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und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschraͤnken, an welcher beide Ufer zum bremischen Gebiete gehören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich erreichen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche eine genügende Verschluß⸗ anlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter fuhren, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im Zollperein mit einer Eingangsabgabe nicht belegt sind — so wie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Vei⸗ ladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nachtheilig werden kann. ;
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennen— den gemeinschaftlichen Kommissarien ist das Weitere über die Art der Verschluß-Einrichtüng zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Tadepläßen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein⸗ oder ausladen. Dabei soll
es den Beamten desjenigen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauf⸗
tragten der Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor
Abfahrt der Schiffe sich davon zu überzeugen, daß, und wie die Ver⸗
schlußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prufung der Verschluß bem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten Behörden zu überlassen.
Auf Dampfschiffe, so wie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effekten, findet der Verschluß keine Anwendung.
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß⸗ und Leichterschiffe (mit Ausnahme von Dampsschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem
offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum bremischen Gebiete gehö— ren, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an diesel⸗
ben abliefern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen dungen beziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg.
haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen
einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzu⸗
nehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände perbindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamien zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde innezuhalten. Artikel 22.
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Fol— gendes anzuordnen: (
a) Jedes Schiff hat, so wie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staatsangehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt zu führen.
b) Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abge⸗ gangen ist und demnaäͤchst innerhalb einer Entfernung von 500 Fuß von dem Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten an gerechnet, bis zu welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker
geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und zwar von
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, eine brennende Laterne,
daß sie von allen Seiten gesehen werden kann.
e) Ole Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungs⸗ eintretende Umstände und Verhaͤltnisse erforderlich machen, und haben, sobald diese weg! Ueber die Nothwendig⸗ keit des Ankerwerfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens—
orte nur dann vor Anker gehen, wenn es fallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen.
haben sich dieselben auf Erfordern bei ihrer Ankunft am Lösch— platze genügend auszuweisen. Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene Ordnungsstrafe ge⸗ nommen. Bie Zoll- und Steuer-Behörden der kontrahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zu— staͤndigen Behörden desjenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer des Schiffs. Artikel 23. 3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 be— merkten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit
des Abganges und der Ankunft am Abgangs- und Ankunftsorte von
den dazu angeordneten Behdrden oder Personen zu bemerken ist.
Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrom umladen⸗ den Seeschiffe nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschiffes sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen, so wie umgekehrt bei dem Transporte von Waaren nach einem auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen Capitain, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu 1, . ane, ö
uf Dampfschiffe, so wie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfsschiffe geschleppt werden, finden die in diesem und dem ö n n erwähnten Maßregeln keine Anwendung. Artikel 24.
4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Olden— burgische Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche bon einem Weser— platze nach einem unterhalb Bremen belegenen hannoverschen oder olden— burgischen Orte:
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Tabak oder andere Kolonialwaaren, so wie Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen, Baum⸗ wollen- oder Seidenwaaren bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angade der Ramen und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zoll—
amts, über welches die Einführung dieser Waaren in das Zollverein gebiet geschehen soll, versehen sein müssen, so wird die freis hen ch Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zoll-Aemtern zu 36 Vegesack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten gien fuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen und, nach n solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden 6. mischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde. Ein ö. dem letzieren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird . den betreffenden bremischen Zoll-Aemtern drei Monate lang auftewah'! um unter eintretenden Umständen auf Begehren dem betreffenden a. verschen und oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können .
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungs-Bestimmunge bleibt den Vollzugskommissarien vorbehalten. gen
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich hannoverschen und Großherzoglich oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistun zugesichert, falls dieselbe ähnliche Verfügungen früher oder später Ie. lassen sollte.
Artikel 25.
5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden auf der Weser längs des hannoverschen oder oldenburgischen Ufer Schiffe auszulegen, um sie behufs des Verkehrs mit den Zollbereint— Staaten als underzollte Waaren-Niederlagen zu benutzen.
Artikel 26.
6) Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere so wie die= jenige Stromstrecke, an welcher beide Ufer zum bremischen Gebiete gehi—
ren, ausgeschlossen, ihre Fahrt unterbrechen, sind, bei entstehendem Ver—
dachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der Beamten der
Kontrolfahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie
zollpflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter
Richtung angehalten werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen
daß zum Stillliegen eine genügende Veranlassung vorhanden ist. . Artikel 27.
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabre—
Artitel 23.
Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß- oder Leichterschiff durch Frostwetter in seiner Fabrt gehindert wird, und am hannoverschen oder oldenburgischen Weser- oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Ver= meidung einer Ordnungsstrafe, binnen acht und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich hannoberschen ober Großherzoglich oldenburgischen Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere angemeldet werden. Für Schif und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten entstehen.
