1856 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

,

. über Zins⸗Coupons fur die 5 Jahre 18 bis 18. bei der Kreis-Kommunal⸗

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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,

wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von

heute an gerechnet, mit fünf Prozent jaͤhrlich in gleicher Münzsorte mit

senem verzinset. .

ö Die . der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ Verschreibung, bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin und bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Labes nach. dem Belieben des Gläubigers und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins fol⸗

nden Zeit. .

ö ch der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ Verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späteren Faͤlligkeits Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termin nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ balb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des

Kreises. 6 Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter

Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts—

Srbnung Theil J. Titel 5i S. 120 sequ. bei der Königlichen Kreis⸗Gerichts⸗

Deputation zu Labes. 5 Zins- Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.

Doch' soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ab⸗ lauf der dierjaͤhrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins Coupons durch Vorzeigung der

Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab—

lauf der Verjahrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin

nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden,

Mit dieser Schulbberschreibung sind halbjährige Zins- Eoupons bis

zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfsiährige Perioden ausgegeben. .

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons⸗-Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal-Kasse zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privatbank in

Stettin, nach Belieben der Kreis-Vertretung gegen Ablieferung des der aͤlteren Zins-Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des

Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons⸗Serie an den Inhaber' der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗

eitig geschehen ist. . Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗

rheinische Probinzial-Hülfskasse gleichzeitig in Staatsschuldscheinen von 108,125 Rthlr. und in baar 8643 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf. übergeben wurde, so wie aus ferneren von dem Prodbinzial-Landtage zu diesem Zwecke zu bewilligenden Beiträgen.

schrift ertheilt. Labes, den.

l Die ständische Kommission für den Chausseebau von Labes nach Plathe im Regenwalder Kreise.

Provinz Pommern, Regierungs⸗Bezirk Stettin. (Erster) Zins-Coupons (Erste) Serie zu der Obligation des Regenwalder Kreises. ; 1 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über .. Thaler «« Silbergroschen.

2. Januar 18.

dom und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-

1. Juli 18 . ber 16

Obligation für das Halbjahr vom ö 23 e

Januar bis Juni 18. ö

staben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse

zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Stettin nach dem Belieben des Inhabers.

w

ü. 6)

Die ständische Kreis- Kommission für den Chausseebau von Labes nach ; Plathe im Regenwalder Kreise.

Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen

1 ersten Juli 18 ckhelnhetrag nicht bis zum 3 erhoben wird.

Provinz Pommern, Regierungs-Bezirk' Stettin. Talon zur Kreis-Obligation Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Regenwalder Kreises Littr. Thaler a fünf Prozent Zinsen, die.

Rasse zu Labes oder auch bei der Ritterschaftlichen Privat- Bank in Stettin, nach dem Belieben der Kreis-Vertretung. Labes, den . ten 18.. Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau von Labes nach Plathe im Regenwalder Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1856 be⸗ treffend die Bildung eines Meliorattons⸗Fonds für die Rhein⸗Provinz.

des Antrags der Stände der Rhein-Provinz, de dato Düsselderf,

den 24. Oktober 1854 genehmigen, daß die Hälfte der seit

mit (in Buch⸗

außer Acht.

1847 bis 1853 einschließlich aufgelaufenen Zins- Ueberschüsse des Dotations-Fonds für die Rheinische Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse nicht als Prämie an Sparkassen-Interessenten gegeben, sondern zur Bildung eines besonderen Meliorations-Fonds für die Rheinprovinz verwendet wird. Zugleich genehmige Ich das hierbei zurückfolgende Statut (a) für diesen Meliorations-Fonds in der von Ihnen vor—

geschlagenen Fassung. Charlottenburg, den 20. Februar 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und der

Finanzen, so wie das Ministerium für die

landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Statut des Meliorations-Fonds für die Rheinprovinz. 3weR. k. 1. Zweck des Fonds ist die Förderung land- und forstwirth—

schaftlicher Meliorationen und Wegebauken in bedürftigen Gegenden der Provinz durch Gewährung von Darlehnen gegen geringe Zinsen und günstige Rückzahlungs-Bedingungen, es mögen diese Meliorationen von

den Gemeinden als solchen, oder von unter obrigkeitlicher Autorität ge— bildeten Genossenschaften ausgehen. Auch an Privatpersonen können ausnahmsweise dergleichen Darlehne

gegeben werden, dieselben stehen aber in Konkurrenzfällen den Darlehns— gesuchen der Gemeinden und Genossenschaften nach.

