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Privilegium vom 9. Juli 1856 — wegen Ausgabe von zwei Millionen Thalern auf den Inhaber lautender, vier und ein halbprozentiger Priori⸗ täts⸗Obligationen der Wilhelmsbahn⸗ Gesellschaft.
Bestaͤtigungs-Urkunde vom 9g. August 1853 (Staats⸗ Anzeiger Nr. 195. S. 1383.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. . ö Nachdem von Seiten der unterm 10. Mai 1844 von Uns bestätigten Wilhelmsbahn-Gesellschaft auf Grund der in den General⸗Versamm⸗ lungen vom 27. Juni 1855 und 12. Februar 1856 gefaßten Beschlüsse darauf angetragen worden ist, zur Erbauung einer Zweigbahn von Orzesche nach Laczisk, einer Zweigbahn vom Bahnhofe Cosel nach der Schleuse J. des Klodnitze⸗Kanals, einer Interimsbahn zur Ver⸗ bindung der Leo- und Charlottengrube bei Czernitz, so wie zur Ausführung der von Uns nach der Bestätigungs Urkunde vom J. August 1853 (Gesetz⸗ Sammlung für 1853 S. 661 ff.) bereits enehmigten Zweigbahn von Nicolai nach Idahütte, imgleichen zur . des Baues und der Ausrüstung des bisherigen Be⸗ standes des Wilhelmsbahn- Unternehmens die Aufnahme eines Darlehns von „zwei Millionen Thalern“ . gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Ge⸗
mäßheit des Besetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehen⸗ den Bedingungen genehmigen:
8. 1. 1 ö. Der Bedarf von 2,000,000 Thlr. wird durch Kreirung von 45prozentigen Prioritäts⸗Obligationen aufgebracht. Von den zu emittirenden Obligationen werden 2000 Stück à 500 Rthlr. mit 1,0900, 000 Rthlr. k 500,000 * 5000 „ 2100 * 500, 000 * sind 2, 06,0090 Rthlr. nach dem sub A. beigefügten Schema auf weißem Papier mit , , Druck in fortlaufender Nummernfolge stempelfrei aus— efertigt. ĩ i rn Obligation werden Zins-Coupons auf 10 Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach dem beiliegenden Schema B. und C. auf weißem Papier mit schwarzem Druck bei⸗ gegeben und Coupons und Talon alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obligationen sowohl, als die Coupons und Talons werden durch je ein Mitglied des Direktoriums und des Ausschusses, so wie durch den Haupt-Ren— danten der Gesellschaft unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obligationen wird das Privilegium ab— gedruckt.
§. 2.
Die dem jedesmaligen Bedürfnisse entsprechende Emission dieser Prioritäts⸗ Obligationen erfolgt nach vorausgegangener gemein— schaftlicher Berathung auf übereinstimmenden Beschluß des Direc— toriums und des Ausschusses der .
Die Zinsen der Prioritäts Obligationen werden in halbjähri⸗— gen Raten postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres aus der Gesellschafts-Kasse zu Ratibor gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
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Die Prioritäts-Obligationen unterliegen nach Verhältniß der
Summe der verschiedenen Apoints (8. 1.) der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein halbes Prozent des Kapital-Betrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparklen Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗-Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen er— folgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1858. Es bleibt
jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisations-Fonds zu
verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu be— schleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisa⸗ tions⸗Verfahrens die gesammten Prioritäts⸗-Sbligationen mit drei— monatlicher Frist unter Genehmigung des Handels⸗Ministeriums zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Ueber die geschehene ÄAmortisation wird dem Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
h . ö Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe
der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §.3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein un— bedingtes Vorzugsrecht vor den Stammactien nebst deren Dividen den, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen.
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge. sellschafts⸗-Statut vom 9. März 1847 ausgegebenen fünfprozentigen in Folge des zweiten Nachtrag-Statuts vom 39. August 185) auf 4 Prozent konvertirten, und den nach diesem Statut gleichzeiti weiter und den zufolge des dritten Nachtrags-Statuts vom 2. Inh 1853 ferner ausgegebenen Prioritäts-Obligationen das Vorzugsrecht vorbehalten.
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können au die Inhaber der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen; si sind hier bei jedoch weder wahl— ö stimm fähig.
§. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt,
die Zahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders ase
nach Maßgabe des im §. 4. gedachten Amortisations-Planes zu
fordern, außer
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesell— .
schaft länger als 3 Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der .
Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Execution voll streckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allge⸗
meinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen
Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen; ö. e) wenn die im 5. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehal⸗
ten wird. .
In den Fällen a bis d bedarf es einer Kündigung nicht, son⸗
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diese
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: ad a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, „b) » Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ Betriebes, »zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Execution, , nachdem jene Umstände aufe
7) c) 5 4) Y) * Y) 7) * . gehört haben.
