1856 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

andenen einzelnen Besitßungen und Ortschaften, deren Umfang, *. ern ne . und die bereits unter denselben bestehenden Verbin⸗ dungen fur gemeinschaftliche öffentliche Zwecke * zu beachten; namentlich aüch die nach der eigenthümlichen Verfassung dieses Landes⸗ theils ausgebildeten Vereinigungen in den Armen und Kirchspiels⸗Ver. gänden. Wo die Kirchspiels-Verbände einen solchen Umfang haben, daß die Anlehnung der neu zu bildenden Gemeinde an dieselben der Einfach— beit der lokalen Kommunal-Verwaltung und der gewohnten Selbstständig⸗ keit der einzelnen Ortschaften wesentlichen Abbruch thun würde, können bei genügender Leistungsfähigkeit auch mehrere neue Gemeinde Bezirke innerhalb jener größeren Verbände gebildet werden.

(Vergleiche auch 8. 7 und 13 des gegenwartigen Gesetzes und 5§. 7 des Geseßes vom 26. Rai 1856, betreffend die Zertheilung von Grund⸗ stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in Neu⸗Vorpommern und Rügen.

331 Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1 sind die Äntraͤge behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch nach Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ liche Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus Ruücksicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die Landgemeinde⸗Verfaffungen zurückgestellt worden sind. r

Wird die Vereinigung eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3 §. 1 nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der Aller⸗ höchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Ober⸗ Präfidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem Falle nach 5. 2 zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗Präͤ⸗ fare zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen Kennt- nißnahme beizufügen. .

Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des S. 1 des gegen wärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizelsobrigkeitlichen Bezirke, nach näherer Vorschrift des 5. 14 des Gesetzes vom 14. April d. J. betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs öͤstlichen Probinzen, ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt-Bezirken, nach §. 2 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 18563, mit zu beachten.

Artikel 3.

Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis—⸗ po sitiv vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 beson⸗ dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge— meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit— wirkung der Aufsichts-Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzgebung hinsichtlich der inneren Kommunal-Angelegenheiten überhaupt zustehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Präzisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände des Koemmunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung näher ergeben, unberührt.

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß dieselben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Erklä— rungen vernommen werden.

Artikel 4.

In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor⸗ schrift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde-Versammlung durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, dergestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimmrecht neue Anordnungen gemäß S§. 4 fich als ein Bedürfniß ergeben und ge— troffen werden müssen, die in den 5§. 5 und 6 enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Aus— übung desselben zur Anwendung kommen.

Nr. 1 des F. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Be— siß eines Wohnhauses im Gemeinde-Bezirk nur als Grenze fest, von wel— cher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben dem Hausbesitze noch einen Landbesitz von einem gewissen Umfange als Maß— gabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den bloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von Ackernahrun— gen gegenüber, zu vermeiden.

Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des F§. 5 find die in der Ge— gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde— Glieder in Klassen und die sich hiernach Und nach den besonderen lokalen Verhaͤltnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel ꝛc. Stimmen), ferner die Beziehung und Verhaältnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge— meinde-Verbande mit Berücksichtigung der Grundsaͤtze des §. 12 sorgfaͤl— tiger Erwägung zu unterwerfen.

Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm— rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde— bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth— schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit im Interesse des bekannten Verhaältnisses der sogenannten „Interims—⸗ wirthschaft“ empfohlen.

Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange hiermit, des

§. 13 enthalten insbefondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes

angekündigte Ergänzung der Gesetze om 3. Januar 1845 und vom 4.

Mai 1853, welche mit gewissen Ysodificationen auch für Neu⸗Vorpommern

und Rügen durch das Hesetz . ö. , 1856 eingeführt worden sind. , rtikel 5.

Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge— meinde⸗Vertretung durch gewählte Gemeinde-Verordnete für eine gom— mune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwaͤrtigen Gemeinde -Weseßes zu rüdge stellten Anträgen ober

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sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge

n r n n. von selbft ein AÄntrag der 1— ez d s rung einer gewählten Gemeinde-Vertretung nicht ein, so kann die ) gierung die Gemeinde durch den Landrath auffordern lassen, leich Re mit dem Vorschlage eines Statuts über die erforderlichen zes i ii den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde? Vernr ahh zum Gegenstande der Berathung und Beschlußnahme zu machen. un

Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eing solche Anregung geh läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Pert fend ö unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem ir eim recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des la 2. lichen Gemeindelebens der nach Lokalverhältnissen verschiedenen Bern tung der Vermögens-Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen 9 stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung . Kommunal-Verwaltung, def ber? des § 5 Rr. 4 und 5, betreffend z Klassen-Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Goll stinso menj, und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung . Form schriftlicher Gemeinde⸗Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. f * die Bedürfnißfrage einer ,, , wenn zu unterziehen ist.“

Artikel 6.

Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemaäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Faͤllen sind die desfallsigen An, träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereitz vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landralh anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommungl— Verhältnisse des Ortes, zu vernehmen.

Halt die Regierung den Antrag wegen Einführung der staͤdtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa he reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf de Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs⸗erhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durt den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung da Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen derselben aufst ellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher ber— nehmen zu lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Pe stimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte-Ordnung die einfachere staäͤdtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit de Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlichtr Darstellung der statistischen Verhältnisse dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche darüber an den Ober⸗Präsidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den Antrag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial— Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern zu befördern.

Artikel T.

Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Geseßzes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die AUu— wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun— gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insosfern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde— lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mit Rücksicht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile.

Berlin, den 14. Juli 1856.

Der Minister des Innern. b. We stphalen.

Instruetion vom 14. Juli 1856 zur Aus führ ug des Gesetzes vom 14. April 1856, betreffend die Land— gemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Pro⸗ vinzen der Preußischen Monarchie, für die Provinz Posen.

Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 875.) Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats -Anzeiger Nr. 143. S. 971] Instruction vom 5. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 137. S. 928.)

Gesetz vom 14. April 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 95.)

Auf den Grund des S§. 18 des Gesetzes vom 14. April 1856, be— treffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende In— struction ertheilt:

Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde durch das Geseh om 24. Mai 1853 (Geseß⸗-Sammlung Rr. 3751) und die Gemeinde n Ordnung vom 11. März 1859 durch das Gesetz om 24. Mai 1853 (Ge⸗ setz·' Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Ver⸗ ordnungen über die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs ostlichen Provinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden find, worüber ö Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗

eilt ist,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergaͤnzung der mit den länd— lichen stommunal-Verfaffungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei-Verfassung die Gesetze von 14. April d. J, betreffe nd die Abänderung des Artilels 3und Aufhebung des