1856 / 148 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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B.

Instruction vom 18. Juni 1856, betreffend das Verfahren bei Beantragung der Verleihung der Städte -Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht über 10,000 Einwohner haben.

Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Staats Anzeiger Nr. 136. S. 1101.)

Zufolge des Allerhöchsten Erlasses vom 15. Mai d. J. (Gesetz⸗Samml. S. 405), betreffend die Verleihung der Städte-Ordnung für die Rhein— probinz von demselben Tage an die auf dem Rheinischen Provinzial— Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern, in welchem des Königs Majestät Allerhöchstihren Wunsch und Absicht auszusprechen geruhet haben, die Städte⸗Ordnung, dem Vorbehalt im §. 1. gemäß, allen auf dem Rheinischen Provinzial— Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern zu verleihen, ergehen auf den Grund des §. 88 be— ziehungsweise 8. 91 nachstehende Anordnungen:

8361.

Die Gemeinderäthe derjenigen auf dem Provinzial- Landtage im Stände der Städte vertretenen Gemeinden, welche nicht im Bürger— meisterei⸗Verbande mit andern Gemeinden stehen, sind mit Hinweisung auf den obigen Allerhöchsten Erlaß, durch die Regierungen unverzüglich zur Berathung und Beschlußnahme über ihren Antrag auf Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai d. J. (Gesetzsamml. S. 406), oder ob eine oder die andere derselben die Verfassung nach dem Gesetze vom 15. Mai d. J., betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz (Gesetzsammlung S. 6) borziehe, aufzufordern.

Die desfallsigen Gemeinderaths-Beschlüsse der einzelnen Städte sind durch die betreffende Regierung mit deren gutachtlicher Aeußerung dem Oher-Präfidenten zur Beförderung an den Minister des Innern, behufs Einbolung der Allerhöchsten onts eh mg unverzüglich einzureichen.

Die Gemeinderäthe derjenigen auf dem Provinzial- Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, welche mit anderen im Bür— germeisterei⸗Verbande stehen, sind zur Berathung und Beschlußnabme dar— über, ob sie die Verleihung der Städte-Ordnung vom 15. Mai nd. J. beantragen wollen, oder das andere Gesetz, betreffend die Gemeinde-Ver— fafsung, von demselben Tage, vorziehen, erst dann zu veranlassen, nach— dem die zur Einführung der Städte-Ordnung gemäß 8§. 91 erforderliche Ausscheidung aus dem Bürgermeisterei-Verbande so weit vorbereitet ist, daß die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse und Interessen, so wie die Mittel zur befriedigenden Ausgleichung derselben klar übersehen wer— den können.

4)

.

Zu diesem Zwecke haben die Regierungen, in Betracht, daß die Bürgermeisterei⸗Verbände, in welchen Städte mit andern Gemeinden stehen, vermöge der bisherigen Verbindung gemeinschaftliche Einrichtun— gen und gemeinschaftliches Eigenthum besitzen, und die aus denselben ausscheidenden Städte durch die etwa nöthig werdende Besoldung eines eigenen Bürgermeisters und anderer Gemeindebeamten größere Lasten übernehmen würden, in Erwägung jedoch, daß solche gemeinschaftliche Einrichtungen und Miteigenthum auch nach Ausscheidung der Städte aus dem Bürgermeisterei⸗Kommunal-Verbande, insofern eine Aufhebung der Gemeinschaftlichkeit und Theilung nicht zulässig oder nicht anräthlich erscheint, oft füglich werden fortbestehen können, indem auch schon bisber

verschiedene Bürgermeistereien, oder Gemeinden aus verschiedenen Bürger-

meistereien, vielfach gemeinsame Anstalten und Einrichtungen gehabt haben, unverzüglich für jede solche Stadt eine genaue Erörterung anzustellen, ob und in welcher Weise nach den besonderen Verhältnissen die Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei⸗Verbande räthlich und ausführbar, und welche Anordnungen rücksichtlich der anderen in dem Bürgermeisterei⸗Verbande befindlichen Gemeinden zu treffen sein werden. Seę. 5.

Nach dieser vorgängigen Erörterung läßt die Regierung einen doll— ständigen Plan Behufs Aussonderung der Stadt aus dem Bürgermeisterei— Verbande entwerfen, wobei mit rücksichtsvoller Schonung zu verfahren—

und auf Erhaltung der bestehenden Verhältnisse gemeinschaftlichen Beamten,.

Personals und anderer gemeinschaftlicher Einrichtungen sorgsam Bedacht zu nehmen ist, so daß die Einführung der Städte-Ordnung erleichtert und gefördert wird.

