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halterei⸗Abtheilungen zu ermächtigen, und für die diesfälligen Leichen⸗ Paͤsfe das hierneben in 2 Parien mitfolgende Formulare zu bestimmen.
Gleichwie nun von der stompetenz der Kaiserl. Oesterreichischen Länder⸗ Chefs und der Statthalterei⸗Abtheilungs-Präsidien in Ungarn zur Aus⸗ stellung der Leichen-Paͤsse, und von dem bezüglichen Formulare den be— theiligten ausländischen Regierungen bereits im diplomatischen Wege die Mittheilung gemacht worden ist, eben so hat man auch die Auskünfte darüber eingeholt, welche Behörden oder Organe in jeden der gedachten fremden Staaten zur Ausfertigung der Leichenpässe ermächtigt sind, und in welcher Weise die Letzteren ausgestellt werden.
Hierüber hat man folgende Mittheilungen don Seite des 98. 4. Ministeriums 4 Aeußern 6 Zur Ausstellung der deich en ⸗ Pãaͤsse find kompetent
1) im Königreiche Baie rn die Königlichen Kreis-Regierungen, Kam⸗ mern des Innern;
2) im Königreiche Sachsen das Ministerium des Innern und die vier
Kreis-Directionen; . ; im Königreiche Preußen das Ministerium des Innern, sämmtliche
Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präfidinim in Berlin;
im Königreiche Hannober die Polizei-Obrigkeiten der Sterbe—
Orte;
im Herzogthum Braunschweig werden selbe im Namen des Re—
genten selbst ausgefertiget; r
im Herzogthume Anhalt-Bernburg die Herzogliche Regierung,
Abtheilung des Innern; - ;
im Herzogthume Anhalt-Dessau die Herzogliche Regierung.
Die Formularien der in den besagten fremden Staaten derzeit üb— lichen Leichen⸗-Pässe folgen hierneben in der weitern Anlage mit.
Die von den genannten Behörden in den gedachten Stagten in der bezeichneten Weise ausgefertigten Leichen⸗Paͤsse sind demnach auch im Oesterreichischen Kaiserreiche als genügende Transport-Legitimationen zur Verbringung von Leichen sowohl in als durch das österreichische Staats⸗ gebiet anzusehen.
Laut des vorliegenden Formulars der öͤsterreichischen Leichen Paͤsse ist der sorgfältige Verschluß jeder zu transportirenden Leiche in doppeltem Sarge zur Bedingung der bezüglichen Transport-Bewilligung gemacht, und es ist diese sanitätspolizeiliche Vorschriftsmaßregel auch von den ob— gedachten ausländischen Regierungen den betheiligten Behörden zur Hand—
habung vorgezeichnet worden.
Dieselbe wird daher in Oesterreich jederzeit streng zu beachten und insbesondere auch darauf zu sehen sein, daß der innere Sarg von hartem Holze sei. Es versteht sich übrigens wohl von selbst, daß in jedem Falle der Transportirung einer Leiche vorläufig den Vorschriften der Leichen— beschau genügt sein muß, und daß eine solche Transportirung überhaupt nur dann bewilligt werden darf, wenn dagegen keinerlei sanitätspolizei— liche Bedenken obwalten. ]
Aus dem Inhalte des Formulars der österreichischen Leichen-Pässe ist ferner zu ersehen, daß eine weitere Bedingung zur Bewilligung eines Leichen-Transportes in das Ausland die Beigabe einer angemessenen Be— gleitung ist, welche übrigens nebst dem Leichen-Passe mit einem eigenen Reise⸗Bokumente versehen zu sein hat.
Endlich ist aus dem besagten Paß-Formulare zu entnehmen, daß die
oͤsterreichischen Leichenpässe auf einen Monat vom Tage der Ausfer— tigung giltig auszustellen sind, weshalb in einem Falle, in welchem von dem ausgefertigten Passe innerhalb der besagten Zeitfrist kein Gebrauch gemacht werden kann, entweder eine Erneuerung oder eine Verlängerung des Passes stattfinden muß. . .
Hiernach wolle das Löbl. K. K. Landes-Präsidium bei Ausstellung von Leichen⸗Transport⸗Pässen vorgehen und es haben vorstehende Bestim⸗ mungen vom 1. Juni i856 an in Wirksamkeit zu treten.
