1856 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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spruch nichtig erklärt wird, die Festsetzung über den Gegenstand an neue Schiedsrichter oder nach Befinden zur Ergänzung und noch⸗ maligen Festsetzung an dieselben Schiedsrichter zu verweisen.

Ein Rechtsmittel findet gegen den Schiedsspruch nicht statt, sondern nur gegen die Entscheidung des Gerichtshofes, welcher der- selbe als Grundlage gedient hat.

§. 8.

Gehört zu einer Verlassenschaft, bei welcher unter Vormund⸗ schaft stehende Personen betheiligt sind, ein Gut der in 8. 2 be⸗ zeichneten Art, und ist darüber vom Erblasser nicht kesonders ver- fügt worden, so soll das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, eine gütliche Auseinandersetzung unter den Erben zu befördern, welche dahin zielt, daß das Gut einem Erben ungetheilt, unter Be⸗ dingungen übertragen werde, welche denselben bei angemessener Be⸗ rückhichtigung des Interesses der Pflegebefohlenen in den Stand setzen, das Gut auch ferner der Familie zu erhalten.

Hierbei soll es als Regel gelten, daß überall da, wo nicht be⸗ sondere Umstände es rechkfertigen, auf Zahlung eines höheren Preises zu bestehen, die Üeberlassung des Gutes gegen eine nach den Grundsätzen des §. 3 festgestellte Taxe mit billigen Zahlungs⸗ fristen (68. 6) den gedachten Bedingungen entspreche.

Das Vormundschaftsgericht hat hierüber zuvor das Gutachten von zwei mit Gütern der nämlichen Kategorie bei Rittergütern im Regierungsbezirke, bei anderen Gütern im Kreise angesesse⸗ nen Sachverständigen einzuholen und bei der Beschlußfassung zu berücksichtigen. g

8

Wenn ein Landgut zu einer ehelichen Gütergemeinschaftsmasse gehört, und nach dem Tode des einen Ehegatten die Auseinander- setzung des Ueberlebenden mit den Erben des Verstorbenen erfolgt, so sollen für diese Auseinandersetzung die im 8. 8 für den Fall der Erbtheilung gegebenen Vorschriften gleichfalls maßgebend sein.

Das Vormundschaftegericht ist also ermächtigt, eine unter den Theilungs-Interessenten abgeschlossene Auseinandersetzung zu ge—

(8. 6) übertragen wird.

Diese Begünstigung tritt jedoch für den überlebenden Ehegatten

nur alsdann ein, wenn er das Gut in die Ehe gebracht hatte, von Raumer.

oder dasselbe ihm, beziehungsweise ihm in Gemeinschaft mit seinem

verstorbenen Ehegatten durch Erbgang zugefallen, oder unter Leben den oder von Todeswegen zugewendet, oder von ihm, beziehungs⸗ weise von ihm in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten, durch Kauf,

Tausch u. s. w. erworben war.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel.

Gegeben Sanssouci, den 4. Juni 1856.

(L S.) Friedrich Wilheln.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Gr. von Waldersee. Für den Minister für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Gesetz vom 10. Juni 1856 betreffend die er⸗

leichterte Umwandlung Alt-Vorpommerscher und

Hinterpommerscher Lehne in Familien ⸗Fidei⸗ kommisse.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Heilanstalt

von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer gen geruhet. ber die Actiengesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß der gedachte Allerhöchste Erlaß

Monarchie, was folgt: . Alt⸗Vorpommersche und Hinterpommersche, lehnmäßig (im rich—

tigen Lehngange) besessene Lehngüter können in beständige Familien- Fideikommisse für die zur Lehnssuccession berechtigten Familtenglieder umgewandelt werden, wenn sie mindestens einen Reinertrag von Von diesem Reinertrage müssen, unter Maß- Der Minister für Handel, Ge⸗— z t llg. Landrechts, em Fideikommißbesitzer wenigstens Eintausend Thaler jährlich zur

zweitausend Thalern jährlich, nach einem landüblichen Wirthschafts— anschlage, gewähren. gabe der Vorschriften der §§. 52 und 53 II. 4.

freien Verwendung bleiben. 8. 8.