Stamm⸗Fonds. S. 2. Der Stammfonds wird gebildet aus der Hälfte des Zins— Ueberschusses, welcher bei der Uebergabe der Dotationsgelder für die

Verwaltung. §. 3. Die Direction der Provinzial-Hülfskasse führt die Verwal—

tung auch dieses Fonds, jedoch getrennt von den übrigen Fonds dieser

Kasse. Bewilligung der Darlehne. §. 4. Ueber die Bewilligung von Darlehnen und die Bedingungen,

unter welchen dieselbe erfolgt, entscheidet der Ober-Präsident nach An—

y ö a. 9 5 NDireef; j Ny . SGi fg s Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückzabe hörung der Direction der Provinzial-Hülfskasse.

Verzinsung und Rückzahlung.

§. 5. Das Darlehn ist die ersten drei Jahre nach der Zahlung zinsfrei, demnächst mit drei Prozent zu verzinsen. fünf Prozent des ursprünglichen Darlehns⸗-Betrages zahlt, wovon drei Prozent des jedesmaligen Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß zur Kapitalstilgung verrechnet wird.

Dem Ober-Präsidenten steht frei, bei Vewilligung des Darlehns die Rückzahlung in kürzerer Frist zu bedingen durch Erhöhung der Amort— sationsquote oder durch Stipulation einer Rückzahlung in bestimmten

Terminen von 19, 15 oder 20 Jahren. Denjenigen, welche solche kürzere

Rückzahlungsfristen übernehmen, wird unter sonst gleichen Bedingungen ein Vorzug eingeräumt, damit der Fonds um so eher Mittel zu neuen Vorschüssen gewinnt.

Die Verzinsung und Amortisation beginnt drei Jahre nach dem 1. April oder 1. Oktober, welcher auf die Zahlung des Kapitals folgt und sie geschieht in halbjährigen Terminen. Die Tage von der Zablung des Kapitals bis zu dem nächsten 1. April oder 1. Oktober bleiben

Sich er stellung. §. 6. In Betreff der Sicherstellung des Darlehns sind die Bestim—

mungen maßgebend, welche fur die Provinzial-Hülfs⸗Kasse bestehen und

ist die Prüfung derselben Sache der Direction. Ueber Beschwerden gegen

dieselben entscheidet der Ober-Präsident.

Ausnahmsweise kann dieser im Einverständnisse mit der Direction der Provinzial-Hülfs-Kasse auch Darlehne gegen anderweite und geringere

Sicherheit bewilligen, wenn allein dadurch die Ausführung der Meliora— tion herbeigeführt werden kann. n

7. Sollte die Melioration, zu welcher das Darlehen gegeben ist.

nicht ausgefũbrt oder die sonstigen stipulirten Bedingungen nicht inne gehalten werden, so kann das ganze Kapital zu jeder Zeit gekündigt und die Rückzahlung in sechs Monaten gefordert werden.

Rechnungslegung und Aufsicht über die Kassen— Verwaltung. §. 8. Die Direction legt den Provinzialständen bei deren Zusammen—

tritt vollständige Rechnung und ertheilen diese die Decharge. In eher, ͤ 8 —ͤ in welchen dieselben nicht zusammentreten, prüft und dechargirt der Aus— Auf den Bericht vom 16. November v. J. will Ich in Folge i n ,,, z

schuß der Provinzial-Hülfs⸗Kasse die Rechnung. ö §. 7. Der Sber-Präsident ist auch für die Kasse des Meliorations— Fonds Kurator.

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Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1856 eine Abänderung des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reservisten ꝛc. betreffend.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß der z. 14 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten, Reser—

pisten, Juvaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen, resp.

Entlassungen vom 5. Oktober 1854 gänzlich gestrichen, und dagegen

der 8§. 13 dieses Reglements in folgenden Wortlaut abgeändert werde:

§. 13. Als Heimath der Entlassenen ist in der Regel der

Ort des Inlandes anzunehmen, an welchem sie sich zur Zeit der

Einstellung aufhielten; wird von dem Entlassenen aber nachge—

wiesen, daß er an einem andern Orte entweder ein Unter kommen

so kann dieser Ort als seine Heimath angesehen werden.

Wenn der betreffende Ort auf der Postkarte nicht verzeichnet

steht, so gilt statt seiner die nächste Poststation.

Erfolgt die Entlassung nach dem Auslande, so wird die Ver⸗ pflegung bis zu dem der Heimath nächsten inländischen Grenz⸗

punkt gewährt. Charlottenburg, den 3. April 1856.

Friedrich Wilhelm.

Graf Waldersee.

. den Kriegs-Minister.

Ministerium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 21. Mai 1856 betreffend die

Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hin⸗

sichtlich der Bildung von Unterstützungs⸗Kassen und die zwangsweise Heranziehung der Fa— brikanten und Arbeiter zu den Beiträgen.

Gesetz vom 3. April 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 91 S. 685).

geschritten ist. Ich kann die Gründe, welche zur Rechtfertigung

der stattgehabten Verzögerung angeführt werden, für zutreffend

nicht erachten. Rach 5. 3 des Gesetzes vom 3. April 1854 können

die hinsichtlich der Bildung von Unterstützungskassen und der zwangs⸗

weisen Heranziehung der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber zu den⸗

selben erforderlichen Bestimmungen, sofern dem obwaltenden Be⸗

dürfnisse durch ein entsprechendes Orts-Statut nicht genügt wird, nach Anhörung Gewerbetreibender und der Kommunal -Behörde

von der Regierung getroffen werden. Hierin liegt unzweifelhaft

die Befugniß, auch das Zustandekommen der einzelnen Kassen im Falle des Widerspruchs oder offenbar unbegründeter Weiterungen seitens der Betheiligten auf dem Wege des Zwanges herbeizufüh⸗ ren; denn ohne diese Befugniß würde die Vorschrift des allegirten 8. 3 illusorisch sein. Mag daher die Verpflichtung sollten.

zur Begründung der Unterstützungskassen und zur Bethei⸗ ligung bei denselben auf ortsstatutarischer Festsetzung oder auf

Anordnung der Behörde beruhen, in beiden Fällen würden wenn die Errichtung der einzelnen Kassen resp. der Statuten verweigert oder unnöthigerweise verzögert wird die letzteren von der be⸗ treffenden Kommunalbehörde aufzustellen und von der Königlichen Regierung zu bestätigen, oder dem Herrn Ober-Präsidenten zur Rede ist, so hatte dies lediglich seinen Grund darin, daß inzwischen

Bestätigung vorzulegen, die Beiträge von den Interessenten durch

Execution beizutreiben, und die Verwaltung der Kasse auf Kosten der Betheiligten einem Kommunalbeamten oder einer sonst geeig neten Person zu übertragen sein. Die Königliche Regierung findet

in diesem Verfahren das Mittel, den Widerstand der Fabrikanten gegen die Ausführung des Gesetzes zu brechen, und ich mache die— selbe dafür verantwortlich, daß von diesem Mittel überall da, wo nicht binnen einer angemessenen Frist die Errichtung der in Rede ste— henden Kassen nachgewiesen ist, unnachsichtlich Gebrauch gemacht werde. Eine gleichmäßige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über die gewerblichen Unterstützungs-Kassen in den industriellen Distrikten des Landes ist unerläßlich, wenn nicht begründete Klagen der zu Beiträgen herangezogenen Fabrikanten wegen Erschwerung der Konkurrenz mit ihren von einer solchen Ausgabe befreit geblie— benen Gewerbsgenossen hervorgerufen werden sollen. Ich erwarte

daher mit Zuversicht, daß die Königliche Regierung sich die Be⸗

lebung jener wohlthätigen Institute in Ihrem Verwaltungs bezirke

mit Eifer und Energie werde angelegen sein lassen, und sehe der Anzeige dessen, was Dieselbe in Folge dieser Verfügung veranlaßt hat, binnen 3 Monaten entgegen.

Berlin, den 21. Mai 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu N., und ab— schriftlich zur Nachricht und Beachtung an

sämmtliche übrigen Königlichen Regierun⸗

gen und an das Polizei-Präsidium hier⸗

gefunden, oder vor der Einstellung seinen Wohnsitz gehabt hat, selbst.

Justiz⸗Viinisterinm.

Der bisherige Kreisrichter Böhm hierselbst ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kammergericht, unter gleichzeitiger Einräumung der Praxis bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar im

Departement des Kammergerichts ernannt worden.

Ve inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Vi edizinal⸗-Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer am Gymnastum zu Anklam Dr. Karl Kock ist der Oberlehrer-Titel verliehen worden.

Krieg s⸗Meinisterium. Erlaß vom 19. Mai 1856 betreffend die Paß⸗ Ertheilung an beurlaubte Reserve⸗ und Land⸗

wehr⸗Mannschaften.

Auf den gefälligen Bericht vom 13.15. März c., die Paß⸗Erthei⸗

ö . lung an beurlaubte Reserve⸗ und Landwehr-Mannschaften betreffend,

Aus dem Berichte vom 23. April d. J. habe ich mit Bedauern ersehen, daß die Einrichtung gewerblicher Unterstützungskassen im Verwaltungsbezirke der Königlichen Regierung noch wenig vor-

erwiedern wir dem Königlichen General-Kommando und dem König⸗ lichen Ober-Präsidium Folgendes ergebenst:

In dem gimeinschaftlichen Erlaß der Ministerien des Innern und des Krieges vom 9. September 1819 (Annal. S. 852) ist mit Rücksicht auf den 8. 41 der Instruction für die Juspecteure und Commandeure der Landwehr vom 10. Dezember 1816 angeordnet worden, daß keinem Landwehrmanne ein Paß zu einer Reise außer⸗ halb Landes, in entfernte Provinzen, auf länger als 4 Monate oder während der Zeit der größeren Landwehr-Uebung ertheilt wer⸗ den dürfe.

Der hierbei gebrauchte Ausdruck „größere Landwehr-Uebung“ hat nur die Landwehr-Uebungen im Auge gehabt, welche nach den Bestimmungen der 58. 2 und 3 des Abschnittes B. der vorallegir⸗ ten Instruction alljährlich auf 3 Wochen stattfinden sollten, wäh⸗ rend im Gegensatze zu diesen größeren Uebungen die eben daselbst angeordneten 8Stägigen Uebungen gedacht werden müssen, da zu jener Zeit andere Uebungen der Landwehr überhaupt nicht stattfinden

Wenn demnächst in dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1826 (Annal. S. 401) welcher die mit den vor⸗ getragenen Meinungs-Verschiedenheiten übrigens gar nicht in Ver— bindung stehenden Zweifel beseitigte, die bei Anwendung jener Be⸗ stimmung sich ergeben hatten nur von großen, und nicht wie im Erlasse vom 9. September 1819 von größeren Uebungen die

außer den alljährlich stattfindenden Exerzier-Uebungen die Lurch die Allerhöchste Kabinets Ordre vom 30. Juni 1820 angeordneten mo— natlich eintägigen Uebungen statt der vorgedachten achttägi⸗ gen ins Leben getreten waren. Bei diesen eintägigen Uebungen sollten, wie es in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre wörtlich heißt, die Mannschaften von ihren Vorgesetzten revidirt und geübt werden.

Im Laufe der Zeit haben indeß diese monatlich eintägigen Uebungen zum Theil ganz aufgehört, anderentheils haben sie allmälig den Charakter einer Uebung abgelegt und bestehen nur noch behufs der Kontrollrung der Mannschaften des Beurlaubten⸗

standes.

Die auf letzteren Umstand gestützte Ansicht des Königlichen Ober⸗-Präsidiums: „der in dem Erlasse vom 4. Mai 1826 gebrauchte Aus⸗