In dem subne gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prio⸗ ritäts Obligation von diesem Kündigungs-Rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zah— lung des AmortisationsQuantums hätte stattfinden sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. ö
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obliga⸗- tionen eingelöst sind oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien-Emission oder ein Anleihegeschäst nur dann unter⸗—
nehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts- Obligationen für Kapital
und Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Actien und Obligationen vorbehalten und gesichert ist. Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des
Eisenbahn⸗Kommissariats zum Transportbelriebe nicht erforderlich
sind, bleibt jedoch der Eisenbahn⸗Gesellschaft die freie Disposilios
unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
Die Nummern der nach s. 4 zu amortisirenden Obligationen . werden jährlich im April in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine durch das Loos be⸗— stimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. ]
§. 9 Die Verloosung geschieht
Ausschuß der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft in Gegenwart des Syn—
dikus der Gesellschaft oder eines anderen vereideten Notars, welcher .
zugleich das Protokoll über die stattgefundene Verloosung führt.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen wird der Zuttüt:
zum Verloosungs-Termine gestattet. S. 10.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in den im §. 6 bestimmten Zeitraum durch die Gesellschafts-Kasse zu Ra— tibor nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. Mit diesem Tage hört die Verzinsunßg der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Mit letzteren sud zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinscoupons einzu— liefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Cou— pons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen wer—
durch das Direktorium und de
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Gegenwart des Direktoriums, des Ausschusses und des n . Notars verbrannt, und es wird, daß dies gesche⸗ hen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Die Obliga⸗ sionen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (6. 6) oder Kündigung außerhalb der Amortisation (8. 4) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder .
Diejenigen Prioritäts⸗-Qbligationen, welche ausgeloost oder ge⸗ fündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre, von dem Direktorium der Wil⸗ helmsbahn - Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so er⸗ sscht ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Ver⸗ mögen, was unter Angabe der werthlos gewordenen. Obligationen von dem Direktorium nnn; r ht zu machen ist.
Die in den S8. 4, 8, 9, 10 und 11 vorgeschriebenen öffent— lichn Bekanntmachungen erfolgen durch den „Preußischen Stagts— Anzeiger“, die „Börsen⸗ und „Vossische Zeitung“, die „Schlesi⸗ che⸗ und „Breslauer-Zeitung.“ Beim Eingehen einer oder der anderen dieser Zeitungen wird von dem Direktorium der Wilhelms— bahn⸗-Gesellschaft unter Genehmigung des Handels- Ministeriums eine andere Zeitung an deren Stelle gesetzt.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Jewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.
bekannt zu machen. Gegeben Marienbad, den 9. Juli 1856.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. Simons. von Bodelschwingh.
Schema A. Prioritäts⸗Obligation der Wilhelmsbahn-Gesellschaft. Wegen Erneuerung der Jeder Obligation sind zwanzig Coupons auf „ ..... ..
zebn Jahre beigefügt. Bekanntmachungen. — — —
— — — —
über w Rthlr. Preußisch Courant.
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von
Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, nach den Bestim⸗ mungen des von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ertheilten . angestellten britischen Offizier“, der andere von Major Roney, ersten Jäger-Corps, vermuthlich gleichfalls einem Engländer, her. Beide Schreiben nehmen die Legionaire gegen die in dem Berichte der „Times“ wider sie erhobenen Beschuldigungen sehr energisch
; 6. 3. ze . s f; ö Wi ? 56 26 2 J — Das Direktorium und der Ausschuß der Wilhelmsbahn-Gesellschaft in Schutz.
Allerhöchsten Privilegiums vom emittirten fapital von Zwei Millionen Thalern Prioritäts-Obligationen der Wil⸗ helmsbahn⸗Gesellschaft.
Ratibor, den
Der Haupt-⸗Rendant.
Schema B. Zins-⸗Coupon M 1 der Wilhelmsbahn-Prioritäts-Obligation . hh nn, enn
Inhaber dieses empfängt am der oben benannten Prioritäts-Obligation über Thalern. Ratibor, den . ten . 1 Das Direktorium und der Ausschuß der Wilhelmsbahn-Gesellschaft. Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Thaler, mit
Schema C. Talon
zu der Wilhelmsbahn-rioritäts-Obligation
ö Thaler.
„Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts-Obligation neu auszufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten zehn Jahre.
Ratibor, den ten ö Das Direktorium und der Ausschuß der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft. Der Haupt⸗Rendant.
Coupons nach Ablauf von . 6. ö. 9. ; zehn Jahren ergeben befondere als Major der sächsischen Jäger, die belgischen Prinzen je nach ihrem Range in der belgischen Armee. stab begleitete den König.
Prinzessin Charlotte sahen vom Balkon des Palastes zu.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Minister von Bodelschwingh, aus Westfalen.
Se. Excellenz der General-Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Bree, aus der Provinz Posen.