§. 6. Es ist daher vornehmlich dahin zu sehen, daß bei Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei-Kommunal-Verbande, die bisherige Ge— meinschaft des Verwaltungs-Personals, des Bürgermeisters, des Ge— meinde⸗Einnehmers, der Polizei- und anderer Beamten zwischen der ausscheidenden Stadt und den übrigen Gemeinden der Bürgermeisterei ganz oder theilweise, nicht allein hinsichtlich des gegenwartig angestellten

Personals im Sinne des in §. gi angezogenen §. 90 und der §§. 92 und 9 der Städte⸗Ordnung, aufrecht erhalten, sondern auch für die Zu—⸗ kunft die Fortdauer einer solchen Personal-Union möglichst sicher geftellt, ingleichen auch solche andere gemeinschaftliche Einrichtungen' und An— stalten, welche zur Befriedigung gemein samer Beduͤrfnisse dienen, fernerhin beibehalten werden, so lange die Gemeinschaft ohne Nachtheil für ben einen oder den anderen Theil fortbestehen kann.

Hierbei find die Vorschriften in Art. 15 des Gesetzes vom 15. Mai

d. Jr, betreffend die Gemeinde⸗-Verfassung in der Rheinprovinz, zu be—⸗ rücksichtigen, und wegen Festsetzung der im öffentlichen Interesse borzu— behaltenden Leistungen der Gemeinden insbesondere §§. 75, 81, 86, 107 und 113 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845, Art. 21, 24 und 26 des Geseßes vom 15. Mai d. J, betreffend die Gemeinde⸗-Verfassung, ferner S5. 58, 78 und 84 der Städte- Ordnung vom 15. Mai d. J. auch §. 11 der Instruction (.) vom heutigen Tage zur Ausführung der Städte-Ordnung, zu beachten.

Ergiebt es sich aber nach den besonderen Verhältnissen, daß über—

wiegende Vortheile für eine gänzliche Sonderung des Verwaltungs-Per⸗

sonals der aus dem Bürgermeisterei-Verbande ausscheidenden Stadt von dem der übrigen Gemeinden sprechen, so ist zu prüfen, ob und in welcher

Art die letzteren eine eigene Bürgermeisterei mit besonderem Beamten—

WPersonal für sich bilden, oder ob diese sämmtlich oder einzeln mit be— nachbarten Bürgermeistereien am zweckmäßigsten vereinigt werden können, wobei Bevölkerung, Steuerverhältnisse, Lage, Verkehrsbeziehungen, Pfarr—

und Schul-Verbände ꝛ0. sorgfältig zu berücksichtigen sind. Hinsichts des

Verfahrens kommen dabei die Vorschriften der 5§. 9 und 10 der Ge—

meinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 zur Anwendung.

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Der auf den Grund der vorbereitenden Erörterungen entworfene

Plan wird hiernächst von der Regierung dem Gemeinderath der betreffen—

den Stadt, mit Hinweisung auf den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Mai

d. J, zur Berathung und Beschlußnahme, ob er die Verleihung der

Städte-Ordnung für die Rheinprobinz vom 15. Mai d. J. beantragen

wolle, oder das andere Gesetz von demselben Tage, betreffend die Ge—

meinde-Verfassung der Provinz, vorziehe, übersandt. Gleichzeitig ernennt die Regierung einen Kommissarius zur Regulirung der Angelegenheit, und beauftragt denselben, sich mit dem Gemeinde-Vorstande und der Ge— meinde-Vertretung behufs der Verhandlung der Sache in Verbindung zu setzen. §. 8.

/ Beschließt die Vertretung der Stadt, die Verfassung nach dem Ge—

setze vom 15. Mai d. J., betreffend die Gemeinde-Verfassung der Rhein—

provinz (Gesetzsammlung S. 435) vorzuziehen, so sind die weiteren Ver— handlungen einzustellen.

Beschließt sie aber, auf Verleihung der Städte-Ordnung antragen zu wollen, so sind die Verhandlungen wegen Ausscheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei⸗Verbande, mit Zugrundelegung des entworfenen Plans, unter Leitung des Kommissarius fortzusetzen. Derselbe hat dar—

auf hinzuwirken, daß über die Bedingungen, unter welchen die Trennung der Stadt von den Landgemeinden zu bewirken, eine allseitige Vereinba— rung zu Stande komme. . /

9.

Ueber den entworfenen Plan sind auch die Vertretungen der bethei ligten Gemeinden, die Bürgermeisterei-Versammlung und die Kreisstände mit ihren Erklärungen zu hören, und die geschlossenen Verhandlungen der Regierung einzureichen. Ist eine vollständige Vereinbarung der be— theiligten Gemeinden nicht erfolgt und sind Differenzpunkte zur Erledi⸗ gung übrig geblieben, so ist die Regulirung der Verhältnisse von der Regierung zu bewirken, gegen deren Entscheidung der Rekurs an den Ober-⸗Praͤsidenten stattfindet. (Vergleiche 5§8. 9 und 10 der Gemeinde—

Ordnung vom 23. Juli 1845.)

