1856 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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An den Dividenden der Berlin⸗Anhaltischen Eisenlbahn⸗Gesell-= schaft nehmen die Prioritäts⸗Obligationen keinen Theil, vagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 45 Prozent Zinsen das Vor⸗ zugsrecht vor den vorhandenen Stamm-Actien im Betrage von . 00, O00 Rthlr. dergestalt, daß die Zinsen der Ersteren bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden der Stamm- Actien in Abzug gebracht werden. Auch den Kapfitalien der Prioritäͤts-Obli= gationen steht dasselbe Vorzugsrecht vor dem Stam mactien⸗Kapitale

der 6, 000 0600 Rthlr. zu. ö

Dagegen stehen die, auf Grund des gegenwärtigen Privile⸗ giums zu emittirenden Prioritäts⸗ Obligationen den, auf Grund des zweiten Nachtrages zum Statut der Berlin-AUnhaltischen Eisen—⸗ bahn-Gesellschaft mit Unserer, unterm 18. Februar 1842 ertheilten Genehmigung (Gesetz⸗Sammlung für 1842 S. 77) emittirten, sogenannken Prioritäts-Actien im Betrage, von 1,500,000 Rthlr, (mit 4 Prozent verzinslich) in der Priorität nach, und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen als rücksichtlich des Kapitals, so daß diesen

älteren Prioritäts-Actien der 1,500,000 Rthlr. die unbedingte

Priorität ausdrücklich vorbehalten bleibt.

Mit denjenigen Prioritäts-Obligationen der Berlin⸗Anhalti— schen Eisenbahn⸗Gesellschaft im Betrage von 1,000,900 Rthlr. jedoch, welche (zu 45 Prozent verzinslich) auf Grund Unseres Privilegiums

vom 4. Februar d. J. (Gesetz⸗Sammlung für 1866 S. 94)

kreirt worden, haben die auf Grund des gegenwärtigen Privile— giums zu emittirenden Prioritäts⸗-Obligationen, dem Vorbehalte in dem Privilegium vom 4. Februar dieses Jahres §. 4 gemäß, vollig gleiche Priorität, und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen als des Kapitals. ö

.

Die auf Grund dieses Nachtragsstatuts zu emittirenden Priori—

täts⸗-Obligationen unterliegen der Amortisation, und es wird für

dieselben alljährlich die Summe von 22,500 Rthlr. unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen und etwa⸗ nigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet. Die Amortisation und jährliche Verwendung von 22,500 Rthlr. soll jedoch zuerst mit dem Jahre 1861 beginnen. Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn— Gesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung der Staats-Verwaltung, mit der Amortisation schon früher zu beginnen, so wie den Amor— tisations-Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗ Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt der Eisenbahn-Gesell— schaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisations-Verfah— rens, unter Genehmigung der Staats-Verwaltung, die Prioritäts— Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit mindestens

dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths

einzulösen. Ueber die Amortisation muß Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden. ö §. 5.

bli tine f end iller 1 G . ; 7 . ß ö J n , der Gele,, Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder Rech—

; 2 . . . ,,,, ,. a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe- ten Dritter zu präjudiziren

schaft zurückzufordern berechtigt sein: richtigt bleibt;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf⸗

wagen länger als sechs Monate ganz aufhört;

nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern. wird der Betrag der fehlenden Zins-Coupons von dem Kapitale

dem Königlichen Eisenbahn⸗

ö

nur mit der Maßgabe unternehmen, daß den Prioritäts⸗Obligationen der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligationen oder auszustellenden Schuld?

scheinen reservirt und gesichert wird.

In der Veräußerung solcher Grundstücke hingegen, welche weder J zur Bahnlinie noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe be⸗ nutzt werden, wird die Gesellschaft unter Voraussetzung der Geneh⸗-

migung der Königlichen Regierung (Gesetz vom 3. November 1838 S. 7) hierdurch nicht beschränkt.

Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4 zu amorti— sirenden Prioritäts⸗Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage oͤffent— lich bekannt gemacht. Es soll jedesmal ein möglichst gleicher Kapi— talsbetrag in Obligationen à2 500 Rihlr. und in Obligationen 2 100 Rthlr. gezogen werden.

S. 8.

Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts-Direction in Gegenwart zweier Notare, in einem, 14 Tage vorher zur öffent— lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.

9

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten Tage in Berlin von der Gesellschafts-Kasse nach dem Nennwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus— lieferung derselben.

Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli— gationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch Geschieht dies nicht, so

gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderun oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation ö

werden (8. 5), kann die Gesellschaft sogleich wieder verausgaben.

§. 10.

Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgeloost sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zahlungs ⸗Termin zur Einlösung präsentirt werden, tritt gerichtliche Deposition ein.

ö

Die in den 588. 7, 8, 9 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots— dam, den Preußischen Staats-Anzeiger, mindestens zwei Berliner und eine Leipziger Zeitung.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr— liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unse⸗

Eönialtchen &nsiegel ferti . ; d Die Inhaber der Prioritäts- Obligationen sollen den Nenn- rem Königlichen Insiegel ausfertigen uin ohne jedoch dadurch

den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung

bekannt zu machen.

Gegeben Sanssouci, den 25. Juni 1856.

c) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execu⸗ .

tion vollstreckt wird;

4) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei— nen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest— schlag gegen die Gesellschaft zu begründen;

e) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation der Prioritäts—⸗ Obligationen nicht innegehalten wird.

In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht,

sondern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins -Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Execution, zu d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. In dem sub e, vorgesehenen Falle sst jedoch eine dreimonat— liche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zah— lung des Amortisations⸗-Quantums hätte erfolgen können.

Zur Sicherheit ver Rechte der Inhaber ber Priorttäts-Obli-

gationen ist ihnen das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver— mögen der Berlin⸗Anhaltischen f verpfändet.

(L S.) Friedzich Wilhelm.

von der Heydt. Simons. von Bodelschwingh.

46

Thlr. zj. g 1.

Prin r n, Obligation

er Berlin⸗Anhaltischen , über Fuünfhundert Thaler Preußisch Courant zu 45 Prozent Zinsen. . Inhaber dieses hat auf Höhe von Fünfhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Allerhöchsten Pribile⸗ giums emittirten Kapitale von Vier und einer halben Million Tha⸗ lern Prioritäts-Obligationen der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn— Gesellschaft. Berlin, den ten 185 Die Direction der er kn ah e feen Eisenbahn ⸗Gesellschaft. (L. S.)

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b. Zins Couꝶ Qn.

N des Deselsschafts·

Die Frioritats - Obligationen 21900 gleichen Inh

Prioritäts⸗-Obligation M 1. Coupon M 1. von Fünfhundert Thalern.

? er dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe ö,, . 9. der Hauptkasse der Berlin⸗ . Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Eilf Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige Preußisch Courant aus-. gezahlt. n

Berlin, den ten . ö Die Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbabn—

Gesellschaft.

Cou⸗ 18

anuar

2.

d dieser Zins J

nicht mehr eingeloͤst.

Coupons⸗Rgstr. S. M Thlr. find bis auf die Summe, alts wie die zu 500 Thlr., und die Zins⸗Coupons lauten auf Zwei Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfg.

Nach §. 1 statuts wir ͤ pon nach dem 2.

Pꝛ*inisterium für Handel, Rewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Karl Theodor Geißler ist zum König⸗ lichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und ihm die Eisenbahn-Bau⸗ meister⸗Stelle zu Aachen verliehen worden.

Das dem Techniker Friedrich Kuntze hier, unter dem

4. Juli 18565 ertheilte Patent . ' 21 auf eine Einrichtung an den Schornsteinen der Lokomo⸗

tiven, zur Beförderung des Zuges in denselben ist aufgehoben.

Cirkular-Verfügung vom 7. Juli 1856 betref⸗

fend die Prüfung der Anträge auf Genehmigung

der Errichtung von Actien-Gesellschaften für Ge⸗ werbe und Handels-Unternehmungen.

Nach Maßgabe der Instruction vom 22. April 1845 ist die rüfung der Anträge auf Genehmigung der Errichtung von Actien⸗ Hesellschaften für Gewerbe und Handels Unternehmungen insbe⸗ sondere darauf zu richten, ob das beabsichtigtt Unternehmen eines—⸗ theils an sich zur Entwickelung und Ausbildung eines, noch der weiteren Förderung bedürfenden Industrie⸗ oder Geschäfts⸗Zweiges gereiche und aus allgemeinen Gesichtspunkten nützlich erscheine, anderntheils von der Art sei, daß es von Einzelnen nicht wohl in angemessenem Umfange begründet und betrieben werden könne,

Verfügung vom 30. Juni 18656 betreffend die Anlegung des Kreuz- oder Streifbandes.

Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen vom 27. Mai 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 132. S. 1057.)

Durch den 5§. 15 des Reglements vom 27. Mai d. J. ist vor-

geschrieben, daß Kreuz- und Streifbandsendungen nur mit einem schm alen Kreuz- oder Streifbande umschlossen und daß dasselbe dergestalt angelegt sein muß, daß es leicht abgestreift und der In⸗ halt der Sendung erkannt werden kann.

Diese Bestimmung findet auch auf solche Sendungen Anwen⸗

dung, für welche die Portofreiheit nur unter der Be⸗ dingung bewilligt ist, daß die Bersendung unter Kreuz oder

Streifband erfolgt.

Die Post-Anstalten werden daher angewiesen, bei Auflieferung derartiger Sendungen zur Post darauf zu achten, daß die genannte Bestimmung befolgt wird, und bei Zuwiderhand⸗ lungen die Auflieferer zur Anlegung eines vorschriftsmäßigen Kreuz- oder Streifbandes zu veranlassen, event. aber die Sendung mit Porto zu belegen.

Berlin, den 30. Juni 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 5. Juli 1856 betreffend die Be⸗ fugniß der mit dem neu gegründeten Friedrichs⸗ Gymnasium zu Berlin verbundenen Realschule zu Entlassungs-Prüfungen und Erlöschen dieser Be⸗ fugniß seitens der hiesigen Dorotheenstädtischen

höheren Bürgerschule.

Nach einer Mittheilung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-AÄngelegenheiten ist der mit dem neu gegründeten Friedrichs-Gymnasium zu Berlin, Friedrichs⸗ Straße Nr. 126, verbundenen Realschule, welche den Anforderungen des Reglements vom 8. März 1832 entspricht, das Recht zur Ab⸗ haltung von Entlassungs Prüfungen nach Maßgabe des gedachten Keglements ertheilt worden und dagegen die der hiesigen Doro⸗ theenstädtischen höheren Bürgerschule bewilligte gleiche Befugniß dermalen erloschen. .

Berlin, den 5. Juli 1856.

General ⸗Post⸗Amt.

Ministe rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizin al⸗Angelegenheiten.

sondern das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Theil—

nehmern bedinge. ‚. , n Diese n g sichten sind in solchen Fällen nicht zutreffend, in denen

die Errichtung einer Actien-Gesellschaft hauptsächlich nur den Zweck

: ehende gewerbliche Anlagen im Privat-Interesse der ,,, . ö sa , in eine Actien⸗ Unternehmung vortheilhaft zu verwerthen und das darin verwendete Kapital durch Umwandlung in Actien an die Börse zu bringen, ohne daß es sich von einer wesentlichen Ausdehnung und Erweite⸗

und von einer Förderung des öffentlichen Interesses durch weitere Entwickelung und Ausbildung des betreffenden Industriezweiges handelte, welche nur durch das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Theilnehmern zu er—

Besitzer oder der Gläubiger

rung des bisherigen Unternehmens

reichen stände.

Es ist daher bei Prüfung der Anträge auf Genehmigung der Errichtung von Actien-Gesellschaften dieser Gesichtspunkt jederzeit zu beachten und demgemäß dabei besonders zu erörtern, ob es bei dem beabsichtigten Unternehmen im Wesentlichen nur auf eine solche, im Privat-Interesse der Betheiligten eingeleitete Verwerthung bereits bestehender gewerblicher Anlagen abgesehen sei; in Fällen,

wo die Umwandlung bestehender Unternehmungen in Actien-Unter⸗ zur Befürwortung ge⸗

würde es vor Allem auf den über— zeugenden Rachweis ankommen, daß dafür im allgemeinen gewerb—

nehmungen von der Königlichen Regierung eignet erachtet werden sollte,

lichen Interesse triftige Gründe vorliegen. Berlin, den 7. Juli 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

In Vertretung: von Pommer ⸗Esche.

Der Kandidat des höheren Schulamts, Johann Giesen, ist zum ordentlichen Lehrer an dem Gymnasium zu Trier ernannt

worden.

Finanz ⸗WMeinisterium.

Bei der heute beendigten Ziehung der I sten Klasse 114ter Königlicher Klassen-Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rthlr. auf Rr. 11,254. 2 Gewinne zu 3000 Rthlr. fielen auf Nr. 39,54 und 46,146. 1 Gewinn von 1009 Rthlr. fiel auf Nr. 40,551. 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. 94,941 und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 67.028. M2, 259 und 3, 104.

Berlin, den 10. Juli 1866.

Königliche General⸗-Lotterie-Direktion.

Haupt ⸗Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 8. Juli 1866 betreffend

die Verloosung von Stamm-Actien und Priori⸗

täts-Obligationen Ser. J. II. und IV. der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

1. d. Mts. bffentlich stattgehabten Ver loosung der für in n r Jahr zu tilgenden Stamme Actien und Průioritäts- Obligationen der Rlederfchlesisch⸗Mäͤrkischen Eisenbahn sind diejentgen

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligatio⸗ Obligationen⸗Ngstr. S. nen eingelöst, oder der Einlösungs- Geldbetrag doch gerichtlich . deponirt ist, darf die Gesellschaft von den zur Bahnlinie, zu den Controleur Rendant sämmtliche Königliche Regierungen und Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe verwendeten und eingerichteten an bas wolle r Tin fuld hier. Gründstücken nichts veräußern, auch eine weitere Artien-mittirung!

Allerhöchstes Privilegium.