Juli

1827 aufgestellten Grundsatzes auf die Beiträge der Beamten zu . . Provinzial- und Kreis Beduͤrfnissen, ohne Unterscheidung zwischen Der Minister des Innern.

den Erhebungsarten, nicht noch bestimmter in diesem Gesetze aus— gesprochen worden ist, findet darin seine Erklärung, daß die Ver⸗ ordnungen, welche den Kreisständen das Recht beigelegt haben, Aus⸗ gaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu ver⸗ pflichten, eben so die provinzialständischen Gesetze erst später erlassen

sind, so daß in dem Gesetze vom 11. Juli 1822 Fälle der hier in

Rede stehenden Art nicht besonders vorgesehen werden konnten.

Wir bestimmen daher hierdurch, daß die Vorschrift im 8. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 fortan auch in Absicht der Beis träge der Beamten zur Aufbringung von Provinzial und Kreis⸗

lasten, mögen diese auf die Gemeinden im Ganzen oder auf die einzelnen Kreis-Einsassen unmittelbar vertheilt werden, zur Anwen⸗ dung zu bringen ist.

Endlich ist hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens der Beamten behufs der davon zu entrichtenden Kommunalstener⸗

Beiträge durch das Cirkular⸗Reskript des Ministeriums des Innern

vom 57 Mai 1828 (von Kamptz Annalen Jahrgang 1828 S. 431) ausgesprochen, daß zwar die Abzüge zum Pensions⸗Fonds,

nicht aber die Wittwen⸗-Kassen⸗ Beiträge vom Gehalte

in Abzug zu bringen seien. Diese nicht auf einer ge— setzlichen Vorschrift beruhende, sondern durch den eben ge— dachten Cirkular-Erlaß eingeführte verschiedenartige Behandlung beider Arfen von Beiträgen läßt sich nicht weiter als begründet anerkennen und aufrecht erhalten.

Den Wittwenkassen-Beiträgen liegt eben so, wie den Pensions⸗ Abzügen, eine Zwangs ⸗-Verpflichtung der Beamten zum Grunde. Durch beide Aren von Beiträgen wird gleichmäßig der Anspruch

auf den künftigen Genuß einer Pension, durch diese für den

Beamten selbst, durch jene für dessen Wittwe, erworben. Beide

bien immer der Sache nach eine Art von Besoldungssteuer

und involviren eine wirkliche Verininderung der Besoldungen insoweit, als ste den Beamten die freie Disposition über den betreffenden Theil der letzteren entziehen. Ebenso, wie die Pensions⸗Beiträge, müssen daher auch die Wittwenkassen-Beiträge in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom 29. Mai 1834 (Gesetz⸗Samml. für 18331 Seite 70), wenn der den Beamten bei Beschlagnahmen der Besoldung von Seiten der Gläubiger frei zu lassende Besol⸗ dungstheil zu berechnen ist, von den Gehältern vorweg in Abzug gebracht werden. Der Umstand, daß es den Beamten gestattet ist, durch Zahlung höherer Wittwenkassen⸗Beiträge, als zu welchen sie nach Maßgabe der Höhe ihres Gehaltes gesetzlich verpflichtet sind,

ihren Ehefrauen eine höhere, als die gesetzliche Wittwen - Penston zu sichern, kann in der fraglichen Beztehung ebenfalls keinen Unterschied begründen, da hierdurch immer nur in Hin⸗ sicht auf den über die gesetzliche Höhe hinausgehenden Theil der Wittwenkassen Beiträge ein freiwilliges Verhält⸗ niß hergestellt wird, während rüchsichtlich desjenigen Theils der letzteren, welche der Beamte bei Versicherung des für ihn bestimm⸗ ten Minimalsatzes nur zu zahlen haben würde, der oben bezeichnete Charakter unverändert bewahrt wird.

