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pofitenschein ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exemplar aber kassirt und, daß solches geschehen, in den Büchern der Bank vermerkt werden. Ist eins der bezeichneten Instrumente vernichtet, verloren gegangen oder durch Verletzung wesentucher Unterscheidungs⸗ Merkmale unkenntlich geworden, so muß die gerichtliche Amortisation desselben erfolgen, bevor ein neues Dokument in dessen Stelle ausgefer⸗ tigt wird. Die gosten dieses ug fab en fallen dem Betheiligten zur Last.
Alle offentlichen Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachun⸗ gen, die in diesem Statute vorgeschrieben, werden in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen als genügend erlassen erachtet, wenn sie dem Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Korrespondenten (neue Magdeburger Zeitung) der Magdeburgischen Zeitung und der Leipziger Zeitung inserirt sind. Im Falle eines dieser Blätter eingeht, bleibt es der Direction mit Genehmigung des Verwaltungsrathes vorbehalten, jenem ein anderes zu substituiren und dies öffentlich bekannt zu machen. Die Königliche Re⸗ gierung hierselbst kann, sobald sie es für erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und ist die des⸗ fallfige Verfügung in den gewählten Organen der Veröffentlichung be— kannt zu machen. .
' Von den .. der Bank. ö
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke
befugt:
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Jalande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die
Zpwischenräumen von einem Monat, mittelst der im §. 14 gedachten
Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später, als drei
Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen vinzen der Preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder
Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit
aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften.
als drei Monate, und nur gegen Verpfändung von:
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Ver— der Einloͤsung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Menate
derben nicht unterworfen sind;
b) von inländischen Staatss⸗, Kommunal- oder anderen, unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ab—
Autoritaͤt des Staats von Corporationen oder Gesellschaften
ausgegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papie— Roten erlöschen.
2
ren, so wie von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen
von ungemünztem ober gemünztem Gold und Silber. Inlän⸗ dische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel
nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts⸗
Instruction für die Direction. Der Widerspruch des Kommissars alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind und, wenn fie Die Beleihung der eigenen nichtet werden können. J soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungs— Effekten der vorstehend sub littéera b. bezeichneten Art, so wie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kommunal- oder an- deren, unter Autorität des Staates von Corporationen oder Ge- sellschaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch die Geschäfts-Justruction festgesetz. durch die Beschlüsse der Gesellschaft in deren General-Versammlungen ten Betrage stattfinden und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stamm-Kapitals niemals überschreiten.
des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist
für die Gesellschaft maßgebend. ̃ J Actien oder der Actien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt.
Das Incasso von Wechseln, Geld-Anweisungen, Rechnungen und
Effekten, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen, un- verzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs-
bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten
kehr zu treten.
zugeben und einzuziehen.
Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unter- Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte lediglich auf die und in Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Person, auf dem Sekretariate des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts hierselbst.
bringen. Provinz Sachsen zu beschränken. 16.
Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nach den Werthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den
preußischen Staaten vom 30. September 1821, Gesetz-⸗Sammlung Rr. 6753, bestimmt worden sind. §. 1.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens un—
berzins bare, auf jeden Inhaber lautende Noten (8. 15 Nr. 5) bis zum
Betrage einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen,
jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh— migung, beziehungsweise der Beauffichtigung der Regierung.
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse des Geschäftsjahres (8. 55) eine Verminderung des Stammkapitals um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Eben so darf, wenn die Bank dem F. 5 gemaͤß ihre Geschaͤfte beginnt, bevor die zweite Halfte des Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Roten Ausgabe nur zur Hälfte der bewilligten einen Million, oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits zin— gezahlt worden.
§. 18.
Die Noten dürfen nur auf Betraͤge von 10, 20, 50, 100 und 200 Thalern preußisch Courant ausgestellt werden, und der Gesammtbetrag der zu 19 Thalern ausgestellten' soll die Summe von 100, 006 Thalern, die zu 20 Thalern ausgegeben werden, dürfen ebenfalls die Summe von
5) Noten nach näherer Vorschrift der 5§. 17 folg. dieses Statuts aus⸗
100,000 Thalern und die auf 50 Thaler lautenden die Summe don 300,000 Thalern nicht übersteigen. 3
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber hei . wien sofort in „Magdeburg“ gegen klingendes Kourant ein. ulösen. Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.
Der Inhalt dieses Paragraphen und des §. 21 ist auf jeder Notz deutlich abzudrucken. 52
26
Die Direction und der Verwaltungsrath sind dafür verantwortlich daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde
mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in .
Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer beson—
dern, unter dreifachem Verschluß zu haltenden und für die sonstigen ⸗ Beduͤrfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten- Kasse aufbewahrt
werden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter— pfand und ihre übrigen sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten. , / Von den speziellen Rechten der Bank. . 21
Der Bank steht das Recht zu“ die von ihr ausgegebenen Noten zur
Einlbsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei VermeiK dung der Praͤklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in
offentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Pro—
zum Umtausch der Roten. z Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs
vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusiv-Termine unter lauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässg, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusib— Termins gegen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, der— gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist,
etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und ver— Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten
rathes verwendet werden. . Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. . 64.
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden
durch einen Verwaltungsrath und durch eine Direction nach den folgen— den näheren Bestimmungen besorgt und wahrgenommen. A. Von der General-Versammlung. § 23.
Alljährlich spätestens im Monat März tritt die General-Versamm—
lung in Magdeburg zusammen. dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro-Ver⸗ Magdeburg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg.
8. 246 Jeder Actionair hat für sich, rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten,
unterworfen. Alle Insinuationen geschehen gültiger Weise an die von ihm ju
bezeichnende, in diesem Domizil-Orte wohnende Person nach Maßgabe
der §§. 20 und 21. Theil 1. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung,
3235.
Außerordentliche when tet g , fingen finden statt: auf Beschluß des Verwaltungsrathes und auf den schriftlichen Antrag von wenigstens 30 Actionairen, welche in dem Besitze von mindestens 100 Stück Actien ausweislich sein müssen.
§. 26. .
Die Einladungen zu General-Versammlungen, welche die Zeit und den Ort enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 14 bezeichneten öffentlichen Blättern.
Die erste Bekanntmachung muß mindestens 4 Wochen vor dem zur Versammlung bestimmten Tage erfolgen. Eine Angabe der zur Bera— thung zu bringenden Gegenstände ist erforderlich, wenn sie nicht statuten— dläßig und ein für alle Mal (§. 28) der ordentlichen General⸗Versamm— lung zugewiesen sind.
Bei der Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung müssen die zur Berathung und Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der öffentlichen Einladung kurz angedeutet sein.
. 3
Der jedesmalige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsih in der General-Versammlung und leitet die Berathungen und Abstim— mungen nach der von ihm zu bestimmenden Reihenfolge der Geschäͤfte, ernennt auch die Stimmzaͤhler.
S. 28.
In den ordentlichen General-Persammlungen werden folgende Ge— schaͤfte verhandelt:
. wei Jakre; sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar.
1411
richt des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts im h e m und Über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere; . der Mitglieder des Verwaltungsrathes; , 66 Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, welche bis zum 15. Februar jeden Jahres dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein . ö ö Pähl bon drei Kommissarien, welche den Auftrag, erhalten, die Bilance mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu
ertheilen. 3 —
rordenllichen General-Versammlungen beschäftigen fich nur
Die au fie weir wen ber chr bezeichnet sind.
mit Gegenstände
Nur die im , n verzeichneten Actionaire haben Zutritt zu eral⸗Versammlungen. ö f, , . ihre Männer, minderjährige und sonst be⸗ rundete Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter reprasen⸗
ö auch wenn Letztere nicht Actionaire sind. Procura-Träger üben das . für ihre Machtgeber aus. Abwesende Actionaire konnen sich 29 durch anwesende stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verbandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.
Die Zahl der Stimmen bestimmt sich nach der Zahl der einem Jeden hon ihnen gebörenden Actien, jedoch geben nur
eine bis fünf Actien — eine Stimme,
und je fünf Actien immer eine Stimme mehr. .
Nehr als 20 Stimmen kann kein Actionair, auch nicht Kraft er⸗
haltener Vollmacht, in sich .
Wer an den General-Versammlungen Theil nehmen will, hat spãte⸗ ens bis eine Stunde vor dem Beginne der Verhandlung bei einem, vom Verwaltungsrathe zu benennen den Beamten der Gesellschaft eine Eintritts⸗ Farte zu lösen, welche zugleich die Anzahl Stimmen, die er vertritt, an⸗ giebt. Ein auf Grund der beim Eintritt in die General-⸗Versammlung abgegebenen Stimmkarten anzufertigendes, vom Verwaltungsrathe zu afestirendes Verzeichniß der Erschienenen, liefert den Beweis über die Zahl und Stimmbefugniß der anwesend gewesenen Actionaire, und ist em über die Verhandlung aufzunehmenden gerichtlichen oder notariellen Protokoll beizufügen und mit n auszufertigen.