P . §. 10.

Rach beendigter Regulirung der Sache, sei es, daß über die Aus—

scheidung der Stadt aus dem Bürgermeisterei⸗Verbande eine Verein—

barung zu Stande gekommen, sei es, daß Differenzpunkte durch Ent— scheidung der Behörden erledigt worden, hat die Regierung die voll— ständigen Verhandlungen, unter Beifügung eines Situationsplans der

Stadt, ihres Bezirks und der zum Bürgermeisterei-Verbande gehörenden

Gemeinden, mit Angabe der Entfernungen, sofort durch den Ober—

WPräsidenten, welcher ein begleitendes Gutachten beifügt, an den Minister des Innern zur Genehmigung der Veränderung des Bürgermeisterei— Bezirks (Lergl. . 9 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845), und Einholung der Allerhöchsten Entscheidung über die beantragte Verleihung

der Städte-Ordnung einzureichen.

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Nach Verkündigung der Allerhöchsten Verordnung wegen Verleihung

der Städte-Ordnung tritt dieselbe für die betreffende Stadt in Kraft,

und kommen alsdann in derselben die Vorschriften der Instruction (A)

vom heutigen Tage zur Ausführung der Städte⸗Ordnung, mit der Maß—

gabe, daß der Landrath als nächste Aufsichtsbehörde die auf die Aus— führung dieses Gesetzes bezüglichen örtlichen Geschäfte zu leiten hat, zur

Anwendung.

Berlin, den 18. Juni 1856.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

51 Instruction vom 18. Juni 1856, zur Ausführung

des Gesetzes vom 15. Mai 1856, betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprozinz.

Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 136 S. 1108.)

Auf, Grund des Art. 31 des Gesetzes vom 15. Mai 1856, betreffend die Gemeinde⸗Verfassung in der Rheinprovinz, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachstehende Instruction ertheilt:

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§. 1. Das Gebiet des gegenwärtigen Gesetzes, welches nach Art. 1 für alle diejenigen Gemeinden der Rheinprovinz Anwendung findet, in welchen die Stäͤdte⸗ Ordnung vom 15. Mai d. J. nicht eingeführt wird, ergiebt

sich von selbst aus den über die Anwendung der Städte- Ordnung er⸗ gehenden besonderen Bekanntmachungen (vergl. §. 3 der Instruction A. /

4.

und §. 11 der Instruction B. vom . Tage).

Der Ober-Präsident leitet in bem ganzen Umfange der Provinz die

ressortmäßig von den Regierungen in ihren Bezirken zu bewirkende Aus-

führung des gegenwärtigen Gesetzes; die auf dessen Ausführung bezüg— lichen örtlichen Geschäfte hat in jedem Kreise der Landrath, als nächste Auffichtsbehörde, zu leiten.

3

Das in jeder Gemeinde nach 5. 41 der Gemeinden Ordnung vom 23. Juli 1845 von dem Vorsteher zu führende vollständige Verzeichniß

der zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten (Ge-

meinderolle), ist mit Berücksichtigung der Vorschriften in Art. 11 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes sofort anzulegen. 8. 4 .

Da nach näherer Bestimmung des Art. 11 des gegenwärtigen Gesetzes

in allen Gemeinden, für welche dasselbe zur Anwendung lommt, auch den— jenigen Mitgliedern die Eigenschaft als Meistbeerbte beigelegt ist, welche

seit einem Jahre ihren Wohnfitz im Gemeindebezirk haben und außerdem

entweder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von min⸗ destens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt find, so kommt (vergl. auch §. 1j Nr. J der Gemeinde⸗-Ordnung vom 23. Juli 1845) behufs Betheiligung an den Wahlen, bei der nach §. 5h der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 vorzunehmenden Dreiklassen-Eintheilung in den auf dem Provinzial-Landtage nicht im Stande der Städte vertretenen Gemeinden, auch die Einkommen- und die Klassensteuer der Meistbeerbten in Anrech— nung.

lichen Steuern seitens der im §. 4g erwähnten meistbegüterten Grund—

Demgemäß findet auch vermöge der Entrichtung dieser persön⸗

befitzer, insofern dieselben seit einem Jahre ihren Wohnsitz im Gemeinde-

. ; 2 . ! bezirk haben, die Theilnahme derselben an den Wahlen statt. 1

Wegen Ausführung der Bestimmungen des Art. 7, die Gemeinde⸗ steuern betreffend, bleibt eine besondere Instruktion vorbehalten, bis zu

deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit sie den Bestimmungen

des gegenwärtigen Gesetzes nicht widersprechen, zu befolgen sind. Berlin, den 18. Juni 1856.

Der Minister des Innern. von We stphalen.

