1498
Art. II.
Zu §. 2 des Geseßes. ;
1) Die nach den 63 259, Tit. 16, Thl. II. Allgem. Landrechts resp. den korrespondirenden Vorschriften der Berg⸗Ordnungen den adminiftrativen Bergbeamten ertbeilte Befugniß zur Aufnahme bon Kaufverträgen über einzelne Kuxe oder Kux⸗Antheile ist nicht weiter auszuüben.
Zur Aufnahme der im §. 2 des Gesetzes vom 18. April 1855 be⸗ zeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit find alljähr⸗ lich im Voraus bestimmte Tage und Stunden festzusetzen und durch Aushang oder in sonst üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Der Justitiarius darf sich der Aufnahme solcher Anträge und Akte, gegen deren Gesetzlichkeit nichts zu erinnern ist, niemals entziehen; seine Fompetenz wird jedoch durch den Umfang des Bezirks desjenigen Berg⸗ amts begrenzt, bei welchem er zu fungiren hat. Unter dieser Beschrän⸗ kung ist er befugt, insbesondere die nachfolgend erwähnten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen:
a) Verträge über die Bildung von Schürf⸗Gesellschaften und über die Ausführung von Schürf-Arbeiten mit den Arbeitern und Lieferanten; ö
b) Verträge über Muthungen, so wie über verliehenes oder kon— zessionirtes Berg-Eigenthum, namentlich über eigentliche Berg— werke, Erb-Stollen⸗Gerechtigkeiten, Poch-, Wasch⸗ und sonstige Aufbereitungs-Anstalten, so wie über die zum Ressort der Berg⸗ behörde gehörigen Hüttenwerke, desgleichen Verträge über Per— tinenz-Grundftücke und sonstige Zubehörungen des Berg-Eigen— thums und deren Erwerbs-Verträge, welche sich zugleich auf andere Eigenthums-Objekte beziehen, darf der Justitiarius nicht aufnehmen;
Vernehmungen der Gewerken behufs der Besitztitel-Berichtigung, Schuld- und Pfand-Verschreibungen, Cessionen eingetragener Forderungen, Quittungen und Löschungs-Bewilligungen, so wie alle sonstigen auf Eintragung im Berggegen- und Hypotheken⸗ buch bezüglichen Erklärungen und Anträge, soweit es sich bei diesen Akten lediglich um Berg-Eigenthum handelt. Auch zu den hierbei erforderlichen Vernehmungen zum Zweck der Erbes— Legitimation ist der Bergamts-Justitiarius befugt, dagegen steht ihm die Ertheilung von Erbes⸗-Legitimations-Attesten nicht zu; Consolidations-Anträge und Verträge und deren Beglaubigung, Löschungs und überhaupt alle Verträge, welche sich auf das Verhältniß mehrerer Gewerkschaften oder Bergwerks-Unterneh— mer gegen einander beziehen, desgleichen Verträge der Miteigen— thümer eines und desselben Bergwerks unter einander; Verträge der Bergwerks- Unternehmer, Repräsentanten und Gruben-Vorstände mit den gewerkschaftlichen Beamten (Dienst— Verträge) und mit den Arbeitern, Lieferungs-Verträge über Gegenstände des Bergbau-Betriebes, so wie Vollmachten in Bergwerks⸗Angelegenheiten;
f) Verträge der Gewerkschaften und Bergwerks- Unternehmer mit den Grundeigenthümern über Abtretung von Grund und Boden zu bergbaulichen Zwecken und über Entschädigungs-Ansprüche.
