1856 / 183 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1506

Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage J. beigefügte Ueberein⸗ funft wegen Unterdrückung des Schleichbandels zwischen Ihnen errichtet worden.

Artikel 6. ö 5

Um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll⸗ Interesse zulässig erscheinen, ist man üͤbereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Haupt-Zollamt mit besonders festzusetzenden Be⸗ fugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in der Anlage II. beigefügte Ueberein—⸗ kunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber.

Artikel T. e

Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen, besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine Zollvereins- Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel erwähnten Haupt-Zollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, so wie in demselben ver— zollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solcher— gestalt in den Zollberein zollfrei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage stebt der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrichtungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Naͤhere ist hierüber in der Anlage II. bestimmt.

Artikel 8.

Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher durch die vorspringende Lage bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Kontrahenten übereingekommen:

) die hollerländischen Außendeichs-Ländereien an der rechten Seite des längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöber an, so wie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hol— lerdeich tritt, die am rechten Ufer. der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, namentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, so wie sämmtliche Borgfelder Wiesen, die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landes— hoheit darüber zusteht, die am linken Ufer der Ochum belegenen bremischen Dorfschaften und Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Broockhuchting, Varrelgraben und Grolland, einschließlich des Och umflusses,

unbeschadet der dem bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine anzuschließen. Das Nähere uber diesen Anschluß ist in der als Anlage III. beigefügten Uebereinkunft festgestellt.

Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse iu den vorgenannten Gebietstheilen ist die in der Anlage JV. enthaltene besondere Ueber— einkunft zwischen Hanne ver und Bremen abgeschlossen worden.

Artikel 9.

Zur Beförderuug des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den kontrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerh— treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derfelben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berech⸗ tigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben er— worben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen.

Artikel 10.

Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch hauptsächlich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Hauptmarkt— ort für die zum Zollvereine gehörige Gegend der unteren Weser bildet, eine Zollkontrole, dabei aber unnöthige Belastigung herbeifübren würde, so iff man übereingekommen, daß folgende Gegenstände vom bremischen Gebiete, mit Ausschluß von Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den Zollverein eingehen sollen, als:

1) Eichen-, Ulmen-, Eschen⸗, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-⸗, Lerchen-, Pappeln- und Erlenholz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch beim

Transport auf der Weser und deren Nebenflüssen;

2) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen bon Holz, weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Ver— bindung mit anderen Stoffen. Jedoch sollen Beschlägé, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlöͤsser, ferner Seile, Stricke, Bind⸗ faden, Bänder, Schnüre und Niemen zur Befestigung oder Verbin— dung der einzelnen Bestandtheile die zollfreie Zulassung der bezeich— neten Waaren nicht ausschließen; grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten Ruthen, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirthschaftsgebrauch; ; ; ordinaire, ungefärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf; gemeine Toöpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde derfertigtes Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, und

6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben.

Inwieweit und in welcher Ärt zur Begründung des Anspruchs auf

die voörgedachte Befreiung vom Eingangszolle ein Nachweis über die Ver⸗ sendung der betreffenden Gegenstände aus dem bremischem Gebiete geführt werden muß, darüber werden durch die Vollzugskommission (Art. 46) die näheren Anordnungen getroffen werden.

. Artikel 11.

Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahr— märkten soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen

und Jahrmärkte in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils brachken Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, sür den unverkauft 4 rückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nachweis über . Identität der ein- und zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten . eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erhoben werden. ttt

Hegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung aus schlossen; für grobes und feines Backwerk ist dieselbe jedoch glei

zugestanden. Artikel 12.

Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkehr beß ten Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Vie hmaris m, den gegenseitigen Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das umpe kauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs- noch Durchgangsab— ö. erhoben werden wird. w

Artikel 13.

Die Angehörigen des einen der bohen Kontrahenten, welche R

Märkte und Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daseh

hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe dafür h ö

eigenen Angehörigen gleich behandelt werden. Artikel 14.

Soweit durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremische Gebietstheile an den Zollverein ländliche Besitzungen in der Art getren werden, daß einzeine Grundstücke durch die Zolllinie bon dem Gute . Hofe abgeschnitten sind, von welchem aus fie bewirthschaftet werden. 6 neben der gegenseitigen Gewährung solcher Erleichterungen, wie si 49 den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für den kleinen Gräͤnzberkch zugelassen werden konnen, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestelsnn

zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eines Zola ;

für das auf solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen. Artikel 15.

Das persönliche Verhältniß der bei dem in Bremen zu errichten Haupt-Zollamte oder sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden za. keamten' wird dahin bestimmt, daß dieselben während der Dauer hr dienstlichen Aufenthalts daselbst nebst ihren im Familienbande stehendn Angehörigen in dem Unterthanenverbande desjenigen Staates, welchg sie angehören, berbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten hin ( Sie sind den Gesetzen, der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Han nicht die Ausübung ihrer eigentlichen Diensthi— richtungen als Zollbeamte, mithin die Disziplin, Dienstvergehungen ian

stadt Bremen, so bald

8.

