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Aue post - Anstalten des An- und Auslandes nehmen SGestellung an, sũr gerlin die Expedition des anigl. preußischen Staats- Anzeigers: Mauer⸗Straste Nr. 4. — m — m —
Anzeiger.
Berlin, Freitag den 1. August
1856.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Königlich württembergischen Offizieren Orden zu
verleihen, und zwar: Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern: dem General von Hardegg; II. den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse:
dem Obersten Freiherrn von Berlichingenz
III. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: dem Flügel⸗Adjutanten, Major von Baumbach;
Iv. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:
den Hauptleuten: Bürlen und Mauch, so wie den Ober⸗Lieutenants: Grafen von Pückler und von Mauckler.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Superintendenten Grabe zu Langensalza zum Direktor des evangelischen Schullehrer-Seminars zu Barby im Regierungs- Bezirk Magdeburg; und
An Stelle des verstorbenen Konsuls Lud w. Trapmann in Charleston den dortigen Kaufmann W. H. Trapmann zum Kon⸗ sul daselbst zu ernennen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 41ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter . Nr. 1487. den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1856, betreffend
die Bestätigung der in Magdeburg unter dem Namen
„Magdeburger Privatbank“ zum Betriebe von Bank— geschäften gebildeten Actien-Gesellschaft. Berlin, den 1. August 1856.
Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Dtedizin al ⸗Angelegenheit ers.
Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erha— benen Stifter, König Friedrich Wilhelm III., am3z. August, Mittags 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. ᷣ Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Borzeigung ihrer Erkennungskarte.
Berlin, den 1. August 1856. Der Rektor der Untversität. Ehrenberg.
Punkte handeln, die durch das d. J. betroffen werden,
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M inisterium des Innern.
Instruction vom 14. Juli 1856 zur. Ausführung
des Gesetzes vom 14. April 1856 — betreffend die
Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen
Provinzen der Preußischen Monarchie für die Provinz Sachsen.
Hesez om 24. Mai 1853. (Staats- Anzeiger Nr. 150. S. 875.) , vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. Instruetion bom 5. Juni 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 137. S. 928.) gf n n. vom 29. Oktober 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 287. Gesetz vom 14. April 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 975.)
Auf den Grund des §. 18 des Gesetzes vom 14 April 1856, be⸗ treffend die Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende In— struction ertheilt: .
Artikel 1
Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 (Gesetz-Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde⸗ c. Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 (Gesetz' Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Gesetze und
Verordnungen über die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen
Probinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber hen . Erläuterung in der Instruction vom 5. Juni 1853 er⸗ eilt ist,
nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd⸗ lichen Kommunal⸗-Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei-Verfassung die Gesetze vom 14. April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Auf⸗ hebung des Arft. 114 der Verfassungs-Urkunde (Gesetz-Sammlung Nr, 4412) und vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts⸗Obrigkeiten in den sechs östlichen Probinzen (GHesetz- Sammlung Nr. 4413), ergangen sind, — bezweckt das gegenwärtige Gesetz vom 14. April d. J., betreff end die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Gesetz⸗ Sammlung Rr. 4314), die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 vorbehaltene Fortbildung der Landgemeinde-Verfassungen durch ergänzende Bestimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.
Die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet, welche insbesondere nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes vom 14. April d. J. eine Er⸗ gänzunig erfahren haben, find im Eingange desselben aufgeführt.
Eine Uebersicht des gesammten älteren Rechtszustandes in Ansehung des laͤndlichen Gemeindewesens gewähren die unter dem 29. Oktober 1855 bon dem Minister des Innern erlassenen provinziellen Zusammenstellungen der Bestimmungen und Anleitungen, betreffend die Landgemeinde⸗-Ver⸗ fassungen.
Biejenigen Paragraphen in diesen Zusammenstellungen, welche über nunmehr verkündigte Gesetz bom 14. April fallen hinweg oder mobifiziren sich gemäß den Vorschriften des letzteren. Unter dieser Maßgabe sind jedoch auch ferner⸗ hin die erwähnten Zusammenstellungen anzuwenden und als ein Hülfs⸗ mittel, um das gegenwärtige Gesetz im organischen Zusammenhange mit dem gesammten älteren Nechtszustande und den wirklichen Verhältnissen und Bedürfnissen gemäß praktisch in . zu bringen, zu benutzen.
Artikel 2.
Behuks Anwendung der dispositiven Vorschrift im ersten Satz des Aline 3 §. I des gegenwärtigen Gesetzes haben die Regierungen Lurch die Landräthe unter Mitwirkung der Orts DOhrigkeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke (66 B. Domainengut., Rittergut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund⸗ stücke, Wüstungen ze. mit Benutzung der landräthlichen Vorakten über
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