3) Die aufgenommenen Protokolle über Akte der freiwilligen Gerichts— barkeit werden zu einem besonderen, bei jedem Bergamt über diesen Gegenstand anzulegenden Aktenstücke gebracht und dort wird die Ausfertigung der Ürkunden, so wie die Aushändigung der Ausfer— tigung oder deren Hinübergabe zu anderen Bergamts⸗Akten, z. B. zu den Muthungs-Betriebs-Akten, verfügt. Steht jedoch ein auf—
genommenes Rechtsgeschäft in einer solchen Beziehung zu dem Berg— gegen- und Hypothekenbuch, daß es bei den Grund-Akten unter allen Umständen einer beglaubigten Abschrift bedarf, z. B. weil in der Folge eine Eintragung daraus erfolgen soll, so wird die Ur— schrift der Verhandlung sofort zu den Grund-Akten genommen und
dort das weiter Erferderliche wegen Ertheilung der Ausfertigun- stattfinden muß, ohne Schwierigkeiten gewinnen lassen, da zu dieser * 60 1
gen ꝛc. verfügt. Die Ausfertigungen des Bergamts werben von dem Direktor und dem Justitiarius vollzogen. . Zu §. 4 des Gesetzes. 1 Die von den Bergämtern zu erstattenden Berichte sind in den Fällen s. b a. des §. 4 des Gesetzes an das betreffende Appellations—
sub b aber an das Appellationsgericht zu richten, dem es über—
lassen bleibt, vor seiner Entscheidung die Aeußerung des betreffenden für das letztere etwa unbeachtet bleiben möchte je denfalls für das ) . V
demnächst folgende Jahr zur Berücksichtigung gelangen muß. 6
untergeordneten Gerichtsbehörden in Hypoihekensachen find, falls sommmt aber hinzu, daß behufe der Veranlagung immer nur des
dadurch auch das Berggegen- und Hypothekenb ĩ r 99g dh hothelenß n g. wn hrt wird, nach Steuerpflichtigen während des, der Einkommenberechnung zum
Grunde zu legenden Zeitraums wirklich bezogen worden i. nicht aber dasjenige, welches, wenn es auch ganz oder zum Theil noch auf den gedachten Zeitraum zu rechnen ist, zur Feststellung und Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt, wie dies in dem besonders hervorgehobenen Fall der Dividenden, Zahlungen bei Actienunternehmungen in der Regel stattfindet. in Beziehung hierauf werden beispielsweise behufs der Veranlagung
Ober-Bergamts einzuholen. Allgemeine Bestimmungen der Appellationsgerichte an die ihnen
borangegangenem Benehmen mit den Ober-Bergämtern auch den Bergämtern zur Kenntnißnahme und gar e mn n, k
2 ᷣ — Findet bei der gedachten Kommunication zwischen dem Ap— pellations⸗Gericht und dem Ober ⸗ Bergamt eine ö , ah so ist von ihnen in gemeinschaftlich zu erstattendem Berichte die Entscheidung der unterzeichneten Ministerien einzuholen. Art. IV.
Zu §. 5. des Gesetzes.
Einer besonderen Sportel-Taze bedarf es nicht, da die für die
Herichte gegebenen Vorschriften zur Anwendung kommen. — In dieser
1854 (Gesetz- Sammlung von 1551 S. 622 und bon 1854 S. 273), so wie
9 dig Just.n Ministerial Fnsteaetion vom 6. Junt 164 hiermit i wiesen. ) . Berlin, den 10. Juli 1856.
Der Justiz⸗Minister.
Der Minister für Handel, G Simons. 26
und öffentliche Arbeiten In Vertretung: Pommer ⸗Esche.
Vorstehende Instruction wird den Gerichten hierdurch zur Nach tung mit dem Beinerken bekannt gemacht, daß dieselbe von Seite nh Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch 6 Bergbehörden zur Befolgung mitgetheilt werden wird. 9
Berlin, den 22. Juli 1856. Der Justiz⸗Minister. Simons.
3
An die Gerichtsbehörden in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Hypotheken⸗ Ordnung gilt.
) Vergleiche die amtliche Ausgabe der Sportelgesetze om 19. Ma 1851, vom 5. Mai 1853 und vom g9. Mai 1854 nebst der Instrick des Justiz⸗Minifters vom 1. Juni 1854. — Berlin, 1854. Decker shh Geheime Ober-Hofbuchdruckerei. .
Finanz ⸗ Ve inisterinztt.
Auszug aus einer Verfügung vom 20. Mails — betreffend das Verfahren bei Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer.
Instruction vom 24. September 1851. (Staats-Anzeiger Nr. 88, S. 477.)
In Betreff des Bedenkens, welches sich auf die Bestimmungen in den 88. 28, 29 und 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wehen der bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zum Grunde j legenden Normaljahre bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß die Verankt— gung der klassifizirten Einkommensteuer in Gemäßheit der §§. 22 und? des Gesetzes vom 1. Mai 1851 unter Vermeidung jedes tieferen un lästigen Eindringens in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen er— folgen muß, daher behufs der Veranlagung selbst nur ganz aut— nahmsweise die Nothwendigkeit hervortreten kann, von den in di
Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen während des letzte
Jahres eingetretenen Veränderungen spezielle Kenntniß zu nth— men, in Beziehung auf die bei Weitem überwiegende Zahl der Fälle es vielmehr genügen wird, den Einfluß, welchen Tie Pu— hältnisse des betreffenden Jahres für die verschiedenen Ge— schäftszweige auf die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtige ausgeübt haben möchten, so weit zu übersehen, um dannt mit einiger Sicherheit beurtheilen zu können, ob und inwiepät sich die Erhöhung der bisherigen Steuersätze der einzelnen Steuer—= pflichtigen, beziehungsweise die Heranziehung einzelner, bisher nicht für einkommen⸗steuerpflichtig erachteter Personen zu dieser Steuer= form rechtfertigen lassen dürfte. Ein solches allgemeines Urthei über die muthmaßliche Vermehrung des Einkommens der Stenet— pflichtigen wird sich aber für die meisten Einkommensquellen am Schlusse des Jahres, wo die Veranlagung für das nächste Jahr
Zeit die Ergebnisse der Ernte vorliegen, und in Beziehung auf
Handel, Gewerbebetrieb u. s. w. die im Laufe des Jahres erzielten
Resultate mit einiger Zuverlässigkeit übersehen werden können.
In Betreff der Einkommensbeträge, welche den gesehzlichen
Vorschriften zufolge nach dem Durchschnitte der drei letzten Jahre
bemessen werden müssen, ist es überdies in Beziehung auf das si⸗⸗
kalische Interesse nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn di
gericht und an das Aber; Bergamt gemeinschaftlich, in den Fällen Einnahmen des letzten Jahres behufs der Veranlagung für das
nächste noch nicht vollständig sollten erfaßt werden koͤnnen, da, was jenige Einkommen berücksichtigt werden darf, welches von dim
doch erst später
für das Jahr 1857 nur diejenigen Dividenden in Betracht zezogen
z Bor werden dürfen, wel b iebs 1855 her⸗ Beziehung, wird lediglich auf die' Geseßze vom h. Mai 1851 und 9' Mai fen ele, n, , , ,s, ,
rührend, dennoch erst im Jahre 1856 festgestellt und an die Ackien—
Inhaber ausgezahlt werden, weil dies die für das, dem Veranla⸗
im Sinne
1499
egangene Jahr (1866) gezahlten Beträge 8 sind und daher das zu besteu⸗
so ergiebt sich auch die Befürchtung Einnahmen aus Actien⸗Dividenden der b , . at rn ich entziehen llerdings ist aber hinsichtli 8 lee seitens N. N.
di ; t richtig ver slihen nich edur herbeizuführen. iz i n n hee n
gungejahr
der Reclamationen, so ist es Sache
pird
lichen U
innerhalb d
und Aus n.
f n
Aus führ
zenen Vors
beigetreten,
llasensteue
n, welche sich an die Auslegung und des Gesetzes vom 1. Mai 1851 enthal⸗ wird zunächst Ew. 2c. Ansicht dahin ommensteuerpflichtigen Bewohner deren Einkommen im Laufe
Ihlr. jü fommensteuer n sellen sind, fommensteuer
ranlagt werd ü nn t ö en auch die Instruction wegen der Ab- und Zugänge bei
sassensteuer c. vom 19. Juni 1851 dieses Falles nicht beson⸗ 3 so folgt die Nothwendigkeit des bezeichneten Verfah⸗ tens doch nicht nur aus der Sache selbst und aus der allgemeinen, zuf die Klassensteuerzugänge bezüglichen Vorschrift im S. 11 des Geseßzes, sondern auch aus der im S. 8 der Instruction über die Behandlung der Zu⸗ und Abgänge bei der klassffizirten Einkommen⸗
seuer vom 24. September 1851 enthaltenen allgemeinen Vorschrift,
nach welcher bei Abgangsstellungen von der klassifizixten Einkommen⸗ steuer, (insbesondere in Folge des Todes eines Einkommensteuer⸗
pfichtigen u. 4. m.), jedesmal geprüft werden soll, zu welchen Zu⸗
gängen an Klassensteuer 2c. daraus Veranlassung herzunehmen sein möchte. Dagegen steht die Fassung der Vorschrift im §. 36 des hesetzes, ö. . welcher eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Cinkommenstener nur gefordert werden darf, wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahm e⸗= quellen das veranschlagte Gesammt⸗Einkommen eines Steuer⸗ pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, der ihr von Ew. ꝛc. gegebenen Auslegung nicht zur Seite,
indem unter dem gebrauchten Aus druck „Verlust !“ nicht die frei⸗
willige Handlung eines Steuerpflichtigen, durch welche er sich einer von ihm bisher benutzten Einkommenquelle entledigt, verstan⸗ den werden kann, dieser Ausdruck vielmehr zur Genüge bestimmt, daß die Verminderung des Einkommens durch Verhältnisse, welche nicht von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängig sind, herbei⸗ geführt sein muß, wenn sie die bezeichnete Wirkung nach sich ziehen soll. Die Bewilligung einer weiter greifenden Begünstigung würde der Stetigkeit der einmal veranlagten Steuer, deren Erreichung durch die bezügliche Vorschrift im §. 36 a. a. O. bezweckt worden, in einer der Absicht des Gesetzes nicht entsprechenden Weise Abbruch thun, und außerdem die hervorgehobenen Bedenken und Unzuträg⸗ lichkeiten in hohem Maaße nach sich ziehen.
Den auf Herabsetzung der Einkommensteuer gerichteten An⸗ trägen darf daher nur nachgegeben werden, wenn der Nachweis geführt wird, daß die betreffenden Einnahmequellen unabhängig von dem eigenen Willen des Steuerpflichtigen für ihn verschwunden ind, wie beispielsweise bei dem Verlust von Kapital-Vermögen in Felge ungünstiger Ereignisse, dem Untergange zinsentragender häuser durch eine Feuersbrunst, der Verminderung des Einkom⸗ mens eines Beamten in Folge feiner durch Alter oder Krankheit veranlaßten Pensionirung, dem Verlust von Vermögen in Folge eines Konkurses und in anderen Fällen mehr stattfindet; nicht aber, wenn der Steuerpflichtige ein von ihm bisher betriebenes Heschäft ganz oder theilweise freiwillig aufgiebt, einen Theil seines Kapitalvermögens verschenkt u. s. w.
Berlin, den 20. Mai 1856.
Der Finanz ⸗ Minister.
An
9j Worstbenden der Bezirks-Kommission N. n N.
getroffen.
ö i. Z gung ore gJessn 114. , gl le n
ir n 12. 9 In Morgens 7uhr, im Ziehungssan
des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen. ö die hung es Berlin, den 5. August 1856.
Königliche General-Lotterie⸗Direktion.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 15. Division, von Schack, von Cöln. Der Wirkliche Geheime , , . und Direktor im Ministerium des Innern, Sulzer, von Eilsen.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister des Innern, von Westphalen, nach Reichenhall.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und General-Inspecteur der Artillerie, von Hahn, nach den Provinzen Schlesien und
Posen.
Nichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 3. August. Ihre Majestäten der König und die Königin hatten sich gestern Abend nach dem Schlosse zu Charlottenburg begeben und dort genächtigt. Heute, als am Geburtstage Sr. Masjestät des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm III., trafen früh auch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin, so wie Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Wilhelm, Carl, Albrecht und Friedrich Carl dort ein und wohnten nebst Ihren Königlichen Majestäten und dem Königlichen Hofstaate dem in dem Mausoleo daselbst stattfindenden vom Hofprediger Dr. Snethlage gehaltenen Gottesdienste bei. — Demnächst waren auch noch Ihre Majestät die Kaiserin Mutter von Rußland eingetroffen und besuchten Allerhöchst⸗ dieselben nach beendetem Gottesdienste mit Ihren Königlichen Majestäten und den genannten Mitgliedern der Königlichen Familie, die Gruft im Mausoleo. — Später ward bei Ihrer Majestät der Kaiserin im Schlosse daselbst die Messe gehalten.
Seine Majestät der König empfingen den Lord-Bischof von Jerusalem Pr. Gobat und ertheilten dem am hiesigen Hofe neu accreditirten Großherzoglich Badenschen Gesandten, Freiherrn Marschall von Biberstein, besondere Audienz.
Mittags fand Diner en famille statt. Zu Abend kehrten Ihre Königlichen Majestäten, so wie Ihre Majestät die Kaiserin nebst den K Höchsten Herrschaften wieder nach Schloß Sans souct zurück. .
Aachen, 2. August. Se. K. K. Hoheit der Erzherzog Albrecht von Oesterreich, General⸗Gouverneur von Ungarn, ist nebst Gefolge, von Brüssel kommend, heute Nachmittag hier ein⸗
(Aachen. Ztg.)
Hessen. Darmstadt, 3. August. Den 5. August reisen die Prinzen Alexander und Ludwig über Berlin und Petersburg nach Moskau ab, um den Krönungsfeierlichkeiten in letzterer Stadt
beizuwohnen, wobei der Großherzog von dem Prinzen Ludwig ver⸗
treten wird. Im Gefolge werden sich General-Masor von Rabenau, Hauptmann von Grolman und zwei Ordonnanz-⸗Offiziere befinden. (D. 3.) . . ;
Desterreich. Wien, 2. August. Se. Majestät der Kaiser ist in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August von seiner Reise nach Teplitz wieder hier angekommen und hat sich von hier unmittelbar
nach Laxenburg begeben. Niederlande. Haag, 1. August. Dem „Handelsblad“
schreibt man unter vorstehendem Datum: „Der neuernannte Marine⸗ Minister, Herr Lotsy (bisher Bürgermeister von Dordrecht und Mitglied der Ersten Kammer), ist gestern hier angelangt und hat sich sofort nach dem Loo begeben, um dem Könige den vorgeschrie⸗ benen Eid zu leisten. Auch der neuernannte General- Direktor der Marine, Seecapitain Escher, ist hier eingetroffen. Beide Herren sollen heute ihren Posten antreten. Man vernimmt, daß Herr Modera, früher Referendar beim Departement der Marine, wieder als solcher angestellt ist. — Mit der Dampffregatte „Prinzessin Amalie“, die den Prinzen Friedrich nach Rußland bringen soll, wurde am Sonntage zu Vliessingen eine Probefahrt gemacht, die
gelungen ausgefallen ist,
ÄAmsterdam, 2. August. Das heutige „Handelsblad“ sagt: „Die „Staats-Courant“ von heute enthält die schon von einigen Tagen von uns gemeldete Ernennung des Herrn van Romunde, Rathsherrn am Provinzial-Gerichtshofe von Nord- Holland , zum Minister des katholischen Kultus.“ Da inzwischen auch das Ma⸗ rine⸗-Ministerium durch Herrn Lotsy besetzt worden ist, so sind die beiden Lücken im Kabinen endlich ausgefüllt. — Der Minister, des Innern hat, dem „Handelsblad“ zufolge, die Kommissare des Königs in den Provinzen unter Hinweisung auf die hohe Wichtigkeit der Regelung, Erweiterung und Aufmunterung des industriellen Unter⸗