Wien, am 6. Mai 1856. Für den Minister des Innern.
An das Löbl. K. K. Präsidium. b. st. K. Oesterreichischer Leichenpaß.
Nachdem vom gefertigten K. K. Statthalter ; „Landes⸗Präsidenten im Kronland, WVice⸗Prä sidenten der K. K. StattbaltereiAb— theilung im Königreiche Ungarn kraft des ihm von den K. K. Ministerien des Innern und der Finanzen eingeräumten Befugnisses die zollfreie und ungehinderte Transportirung der in doppeltem Sarge wohl verschlossenen Leiche des am zu verstorbenen welche von da mittels über nach zur Beerdigung verführt werden will, insoweit es das K. K. österreichische Staatsgebiet betrifft, unter Begleitung des mit einem eigenen Reise— Dokumente versehenen und gegen gehörige Beobachtung der nöthigen sanitätspolizeilichen Vorsichten bewilligt worden ist, so wer— den hiermit alle an den Orten, durch welche diese Leiche zu passiren hat, befindlichen Civil⸗ und Militair⸗-Behörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe, gegen Vorweisung dieses vom heutigen unten angesetzten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passtren zu lassen und ihrem Transport den es n Vorschub zu leisten. am ten
Der Ft. K. Statthalter. Landes⸗Präsident.
(Umts fiegel.) Statthalterei⸗Vice⸗Praͤfident. N. N.
Instruction vom 14. Juli 1856 zur Ausführung des Gesetzes vom 14. April 1856 — betreffend di— Landgemeinde-Verfassungen in den sechs ö stlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Schlesien und Pommern exkl. Reg. ⸗Bez. Stralsund.
Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 130. S. 875. Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeigar Nr. 143. 6. Mi Instruction vom 5. Juni 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 137. S. 23) Zusammenstellung vom 29. Oktober 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 287. S. 2132.) — Geseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 913. Geseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 73)
Geseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. M5)
Auf den Grund des S. 18 des Geseßzes vom 14. pril 1856, betreffend
die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Mo.
narchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Instruchon
ertheilt: Artikel .
Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs⸗Urkunde durch das Geseß vom 24. Mai 1853 (Gesetz Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde- n Ordnung vom 11. März, 1850 durch das Gesetz vom 24. Mai igz; (GesetzSammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber . nähere Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er theilt ist,
nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den laͤnd— lichen Kommunal-Verfassungen in den öͤstlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei-Verfassung die Gesetze vom 1 April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs-Urkunde (GesetzSammlung Nr. 4419 und vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in den . oͤstlichen Provinzen (Gesez⸗ Sammlung Nr. 1413) ergan— gen sind, —
bezweckt das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs oͤstlichen Provinzen (Ges.⸗-Samml. Nr. 4414), die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 vorbehal— tene Fortbildung der Landgemeinde-Verfassungen durch ergänzende Be— stimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.
Die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet, welche insbesonder— nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes vom 14. April d. J. eine Et— gänzung erfahren haben, sind im Eingange desselben aufgeführt.
Eine Uebersicht des gesammten älteren Rechtszustandes in Ansehung
des ländlichen Gemeindewesens gewähren die unter dem 29. Oktober 185
von dem Minister des Innern erlassenen provinziellen Zusammenstellungen der Bestimmungen und Anleitungen, betreffend die Landgemeinde-Ver— fassungen.
Diejenigen Paragraphen in diesen Zusammenstellungen, welche über Punkte handeln, die durch das nunmehr verkündigte Gesetz vom 14ten April d. J. betroffen werden, fallen hinweg oder modifiziren sich gemäß den Vorschriften des letzteren. Unter dieser Maßgabe sind jedoch auch fernerhin die erwähnten Zusammenstellungen anzuwenden und als ein Hülfsmittel, um das gegenwärtige Gesetz im organischen Zusammenhange mit dem gesammten aͤlteren Rechtszustande und den wirklichen Verhält— nissen und Bedürfnissen gemäß praktisch in Ausführung zu bringen, zu
benutzen. Artikel 2.