Erfolgt die Umwandlung (8. 1) nur für die, durch die Lehn.

er, n,. und Mitbelehnten berufenen Descendenten =. o bedarf es ein . d . Mit⸗ belehnten nicht. , nne, on, wit,

Soll die Umwandlung auch für die Agnaten und Mitbelehnten geschehen, so genügt zur Gültigkeit der Stiftung für sämmtliche Agnaten und Mitbelehnten die Zustimmung der im Lehns⸗— und Successionsregister eingetragenen Häupter der vorhandenen Lehns— linien (Declaration vom 11. Juli 1845, Gesetz⸗Sammlung 4827). Der Stifter ist berechtigt, diese Eingetragenen durch den Fideikommiß⸗ richter zu einem Termine von sechsmonatlicher Frist unter der Verwar— nung, daß die Nichterschienenen für zustimmend erachtet werden, vorladen zu lassen, und zwar die dem Aufenthalte nach bekannten durch be— sondere Verordnungen, die übrigen durch Ediktalien, welche mittelst Aushanges an der Gerichtsstelle und dreimaliger Einrückung in zwei Zeitungen, von denen eine die der Provinz, mit angemessenen Zwischenräumen bekannt gemacht werden. Es ist hinreichend, wenn die Vorladung aus der beabsichtigten Fideikommiß⸗ Stiftung den 3 des Stifters und der zum Fideikommiß zu widmenden Güter enthält.

Fehlt die Zustimmung eines oder mehrerer der Eingetragenen, so kann dennoch die Stiftung resp. Bestätigung des Fideikommisses, jedoch dann nur mit Vorbehalt der Lehnrechte der Dissentirenden und ihrer Linien, erfolgen. Auch sind in solchem Falle die erst nach den Dissentirenden zur Lehnfolge berechtigten Agnaten und Mitbelehnten an die von ihnen oder ihren Vorfahren gegebent Zustimmung nicht gebunden, sobald die Dissentirenden inzwischen das Gut nach Lehnrechten und nicht als Fideikommiß angenommen

haben. §. 3

Die Stempelgebühren zur Ildeikommiß⸗Stiftungs Urkunde wer⸗ den auf den dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher

nach den bestehenden Gesetzen sonst zu entrichten sein würde.

§. 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften sind aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. nehmigen, durch welche das Gut entweder dem überlebenden Ehe⸗ gatten oder einem der Erben ungetheilt gegen eine nach den Grundsätzen des 8. 3 festgestellte Taxe mit billigen Zahlungsfristen

Gegeben Sanssouci, den 10. Juni 1856.

4 Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Ministerium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bisher bei der Direction der Ostbahn zu Bromberg diätarisch beschäftigt gewesene Regierungs-Assessor le Juge ist al Mitglied derselben angestellt worden.

Bekanntmachung vom 19. Juni 1856 betreffend

die Allerhöchste Bestätigung des zweiten Nach—

trages vom 4. November 1855 zu den Statuten

der unter der Firma „Kaltwasser⸗Heilanstalt im

Laubachsthale bei Coblenz“ bestehenden Actien Gesellschaft.

Des Königs Majestät haben den zweiten Nachtrag vom 4. No— vember 1855 zu den Statuten der unter der Firma „Kaltwasser— im Laubachsthale bei Coblenz“ bestehenden Actien— Gesellschaft mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. d. M. zu hestätt⸗ Dies wird nach Vorschrift des 8. 3 des Gesetzes

und der zweite Nachtrag der Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Coblenz veröffentlicht werden wird. Berlin, den 19. Juni 1866.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal— Angelegenheiten.

v. Raumer.

werbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Das 34ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus gegeben wird, enthält unter . Nr. 4453. bas Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der

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Gemeinde Preist im Kreise Bitburg des Regierungs⸗ Bezirks Trier. Vom 30. April 1856; unter das Statut des Verbandes der Wie senbesitzer in der Gemeinde Losheim im Kreise Merzig des Regierungs— Bezirks Trier. Vom 7. Mai 1856; unter das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Nieder-Losheim, im Kreise Merzig, des Regierungsbezirks Trier. Vom 7. Mai 1856; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1856, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Grenze des Kreises Salzwedel gegen Neuendorf über Calbe a. d. M. bis zur Kreisgrenze gegen Wernstedt; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 18506, betreffend

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die Unter— haltung einer Guts- und Gemeinde- Chaussee im Oscherslebener Kreise des Regierungs-Bezirks Magde⸗ burg, von Eilenstedt zum Anschlusse an die Chaussee von Halberstadt über Röderhof, Eilsdorf und Schlan⸗ stedt nach dem Neuen Damme bei Neu⸗Wegersleben und über diese Chaussee hinaus bis Dingelstedt; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 26. Mai 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Zinten über Groß-Klingbeck nach Ludwigsort im Kreise Heiligen— beil; und unter

4459. die Bekanntmachung über die unterm 21. Mai 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Tennenberg-Peilauer Actien-Chausseebau⸗Vereins vom 4. Juli 1854. Vom 8. Juni 1856.

