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ohne oder mit deklarirtem Werthe w
kann aber mehrere Sendungen von einem Absender betreffen. Für die Richtigkeit der Frachtbrief bleibt lediglich der Absender verantwortlich.
Die Sendungen selbst dürfen ebenfalls keine brieflichen Mit⸗ theilungen oder sonstigen geschriebenen Gegenstände enthalten.
Für die Beförderung vom Absendungs⸗Orte bis Hamburg kommt dasselbe Porto, wie für Sendungen nach Hamburg selbst, in Ansatz. Die Fracht zwischen Hamburg und New-Nork beträgt für Sendungen 2
mit mit Dampf⸗ Segel⸗ schiffen: schiffen: Thlr. Sgr. Thlr. * — 1
20 10 20 20
15
bis 1 Pfd. Zollgewicht 3 )
5
10
20
30
30 100 5 pro Pfd. 100 für jedes Pfd. über 1090 Pfd. wobei für die ersten 100 Pfd.
in Berechnung kommen.
Die Assekuranz gegen gefahr) ist in obigen Frachtsätzen mit einbegriffen,
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7)
10
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aus Stettin: Dienstag Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags.
Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 12. und 26. Augus u. s. w. jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 5. und 189. August, den 2. September u. s. w. jeden zweiten Dienstag.
3) Zwischen Stralsund und stadt
wöchentlich zweimal durch das Post⸗Dampfschiff „Königin Elisabeth“ aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, ; aus Istadt: Montag und Freitag Abends.
4 Zwischen Stettin und Kopenhagen
wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Geyser“, aus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittags, aus Kopenhagen: Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach mittags.
Die Passage⸗ und Frachtgeld⸗Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön= nen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden. Berlin, den 24. Juli 1866.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Seegefahr (nicht aber auch Kriegs-⸗ sobald der de⸗
flarirte Werth pro Pfund nicht 1 Rthlr. Preuß. Cour. übersteigt;
andernfalls sind 13 Prozent der deklarirten Summe an Assekuranz
Gebühr außer dem Frachtporto zu zahlen.
2 —
Me iniste rium der geistlichen, Unter r ickts⸗ and
Yꝛedizinal⸗Rngelegenheiter;.
Uebrigens können die Sendungen entweder unfrankirt, oder
bis Hamburg oder Absender muß sich jedoch verpflichten, Sendungen, welche unbestell⸗ bar sind, wieder zurückzunehmen ren für die Hin- und Rücksendung zu vergüten.
Eine Garantieleistung wird dem Absender gegenüber für jetzt
nur für die Beförderung vom deutschen Abgangs-Orte bis zum Ausschiffungshafen in Amerika übernommen, und zwar seitens der
preußischen Post-Verwaltung von der Auflieferung der Sendung bis zur Abgabe an die Hamburg Amerikanische Paketfahrt⸗-Actien⸗ Gesellschaft und seitens dung bis zur Ausschiffung in New-York. In ähnlicher Weise findet die Garantieleistung für Sendungen aus Amerika nach Preußen via Hamburg statt.
Die Beförderung nächst abgehenden Dampfschiffe, sofern die Beförderung per Segel⸗ schiff vom Absender nicht ausdrücklich durch einen bezüglichen Ver⸗ merk auf der Adresse des Frachtbriefes verlangt wird. Auch werden
Päckereien nach Nord-Amerika fortan nur in dem Falle auf dem Wege über Bremen oder über Belgien und England spedirt, wenn solches auf der Begleit-Adresse vom Absender ausdrücklich vorge⸗
schrieben worden ist. Berlin, den 23. Juni 1866.
General⸗Post⸗ Amt. Schmückert.
Bekanntmachung vom 24. Juli 1856 be⸗
treffend die Post - Dampfschiff Verbindung
zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits.
Die Post⸗Dampfschiff Verbindung zwischen Preußen einer— und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgen— dermaßen statt:
1) Zwischen Stettin und St. Petersburg
wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Preußischer Adler“
und „Wladimir“ aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags.
Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab: den 9. und 23. August, den 6. September u. s. w. jeden zweiten Sonnabend,
der „Wladimir“ dagegen: den 2., 16. und 13. August, den 13. Sep⸗
tember u. s. w. jeden zweiten Sonnabend. 2) Zwischen Stettin und Stockholm
wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Nagler“ und
„Nordstern“,
NewYork frankirt abgesandt werden. Der und die Porto- resp. Frachtgebüh⸗
dieser Gesellschaft vom Empfange der Sen⸗
von Hamburg ab erfolgt stets mit dem zu⸗
Akademie der Rünste.
Bekanntmachung. Große Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie— Gebäude 1856.
Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des In- und Auslandes ergebenst einladet, sich hei de im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst⸗Ausstellung durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen, erlaubt sie sich die
von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob⸗ achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.
1) Die Kunst-Ausstellung wird am 1. September 1856 er— öffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran— lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelasen was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die
.
Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwertt zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August 18656 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl
und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der kat— gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unker einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be⸗ findlich sind.
4 Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗ stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die angt— meldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
5) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. August 1856, bei dem Inspektorat der Akademie mit zw gleichlaukenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be⸗ rüchsichtigt, als zur gerigneten Aufstellung derselben noch Vo vorhanden ist. Eine Umftellung schon placirter Gegenstänhe zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.
6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleich terung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auth nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegenstin den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Tan dschaf⸗