. Behufs Anwendung der dispofitiven Vorschrift im ersten Satz des Alinea ? F. 1 des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen durch die Landraͤthe unter Mitwirkung der Srts-Obrigkeiten und Huziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücké, werche büsher noch keinem Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke (. B. Domainengut, Nittergut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund— stücke, Wüstungen 2c. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten über solche Realitäten, der Orts-Register, Regulirungs⸗ und Separations— Rezesse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach proötokollarischer Verneh— mung der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstücke, der be— treffenden Gemeinden oder Gutsbesitzer, sich Vorschlaͤge darüber machen zu lassen, mit welchem Gemeinde- oder Gutsbezirke solche Grundstücke nach Lage, Prästations-Verhaältnissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu ver— einigen sein werden.
Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhandlun— gen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise gesammelt sein wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem nachst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.
Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidüng des Ober-Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereini— gung mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel ein beson derer Bericht an die Regierusig Lesp. an den Ober— ia, tn zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu er—
eilen.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde- oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist Überall mit gründlicher Erörterung und borfichtiger Würdigung der bestehenden Ver— hältnisse und ihres Entwickelungsganges in Ansehung der Ausbildung
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nzung der Gemeinde- und Gutsbezirke zu verfahren. Was
und , die Kirchen⸗ t r nobelenn Verbindung mit den Gemeinde- und Gutsbezirken größtentheils ich deße gest al geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amts wegen on zeiteren Verhandlungen anzuregen find. Verkommendenfalls aber keine w Dber-Praͤfident, bevor über eine für nothwendig erachtete neue t del ung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke , , . getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die nishheien Vetracht kommenden Parochial- und Patronats-Verhaͤltnisse lith., gꝛeffori⸗ Behörden in Communication getreten werden könne. nit 161 Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des S§. 1. sind . Behuͤfs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch ni n sfsprach? mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ nat Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus nicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Geseß über die ; gemein de⸗Verfaffungen zurückgestellt worden sind. . n Wird die Vereinigung eines Gemein de⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke mäß Alinea 3. 8. 1. nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der lrhbchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Dber⸗Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in die⸗ zalle nach 8. 2. zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober—
Fraͤsidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen 1anntnißnahme beizufügen. . —
ö Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen⸗ partigen Gesetzes . , iu 3 J ö
äherer Vorschrift des SF. es Gesetzes vom 14. April d. I, be—⸗ . ländlichen Ortsobrigteiten in den sechs östlichen Provinzen, ungleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt-Bezirken, nach §. der Städte⸗Ordnung vom 30. . mit zu beachten. el 3.
Wenn im §. ? für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis⸗
imp vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 114, 13 und 17 besondere . ö. Ausübung autonomischer Befugnisse der Gemein den gegeben sind, . . . . rn 6
zer Aufsichts-Behörden, nach älterer Verfassung un esetzgebu id h . inneren Kommunal Angelegenheiten überhaupt zustehen de Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergaͤnzung durch nähere razisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, furch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände des sommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie suche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesekgebung nach den'in dem Reskript und den Zusammenstellungen vom 29. Oktober 1855 Zu. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.
Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die⸗ selben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere bor bezüglicher , . Gutachtens des Kreistages, mit ihren Er—
ungen vernommen werden. . Artikel 4. l
In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor— schriff des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde-Versammlung durch die bestebende Ortsverfassung bestimmt n, . n,. lalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm— . ö. kö gemäß §. 4 sich als ein Bedurfniß ergeben und geltoffen werden müssen, die in den S§. 5 und 6 enthaltenen Normen lber die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Ausübung desselben zur Anwendung kommen.
Rr. I des F. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den beftz eines Wohnbauses im Gemeinde⸗Bezirk nur als Grenze fest, bon welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben dem Hausbesitze noch einen Landbesitz von einem gewissen Umfange als Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Fr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den kloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von Acker— nahrungen gegenüber, zu vermeiden. ö
Bei evenkueller Anwendung der Nr. 4 des Ff 5 sind die in der Ge— gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde⸗ glieder in Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lokalen Perhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Hemeindeglie der nach Quoten (3. B. ganze, halbe, viertel Stimmen ꝛc.), sirner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Vortheile zu dem Paße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge⸗ , sgsanke mit , , Tuns der Grundsätze des F§. 12 sorg⸗ ltiger Erwägung zu unterwerfen.