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt
Bremen auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein- oder
Durchgangszöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiff welche an der Seite des bremischen Ufers einfrieren. Auf den Trank poxt von Gütern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zu— gefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den Landtransport daselbst gelten wurden. Artikel 29. Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig, die zur Ausfüͤh—
onne . ; ig, rung bes Vertrags erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachun— mindestens in der Höhe von acht Fuß in der Art auszuhängen, . ; z ö
gen und Verfügungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegen— seitig mitzutheilen. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Carl Friedrich Lang. (L. S.) Arnold Duckwitz.
Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Wilhelm Cramer. . (C. 8. Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. . (L. S.)
II. ne ,, . zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen . Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzoll amts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen. Vom 26. Januar 1856. M rtit el . Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Haupt. Zollamt tritt nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz Zollämter, welche sonst an der Grenze gegen das bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasß⸗ 'Ielbe ist für diese Verkehrsverbindungen als Grenz- Eingangs— und Ausgangs-Amt des Zollbereins in der Weise anzusehen, daß dem— selben nur 1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1, so wie Ansagezetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, 2) zur Erhebung des Eingangssolles von Effekten, welche Passagiere der Eisenbahnen und nge , fe mit sich führen, innerhalb der des falls besonders verabredeten Grenzen, so wie von Gütern, welcht . . höheren Cingangszolle als 15 Sgr. für den Ceniner be egt sind,
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Erhebung des Durchgangs zolles,
3 . Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
ö aächtigung beiwohnt. 669 die , 2 das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Ein⸗ ;
Erzeugnisse des Zollvereins, so wie in demselben verzollte fremde Waaren behufs Festhaltung der Identität und Begründung des Anspruchs auf zollfreie
Wiedereinführung gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solcher⸗
g- Zolles bon Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, . r 'Köohe von zehn Thalern für eine Sendung, so wie zur Erhebung ö. ku sgangs - Zolles von den aus der Niederlage (Artikel 11) entnom⸗
nusgangszollpflichtigen Gegenständen befugt. nene e rel e e, bon und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete
nderen Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die l bringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus der⸗
ilfe, unter Nr. 1 und 3 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem l hn gollamite unter den noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Miß—
uch ebenfalls zustehen. ö Artikel 2.
— . ö.
jeses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll⸗ ꝛᷓ DHele
ge rr, . gestellt und hat nach den im Königreiche Bremen auf ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahn⸗ ; Die Zoll-Erhebung ge⸗ hieht für Rechnung der Königlich kö . an. die cächenen Beträge mit ihren übrigen Zoll-Einnahmen zur Theilung zu . ; cchobenen Beträge h gen 3 ö 81 Bremen dazu eingesetzten Behörde zu und wird auf deren Kosten und
hannober bestehenden Vorschriften zu verfahren.
. at. bingen h Artikel 3.
n diesen Fällen jedesmal erforderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser stromaufwärts nach zem Zollverein bestimmt sind, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so an⸗
geseh 63
bie Abgabe der Zolldeclarationen über solche Waaren den zollgesetzlichen—
BFesimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hanse⸗ stadt Bremen verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu die⸗
sem Ende die hier Anwendung findenden Bestimmungen des Zollgeseßzes, der Zollordnung, des Vereins⸗-Zolltarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Hannover erlassen worden, nebst den
künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publiziren. Artikel 4. ; Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke,
so wie die auf der oberen Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach dem Zollvereine gelangenden Güter und Ef⸗
seklen unter genügende Zollaufsicht gestellt werden müssen, so sollen die u dem Ende erforderlichen Anordnungen don der zum Vollzuge des ge—
genpaärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Kommission ge⸗
frofen werden. Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöͤthi⸗ gen Raumes auf dem Essenbabnhofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge
und der nach dem Zollvereine weseraufwaͤrts abgehenden Schiffe durch Joh. Heinrich Wilb. Smidt.
Auffichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke
und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereinsgebiet nöthi⸗
gen Anordnungen. . Artikel 5.
Die Eisenbahnbeamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll⸗-In—
terese und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschrif⸗
in in Cid und Pflicht genommen werden. Eisenbahnbeamte, welche in
dieser Beziehung sich einer Verletzung
fernt werden. Rrtilel 6
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden an⸗ gewiesen werden, so weit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll⸗
Interesse des Zoll vereins wahrzunehmen, so wie umgekehrt die Zollbeam—
fen des Zollbereins das bremische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu
befördern haben. . Artikel ö.