Berlin, den 28. Juni 1856.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Angekommen: mächtigte Minister am Königlich schwedischen Hofe, Kammerherr Graf von Westphalen, von Dresden.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Gustav von senburg und Büdingen, nach Hannover. Der Prinz Alexander Czartorys ki, nach Posen.

16ten Division, von Gayl, nach Stendal. Der General-Major und Commandeur der 14ten Kavallerie⸗ Brigade, von Sobbe, nach Diässeldorf.

Ober⸗-Fäöcaermeister. ( er Asse a ö . Der Ober Jägermeister, Graf von der Asseburg- Falten In Buckingham Palace war gestern Nachmittags Sitzung des Ge⸗

stein, nach Meisdorf.

Berlin, 27. Juni. Seine Majestät der König haben Aller⸗

ertheilen.

IA i cht amtliches.

Preußen. Sans souci, 27. Juni.

Insel und nahmen daselbst den Thee ein.

auch der eben angekommene Graf Orloff geladen. Sachsen. Gotha, 24. Juni. Gestern ist der hiesige Son—⸗ derlandtag durch den Staatsminister v. Seebach vertagt worden;

da jedoch mit dem Schlusse dieses Monats das Mandat der Ab⸗ geordneten überhaupt zu Ende ist, so wird der Landtag nicht wieder Vor der Vertagung wurde noch ein Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Lehnsgüter angenommen. Heute Morgen um 87 und gz Uhr wurden nach einander beide Kammern der Stände durch

einberufen werden. Hessen. Kassel, 26. Juni.

den Minister des Innern im Allerhöchsten Auftrage, in Berücksich— ligung der herangekommenen Bade⸗ und Erntezeiten,

(Kass. Ztg.)

gierung mit theilung in den

Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ die pariser

Ihre Majestäten der König und die Königin machten gestern gegen Abend diejeni s. zu Dampfschiff vom Neuen Garten aus eine Fahrt nach der Pfauen. denen es gelänge, Auskunft über das Schicksal der von Sir Zu dem Diner in Sans⸗ souci, an welchem Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Sachsen Theil nahmen, war 1d ihre Stellen niedergelegt, ersterer wegen seines zerrütteten Gesund⸗ heits-⸗Zustandes.

unter Ver⸗ sicherung höchstlandesherrlicher Huld, auf drei Monate vertagt.“

Baden. Karlsruhe, 25. Juni. Se. Föönigliche Hoheit ter Prinz von Preußen ist heute Vormittag zu 66 e der Großherzoglichen Familie hier eingetroffen und hat Nachmittags die Reise nach Baden fortgesetzt. (Karlsr. Ztg.)

Oesterreich. Wien, 25. Juni. Se. Majestät der König Otto von Griechenland ist heute um halb 10 Uhr Abends hier eingetroffen, und im Palais des Erzherzogs Albrecht abgestiegen, wo Se. Majestät der König feierlich empfangen wurde.

. 26. Juni. Die heutige „Oesterreichische Correspondenz“ be⸗ richtigt eine Mittheilung der „Turiner lithographirten Correspon— denz“ und sagt: daß zwischen dem Botschafter Oesterreichs, Colloredo, und dem französischen Gesandten, Reyneval, in Rom ein aufrichtiges Einvernehmen herrsche.

Die „Oesterreichische Correspondenz“ berichtet ferner, daß die Erwiderung Toskanas und der übrigen italienischen Staaten auf die österreichische Cirkular-Depesche entschieden günstig laute.

Tel. Dep.)

Die „Wien, 3.“ meldet amtlich, daß Se. Majestät der Kaiser unter dem 22. Juni d. J. dem Feldmarschall Alfred Fürsten zu Wäindischg rätz die Annahme der ihm von Sr. Majestät dem König, von Preußen zu Theil gewordenen Ernennung zum Chef des Königlichen Tten Dragoner-Regiments bewilligt hat.