Die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung, vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt bicsenge des Versitzenden den Ausschlag. Im Falle jedoch bei den Wahlen Stimmengleichheit sich nn,, ln enischeidet das Loos.
Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der Vorsißende an. Er hat auch die Befugniß, drei Mitglieder der General-Versamm⸗ lung zur Mitvollziehung des Über jede solche Versammlung nothwendig auffunchmenden gerichtlichen oder notariellen Protokolls zu ernennen.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse ber⸗ pflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der General⸗ Versammlung weder auwesenden noch vertretenen Actionagir.
B. Von dem , n n ag ne, 8
Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Bezichungen wird einem von der General-Versammlung ernann—⸗ ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts-Deputirten und die Ausfertigung des von diesem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung. . . ö .
Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jabre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Veiwaltungsrathe aus. Die Wahl des Verwaltungsrathes für die erste Periode geschiebt in einer Urversammlung der Actionaire nach absoluter Stimmen Mehrheit der bei der Wahl nach §. 30 betheiligten Stimmen. Die ordentliche General-Versammlung wählt ihre Nachfolger durch ge⸗ heime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht seststebt, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheideuden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten wer⸗ den darch die im §. 12 bezeichneten ier öffentlich bekannt gemacht.
Nur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in Magdeburg wohnhafte Actionaire können in den Verwaltungsrath ge— wablt werden. Frauen, Corporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder in Konkurs ver fallen g wesen und die Befriedigung ihrer sämmtlichen Gläubiger nicht nachweisen können, sind von der a. ausgeschlossen.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei dem Antritt seines Amtes fünf auf seinen Namen eingetragene Aciien der Magdeburger Privaibant zu deponiren und kann daruber während seiner Amtsdauer nicht verfügen.
§. 38.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern
Sollten
Veide verhindert fein, einer Sitzung des Verwaltungsraths beizuwohnen,
ö übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied desselben den zorsitz.
39. Kommt in daher etlicher n die Stelle eines Mitgliedes des
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so steht es dem leßzteren frei, dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General⸗Versammlung wieder zu besetzen. Die definitive Wie derbeseßung erfolgt aber durch Wahl der General⸗Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor⸗ gängers aufgehört haben würde. 3. z
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel min⸗ destens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver— waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗Gleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mit— gliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens ar Mitgliedern erforderlich.
J
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit diese nicht der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind.
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs— rathes gehören:
a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig erachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten,
b) die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedesmaligen Verhandlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzu— legenden Ucbersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuilles und der Lombard-Bestände;
e) die Abfassung von Geschäfts-Instructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszweige; .
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombard⸗Be— stände durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revifion aufzunehmen haben;
e) außerordentliche Kassen-Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun— gen, so oft er dieselben für angemessen erachtet;
f) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, so wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver— theilenden Dividenden;
g) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Bank⸗ buchhalters und des Rendanten (Kassirers), so wie die Bestätigung des von dem vollziehenden Direktor vorzuschlagenden übrigen Bank- Personals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter und Cautionen sämmtlicher Angestellten; die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben; die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, so wie Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zweck solcher interimistischer Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge⸗ sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; die Bewilligung von Gratificationen, die Befugniß. ein zweckmäßi⸗ ges Geschäfislokal durch Kauf oder Miethe zu beschaffen und die Festsetzung der dafür, so wie für den Geschaftsbetried überhaupt zu verwendenden Kosten.
8 4
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sechs Mitgliedern ,
Der Verwaltungsrath ist berechligt, über Alles, was das ö j
der Gesellschaft anbeirifft, Verträge, Vergleiche und Kompromisse abzu—
schließen und Substitutionen zu ,
Alle Ausfertigungen des Veywaltungsrathes werden von dem Vor— sitzenden oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten Mitglie⸗ dern des Verwaltungsrathes e , n.
Der Verwaltungsrath wird üicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme von 6 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath sstellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mit⸗
glieder fest. C. Von der Direction.
. 456.
Die Direction besteht aus beiße r hende Direktor und zweien, nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, welche jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
§. N.
Der vollziehende Direktor darf keine Nebengeschaͤfte betreiben, er
muß den Geschäften der Bank seine ungetheilte Thätigkeit widmen. 6 kann bei der Bank einen andern Kredit nicht erhalten, als gegen Lombards, und auch diesen nur, wenn der Verwaltungsrath dazu seine
Zustimmung giebt. (Schluß folgt.)