Dlenstverbrechen, ferner Vergehen gegen den Heimathstaat oder

Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbfolge in die Verlast⸗ der Hinterbliebenen so lange sie in ihrem bishtn—

schaft solcher Beamten und die Bevormundung Frage stehen, unterworfen, genießen aber, gen Unterthanenverbande verbleiben, für sich und ihre Familien eine e freiung von persönlichen Leistungen, einschließlich des oder irgend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen⸗ in Einkommensteuer, so wie von sonstigen persönlichen direkten Staats- m

Kommunal-Abgaben und für ibren Nachlaß von der Abgabe don En und Erlent,

schaften. Der in Bremen bestehenden Gassenreinigungs— tungssteuer sind die genannten Beamten unterworfen. Artikel 16.

Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwaͤrnz— —⸗

Vertrage und dessen Beilagen entbaltenen Verabredungen bezieht, durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. Artikel 17. Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die, Befugniß

einen Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich aa

aus diesem Vertrage berborgehenden Verhältnisse mit den Behörden in

Zollverwaltung des Zollvereins zur thunlichsten Abkürzung des Geschi i

P

ganges über sich dazu eignende Angelegenheiten in unmittelbares * nehmen zu treten, und namentlich Auskunft einzuziehen befugt sein sel unbeschadet der direkten Verhandlung zwischen den Regierungen des ge vereins und Bremen. Artikel 18. Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten

daß, wenn derselbe von dem nn ;

vor dem Ablaufe gekündigt wird, er auf weitere zwölf Jabre, und? fort don zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden soll.

Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von Theilen eine Bekanntmachung erlassen werden.

beidt

Derselbe soll alsbald zur Ratification s gierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications Urkundtt mit möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Bremen, den 2s. Januar 1856.

Carl Friedrich Lang, L. S8.) Arnold Duckwit. (L 8. Carl Friedrich L. Hartlan (L. S.

Friedrich Leopold Henning. 6. 85 Wilhelm Cramer. (L. S.) Joh. Heinrich Wil b. Smidt. J

ee,

zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertrefun der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhande!s. Vom 26. Januar 1856.

Artikel 1.

Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf di

deln (.

Militairdient⸗

ammtlichen betheiligten .

.

und Unterdrückung des Schleichbandels durch alle ange⸗

oe r er Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich e 2

hinzuwirken. n rte e n g. r,

se Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei

r aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile

ibren l chebiet des anderen eine Ein Aus⸗ oder Durchfuhr-Abgabe zu

r deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in dem andern Staate

Artikel 3. kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem

n kontrahirenden Tbeile angehörigen Unterthanen, welche nach amt⸗ re. Nittbeilungen bon Seiten des anderen Theiles den Verdacht des lichen chandels wider sich erregt haben, innerhalb ihres Gebiets über— . und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen sind, arretiren 222 nächsten Polizeibehörde des Nachbarstaates abliefern zu lassen. un n den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine

Mottirungen von Schleichbändlern geduldet werden, auch sollen , . welche den Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem 9 e des anderen Theils verboten oder mit Abgaben belastet ist, mit Umgebung der Zollstraßen, einfübren zu wollen, auf die nach den letzteren abtenden Straßen verwiesen werden.

Artikel 4.

In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waarenanbäufungen oder Ablazen, welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung angemessener, im Wiederholungsfalle zu schär⸗ fender Strafen verboten werden, Die kontrabirenden Staaten sind übri— gens darin einverstanden, daß Wagrenlagerungen zu einem erlaubten Ge⸗ haftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, so wie an der Weser⸗ und gesumgren ze bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter Pen Begriff verbotener Waaren-Anhäufungen oder Ablagen fallen.

Artikel 5. ; Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den Landbau angewiesenen bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artikel 4 bezeichneten bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) sonzesionen zu der Anlage von stramladen oder Handels- Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Tabak und andere Kolonialwaaren, Wein, Branntwein, NManufakturwaa⸗ ren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten Konzessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann.

Artikel 6.

Die Grenz- oder Polizei⸗-Behörden der kontrahirenden Staaten, na⸗ mentlich aber die Steuer- und Zollbeamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Beziehungen die Interessen der anderen kontrahirenden Staaten jederzeit und auch unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwartigen Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betreffenden Behörden Uund Offizianten des anderen Staates, welche zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, mit Bereit⸗ willigkeit entgegen zu kommen.

Artikel T.

Steuer- und Polizei-Beamten der kontrabirenden Theile ist die Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll— und Steuergesetze des anderen kontrahirenden Theiles, welche zu ihrer gundè kommen? durch Einschreiten, insoweit dies zulaässig ist, oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur Mittheilung an die Zoll- oder Steuer-Behörden des béetheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und begangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Bebörde des betheiligten Staates.

