1856 / 183 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 3.

Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetz⸗ lichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der egen ang des Senats der freien Hansestadt Bremen.

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab⸗

aͤwnderungen in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Olden⸗

burg allgemein getroffen werden. . Artikel 4.

Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs-Abgaben an den Gränzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es konnen alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im ee , befindlichen Staaten, und um⸗ gekehrt aus diesen in jene einge ührt werden, mit alleinigem Vorbehalte

a) der zu den Staatsmondpolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, imgleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);

b) der . des Zollbereins mit einer Steuer belegten inländi⸗— schen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels T.

Artikel 5.

1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zoll vereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehdrenden Ländern in die Pereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salz— ämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.

b 3 Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor⸗ sichts⸗ Maßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.

Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen beson⸗ dere Verträge deshalb bestehen.

Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammt— Vereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müͤssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereins-Staate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg ge— legt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.

2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zoll⸗ Vereins und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden Maßregeln bereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit an— deren Gegenständen zu belästigen.

Artikel 6.

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei ben bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Ein⸗

richtungen sein Bewenden. Artikel 7.

Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zu⸗ bereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Torporationen, gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1. an den Zollverein an⸗ zuschließenden bremischen Gebietstheilen Auwendung erhalten. Demgemäß wird, in Nücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietsthei⸗ len von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, so wie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage des halb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den genannten Gebsetstheilen gegenseitig hon sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Ueber⸗ gangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewähren— den Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in das— selbe Verhältniß wie Hannover , r treten.

Artikel 8.

Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Ge— bietstheile den Verabredungen an, welche zwischen den . 9 Zoll⸗ vereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben be⸗ reiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwendung gleichmäßiger . licher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänderung olcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verab⸗— redungen maßgebend sein, welche die Artikel Rund 3 für die Zoͤlle enthalten.

werden.

Artikel 9.

Zoll ver Vereinig ungs

finden;

wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung nd

Gewerbsamkeit, insonderheit 2

a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, dem Gebiete eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staat Arbeit und Erwerb zu suchen,

b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel ö Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ab— gaben,

e) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Ge— werbtreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Ge— schäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Be— stellungen zu suchen,

d) wegen des Besuchs der Messen und Märkte;

wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleich—

terung des Verkehrs bestimmt sind.

Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen

an, welche zwischen den zum Zollverein gehörigen Regierungen

wegen Herbeiführung eines gleichen Münz‘ Maaß⸗ und Gewichts—

Systems getroffen sind, insbesondere aber dem unterm 21. Oktober

1815 abgeschlossenen Münzkartel.

Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vem

11. Mai 1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der

Zollvereinsstaaten dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhaͤlt—

nisse zu den anzuschließenden bremischen Gebietstheilen in Anwen.

dung setzen. Artitel 10.

Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent—

sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzu—

schließenden bremischen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung

und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der bon beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien angeordnet Bremischerseits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungs— bezirke des Ober-Zollkollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 Unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden.

Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Bin⸗ nenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden. ö

Artikel 11 Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwal—

tungs-Bezirk des Ober-Zollkollegiums zu Hannover wird bremischer Seits

auch auf die Besetzung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichten— den HKhebe- und Äbfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Auf— sichtsbeamtenstellen erstreckt.

Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen.

Artikel 17

In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebiets theilen angestellten Zoll- und Steuer -Begmten ausschließlich der Königlich hannoverschen, resp. Großherzoglich oldenburgischen Regierung unter—

geordnet sein. Artitel 13. Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in den mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das bremische Hoheitszeichen, so wie die einfache Inschrift „Zollamt“ erhalten, und gleich den

e, in Schlagbäumen ꝛ6. mit den bremischen Landesfarben versehen werden.

Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur bremische Hoheitszeichen führen. Artikel 14.

Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebiets— theilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendafelbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel 15.

Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und kon— fiszirten Gegenstände fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Bemischen Fiskus zu.

Artikel 16.

Die Ausübung des Beg nadigungs- und Strafverwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollbergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.

Artikel 17.

In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Ge⸗ bietztheilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemein⸗ schaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs⸗AUbgaben

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ie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangsabgaben von Wein, Most,

. dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.

nuch en der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die An— theile an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine ange⸗

schlossenen

eiches bei der Berechnung der Hannoberschen und Oldenburgischen An- heile bertragsmäßig zur Anwendung kommt.

Artikel 18.

Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so tet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen bremischen Gebietstheilen und

ind, . derpflich

dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche

erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Vereins durch die

Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollverein be— lasteter Waarenvborräthe beeinträchtigt werden. So geschehen Bremen, den 2g. Januar 1856.

Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. (L. 8.) (L. 8.ĩ Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. (i 89) (1. 8) Job. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich 8. Harttaub. . (L. S) u 8.3 . JI zwischen nover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der hebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen. Vom 26. Januar 1856. Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kur hesen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zoll vereins tinerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abge—

schlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses bremischer Gebietstheile an

Han

den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Se. Majestät des Königs

bon Hannover, zugleich in Vextretung Se. Königlichen Hoheit des Grotz—

herjogs von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen,

nech die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen unter dem Vor⸗ behalte der Ratifieation getroffen worden. k ö .

Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom

heutigen Tage erfolgten Anschlusse bremischer Gebietstheile an den Zoll⸗

berein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Ver— schedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Ueber— gangs-Abgabe und die Anwendung besonderer Kontrole⸗Maßregeln noth⸗ pendig machen würde, so wie mit dem Salze eine vollige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Nldenburg, so wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung inne— rer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Be— steuerungsgrundsätzen bewirkt werden. e Artikel 2. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den

gedachten Gebieistheilen, was

a) den Branntwein,

b) das Bier und

c) das Salz

betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchs-Abgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören, und in den saͤmmtlichen anzuschließen⸗

den Gebietstheilen eine Branntwein⸗ und Salzsteuer, so wie eine Ueber⸗ gangs⸗-Abgabe von Branntwein, außerdem aber in den der hannoverschen

sollberwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maß⸗

gabe der desfallsigen Königlich hannoverschen resp. Großherzoglich olden⸗ burgischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Er⸗

hebungs- und Kontroleformen nach, eintreten lassen.

8s ken J. In Betreff d) des Tabaks

will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebietstheilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang

erreichen sollte, daselbst die im Königreich Hannover resp. Herzogthum

Oldenburg dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabaksbaues

einführen.

ö Artikel 4.

Wegen der Besteuerung . e) des inländischen Weins . . übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteu er einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden sollte.

Artikel 5.

Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden

Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige

und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte

Bremischen Gebietstheile nach demselben Verhältnisse gewährt,

Joh. Heinrich Wilh. Smidt.

Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. ; ) 4 . J Artikel 6. Eiwaige Abänderungen der vorerwähnten geseßlichen Bestimmungen,

welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebiets theilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen.

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab⸗

änderungen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden.

Artikel 7.

Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuer-Aemter und Rezepturen, die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stehenden bremischen Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben getroffen wor⸗ den sind.

Artikel 8.

In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzu⸗ schließenden bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünste von der Branntwein- und Salzsteuer, so wie der Uebergangs-Abgabe von Branntwein stattfinden.

In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter hannoversche Zollverwaltung zu stellenden bremischen Gebietstheile

eine Gemeinschaft statt.

Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Ver⸗ hältnisse der Bebölkerung vertheilt.

Die gegenwärtige Uebereinkunft sell so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsber⸗ hältnisse und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein

Ende erreichen.

So geschehen Bremen, den 2tz. Januar 1856.

Arnold Duckwitz. (L. S) . Carl Friedrich S. Hart lanb. . .

Carl Friedrich Lang. 80 5

Vorstehender Vertrag nebst Anlagen J. bis 1IV. ist ratifizirt und der Austausch der Ratifications-Urkunden hat stattgefunden.

Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen wegen Sus⸗ pension der Weserzölle. Vom 26. Januar 1856.

Seine Majestät der König bon Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und der Senat der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, zur Beförderung der Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zoll⸗ pereins und Bremen, über welche zwischen den genannten Theilen ver⸗ tragsmäßige Abreden getroffen werden, auch den Verkehr auf der Weser zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: .

Seine Majestät der König von Preußen;

Allerhöchst Ihren Geheimen Sber⸗-Finanzrath Fräedrich Leopold Henning;

Seine Majestät der König bon Hannober;

Allerhöchst Ihren Schatzrath Dr. Car! Friedrich Lang,

Seine Königliche Hoheit der K ur fürst von Hessen:

Höchst Ihren Ober⸗Finanzrath Wilhelm Cramer;

Der Senat der freien Hansestadt Bremen:

den Senator Arnold Duckwitz,

den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und

den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub, bon welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist.

Artikel 1.

Von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staa⸗ ten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen anderer⸗ seits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom heu⸗ tigen Tage in Kraft tritt, soll unter der Voraussetzung, daß die Her g lich braunschweigische, die Großherzoglich oldenburgische und die Fürstlich lippesche Regierung, die erst⸗ und letztedachte Regierung, in Anschlusse an die dieserhalb früher bereits ertheilten Zusagen, diesem Vertrage bei⸗ treten, die Erhebung der Weserzölle auf die Dauer dieses Vertrages suspendirt werden. . Artikel 2.

Die Königlich preußische Regierung wird alsbald nach Unterzeich⸗ nung dieses Vertrages die Herzoglich Braunschweigische, die Großherzog⸗ lich Oldenburgische und die Fuͤrstlich dippesche Regierung einladen. dem Vertrage beizutreten und soll darüber ein, Verständigung in der Art zu treffen ermächtigt sein, daß in dieser Weise die in Artikel 1. ausge⸗

sprochene Voraussetzung ihre Erledigung findet.

Artikel 3. Dieser Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, wie der im Artikel 1