Abgereist: Der Erb-Küchenmeister in Alt-Vorpommern Kammerherr Graf von Schwerin, nach Schwerin cba! ;
Finanz⸗
Berlin, 24. Juli. Se. Majestät der König haben Aller gnä— digst geruht: Dem Königlich Württembergischen Konsul Weege⸗ mann zu Köln die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Friedrichs-Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Sachsen. Gotha, 21. Juli. Gestern war Parade unseres Kontingents zur Feier des Regierungsjubiläums des Königs Leopold. Der preußische General von Hirschfeld, so wie die Commandeure und Stabsoffiziere der anhaltischen, sondershausischen und reußischen Contingente waren bei derselben gegenwärtig. (L. 3.)
Baden. Karlsruhe, 21. Juli. Se. Königliche Hoheit der Regent hat heute den Vicomte de Serre, welcher als bevoll⸗ mächtigter Minister Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen am Großherzoglichen Hofe beglaubigt ist, empfangen.
Baden, 21. Juli. Nachdem vorgestern Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen hier angekommen, ist gestern Mittag zauch Ihre K. Hoheit die Frau Großherzogin Stephanie
i ; , von Baden aus Umkirch eingetroffen; Höchstdieselbe hat sich jedoch Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung sofort nach Wildbad begeben, um den dortigen Höchsten Herrschaf—
ten Besuch abzustatten. (Karlsr. 3.)
Belgien. Brüssel, 22. Juli. Der König hat auf den
Antrag des Justiz⸗Ministers durch Dekret vom 21. Juli 704 Ver⸗
urtheilte begnadigt; 272 derselben hatten ihre Strafe noch gar nicht angetreten. Esselens, der letzte wegen polltischer Vergehen, von der Geschichte des Prado her, noch Verhaftete.
Unter den Begnadigten befindet sich auch Herr
Heute Morgen wurden um 10 Uhr die Preise für die
französischen und flämischen Gedichte vertheilt, worauf um 12 Uhr die Revue über Armee und Bürgergarde stattfand. erschien in Generals-Uniform mit dem großen Bande des Leopold⸗ Ordens, der Herzog von Sachsen⸗-Coburg in der Uniform seines
Der König
preußischen Kürassier⸗Regiments, Prinz Georg von Sachsen erschien
n Ein glänzender General⸗ Die Herzogin von Brabant und die
Großbritannien und Irland. London, 22. Juli
Die „Times“ enthält zwei Briefe über die Händel zu Aldershott. Der eine rührt von einem „gegenwärtig in der deutschen Legion
In der gestrigen Oberhaus-⸗Sitzung richtete der Earl von
Malmesbury an den Earl bon Clarendon die Frage, ob es wahr sei, daß die Festungen Reni und Ismail von den Russen geschleift wor— den seien, ob die Errichtung anderer Festungen an der Donau bevorstehe und wann die Ankunft des neuen russischen Gesandten in England zu erwarten sei. ö und Reni angeht, so vermag ich nicht genau anzugeben, was mit diesen die halbjährigen Zinsen ; 1deren
zu thun gehabt haben und nicht im Stande gewesen sind, Festungen
Der Earl von Clarendon: Was die Festungen Ismail
Donau-Forts geschehen ist, da die Kommissare mit anderen Geschäften diesen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ich habe beute früh aus St. Petersburg die Mittheilung erhalten, daß man dort in Be— zug auf diesen Gegenstand nichts erfahren hatte. Doch bezweifle ich nicht, daß diese Festungen wirklich geschleift worden sind, und ich finde dieses
Benehmen von Seiten der russischen Regierung sehr sonderbar. Hinsicht⸗
lich der Art, wie diese Festungen abgegeben werden sollten, ward nichts Bestimmtes festgesetzt. Ich würde es beinahe für eine Beleidigung hal— ten, Erklärungen darüber zu verlangen, wie etwas ausgeführt werden solle, hinsichtlich dessen keine Meinungs⸗Verschiedenheit obwaltete. So viel ich weiß, sagt die russische Regierung, sie habe das Recht gehabt, vor der genauen Festsetzung der Grenze, und ehe der Landstrich den Verbündeten übergeben würde, die Bonau-Festungen in derselben Weise zu schleifen, wie die Verbündeten Sebastopol geschleift haͤtten. Allein da ist denn doch ein bedeutender Unterschied zu machen. Seit Unterzeichnung des Friedens haben die Verbündeten nichts zerstoͤrt und überhaupt keine aggressive Handlung begangen, wo⸗ hingegen die Schleifung der erwäbnten 1 nach Unterzeichnung des Friedens stattgefunden hat. Wir hätten, da wir im Befitze von Eupatoria, Kinburn und Kertsch waren, zur Vergeltung die oͤffent⸗ lichen Bauten an jenen Orten zerstöͤren koͤnnen, unterließen dies jedoch, da wir es nach Unterzeichnung des Friedens für unehrenhaft hielten. Deshalb behaupten wir auch, daß Rußland kein Recht hatte.