Die

Den Zoll⸗,

Artikel 8. Den Steuer- und Zollbeamten der kontrahirenden Staaten soll ge— stattet sein, bei Verfolgüng der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilungen von den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle gesetzlichen Mittel anzu— wenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Contravention und zur Ermittelung des Thäters geeignet sind.

j Auch soll den Steuer- und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten die Befugniß zusteben, auf der That betroffene Contrabenienten in das angrenjende Gebiet des anderen Theils zu verfolgen und die Anhaltung

derselben, so wie die Beschlagnahme der Contraventionsobjekte nebst den Transportmitteln bei den dortigen zuständigen Landesbeamten zu bean— tragen, auch, wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung und Beschlagkabme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Ge— diets, in welchem die Anhaltung geschehen ist, obne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Faͤllen sind aber die angehaltenen Personen und Sachen freizugeben, wenn nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer- und Zoll-BVeamten zin weiterer Arrest bei dem zuständigen Steuergericht beantragt worden ist. 3 Artikel 10. . „Den Steuer- und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten soll bei seset in Artikel 8 und'9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des an— ren kontrahirenden Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den iigenen öffentlichen Beamten des Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben. ö Ar ite l 11 . . der kontrabirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein⸗ Aus. ö. urchgangs- Zollsystem des anderen kontrabirenden Theiles unter e Schutz besonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu Ellen, nach welchen die gegen die Steuer- und Zollgesetze des anderen . begangenen Contraventionen bestraft werden sollen, wenn die— en von den eigenen Staats-Angebörigen oder von Fremden,

welche

507

sich innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates aufhalten, be— gangen werden.

Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt- Zollamte zu Bremen oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Ge⸗ bietstheile etwa vorzuschiebenden Zollstellen verbleibt es bei den dieser halb getroffenen besonderen Verabredungen.

Artikel 12.

Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote des anderen Theils und Zoll- und Steuer-Defrauden zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche ver⸗ stoßen wird, als solche anzusehen sind werden von jedem der kon⸗ trahirenden Theile mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werths und daneben mit der Geldstrafe be— legt, welche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen dessen Gesetze die Uebertretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben find für Rechnung des verletzten Staates einzuziehen.

Artikel 13.

Für solche Uebertretungen der Ein⸗ Aus⸗ und Durchgangs⸗Abgabe⸗ Geseße des anderen Staates, durch welche ein Ein- Aus- oder Durch⸗ fubr-Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, find angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu derhängen.

Artikel 14.

Freiheits- oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unwvollstreck⸗ bare Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, so wie Ehrenstrafen und Entziehung der Gewerbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der kontra— hirenden Theile auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet.

ö Artikel 15.

Die betreffenden Behörden und Gerichte der kontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, Behufs Feststellung des Thatbestandes began— gener Contraventionen und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des andeten Staates anhaͤngizen Contraventions-An⸗ gelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Confrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer- und Zoll-Contravenienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates, wider den Willen der betheiligten Personen, findet nicht statt, insofern sie nicht Angebörige des anderen kontrahirenden Theils sind; eben so wenig eine Hülfsvollstreckung der wegen Steuer- und Zoll -Contraventionen ergangenen Erkenntnisse durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenos—⸗ sen und Angehörige, vorbehaltlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.

Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Perso— nen, als die bezeichneten Bürger, Schußgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zugestanden.

. Artikel 16.

Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontra— hirenden Theils ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behör— den und Gerichten nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angeftellten des anderen Theils soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten und Angestellten für Fälle gleicher Art beigelegt ist.

; Artikel 17.

Das Begnadigungs- oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen Staate, von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch der zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses Rechtes sich darüber zu äußern.

Artikel 18.

Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Siche—⸗ rungsmaßnahmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die kon— trahirenden Theile zur Sicherung ihrer Handels- und Zoll⸗Interessen ge⸗ gen Beeinträchtigungen bei dem Waarentransporte, unter Vorbehalt und unbeschadet allet, aus der Weser-Schifffahrtsakte vom 10. September 1823 oder aus anderen Staatsverträgen herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen getroffen:

Arti kel 19

Unter den kontrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt find, soll ein thunlichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Fluß⸗ schifffahrt auf der Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffsmannschaft, Abfassung der Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Flußschifffahrs-Verkehr auf der Unterweser bestimmten Schiffe verabredek und beobachtet werden. Den diese Strecke befahrenden Fluß⸗ schiffern soll bei angemessener Strafe und unter Umständen bei Vermei—⸗ dung der Einziehung des Schifferpatents und Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder bon ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigenthümer sollen verpflichte! werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften.

Artikel 20. U

Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwendung von Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich verpflichten sich die kontrahirenden Staaten, fur ihr? die Ünterwefer (Artikel 18) befahrenden Fluß⸗ und Leichterschiffe folgende Kontrol-Anordnungen zu treffen.

Artikel 21. .

1) Die Hannoverschen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß⸗ und Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) be⸗ frachtet, von einem Ladeplatz nach einem andern, an der Unterweser wischen Bremen und Vremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, fahren