Diese Erwägungen haben mit vollem Grunde zu der Vorschrift im dritten Absaßz des 8. 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851, be⸗ treffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen⸗ steuer, geführt, nach welcher behufs Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens eines Beamten die auf Grund einer gesetzlichen Ver⸗ pflichtung zu leistenden Pensions- und Wit tw en ka ssen⸗Beiträge . den Besoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht werden ollen.

Nach alle dem erscheint es völlig gerechtfertigt, auch in Bezie⸗ hung auf die Berechnung der Komm unalsteuer-Beiträge der Beamten, es mögen übrigens diese Beiträge, als eine besondere Kommunal-Einkommensteuer, oder als Zuschläge zur Klassen⸗= und klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, den fraglichen Unter⸗ schied für die Zukunft fallen zu lassen, und bestimmen wir daher unter Abänderung des gedachten Cirkular⸗-Reskripts vom 5. Mat 1828 hierdurch, daß zum Zweck der Feststellung des kommunalsteuer⸗ pflichtigen Diensteinkommens eines Beamten, gleich den Pensions⸗ Beiträgen, auch die Wittwenkassen⸗ Beiträge, zu welchen derselbe gesetzlich verpflichtet ist, von dem Dienstelnkommen in Abzug zu bringen sind.

Die Königliche Regierung hat hiernach die Landräthe und die Gemeinde-Vorstände Ihres Verwaltungs-Bezirks mit der erforder— lichen Anweisung zu versehen.

Berlin, den 2. Juni 1856.

Der Minister des Innern. (gez von Westphalen.

Der Finanz⸗Minister. (gez von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausnahme der zu Sigmaringen.

Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme. Berlin, den 2. Juni 1856.

Der Finanz⸗Minister.

von Westphalen. von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten.

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In st ruc tion vom 18. Juni 1856 zur Ausführung der Städte -Ordnung für die Rheinprovtnz vom 156. Mai 1856.

Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. (Staats- Anzeiger Nr. 136. S. 1101.)

Auf Grund des §. 88 der für die Rheinprobinz erlassenen Städte Ordnung vom 15. Mai 1855 wird zur Ausführung dieses Gesetzes fol⸗ gende Instruction ertheilt: .

8i

Der Ober-Präsident leitet in dem ganzen Umfange der Provinz die ressortmaͤßig von den Regierungen in ihren Bezirken zu bewirkende Aus— führung des gegenwärtigen Gesetzes. ;

Die Städte⸗Ordnung tritt in den auf dem Provinzial-Landtgge im Stande der Städte vertretenen Gemeinden; Aachen, Barmen, Bonn, Cöln, Crefeld, Düsseldorf, Elberfeld, Essen, Eupen, Kreuz“

nach, Langenberg mit Hardenberg, Mühlheim a. d. Nuhr Neuß, Remscheid, Trier, Viersen, Wesel und Wetzlar gemäß §. 1 Alinea 1, und §. 90 sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Für die Städte Koblenz und Duisburg kommt die Städte⸗Orb— nung nach §. 1 Alineg 14, und S. l zur Anwendung, sobald sie aus dem? Bürgermeisterei⸗Verbande, in welchem sie sich mit anderen Gemein⸗ den befinden, ausgeschieden sind.

Die Regierungen haben die betreffenden Städte ihreg Bezirks, in welchen nach §. 2 die Städte- Ordnung zur Anwendung kommt, durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Wegen des Verfahrens in Bezug auf die Beantragung der Ver⸗ leihung der Städte Ordnung an die auf dem Provinzial Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht über 10,906 Ein⸗ wohner haben, gemäß F. 1, Alineng 2, wird auf die besondere Instruction

(B.) vom heutigen Tage verwiesen.

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§. 5.

Nach Anleitung derselben Instruction (B. §8§. 4, 5, 6 und 9, ist auch die Ausscheidung der Städte Koblenz und Duisburg aus dem Bürgermeisterei⸗Verbande, in welchem sie sich mit anderen Gemeinden be⸗ finden, zu bewirken.

