zes 144 der Verfassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗ Sammlung Nr. 4412) und 144. April d. *. betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkääten in den kon zfiichen Probinzen (Heseßz E ammlung Rr. M13), ergangen find, — ichs cer das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J, betreffend die aabge mneinde Ven fassungen in den sechs oͤstlichen Provinzen org ? lung Nr. 414) die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 e hae Foribildung 1 n , n durch ergänzende
. arüber bestehenden Gesetzen. bestuimungen zu e. Artikel 2. ⸗
Behufs Anwendung der dispositiven Vorschrift im ersten Satz des linea 2 5. des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen durch hngandrdihe unter Mitwirkung der Orts⸗Obrigkeiten und Zuziehung die Schulzen und Schöppen diesenigen Grundstücke, welche bisher noch en Hemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, gut, Stistsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben namentlich dergleichen Mühlen, Kruͤge, Schmieden, Forstgrund— icke, Wüstungen zc. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten über . Realitäten, der Orts⸗-Register, Regulirungs- und Separations⸗-Re⸗ . Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Verneh⸗ 7 der Betheiligten, namentlich des Befißers der Grundstücke, der be⸗ n den Gemeinden oder Gutsbefitzer, fich Vorschläge darüber machen
er mit welchem Gemeinde oder Gutsbezirke solche Grundstücke h zage, Prästations⸗-Verhälmissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu ver—
uren sin werden,. mat .
Sobald eine verhältnißmaäͤßig erhebliche Anzahl solcher Verhand⸗ sungen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise ge⸗ sanmmelt sein wird, hat die Negierung den Landrath zu beauftragen, dem nächst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten horschlage zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.
Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten n die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach refortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des DPber⸗Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereini⸗ gung mit einem Gemeinde— oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel ein besonderer Bericht an die Regierung resp. an den Ober— Fräsddenten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu er—
ilen. h Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Hemeinde⸗ oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Ver— uältnise und ihres Entwickelungsganges in Ansehung der Ausbildung und Begrenzung der Gemeinde und Gutsbezirke zu verfahren. Was mnsbesondere die Kärchen⸗, Pfarr- und Schulgrundstücke betrifft, so hat
ch deren Verbindung mit den Gemeinde⸗ und Gutsbezirken größtentheils schon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen lane weiteren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber hat der Ober⸗Präsident, bevor über eine für nothwenig erachtete neue Hereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommendenden Parochial⸗ und Patronats⸗Verhält— nise mit den Ressort-Behörden in Communication getreten werden könne.
In Ansehung der Bestimmungen in Aline 3 und 4 des §. 1. sind zie Anträge Behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch noch Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg⸗ liche Antraͤge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus siückscht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz über die landgemeinde-Verfassungen zurüͤckgestellt worden sind.
Bird die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3. §. 1. nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der Ullerhöchsten Genéhmigung durch Vermittelung der Regierung und des Dber-Präfidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeltig das in diesem Falle nach §. 2. zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober⸗Prä⸗ sdenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen lenntnißnahme beizufügen.
Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 4. des gegen— bärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke, nach näherer Vorschrift des §. 11. des Gesetzes vom 14. April d. J., betreffend die laͤndlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen, ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadtbezirken, nach . der Staͤdte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.
Artikel 3.
„Wenn im 8. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis pofitiw vorgeschkieben, ferner in den §8§. 4, 7, 8, 114, 13 und 17 beson⸗ bere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge⸗— meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit— pirkung der Aufsichts-Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzge⸗ bung hinsichtlich der inneren Kommunal-Angelegenheiten überhaupt zu⸗— fehende Autonomie nur fuͤr einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Präcisirung, resp. Erweilernng erfahren. Es bleiben daher für indere, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände bes Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, pie solche fich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung näher ergeben, unberührt.
Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die⸗ klben auch bei Anwendung der §§. 2. 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere bor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren
lärungen vernommen werden.
Artikel 4.
„In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spiße gestellte Vor⸗ hrift des 5. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die . der Ausübung desselben in ber Gemeinde-Versammlung durch die belt hen de Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, ergestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimmrecht neue Anordnungen gemäß 8. 4 sich als ein Bedürfniß er— gehen und getroffen werden muͤssen, vie in den §§. 5 und 6 enthal—
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tenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Ver— trejung in der ö . ener kommen.
Nr. 1 des §. 5 setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Besitz eines Wohnhauses im Gemeigde⸗-Bezirt nur als Grenze fest, von welcher bei ö zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben dem Hausbesißze noch einen Landbefitz von einem gewissen Umfange als Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den bloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besißern von Acker—⸗ nahrungen gegenüber, zu vermeiden.
Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des F. 5. sind die in der Gegend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeindeglieder in Klassen und die fich hiernach und nach den besonderen lokalen Verhaält⸗ nissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Ge⸗ meindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel ꝛc. Stimmen), ferner die Beziehung und Verhaͤltnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Vortbeile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge— meinde-Verbande mit Berücksichtigung der Grundsaͤtze des §. 12 sorgfaͤl— tiger Erwägung zu unterwerfen.
Die Bestimmung des §. 6., wonach in der Ausübung des Stimm⸗ rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde⸗ Bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth⸗ schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksam keit im Interesse des bekannten Verhältnisses der sogenannten „Interimswirth⸗ schaft“ empfohlen. *
Die Bestimmungen des §. J. und, im Zusammenhange hiermit, des §. 13. enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Geseßzes angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853.
Artikel 5.
Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Gemeinde Vertretung durch gewählte Gemein de⸗Verordnete für eine Kommune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwär⸗ tigen Gemeindegeseßes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwärtigen Ge— setzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewähle ten Gemeinde-Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Gemeind⸗ durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vorschlage eines Statuts über die erforderlichen Festsetzungen, den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde-Vertretung zum Gegenstande der Berathung und Beschlußnahme zu machen.
Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unter⸗ werfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimmrecht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des ländlichen Gemeindelebens der nach Lokal-Verhältnissen verschiedenen Bedeutung der Vermogens-Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunal— Verwaltung, kesonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klassen⸗ Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektivstimmen), und des 5§. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung der Form schriftlicher Gemeinde⸗Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u, s. w. die Be⸗ bürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterziehen ist.
Artikel 6.
Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemäßheit des 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallsigen An⸗ träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rücksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Negelung der Kommunal— Verhältnisse des Orts, zu vernehmen.
Haͤlt die Regierung den Antrag wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be⸗ reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs⸗Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen, fruͤhere historische Verhältnisse u. s. w, für begründet, so hat fie durch den' Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte-⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa er ff ber ichen Modificationen derselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher ver⸗ nehmen zu lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Ve⸗ stimmung in 5. 1 Alineag 2 der Städte⸗Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit des Titel VIIi. zum Grunde zu legen sein.
Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche darüber an den Ober-Präͤsidenten berichtet. Letztere hat hierauf den Antrag, so bald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗ Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern
zu befördern.
Artikel 7.
Weitere Instruction zur Ausführung des gegenwartigen Geseßes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die Anwendung der in übersichtlicher Jorm gewährten ergänzenden Bestimmungen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Enischeidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeindelasten und Be— steuerung der Staatsdiener (§§. 11 bis 14 eben so mit Rücksicht auf die besonderen und eig enthümlichen Berhaltniffe einzelner Landestheile.
Berlin, den 14. Juli 1856.
Der Minister des Innern. von We sstphalen.