Die . des F. 5, wonach in der Ausübung des Stimm⸗ rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ Bezirk wohnt und' das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth—⸗ scaaftet, vertreten werden können, wird der besondern Aufmerksamkeit im . des bekannten Verhaͤltnisses der sogenannten „Interimswirth—
aft“ empfohlen. ö
Die , des § 7 und, im Zusammenhange hiermit, des H. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom A2asten
Nai 1855. Artikel 5.
Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge— neinde- Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗-Verordnete für eine Kom= nune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des , Gemeinde⸗Geseßes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch eftimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge F. 3 des gegenwär⸗ igen. Gesetzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer dewählten Gemeinde⸗Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Ge⸗ neinde durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vor⸗ chlage eines Statuts über die erforderlichen Festseßungen, den Antrag
Pfarr- und Schulgrundstücke betrifft, so hat
wegen Einführung einer gewählten Gemein de⸗Vertretung zum Gegen⸗ stande der Berathung und Beschlußnahme zu machen.
Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimm⸗ recht der Gemeindeglieder von Alters her begruͤndeten Vorzüge des länd— lichen Gemeindelebens der nach Lokalverhältnissen verschiedenen Bedeu— tung der Vermdͤgens-Objelte der Gemeinden, wie auch der übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunglverwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klasseneintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektiv— stimmen) und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher Gemein debeschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. s. w., die Bedürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterziehen ist.
Artikel 6.
Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in
Gemäßheit des 8. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallfigen An⸗ träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rückicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommunal— Verhälmnisse des Orts, zu vernehmen. SHöält die Regierung den Antrag wegen Einführung der staädtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be— reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Kücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte— Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modifikationen dersel— ben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher vernehmen zu lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Bestimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte-Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.
Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche dar⸗ über an den Ober⸗Präsidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den An⸗ trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial-Land⸗ tags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern zu
befördern. Artikel.
Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die An— wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun— gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde⸗ Lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mit Rücksicht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhäktnisse einzelner Landestheile.
Berlin, den 14. Juli 1856.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Ri tamtliche s.
Hessen. Darm stadt, 26. Juli. Morgen begiebt sich Se. Königliche Hoheit der Großherzog nach Schloß Ludwigshöhe bei Edenkoben, begleitet von seinem jüngsten Bruder, dem Prinzen Alexander, welcher in der nächsten Woche nach Rußland abreist, um der Krönung des Kaisers und der Kaiserin, seiner Schwester, in Moskau beizuwohnen. Es heißt, daß ihn auch der älteste Sohn des Prinzen Karl, Prinz Ludwig, der in Göttingen studirt, be⸗ gleiten soll. (Fr. P. 3.) —
Frankfurt, 28. Juli. Im Laufe des gestrigen Tages sind die Herzogin von Orleans und der Graf von Paris hier angekommen. . ;
Nassau. Wiesbaden, 27. Juli. Unsere Land stände wollen die Eisenbahnfrage, das Jagdgesetz, die Bundesreform, die Theurungszulage ꝛc. noch erledigen und dann Vertagung beantra⸗ gen. Dle Domänenfrage bleibt bis zur Wiedereinberufung der Kammern einem hier zurückbleibenden Ausschuß zur Vorbehandlung überlassen. — In der gestrigen Sitzung der ersten Kammer interpellirte der Abg. Siebert wegen Einführung des neuen Berg⸗ gesetzes, um durch eine geregeltere Besteuerung der Bergprodukte nach Maßen die . der Landessteuerkasse um circa 100,000
zu ermehren. t, 59 9 3, 6. 275. Juli. Nach dem gestrigen Beschlusse des Nationalraths in Sachen des Westbahn-⸗ Konflikts konnte die Entscheidung des Ständeraths in dieser Frage nicht zweifel⸗ haft sein. Derselbe hat sich denn auch heute mit großer Mehr- heit ebenfalls für Vertagung der Entscheidung bis zur September⸗ sitzung ausgesprochen. — Ber Nationglrath bewilligte heute für bie Erbauung der Brünigstraße einen Betrag aus der Bundes kasse 2. a, . National- und Ständerath haben heute nur noch einige kleinere Geschäfte abgemacht und sodann ihre Arbeiten
bis zum 15. September vertagt. (Fr. P. 3.)