Die Waaren-Abfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Ver⸗
bei der Versendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der 6 agenber⸗ abredung mit
Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 41 Rr. 1) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die Zoll vereins-Regierungen für den Ver⸗ kehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig verstän digen werden, unter Beobachtung der dieser⸗ halb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa besonders
Haupt-Zollamte den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung, doch soll
schuß an die Stelle des Kolloverschlusses treten.
borgesehenen Bestimmungen. Artikel 8.
Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passagier-Effekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt
werden. ri l .
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission wird nach Maßgabe der Oertlichkeit das Abfertigungs-Verfahren ordnen und, insoweit bis zu beiderseits zu ernennende Kommissarien festgestellt werden.
dem Zeitpunkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Wagren beginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden bau⸗ lichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimistische Anordnungen Voörkebrung treffen. Insonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfahren näher bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Follvereine wieder eingehenden Güter stattfinden soll.
Artikel 10.
Die für die Abfertigungen des Haupt-⸗Zollamts auf dem Eisenbahn⸗ hofe und an der Weser oberhalb und untérhalb der Stadt gegenwartig oder künftig erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch . wohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen sind, stellt die freie Hanse⸗ stadt Bremen auf ihre Kosten. Das , wird durch die im Ar⸗
Rechnung geführt.
Wer aus Bremen und dem bremischen Gebiete Waaren und Effekten des Zoll-Interesse wird dem zollvereinsläͤndischen Haupt- Zollamte über⸗
den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vor⸗ fihrt, oder wer Waaren und Effekten, obne sie diesen Zollstellen zu der
werden.
ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und unter Umständen aus dem Dienst ent⸗
tikel 4 gedachte Vollzugs⸗ommission oder künftig durch weitere Ver stän
digung unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt werden.
Arti kel 1 Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher
gestalt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht werden können. Diese
Niederlage soll als Theil des Zollvereinsgebiets angesehen und die An—
wendung der zollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Ein— selben in eben der Art geseßzlich ausgesprochen werden, wie dies im Ar—
Artikel 12. Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt
tikel 3 verabredet ist.
hofe. Die Erweiterung und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben überlassen. Die Verwal⸗ tung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Hansestadt
Die Beauffichtigung und Kontrole zur Sicherung tragen.
k Artikel 43. Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser
Niederlage gelagerten, aus dem Zollvereine dahin eingebrachten und in
denselben zurückgehenden Waaren bremische Eingangs-, Ausgangs- und
h ᷣ , ,, ele Durchgangsrechte zu erheben; dieselben unterliegen jedoch einer Kontrole⸗ en werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle DYurchg P ö . j intre . ollvereine überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug auf Gebühr von nicht über Einen Groten für den Centner, so wie einer
Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen, und ein⸗ schließlich sämmtlicher Kosten für die Ein⸗ und Ausbringung (wozu
namentlich die Verwägungskosten gehören) höchstens monatlich:
fů⸗ n ö für . Waaren F Rthlr. für den Centner
j ; * . Ein angebrochenér Monat kann dabei für voll gerechnet
1
betragen wird.
Artikel 14. . Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das
Einbringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben,
so wie für die Abfertigung Behufs zollfreier Zurückführnng nach dem Zollverein erforderlich sind, werden von der im Artikel 4 erwähnten Vollzugskommission festgesetzt werden. .
So geschehen Bremen, den 2s. Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Wilhelm Cramer. .
Carl Friedrich Lang. (L. 8.) Arnold Duckwitz. . Carl Friedrich L. Hartlaub. . (L. S.) 111
e ber, a n,, zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den gollke ln. Vom 26. Januar 1856.
Ren en . Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte,
1) den Hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des langs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, so wie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Vorgfeld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, so wie sämmtlichen Borgfelder Wiesen,
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landes— hoheit darüber zusteht,
) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, einschließlich des Ochumflusses,
dem Zollvereine bei.
Bie Zollgränzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Beduürfnissen der Abgaben⸗Kontrole und des Verkehrs entsprechend, durch
Aptihelß n Senat der freien Hansehadt In Folge dieses Beitritts wir er Senat der freien Hansest
. W n er in der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Aßgaben und deren Ver⸗ waltung bestehenden Gesetzen und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung ber Eingangs-, Ausgangs und Durchgangs Abgaben in Uebereinstim⸗ mung mit ben im Zollverein zur Anwendung kommenden desfallsigen Ge⸗ setzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die An⸗ gehörigen oder Steuerpflichtigen fich zu richten haben, zur offentlichen
stenntniß bringen lassen.