1856 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1534

a) das zur Abhaltung der Prüfungen und das zur Ausarbeitung der) B. Besendere Bestimmungen rücsichtlich der Prüfungen

Probeaufgaben erforderliche Lokal zu beschaffen, wenn dieses vom Vorsitzenden zu Überweisen ist, und b) der außerdem erforderliche Aufwand für den Geschäftsbetrieb⸗ an Dr, Schreib und Boten- Gebühren u. s. w. zu ecken.

Der übrig bleibende Betrag dient zur Entschädigung der Mitglieder für ihre Versäͤumniß und Mühwaltung. Dem Vorßitzenden kann zur Bestreitung des Aufwandes zu a. und b. und zur Entschädigung für seine Mühwaltung von der Regierung ein, im Voraus bestimmter Theil jeder eingehenden Gebührenzahlung zugewiesen werden. In diesem Falle wird

der, nach Beendigung der Prüfung verbleibende Rest unter die übrigen zugezogenen Mitglieder gien m m .

Die Prüfung erfolgt a) mündlich; b) durch von welcher jedoch die im 8. 32 bezeichneten Handwerker entbun— den sind;

) durch Aufgabe einer praktischen Arbeit (Probebau, Meisterbau,

Meister-Arbeit, Modell).

Auf den Antrag des zu Prüfenden kann auch mit der schriftlichen

oder der praktischen Arbeit begonnen werden (8§. 15). 9

Hat der zu Prüfende beim Adgange von einer, zur Abhaltung von Entlassungs-Prüfungen befugten Provinzial-Gewerbeschule das Zeugniß

der Reife erhalten, so ist ihm die mündliche Prüfung zu erlassen. . Die Prüfung derjenigen, welche im Königlichen Gewerbe-Institute zu Berlin den, für Bauhandwerker vorgeschriebenen Kursus, oder, wenn

es fich um die Prüfung für das Mühlenbauer- oder Brunnenbauer-Ge⸗ werbe handelt, den Kursus für Mechaniker absolvirt und die Abgangs-

Prüfung bestanden haben, ist auf die Ausführung der praltischen Arbeit

(§. 8 (M zu beschränken. Dasselbe gilt für diejenigen, welche die Bau—

fuͤhrer-⸗Prüfung bestanden haben. Für die hiernach beschränkte Prüfung

ist nur die Halfte der Gebühren 9. entrichten. .

In der Regel soll die mündliche Prüfung nicht länger als sechs Nur wenn Mangel an Uebung im Ausdrucke mehr

Stunden dauern. . Zeit in Anspruch nimmt, kann, auf den Wunsch des zu Prüfenden, die Dauer der Prüfung nach dem Ermessen der Kommission ausgedehnt wer— den. nungen erläutert werden sollen.

Dem zu Prüfenden ist gestattet, seine Antworten auf einzelne schwierige

Fragen niederzuschreiben. Die gleichzeitige Prüfung Mehrerer in demselben Termine ist zulaͤs—

fig; es muß jedoch über die Prüfung jedes einzelnen eine besondere Ver-

handlung (8. 12) aufgenommen und die Dauer der Prüfung angemessen berlängert werden.

§. 12. Ueber die mündliche Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gestellten Fragen und die Bemerkungen der Kommission über die ertheilten Antworten anzugeben sind.

Die Blätter, welche bei der Prüfung gefertigte Handzeichnungen,

Rechnungen oder schriftliche Antworten enthalten, sind von dem Kan— didaten zu unterzeichnen und der, von allen Mitgliedern der Kommission zu vollziehenden Verhandlung beizufügen.

§ 13.

Die Probe-Arbeiten sind, bei den Prüfungen der Maurer- und Zim— merleute unter Aufsicht der zur Kommission gehörenden Meister, bei den übrigen Prüfungen unter Aufsicht der technischen Mitglieder anzufertigen, welche darüber zu wachen haben, daß der zu Prüfende fremder Hülfe sich nicht bediene.

Bei jenen hat sich der Baubeamte, bei diesen der Vorsitzende an der Beauffichtigung zu betheiligen. ;

Das zur Ausführung der Arbeiten erforderliche Lokal ist von dem Vorfitzenden anzuweisen.

Die vollendeten Arbeiten sind von dem Kandidaten und von den beaufsichtigenden Mitgliedern zu unterschreiben, von allen Mitgliedern

zu prüfen, und, sofern sich dazu Veranlassung findet, schriftlich zu he—

urtheilen. Der Umlauf darf nicht über vier Wochen dauern. 5§. 14. Ueber das Ergebniß der ganzen Prüfung hat die Kommission nach Mehrheit der Stimmen Beschluß zu fassen. Fällt dieser Beschluß zu Gunsten des Geprüften aus, so beantragt dieselbe bei der Regierung, mit Ueberreichung der Prüfungsverhandlun— gen, der schriftlichen Probe-Arbeiten und der Zeichnungen, die Ertheilung

des Befähigungszeugnisses zum selbsiständigen Betriebe des Gewerbes, in

welchem die Prüfung ftattgefunden hat.

Stimmt die Mehrzahl der Kommissions-Mitglieder für die Versagun des Befähigungs⸗Zeugnisses, so bescheidet die Kommission den va fe! P

ablehnend mit Angabe der Mängel seiner Ausbildung.

gleichheit entscheidet die Regierung. Bei Stimmen—

Wenn der Geprüfte nur in einem Theile der Prüfung nicht bestan⸗ den, ist die später zu wiederholende Prüfung auf 3 Theil zu be-

chränken.

In dem Bescheide über die Versagung des Befähigungszeugnisses ist Jahres nicht überschreitende Frist zu be-

. eine, die Dauer eines immen, vor deren Ablauf die Erneuerung oder die Ergä ü⸗ 6 . werden soll. ; , ie von dem Geprüften gelieferten Zeichnungen und schriftlichen an. Ind, hei den Prüfungsverhandlungen aufzubewahren. .

3. a, . Probestücke müssen ihm nach endgültiger Entscheidung! zer den Ausfall der Prufung zurückgegeben werden.

15. 1. Der Zimmerleute.

Der zu Prüfende kann verlangen, daß ihm vor der münbliche schriftlichen Prüfung die Ausführung der praktischen Arbeit Meisterbaus) gestattéet werde, wenn er einen, den Erforderniffen ö. 18 entsprechenden Bau in Vorschlag bringt. Wird dann der au i ührte Bau so mangelhaft befunden, daß eine neue Aufgabe eine ö. digende Erledigung nicht erwarten läßt, so hat die Kommission 6 setzung der Prüfung durch schriftlichen Bescheid mit der Bestunn hin zulehnen, daß die Erneuerung der Prüfung vor Ablauf eines ö

Aufgabe einer Probe -Arbeit (Zeichnung Kosten⸗ Anschlag),

Diese hat auch zu bestimmen, welche Antworten durch Handzeich⸗

nicht zulässig sei. §. 16.

Bei der mündlichen Prüfüng ist eine, dem Zwecke entsprechen Anzahl von Fragen über einen Theil der nachstehend bezeichneten .

genstände an den zu Prüfenden zu xichten:

1) Flächenberechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und de Trapezes aus Grundlinien und Höhen; Umfangs- und gc berechnung des Kreises aus dem Halbmesser; ferner des Körle schnittes aus dem zugehörigen Mittelpunktswinkel und dem u messer; Flächenberechnung eines, nach worgeschriebenem Mahstt in Zeichnung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berechnung ö Inhalts und der Begrenzungsflächen des Prisma, der Bhram und des Cylinders bei senkrechter Stellung; Auftragen gradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstit und Bedingungen; . Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf die bei dem Lan und Brückenbau vorkommenden Zimmerarbeiten sich beziehen; Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der zr de Zimmerarbeiten zu verwendenden Holzarten; Rücksichten, welch beim Fällen und Aufbewahren der Bauhölzer und bei der Alt wahl derselben zu den verschiedenen Zimmerarbeiten zu nch men sind; . . Construction der liegenden Bohlen- und Balkenroste, der Pfahlroht der Spundwände; . Zusammensetzung, Aufstellung und Anwendung gewöhnlicher Nammez Linrichtung einfacher Maschinen zum Ausschöpfen des Wassers; Verfahren bei der Anfertigung der mit Holz ausgeseßtzten Brunng und Brunnenkasten; . Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Va— trumpfungen, Verschwellungen, Verschiftungen, bei Trägern, Um. zügen, Hänge- und Sprengwerken; . Zusammensetzung und Verband der gewöhnlichen und der gespren ten Wände: V Construction der Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, des Hoh verbands der Thürme und ähnlicher Baulichkeiten; . Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balkenköpfe, bei de Unterschwellen der Gebäude, bei der Ausbesserung von Brüggen jochen und bei ähnlichen Arbeiten; z Vorrichtungen, welche beim Absteifen nach Verschiedenheit der Fill zur Anwendung kommen;

Aufstellung verbundener Gerüste, Vorrichtungen zum Heraufschaffn der Bauhölzer; Fragen über Fälle, in welchen die Zimmer- und Maurer-⸗Arheilen bei der Ausführung sich gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrum— pfungen zu den Feuerungs-Anlagen, bei der Legung von Fußböden über Gewölben, Anbringung von Balkenankern und dergleichen; Regeln, nach welchen bein Bauen Feuerunsicherheit Und Beh trächtigung der Nachbarn zu vermeiden ist; Kenntniß der in Besh auf die Bau-Polizei bestehenden Gesetze, so wie der im Bezirk det Kommission gültigen baupolizeilichen Vorschriften. „In Gegenden, wo größere Wasserbauten vorkommen, ist der i Prüfende auch über die Holz-Constructionen der Brücken, Wehre, Fach' bäume, Schleusenthore, ĩ zu befragen. Für die Stellung der Fragen sind überall die im Bezirke der Kommisso gebräuchlichen Constructionen und Benennungen maßgebend.

; Bei den Berechnungen sind preußische Maße äls Einheiten amt—

nehmen.

.

Als Probearbeit 66. gn i dem zu Prüfenden die Anfertigun der Zeichnung und des Anschlags von demjenigen Theile eines Vauplan aufzugeben, welcher in sein Fach einschlägt. Hierbei muß das, bat Sache eines Baumeisters ist, sorgfältig von den Verrichtungen än Zimmermeisters unterschieden, und es dürfen Einrichtungen zu ganjeh Gebäuden, innere oder äußere Verzierungen derselben, oder Anlagin welche Arbeiten anderer Handwerker erforbern, in den Bereich der Alf gaben nicht gezogen werden.

Der zu Prüfende hat nur darzuthun, daß er zu dem gegebeneh Grundrisse eines Gebäudes den Verband der Wände, der Träger, da Balkenlagen und des Dachs richtig anzugeben und zu zeichnen bersteh= auch die Treppen gehörig zu berechnen und die Grundrisse und Auftis⸗ daton anzufertigen wisse, so wie, daß er im Stande sei, außer den ge— wöhnlichen Verbindungsarten auch Entwürfe zu Hänge- und Sprens= werken anzufertigen. j

In, dem verlangten Anschlage hat derselbe für den, ihm zur Prohe⸗ arbeit dienenden, oder für einen anderen Bau, von welchem ihm die Zeichnungen gegeben sind, den Arbeitslohn nach Tagewerken und die er forderlichen Materialien zu berechnen.

Jedenfalls sind die Probegufgaben so abzumessen, daß fie bei mäßiset Uebung in acht Wochen vollendet werden können.

18.

Die Ermittelung des a,, aus, welcher innerhalb des, dei Kommission zugewiesenen Prüfungs-Bezirks auszuführen ist, bleibt den zu Prüfenden‘ überlassen. Dieser hat sich mit dem Bauherrn oder den

J(deß

- des Frůüfungsbezirks, lestinm

(ie hat dann

mungen des

Schleusendrempel, Uferschaͤlungen und Erdanln

1535

r uftragten Unternehmer und mit einem Meister seines Hand⸗ site ech ger rn der nöthigen Gesellen zu einigen. Vor dem 2s Baus muß er den Ort und den. Umfang desselben dem Vor—

der Kommission schriftlich, mit Beifügung einer Zeichnung, an⸗ den welcher die wichtigsten der dabei vorkommenden Constructionen lee schen sind. Bei der Entscheidung darüber, ob der Bau zum Meisterbau sich rere at die Kommission ihre Anforderungen auf die, bei gewöhnlichen ih bar ger en menden Verbindungen zu beschränken, und die Aus führung amen er Constructionen, wie freiliegender Balkenverbindungen, ver— Her verdübelter Träger und dergl nicht uh verlangen. Die Ent⸗

ist möglichst zu beschleunigen und dem Antragsteller jedenfalls öchsten bier Wochen nach dem Eingange der Anzeige mit

ekannt zu machen, welchen einzelnen, besonders wich—

Arbeit er als Probestück selbst, obne andere als die ganz beitsbülfe, ausführen soll Derselbe hat die Ausführung

allein und insbesondere ohne Beihülfe eines

en ; i, us

§. 19. Prüfende einen Meisterbau, jedoch außerhalb des, ten Srts ausgeführt werden soll, so deren, in jenem Orte oder doch

welcher zwar innerhalb zum Sitz der Kommission ist die Kommission befugt,

Wäblt der zu

einen a!

ö zführ enden Bau, zum Meisterbau zu bestimmen.“ n zur Ausführung kommenden ö au len e ben betheiligten Bauherrn und die Ueberweisung

die erforderliche Zustimmung des Unternehmers ihrerseits herbeizuführen, u . su n Arbeitshülfe zu vermitteln. Im Uebrigen sind die Bestim— 3 5§. 18. auch für den, von der Kommission zu wählenden

oder des der nöthige

säerbau maßgebend. . 4 6 Kommission darf auch nur innerhalb der dort vorgeschriebenen

b l is ieser r Findet serwöchentlichen Frist von dieser Befugniß Gebrauch machen. Fin . keine bereite Gelegenheit, so ist dem zu Prüfenden die Aus füh⸗ rung des von ihm gewählten Baus, sofern dieser den Erfordernissen des 3. i genügt, ohne Aufenthalt zu gestatten.

Während der H : ; naß a . Prüfende sich unzulässiger fremder Hülfe nicht bediene. Für ni in dieser Hinsicht ersorderliche Beaufsichtigung, hat die Kommission

Sorge zu tragen. Mu entlegen ist, einem in deren Nähe wohnenden Meister zu übertragen, welcher dann die von ihm während des Baus gemachten Wahrnehmungen der Kommission schriftlich anzuzeigen hat.

hnesdlich aufgewendeten Kosten anzusinnen, Hebühren zu decken sind. . §. 21.

Die Abnahme des Meisterbaus besorgen der Baubeamte und die t der zu Prüfende zuge⸗ ihm auf der Protokoll zu

Bei der Besichtigung des Baus muß der z Die bemerkten Mängel der Arbeit sind darüber sind zu

Neister. zogen werden. m ; Baustelle vorzuhalten; seine Erklärungen

nehmen. . 2

Erklärt der zu Prüfende näch erfolgter mündlicher Prüfung und nach Ausarbeitung der schriftlichen Probe-Aufgabe, einen Meifsterbau in Bezirke der Kömmission nicht klärung nicht angewiesen, so ist ihm gestattet, diesen Theil der Prüfung bei einer andern Kommission, deren baus Gelegenheit darbietet, abzulegen. berhandlungen und die

In diesem Falle sind die Prüfungs⸗

bau geeignet findet, die Prüfung eben so, als ob diese geleitet wäre, zu erledigen. . Insbesondere hat sie den Meisterbau

ber ganzen Prüfung mit Berücksichtigung der ihr zugestellten Verhand— lungen und der Pröbe-Arbeiten nach §. 14 Beschluß zu fassen und nach Befinden bei der vorgesetzten Regierung zengnisses zu beantragen. Die Kommission, ein leiteh hat, ist in dem' vorausgesetzten Falle verpflichtet, der Kommission, welche die Prüfungs-Angelegenheit erledigt, die Halfte der Prüfungs⸗ gebühren zu überweisen. . (Fortsetzung folgt.)

Ministertum der geiftltchen, üUnterrickts⸗ un? HRedizin I- Angelegendeiten.

Prochnow in Naugard ist zum

Der praktische Arzt 2c. Dr. 9 ; mit Anweisung seines Wohn⸗

streisphysikus des Kreises Regenwalde, stzes in Labes, ernannt worden.

——

Bekanntmachung vom 4. August 1856 betref—

fend die Anmeldung von Civil-Eleven für den am

1. Oktober d. J. beginnenden Kursus der König⸗ lichen Central-Turn-Anstalt in Berlin.

delanntmachung vom 15. Juli 1854. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 169. S. 1301.)

Am 1. Oktober d. J. wird ein neuer Kursus für Civil⸗Eleven

in mäßiger Entfernung von der Fentral-Turn - Anstalt sind an die betreffenden Königlichen

Ausführung des Meisterbaus ist darüber zu wachen,

Es bleibt ihr anheim gegeben, jene Beaufsichtigung sinein oder mehreren ihrer Mitglieder, odei, wenn für diese die Baustelle

In keinem Falle ist dem zu ; ö Prüfenden die Erstattung der zum Zwecke seiner Ueberwachung unver⸗ Kavallerie-Brigade, von Sch lemüller, von .

welche aus den Prüfungs-

ermitteln zu können, und wird ihm ein solcher auch von der Kommission binnen vier Wochen nach jener Er—

Bezirk zur Ausführung des Meister⸗

Probe⸗-Arbeiten än die zuletzt gedachte Kommission pur weiteren Veranlassung zu übersenden. ; . ö. Diese Kommission hat, wenn sie den vorgeschlagenen Bau zum Meister⸗ von ihr selbst ein

nach den Bestimmungen der z5. Wund 21 zu beaufsichtigen und abzunehmen, über das Ergebniß

die Ertheilung des Befähigungs-⸗ welche die Prüfung einge⸗

an der Königlichen Central ⸗Turn⸗Anstalt hierselbst beginnen. Die näheren Mittheilungen über Einrichtung und Zweck dieser Anstalt und die in ihr zu erreichende Ausbildung in der Gymnastik sind in der Bekannimachung vom 15. Juli 1854 (Nr. 14,885), abgedruckt in Nr. 169 des Staats -Anzeigers, enthalten.

Vorzugsweise zur Aufnahme geeignet sind junge Schulmänner, welchen später der Unterricht in der Gymnastik an Gymnasien, Real- und Bürgerschulen und an Schullehrer⸗Seminarien über⸗ tragen werden kann, oder solche bereits fungirende Turnlehrer, welche sich weiter vervollkommnen und mit dem Betrieb einer päda— gogisch- rationellen Gymnastik näher bekannt machen wollen. Die⸗ selben können nach den bisher gemachten Erfahrungen ihren Auf⸗ enthalt in Berlin auch zu ihrer Vervollkommnung in andern Dis⸗ ziplinen des pädagogischen Gebiets mit benutzen.

Sofern für einzelne Eleven die Nothwendigkeit und Angemes⸗ senheit einer ihnen den Aufenthalt hierselbst möglich machenden Unterstützung nachgewiesen wird, kann ihnen eine solche bewilligt

werden.

Die Anmeldungen zum Eintritt in den diesjährigen Kursus Provinzial-Schul-Kollegien, resp. Regierungen zu richten und zu beschleunigen.

Berlin, den 4. August 1856.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. voÿn Raumer.

Angekommen: Se. Hoheit der Prinz Alexander von Hessen, von Darmstadt.

Se. Durchlaucht der Trebschen.

Se. Excellenz der General der Kavallerie, General ⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirende General des Garde⸗

Prinz Heinrich IV. Reuß, von

Corps, Graf von der Groeben, von Gastein.

Der General-Major und Commandeur der 2ten Garde⸗

Se. Durchlaucht der Herzog Christian zu

Abgereist: ö nach

Schleswig-Holstein⸗ Sonder burg-Augustenburg, Primkenau.

38 i ö. tanzt li ch e s.

Preußen. Sans souci, 7. August. Seine Majestät der König nahmen den Militgirvortrag entgegen, empsingen den aus Gastein zurückgekehrten General der Kavallerie, Grafen von der Groeben, und machten mit demselben einen Spazier⸗ gang. Zur Familientafel waren die Prinzen Louis, Heinrich und Alexander von Hessen und bei Rhein geladen. