1856 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1358

lung neuer Obligationen, binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Stadt ⸗Hauptkasse anheimfallen. .

§. 14.

Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt⸗

gemeine mit ihrem gesammten Vermögen und den sämmtlichen Ein⸗ künften der Kämmerei, und kann, wenn die Zinsen oder die aus⸗

geloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf

Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich angetragen

werden. §. 15.

Die unter §S8. 6. 9. 10. und 13 vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch die in Memel erscheinenden Blätter, durch das Amtsblatt der Regierung zu Königsberg, und durch den Staats⸗Anzeiger.

ö. S. 16. . In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen

oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und de⸗ ren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung

vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 12 mit nach⸗ stehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

I) die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige wird der städtischen Til⸗ Dieser werden alle diejenigen

gungs⸗Kommission gemacht. Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange⸗

führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommisston findet der Rekurs an die

Regierung in Königsberg statt;

in Memel;

Blätter geschehen;

c) an die Stelle der im 5. J erwähnten 6 Zinsen-Zahlungs-⸗

termine sollen 8, und anstatt des im §. S erwähnten achten den Königlichen Provinzial-Steuerdirektor N. zu N. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und.

Zinsen⸗Zahlungstermins soll der zehnte abgewartet werden.

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 16. Juni 1856.

(l. S3) Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.“

9

Memeler Stadt⸗-Obligation. (Trockener Stadtstempel.) Nr.

(Stadtsiegel.) über Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, bom hiezu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Thlr. Courant, deren Empfang sie an die Stadtgemeine Memel zu fordern hat.

Die auf 4 Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins⸗Coupons gezahlt.

Das Fapital wird durch Ämortisation berichtigt werden, weshalb eine Kündigung seitens des Gläubigers nicht zulässig ist.

Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Pri— vilegium enthalten.

Memel, den

Der Magistrat.

Die städtische Schulden-Tilgungs⸗-Kommission. D .

Eingetragen Controlbuch. (Hierzu sind Coupons

ausgereicht.) Der Stadt⸗-Hauptkassen⸗Rendant. b.

Der Stadt⸗Kämmerer.

ö CL. 1. ca, 19. No. (Erster) Coupon zur Memeler Stadt⸗ Obligation über Thaler.

Dieser Coupon wird nach dem

Allerhöchsten Privilegium vom ...

ungültig und werthlos,

wenn dessen Geldbetrag nicht bis . erhoben ist.

Inhaber dieses empfängt am 2. Januar 18.. ; pfang m. an halbjährigen

Zinsen der oben benannten Memeler Stadt-Obligation aus der Stadt—

Eingetragen Fol. ..... der Controle.

Der Stadt⸗Kämmerer. Der Stadt⸗Hau pt kassen-Rendant.

Finanz Min ister in 1

Verfügung vom 29. März 1856 betreffend die. Mitwirkung der Steuerbehörden bei der Einrich⸗ tung der Chausseegeld-Erhebung auf Privat⸗Straßen.

die Locirung und Hebe-Befugniß der Enipfangsstellen, als was die für gewisse Verkehrsrichtungen zu gewährenden Chausseegeld⸗Erleich⸗ terungen betrifft, zunächst zum Ressort der Königlichen Regierungen, be= ziehungsweise des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛ2c. gehört. Eine Mitwirkung der Provinzial⸗Steuerbehörden und des Finanz— Ministeriums findet bei den bezüglichen Anordnungen nur zu dem Zwecke Statt, um dafür zu sorgen, daß die Einrichtung der Abgaben⸗ Erhebung auf den bezeichneten Privatstraßen nach denselben Grund—

durch das Allerhochste Privilegium

bescheinigen,

von der Zustimmung der Steuer -Verwaltung nicht abhängig zu machen ist. Vorstehend bezeichneten Gesichtspunkt wollen Sie bei Ihrer

. Mitwirkung in Betreff der Einrichtung der Chausseegelderhebun b) das im §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte z f . . .

auf den Privatstraßen Ihres Verwaltungsbezirks Sich als Richt—

schnur dienen lassen. c) die dort in den 88. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt⸗ sc ass

machungen sollen durch die hier unter §. 15 angeführten

Berlin, den 29. März 1856. Der Finanz ⸗Minister. An

Cirkular-Verfügung vom 16. Mai 1856 be⸗

treffend die für den Verkehr mit Branntwein und

Bier von und nach Hannover bestehen den Hebe— und Abfertigungsstellen

Bekanntmachung bom 31. Dezember 1853. (Staats-Anzeiger 1854. Nr. 12. S. 71.)

Bekanntmachung vom 18. Januar 1854. w, 115)

(Staats⸗Anzeiger

Ew. ꝛc. benachrichtige ich, in Verfolg der Verfügungen vom

31. Dezember 1855, 18. Januar und 31. August 1854. daß, nach

einer Mittheilung des Königlich Hannoverschen Finanz⸗Ministeriums, das Nebenzollamt J. zu Gildehaus vom 1. d. Mts. ab nach Spring⸗ beil verlegt, ingleichen daß von demselben Zeitpunkte ab die bisher mit dem Nebenzollamte zu Gildehaus verbunden gewesene Hebe— und Abfertigungsstelle für die Uebergangsabgaben der Steuer⸗

receptur zu Bentheim zugelegt worden ist.

Berlin, den 16. Mai 1856. Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.

Verfügung vom 20. Mai 1856 betreffend die

rechtzeitige Beantragung des gerichtlichen Ver⸗

fahrens in Zoll⸗ und Steuer⸗Defraudations⸗

sachen, um dadurch dem Ablaufe der Verjährungs⸗ frist vorzubeugen.

pom 3. Mai 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 129 S. 697.)

Gese ; ) (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 715.)

Geseßz vom 22. Mai 1852.

Die Auslegung, welche das Plenum des Senats für Stra

sachen des Königlichen Ober⸗-Tribunals, nach dem Berichte des Haupt- Steueramts vom 65ten d. M. neuerdings dem 8. 18 des Strafgesetzbuchs dahin gegeben hat,

daß in Zoll und Steuer⸗Defraudationssachen die mit dem Tage

Ew. ꝛc. erwidere ich auf den Bericht vom 11. d. M., daß die Bestimmung über die Einrichtung der Chausseegelderhebung auf den Kreis-, Kommunal- und sonstigen Privat⸗-Chausseen, sowohl, waz

sätzen geordnet wird, wie sie für die Staatsstraßen Anwendung finden. Hieraus folgt, daß die Pro vinzial-Steuer-Behörden zwar berufen sind, sich gutachtlich über alle bezüglichen Fragen zu äußern, daß ihnen aber dle definitive Entscheidung in denselben nicht zu— steht, insbesondere auch, daß die Gewährung an Chausseegeld⸗Er⸗ leichterungen auf den Privatstraßen für gewisse Verkehrsrichtungen

1359

der verübten Defraudation beginnende jährige Verjährungsfrist nur durch das Einschreiten des Staatsanwalts oder der straf⸗ richterlichen Behörde, nicht aber der Verwaltungsbehösrde unterbrochen werde, K ist zwar insofern nicht von besonderer Erheblichkeit für die Steuer⸗ verwaltung, als die meisten Zoll⸗ und Steuer vergehen bald nach ter Verübung entdeckt zu werden pflegen und vie fünfjährige Ver⸗ schrungsfrist (itzefetz, betreffend einige Ergänzungen des Ein— führungsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom 22. Mai 18652. Art. V. hhesetz Sammlung für 1853. S. 261.) in der Regel ovollständig musrcichen wird, damit vor deren Ablauf im administrativen Strafverfahren die rechtskräftige, oder durch Antrag auf gerichtliche Untersuchung nicht mehr angreifbare Entscheidung er⸗ folgen könne, Es ist jedoch fortan darauf Bedacht zu nehmen, daß allen Sachen, in denen nicht etwa zur Zeit der Entdeckung die fünfsährige Verjährung bereits vollendet sein sollte, in Gemaͤßheit bes Gesetzes vom 3. Mai 1852 Nr. 3544 Artikel 136 ((Gesetz⸗ Sammlung 1852 Seite 241) das gerichtliche Ver fahren beantragt werde, sobald genügender Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Verjährungsfrist ablaufen möchte, bevor, nach Bekanntmachung des in erster Verwaltungs-Instanz ergangenen Strafbescheides, die zehntägige präklusivische Frist zum Antrage auf rechtliches Gehör seitens des Angeschuldigten (Artikel 136 cit.) verstrichen sein werde. Berlin, den 20. Mai 1856.

Der General-Direktor der Steuern.

An das Haupt⸗-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände hier.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der zten Diviston, von Herrmann, ist von Stettin hierselbst einge— troffen und wieder dorthin zurückgekehrt.

Sandraschütz, von Breslau.

Der General-Major und Dirigent der trigonometrischen Ab⸗ Erhalte es fur die Pflicht eines jeden Mannes, der eine Stellung ein—

nimmt, kraft deren er sich Gehör berschaffen kann, gegen Ungerechtigkeit,

heilung des großen Generalstabes, Baeyer, aus der Altmark.

herr von Arnim, nach Rehme. Der Ministerial-Direktor Oesterreich nach Reinerz und Der General-Bau⸗Direktor Mellin nach Töhplitz.

Berlin, 15. Juli. digst geruht: dem Geheimen Ober-Medizinalrath und General—

Siabs-Arzt der Armee, Leibarzt Dr. Grimm zu Berlin, die Er⸗ 6 laubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät . an. ö. gewesen, die polnische Frage in Gemeinschaft mit dem französischen Be—

vollmächtigten vor den pariser Kongreß zu hringen,

ihm verliehenen Komthur-Kreuzes zweiter Klasse des Friedrichs⸗ Ordens zu ertheilen. ;

Ri tatli ches.

Preußen. Düren, 12. Juli. Der Gemeinderath hat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Verleihung der neuen

Stadt zu beantragen. (D. A.) Baden. Karlsruhe, 14. Juli. Extrablatt der „Karlsr. Ztg.“ enthält nachstehenden Artikel: „Wir

Ihre Königliche Hohelt die verwittwete Großherzogin Sophie Ihrer Majestät der verwittweten Kaiserin von Rußland in Wildbad ab—

Rußland um die Hand Ihrer Großherzoglichen Hoheit der Prin⸗ zessn Cäcilie von Baden. Auf die nach Karlsruhe und nach St. Petersburg gerichteten Anfragen haben sowohl Se. Königl. Hoheit

der Regent, als Se. Majestät der Kaiser von Rußland die Ge⸗

nehmigung zu einer Verbindung ertheilt, welche alte verwandtschaft⸗

liche Bande der beiden höchsten Häuser nen beleben und im vollsten

Maße eines ungetrübten Glückes und des göttlichen Segens theil⸗ haftig werden möge. Se. Königliche Hoheit der Regent werden sich morgen Nachmittag nach Wildbad begeben, um das hohe Braut⸗ paar selbst zu sehen. Der Aufenthalt Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten Großherzogin Sophie und Höchstderen Töchter in Wildbad wird sich noch während einiger Tage verlängern.“

vorlegen wolle.“

haben ein für bas Großherzogliche Haus erfreuliches Ereigniß zur Kesezentzturf,

öffentlichen Kenntniß zu bringen. Bei Anlaß des Besuchs, welchen

Niederlande. Amst erdam, 13. Juli. Se. Excellenz der Minister⸗Präsident von Manteuffel ist mit dem Grafen

Königsmark hier eingetroffen.

Großbritannien und Irland. London, 12. Juli. Gestern Nachmittags um 3 Uhr fand in Buckingham⸗Palace Cour statt. Prinz Oskar von Schweden hatte eine Abschieds⸗Audienz bei der Königin. Auch der türkische Gesandte, Herr Mussurus, und der englische Gesandte am dänischen Hofe, Herr Andrew Buchanan, hatten Audienzen bei Ihrer Majestät. Später besuchte Prinz Oskar den Prinzen und die Frau Prinzessin von Preußen und verabschiedete sich von Ihren Königlichen Hoheiten. Die Königin gedenkt am Montag eine Heerschau über die vor Kurzem aus der Krim zurückgekehrte Artillerie zu halten. ;

In der gestrigen Sberhaus-sSitzung lenkte Lord Lyndhurst die Aufmerksam keit des Hauses auf die Lage Polens und richtet, nachdem er die häufigen Versprechungen erwähnt hat, die auf dem Wiener Kon⸗ gresse und bei anderen Gelegenheiten abgegeben worden seien, um den Leiden der polnischen Nation abzuhelfen, an den Staats-Seeretair des Auswärtigen die Frage, ob er eine amtliche Mittheilung über den neu⸗ lichen Amnestie-⸗Erlaß des Kaisers von Rußland zu Gunsten der ver⸗ bannten Polen erhalten habe und ob er, wenn dies der Fall, bereit sei, dem Hause eine Abschrift desselben vorzulegen. Der alte Tory⸗Lord sagte unter Anderem: „Sein edler Freund habe in Paris den lebhaften Wunsch ausgesprochen, daß die Regierung von Neapel eine Amnestie gewähre. Unmöglich könne er es unterlassen haben, zugleich eine polnische Amnestie zu befürworten. Nun, eine Art Amnestie sei in der That gewährt wor⸗ den, d. h. eine Vergebung, die „dem Ohr Wort hält, nicht der Hoff— nung.““ Wer von ihr Gebrauch machen wolle, habe erstens eine Peti⸗— tion einzureichen und darin über jeden Schritt und Tritt, den er seit dem ersten Tage der Selbstverbannung gethan hat, RNechenschaft abzulegen. Wenn die russischen Beamten diese Berichte befriedi⸗ gend sinden, dürfe er zurückkehren, aber ohne Anspruch auf den geringsten Theil seines konfiszirten Vermögens, zurückkehren als ein obdachloser, hülfloser Büßer und sich drei Jahre lang unter die Aufsicht der russischen Polizei stellen. Man wisse, was dies bedeute. Endlich sei bekannt, daß nach dem Ende des Freiheitskampfes in Polen einige der ausgezeichnetsten Bürger zu Fuß und in Ketten nach den Wüsten Sibiriens gesandt wurden. Ueber diese Klasse unglücklicher Patrioten

Angekommen: Se. Excellenz der Erb-Land-Marschall im finde fich kein Wort in der Amnestie, Könne man sich wundern, daß die

Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzky⸗ k

angesehensten polnischen Verbannten es verschmäht haben, sich der t Man werde sagen, daß seine Besprechung dieses Gegenstandes ungelegen komme, allein er könne diese Ansicht nicht theilen.

Tyrannei und Unterdrückung seine Stimme zu erheben. Unge—

rechtigkeit zu begehen, sei ein Verbrechen, aber wer dazu schweige,

Abgereist: Se. Excellenz der Oberst-Schenk und Kammer- ; tigung seines Auftretens erblicken.

mache sich des Verbrechens mitschuldig, und darin müsse man die Recht— ; Somit stelle er die Anfrage, ob der Staatssecretair des Auswärtigen wirklich eine amtliche Mittheilung über die vom Kaiser von Rußland zu Gunsten der Polen erlassene Amnestie erhalten habe, und ob er, in diesem Fall, diese Mittheilung in Abschrift Der Earl von Clarendon entgegnet, daß zu der Zeit, wo dle erwähnte Amnestie erfolgt sei, die englische Regierung keine diplo—

matischen Agenten in Rußland gehabt und auch deshalb keine amtliche

Se. Majestät der König haben Allergnä . J ß Stellung könne sich nicht so frei über den angeregten Gegenstand aus⸗

Abschrift des besagten Dokuments erhalten habe. Er in seiner amtlichen sprechen, wie der Vorredner als unabhängiges Mitglied des Hauses. daß eine diese Frage betreffende Dis kussion schaden, als nüßen werde. Er sei entschlossen Als man aber Kunde von den wohlwollenden Gesinnungen des Kaisers von Rußland gegen Polen erhalten habe und darauf aufmerksam gemacht worden sei,

daß eine Einmischung bon Fremdmächten in Rußland falsch ausgelegt werden könnte, seien die Bevollmächtigten von ihrem früheren Beschlusse abgegangen und hätten sich dafür entschieden, die polnische Frage nicht zu berühren.

Auch er sei durch diese sogenannte Amnestie in seinen Er⸗ wartungen getäͤuscht worden; doch vermöge er die Hoffnung noch nicht

aufzugeben, daß ein Kaiser, von dem er glaube, daß er ernstlich das 1 . ö. Wohlergehen seiner Unterthanen wünsche, noch mehr für die Polen thun Städte -Ordnung für die Rheinprovinz höheren Orts für unsere Polens mit einer parlamentarischen Diskussion nicht gedient sei.

Ein heute ausgegebenes ö r it Berathung über den die Reform der Grafschafts-Gerichte betreffenden

werde. Zu gleicher Zeit jedoch hege er die Ueberzeugung, daß der Sache Auf der Tagesordnung der Unterhaus-⸗Sitzung steht die Comité—⸗

Eine von Glad stone beantragte Resolution, welche es

für unzweckmäßig erklärt, gegenwärtig den Staatsschatz mit jährlich

Ho, 000 Pfd. St. für Erhalfung der Grafschafts-Gexichte zu belasten, wird verworfen, worauf das Haus zur Comité ⸗-Berathung schreitet. . Ein Antrag Sir J. Pakington's, das Gehalt der Grafschafts⸗Richter statlete, warb Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Michael von

gleichmäßig auf jährlich 1500 Pfd, St., statt, wie die Bill vorschlägt, auf 12060 Pfd. St. festzusetzen, wird mit 185 gegen 63 Stimmen ver⸗ worfen.

Falmonuth, 11. Juli. Nachdem gestern die preußische Kriegs⸗ Dampf-⸗Korvette „Danzlg“ mit dem Prinzen Adalbert an Bord hier eingetroffen, ist das ganze preußische Geschwader heute wieder in See gegangen. (Osts. 3.)

Frankreich. Paris, 13. Juli. Auch die Sesston des Senates ist jetzt zu Ende. Nachdem der selbe noch einigen Gesetzen, worunter jenes in Betreff der Kommandite⸗Gesellschaften, seine Zu⸗ stimmung ertheilt hatte, verlas der Staats minister ein Kaiserliches Dekret, das die am 3. Mai eröffnete diesjährige Senats⸗Session