Verfügung vom 3. April 1856 betreffend die Ertheilung der Erlaubniß zum Bau von Ueber— gängen über die Chausseegräben.

Auf den Bericht der Königlichen Regierung vom 31. Januar

d. J. haben wir nichts dagegen zu erinnern, daß den Wegebau⸗ Beamten die Befugniß, den Besitzern der an den Chausseen belege— nen Grundstücke die Anlegung von Verbindungswegen zwischen

diesen und den Chausseen durch Errichtung von Rampen in den Chausseegräben, oder von Brücken über dieselben zu gestatten, für den Fall wieder zugestanden werde, daß eine vorgängige Cemmu⸗

nicatlson mit dem betreffenden Haupt-Amts-Dirigenten das Einver— ständniß dieses letzteren mit der fraglichen Einrichtung ergiebt.

Für die Fälle dagegen, in welchen die Ober -Inspeltoren ihr Einverständniß versagen zu müssen glauben, hat es bei den bis⸗ herigen, durch die Verfügung vom 4. Februar 1842 vorgeschriebenen Verfahren“) zu bewenden. . .

Uebrigens ist bei allen derartigen Bewilligungen der jederzeitige unbedingte Widerruf vorzubehalten.

Berlin, den 3. April 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Der Finanz⸗Minister. An

die Königliche Regierung zu Magdeburg.

Abschrift zur Nachricht. Berlin, den 3. April 1856.

Der Finanz -Minister.

An den Königlichen Gebelmen Ober- Finanzæ

rath ꝛc. N. zu N.

iche Neaie 3 . zel e An⸗ Wonach die Königliche Negierung auf Anträge, welche jene Ar , selbst, nach jedesmaliger Vernehmung mit dem Herrn

Probinzial-Steuer-Direitor, zu enischeiden hat.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog Carl zu SchlesUwig-Holstein⸗Sonderburg⸗Glücksburg, von Ballenstẽdt.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie und lommandirende General der 5. Armee-Corps, von Tietz en und Hennig, nach Posen.

Der General-Major und Commandeur der 4. Diviston, von Dankbahr, nach Bromberg.

Berlin, 25. Juni. Seine Majestät der stönig haben Aller— gnädigst geruht: dem Flügel-Adjutanten, Obersten von Alvensleben, die Er⸗ laubniß zur Anlegung der nachstehenden ihm verliehenen Orden, und zwar: des Komthur-Kreuzes erster Klasse des Königlich württember⸗ gischen Friedrichs -Ordens, des Sterns zum Komthur⸗Kreuz erster Klasse des Groß⸗ herzoglich sachsen-weimarschen Falken⸗Ordens, und des Ehren-Groß-Komthur-Kreuzes vom Großherzoglich olden⸗ burgischen Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, zu ertheilen.

Summarische Uebersicht der im Sommer⸗Semester 1856 auf der Königlichen Rheinischen Friedrich⸗ Wilhelms-Universität zu Bonn anwesenden im matrikulirten Studirenden.

Von Michaelis 1855 dis Ostern 1856 gewesen

Davon sind abgegangen ...... ..

Es sind demnach geblieben w . .

Seit Anfertigung der Uebersicht des vorigen Semesters sind hinzuge— kommen . . 1

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher.

ö ö ahl R Inländer 177 Die katholisch-theologische Fakultät ; t; n n,,

⸗. Hi, n , , 8 . Die evangelisch-theologische Fakultät zäblt .

K Inländer 187 Die juristische Fakultät zählt ern,, Inländer 85 Ausländer 4

Die medizinische Fakultät zählt

Inländer 160

philosophische Fakultät zählt.. Rüglander 69

Gleiche Summe. .. Unter den Studirenden der philosophischen Fakultät be⸗ finden sich 1 Inländer, welche nach §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt wurden. . Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die Uni- derfität als zum Hören der Vorlesungen berechtigte Hospitanten 38

Summe. . . . . S28

Preußen. Berlin, 25. Juni. Das Post -Dampfsschiff

„Preußischer Adler“, aus Kronstadt am Asten d. Mts. abgegangen

6 Uhr stellten sich

und in der schnellen Fahrt durch Nebel und Sturm gestort, it in Stettin am 24sten Abends mit 160 Passagieren eingetressen. Unter den letzteren befinden sich Fürst Trubetzkoy, Staatsrat. Bassiltschi⸗ koff, Frau General-Lieutenant Engelhardt und Frau Staatsratdin Demidowsky.

Trier, 23. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen traf Nachts 11 Uhr, von Aachen kemmend, 2. ein und stleg im Königlichen Regierungsgebäude ab. Heute Mergens die verschiedenen Truppenteile der biesigen Garnison außer der Artillerie und die dier versammelten Landen . Compaguieen zur Parade vor Sr. Königlichen Hoheit an) dem