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solche Realitäten, der Orts. Negister, Negultrungs⸗ und Separations· Rezesse, Urbarlen u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Ver- nehmung der Betheiligten, namentlich des Besitzers der Grundstücke, der betreffenden Gemeinden oder Gutsbesißer, sich , ,. darüber machen zu lassen, mit welchen Gemeinde ober Gutsbezirke olche Grundstücke nach Lage, Prästations⸗Verhaltnissen u. s. w. am zweckmäßigsten zu ver⸗ einigen sein werden. .
Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Perhandlun— en mit den noöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise gesammelt '. wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem näch st anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vor⸗ schläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen,
Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach reffortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober-Praäͤsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereinigung mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel
ein beson derer Bericht an die Regierung resp. an den Ober⸗Präsiden⸗
ten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu ertheilen. Bei Beurtheilung
licher Erörterung und vorsichtiger nisse und ihres Entwickelungsganges . Begrenzung der Gemeinde- und Gutsbezirke zu verfahren. Was sondere die Kirchen-, Pfarr- und Schulgrundstücke betrifft, so hat sich deren Verbindung mit den Gemeinde- und Guts bezirken größtentheils kchon dergestalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen seine weiteren Verhandlungen anzuregen sind.
hat der Ober⸗Präfident, er ei enn, Vereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke
Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommenden mit den Ressort-Behörden in Communication getreten werden könne.
In Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des
liche Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, Rücksicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz Landgemeinde⸗-Verfassungen zurückgestellt worden sind.
Wird die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks
Falle nach §. 2 zu errichtende Statut, sidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, Kenntnißnahme beizufügen.
Ueberall ist bei
nach näherer Vorschrift des §. 11 des Geseßes vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts-Hbrigkeiten in den sechs oͤstlichen Provin⸗ zen, imgleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt-Bezirken, nach F. “' der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1855, mit zu beachten. In den zum Verwaltungs-Verbande der Provinz Sachsen gehöri⸗ der Westphälischen Zwischen-Regierung unterworfen gewesenen
gen, Fandestheilen ist bei Anwendung der Bestimmungen der F? des gegenwaͤrtigen Gesetzes auch die Vorschrist der Allerhoͤchsten Ver— ordnung vom 31. März 1833 (Gesetz⸗Sammlung S, 62) wegen Auf⸗
hebung der Verbindung der dortigen Domainen- und Nittergüter mit
den Gemeinden zu berücksichtigen. Soll die erfolgte Verbindung fort— gesetzt werden, so ist ein Statut nach 5. 2 des gegenwärtigen Gesetzes zu errichten. Artikel 3. ; Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis—
positi v vorgeschrieben, ferner in hen F§. 4. 7, 8, 11, 13 und 17 beson⸗ dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge—
meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit⸗ wirkung der Aufsichts-Behörden, nach älterer Verfassung und Gesetzgebung hinsichtlich der inneren Kommunal-Ängelegenheiten überhaupt zustehende
Präzifirung resp. Erweiterung erfahren. durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht betroffene Gegenstände des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie
solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung nach
den in dem Reseript und den Zusammenstellungen vom 29. Oltober 1855 §. 8 u. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.
Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die—
selben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Er— klärungen vernommen werden.
Artikel 4.
In Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spitze gestellte Vor⸗— schrift des 8 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde⸗-Versammlung durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, der⸗ gestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm⸗
recht neue Anordnungen gemäß §. 4. sich als ein Bedürfniß ergeben und
getroffen werden müssen, die in den §§. 5. und 6. enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der
Ausübung desselben zur Anwendung kommen. Nr. 1 des S§. 5
welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll,
der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde? eder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründ- Würdigung der bestehenden Verhaäͤlt⸗ in Änsehung der Ausbildung und insbe⸗ meinde-Vertretung durch gewählte Gemeinde⸗-Verordnete für eine Kom
Vorkommendenfalls aber bevor Über eine für nothwendig erachtete nere
Parochial⸗ und Patronats-Verhältnisse
ö die Anträge behufs Einleitung Lon Verhandlungen abzuwarten; jedoch nach Nücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüge aber bisher blos aus über die
mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3 S§. 1 nachgesucht, so ist den behufs Einholung der Aller⸗ böchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Ober⸗ Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem nachdem dasselbe vom Ober⸗Prä— zur diesseitigen ö. ⸗ die Beduͤrfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterzi hen ist. Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes das Verhältniß zu dem polizei ⸗obriglestlichen Bezirke,
S§. 1 und 2
setzt für den Fall solcher neuen Anordnung den Befißz eines Wohnhauses im Gemeinde-Bezirk nur als Gränze fest, von
was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben
dem Hausbesitze noch einen Landbesitz v . wi Maßgabe festzustell en esiß von einem gewissen Umfange als
Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter
Nr. 5 des §. 5 Hälfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des bloßen Hausbesitzern eingeräumten Stimmrechts, den Besitzern von ag nahrungen gegenüber, zu vermeiden. r Bel eventueller Anwendung der Nr. 4 des K. 5 sind die in der gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der GHem ein 66. in Klassen und die sich hiernach und nach den besonderen lot erhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf ö. Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel ꝛc. Stimmen! ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte ö Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem 9 meinde-Verbande mit Berücksichtigung der Grundsaͤtze des 5. 12 sorgs tiger Erwägung zu unterwerfen. ̃ Die Bestimuung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm— rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde. bezirk wohnt und das zum Stimmrecht besähigende Grundstüch bewir schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit in r des bekannten Verbältnisses der sogenannten „Interimswirthschaßt⸗ empfohlen. Die Bestimmungen des §. J und, im Zusammenhange hiermit, des §. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesehes angekündigte Ergänzung der Gesetze vom 3. Januar 1845 und bon 24. Mai 1853. Artikel 5. Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge—
mune nach den aus früherer Zeit bereits borliegenden, in Erwartung des gegenwärtigen Gemeindegeseßes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwart gen Gesetzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewählten Gemeinde -Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Ge— meinde durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Voär— schlage eines Statuts über die erforderlichen Festsetzungen, den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde-Vertretung zum Gegenstandt der Berathung und Beschlußnahme zu machen. Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimm— recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des laͤnd— lichen Gemeindelebens der nach Lokal-Verhältnissen verschiedenen Beden— tung der Vermögens-Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Be— stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zum Zweck der Vereinfachung der
Kommunal-Verwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die
Klassen-Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollelti— stimmen), und des 5 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellun
der Form schriftlicher Gemeinde-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. s wn,
Artikel ö.
Mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 15 Alinea 2 wird für di Probinz Sachsen auf die Allerhöchste Vererdnung vom 24. Dezember 1816 (Geseß-Sammlung pro 1817 S. 57), betreffend die Verwaltung da den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten, berwiesen,
Artikel 7.
Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemäßheit des 5. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die des fallsigen An= träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus letzterer Zeit etwa bereit vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedurfnißfrége, mit Rücksicht auf del Einfluß des gegenwärtigen Gesetzes auf die Regelung der Kommunal— Verhältnisse des Orts, zu vernehmen.
Hält die Regierung den Antrag wegen Einführung der stãdtischin Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa bereits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rücksicht auf den Umfeng ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerb⸗ lichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen, frühere historische Verhältnisse u. s. w. für begründet, so hat sie durch den Land⸗ rath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Stäͤdte⸗Ord— nung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen der selben
. . w. ö . aufsfellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher vernehmen i Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere f ; Es bleiben daher für andere,
lassen. Es wird dabei in der Regel nach Analogie der Bestimmung n §. 1 Alinea 2 der Städte-Ordnung die einfachere städtische Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.
Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche dat— über an den Ober-Praͤsidenten berichtet. Letzterer hat hierauf den An⸗ trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial⸗Land— tags binreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Innern l befördern.
Artikel 8.
Weitere Instructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Geseheb welches durch den Anschluß an einen bekannten Rechtszustand die An wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun. gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktische⸗ Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfli ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde Lasten und Besteuerung der Staaisdiener (§. 11 bis 14); eben Jo nit Rücksicht auf die besondern und eigenthümlichen Verhaͤltnisse einzelner Landestheile.
Berlin, den 14. Juli 1856.
Der Minister des Innern. bon Westphalen.