Niederlande. Amsterdam, 25. Juni. Die „Staats⸗ Courant“ theilt heute die Antwort mit, die der Minister des Aus— wärtigen in Folge der an die niederländische Regierung von Sei— ten der Mächte, deren Vertreter am 16. April zu Paris die be— kannte Erklärung bezüglich der Ausübung des Seerechts in Kriegs— zeiten unterzeichneten, ergangenen Aufforderung zum Beitritte un— term 7. Juni den betreffenden hiesigen Gesandtschaften zustellen ließ. Der Minister versichert darin, daß die niederländische Re⸗ vollster Befriedigung die ihr gemachte Mit⸗ empfangen habe, da sie, obgleich Niederland den Erklärung ausgesprochenen Grundsätzen stets gehul⸗ digt habe, doch die hohe Wichtigkeit der ihnen jetzt durch pari Konfer enz gewordenen Anerkennung sehr wohl zu würdigen wisse. Er beeile sich daher, auf Befehl und im Namen seines Monarchen den Beitritt Niederlands zu besagter Erklärung hiermit anzuzeigen, indem er zugleich die Hoffnung ausspreche, daß die Annahme der darin aufgestellten Grundsätze eine allgemeine werden und ihre Handhabung stets unverbrüchlich stattfinden möge. Nach einer Depesche aus dem Haag vom heutigen Datum ist gestern daselbst Herr Gevers Deynoot statt des bisherigen Deputir⸗

ten Groen van Prinsterer, eines Haupt-Vertreters der antiliberalen Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der

Partei, zum Mitgliede der Zweiten Kammer gewählt worden. Er siegte über seinen Mitbewerber Groen, nach einer Abstimmung

durch Ballotage, mit der bedeutenden Mehrheit von 150 Stimmen.

Großbritannien und Irland. London, 25. Jum.

heimen Rathes und Cour. In der Geheimraths- Sitzung leisteten Viscount Sydney den Eid als Lord-Statthalter von Kent und der

Earl von Shaftesbury den Eid als Lord-Statthalter der Graf⸗ schaft Dorsetshire.

gnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Rath von Humboldt Gelegenheit seiner Rückkehr von seinem Gesandtschafts-Posten in

die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland mpt 4 ; J tlic Majestät ihm verliehenen Alexander-Newsky⸗Ordens, so wie des sandter und bevollmächtigter Minister am schwedischen Hofe, aus von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm ver⸗ liehenen Ehren-Groͤß-Kreuzes mit der goldenen Krone vom Haus⸗

und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu l * : s berzogs d d K Preußen stattete gestern Nachmittags der Gräfin von Neuilly

einen Besuch in Claremont ab.

Während der Cour hatten J. D. Bligh bei Hannover, Herr Crampton, Herr Magenis, außerordentlicher Ge⸗ Anlaß seiner Rückkehr von Stockholm, Viscount Palmerston, Sir

G. Grey und Lord Clarendon Audienz bei Ihrer Majestät. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von

Die „London Gazette“ veröffentlicht die Königlichen Erlasse,

durch welche Admiral Sir Edmund Lyons unter dem Namen Baron Lyons von Christchurch zum Peer des Vereinigten König⸗ reichs und Sir Baldwin Walker zum Baronet erhoben wird.

Dasselbe Blatt enthält eine Anzeige der Admiralität, durch welche die Summe von 19,000 Pfd. St., welche im März 1850 als Belohnung für denjenigen oder diejenigen ausgesetzt wurde, Jobn Franklin befehligten Expedition zu geben, dem Dr. James Rae und seinen Gefährten zuerkannt wird.

Der Bischof von London und der Bischof von Durham haben

Bie Blätter melden den vorgestern in London erfolgten To des Generals Sir J. Wilson. Der Verstorbene diente im Jahre 1796 in Westindien und wohnte der Einnahme von St. X Belagerung von Morne Fortune und der Einnahme x Vinlent bei. Im Juli desselben Jahres ward er gefangen gensn=— men und nach Guadeloupe gebracht. Nachdem er seine Frezdeit bald darauf wiedererlangt hatte, gerieth er im Januar 1797 im La⸗ Mancha-Kanale abermals in Gefangeuschaft, 1798 war er bei der Einnahme von Minorca zugegen, 1800 nahm R an der Expedition gegen Cadiz und im folgenden Jabre an dem Feldzuge in Aegzdien Ttzeil. Von 1808 an machte er den Halbinsel-Krieg bis zum Ende