§. 6.

Die Gemeinde-Vertretung einer Stadt kann sofort, nachdem für die⸗ selbe die Städte⸗Ordnung in Kraft getreten ist, daruber Beschluß fassen, ob die städtische Verfassung nach Tit. VIII. einzurichten sei. Die durch diese Einrichtung bedingten Veränderungen in der Stellung des Bürger⸗ meisters und der Beigeordneten, so wie die Vorschriften wegen der Wahl der übrigen Magistrats-Mitglieder, und der Wahl eines Vorsitzenden der StadtverordnetenVersammluͤng und dessen Stellvertreters treten alsdann mit der Genehmigung des Beschlusses der Gemeinde-Vertretung durch die Königliche Regierung, sofort ins Leben.

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Die in §. 10 den Städten beigelegte Befugniß, statutarische Anord⸗ nungen zu erlassen (vergl. auch §8. 5, 11, 64 und 68), bezweckt die Mög⸗ lichkeit einer ersprießlichen organischen Entwickelung der Stadtverfassung mit Rücksicht auf bewährte ältere Einrichtungen und auf besondere Eigen⸗

thümlichkeiten der einzelnen Städte. Das Zustandekommen zweckmäßiger

statutarischer Anordnungen wird dadurch wesentlich erleichtert werden, daß sie einzeln, je nach Veranlassung und Bedürfniß getroffen werden können. Von besonderer Wichtigkeit für die Entwickelung einer organischen städtischen Verfassung ist hinsichtlich derjenigen Städte, in denen korporatibe Verbindungen Unter den' Gewerbtreibenden in größerem Umfange und von einflußreicher Bedeutung bestehen oder künftig sich bilden werden, die im §. 10 Nr. 2 ertheilte Befugniß einer den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung. Das Gesetz bietet durch diese im §. 10 Nr. 2 gegebene besondere Ermächtigung die Möglichkeit, abweichend von den allgemeinen Wahlnormen des Gesetzes,

Wablprinzip, den gewerblichen Genossenschaften einen besonderen Antheil

an den Wahlen und der Vertretung zu gewähren, wobei jedoch im Sinne des §. 15 der Grundsatz festzuhalten ist, daß mindestens die Hälfte der

gewählten Stadtverordneten aus Hausbesitzern bestehen muß. Bei allen derartigen statutarischen Anordnungen ist Sorge dafür zu tragen, daß die eigenthümlichen Verhältnisse und die diesen entsprechenden, die Erhaltung

nossenschaften neben einer besonderen Vertretung des Handwerkerstandes auch den andern durch Beruf und Vermögenslage hervortretenden Ein⸗

wohnerklassen, den Kaufleuten und Fabrikunternehmern ein entsprechender

besonderer Einfluß gesichert werde. Durch die Verhandlungen wegen

statutarischer Anordnungen dieser Art darf die Ausführung der Bestim⸗ Bei der Prufung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes, so wie

des Eintritts- und Hausstandsgeldes ist darauf zu achlen, daß der den Gemeinden gewährte Schutz gegen Andrang vermögensloser Per⸗ sonen nicht in eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige

mungen des §. 12 wegen der aus den stimmfähigen Bürgern zu bilden—

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den drei Abtheilungen in der Regel nicht aufgehalten werden.

§. 8.

Nach §. 2 des Gesetzes bilden den städtischen Gemeinde⸗Bezirk alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angebört haben. Die Ausführung der weiteren Bestimmungen im 8. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks tritt erst dann ein, wenn sich dazu ein Be⸗ dürfniß ergiebt, und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Ver— handlungen; die Ausführung der Städte-Ordnung bleibt davon un— abhängig.

§8 9

Der Bürgermeister (Magistrat 8. H6) deranlaßt sogleich nach Publica⸗ tion dieses Gesetzes die Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle) nach den Vorschriften der §8§. 5, 6, 7, 13 und 14.

Wahlen nicht an. Damit aber dsese Termine für die Folge zur Anwen—

ermessen, auf welche Weise diese Ueberzeugung von der Befähigung des Gewählten zu erlangen ist; fie kann nach Befinden zu diesem Zwecke eine Prüfung anordnen.

Die Regierungs Prasidenten haben den Angelegenheiten wegen Be⸗ stätigung der Magistratspersonen ihre besondere Aufmerksamkeit zu wid—⸗ men und noöͤthigenfalls von ihrer Befugniß, Beschlüsse des Kollegi zu

beanstanden, Gebrauch zu machen.

Bei Verweigerung der Bestätigung ist über die Versagungsgründe nur der vorgesetzten Behörde auf Erfordern Auskunft zu geben.

Die Feststellung der Besoldungen der Bürgermeister und anderen besoldeten Magistratspersonen unterliegt nach §§. 58 und 78 in allen Fällen der Genehmigung der Regierung; in Beziehung auf die Besol⸗ dungen aller anderen stäbtischen Beamten ist die Aufsichts-Behörde befugt, die Angemessenheit der Betraͤge zu prüfen; wegen Bewirkung der Auf— nahme der von ihr für nöthig befundenen Beträge in den Haushalts⸗ 3. ist erforderlichen Falls nach Vorschrift der 5§. 84 und 85 zu ver— ahren.

Eine Erhöhung der bisherigen Besoldungen ist nur dann anzuordnen, wenn sie mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse des vorliegenden Falles für ein nothwendiges Bedürfniß zu erachten ist.

Bei Feststellung der den Bürgermeistern zu bewilligenden Besoldun⸗ gen ist zu bestimmen, welcher Tbeil des Diensteinkommens als Gehalt und welcher als Dienstaufwand anzusehen ist.

§. 12.

Die Wahl einer Magiftratsperson wird erst durch die Bestätigung von Seiten des Staats (ę5. 32 und 74) perfekt; es ist daher, wenn die Bestätigung bei einer nach abgelaufener Wahlperiode vorgenommenen Wiederwahl nicht erfolgt, diese Wahl als nicht zu Stande gekommen zu erachten, Und die für den Fall der Nichtwiedererwählung nach abgelau⸗

fener Dienstzeit ö die Bürgermeister und besoldeten Magistratspersonen . ; ah dese nach S§5. 590 und 78 festgeseßbhe Pension zu gewähren. neben derEintheilung in drei Vermögensklassen oder, in Verbindung mit diesem ch Sd J

' Bei Anstellung der städtischen Beamten bleiben die vorhandenen ge—

setzlichen Vorschriften über die Anstellung der Invaliden maßgebend. Die Versorgung der Invaliden bildet einen integrirenden Tbeil der

/ Armeever fassung, und bleiben daher die hierauf bezuglich en Vorschriften des bewährt Befundenen fördernden und sichernden Elemente besonders be— abe n, wenngleich sie im gegenwärtigen Gesetze nicht besonders er— ruͤckfichtigt, daß also namentlich in Beziehung auf die gewerblichen Ge⸗

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Die Beschlüsse über Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Eintritts ˖ oder Hausstandsgeldes, so wie eines Einkaufsgelbes oder einer ent— sprechenden jährlichen Abgabe (8. 48) für Theilnahme an den Gemeinde⸗ Nutzungen bedürfen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung.

Beschränkung der Freizügigkeit ausarte. Zunächst ist die bereits fest— gesetzte oder herkömmliche Höhe dieser und ahnlicher Abgaben zu berück⸗ sichtigen, sodann zu erwägen, ob gleichzeitig neben dem Einzugsgelde auch ein Eintritts- oder Hausstandsgeld und außerdem etwa noch ein Ein⸗ kaufsgeld oder eine entsprechende jährliche Abgabe für Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen erhoben werden soll. Endlich ist derjenige Be⸗ trag zu berücksichtigen, welcher in den benachbarten Städten oder Land⸗ gemeinden an ähnlichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen kann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der in §. 46 Rr. 4 bezeichneten Nutzungen denjenigen, welche daran wirk⸗

lich Theil nehmen, als ein entsprechendes Aequivalent auferlegt werden.

Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bürger-⸗ rolle und Ergänzungswahlen in den §§. 18, 19, 20 und 27 festgesetzten Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und bei den ersten

dung kommen können, ist davon auszugehen, daß die neugewählten Stadt⸗ verordneten in denjenigen Fällen, wo der Ablauf der früheren Wahl⸗ periode zu einer anderen Zeit erfolgt (98. 90, gl und 83), so lange in Thätigkeit bleiben, als ob sie im November vor ihrem Dienstantritt ge⸗

wählt wären.

Ist die ; „Stadtverordneten nach der Städte-Ordnung (§. 141) . . . , , ,, . , Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 auszuüben. In allen Staͤdten, der ersten und d ide ̃ Neuwablen (§. 17) ein Drittel der welche keinen eigenen Kreis bilden, bleibt auf Grund der Verordnung

ö J in s , en wrttit vom ' 30. April 1815 (Gesetz- Sammlung S. S5) die Polizei-⸗Verwaltung

eine andere, als nach der bisherigen Gemeinde-Verfassung, so wird bei nunmehr angeordneten Zahl gewählt.

§. 10. Die Wahlen der neuen Magistratspersonen (88. 28, 30, 70) sind

§. 16.

Wegen Ausführung der Bestimmungen im §. 49., die Gemeinde⸗ Steuern betreffend, bleibt eine besondere Instruction vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, soweit sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht widersprechen, zu befolgen sind.

8. 15 Die Aufsicht des Staats über die stãdtischen Gem einde⸗Angele⸗ genheiten (§. 81 u. f. ist in Gemäßheit der Instructionen vom 3sten

der Aufsicht des Landraths unterworfen Die Regierung kann bei Aus⸗ übung des Oberaufsichtsrechtes über die städtischen Gemeinde⸗Angelegen⸗ heiten anordnen, daß die Berichte der städtischen Behörden in Städten

bei Erledigungen durch Ablauf der Dienstzeit in der Regel nicht früher

als ein Jahr und nicht später als sechs Monate vor dem Ablauf der

Dienstzeit, in außerordentlichen Erledigungsfällen aber in Ansehung der Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und der übrigen besoldeten

Ersatzwahlen der Schöffen ist in dem §. 70 Bestimmung getroffen.

Die der Regierung zustehende Bestätigung der gewählten Magistrats⸗

Personen ist in Ansehung der Bürgermeister und Beigeordneten der Regel nach in der Plenar-Versammlung zur Entscheidung zu bringen. Das Recht der Versagung ist in allen Fällen, wo das Interesse der Gemein den oder des Staats es erheischt, pflichtmäßig in Ausübung zu bringen. Die n ist nur zu ertheilen, oder deren Ertheilung zu beantra— gen, auf Grund der erlangten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Er⸗ fordernissen seiner Stellung genügen werde. Die Regierung hat zu

bon mehr als 10,000 Einwohnern, welche keinen eigenen Kreis bilden, durch den Landrath an sie einzureichen sind. Die Regierung ist auch befugt, in einzelnen Fällen in diesen Städten dem Landrath nach Be⸗

dürfniß eine Mitwirkung bei Aufsicht über die Kzommunal-Angelegenhei⸗

; r ö übertragen. Magistratspersonen sofort vorzunehmen. Wegen der au ßerordentlichen K ag

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Die Bürgermeister bedürfen zu einer mehr als dreitägigen Abwesen⸗ heit aus dem Stadtbezirke eines Urlaubs; diesen kann an Bürgermeister bon Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath bis zu vierzehn Tagen, außerdem aber nur die Regierung ertheilen

Berlin, den 18. Juni 1856.

Der Minister des Innern. db. Westphalen.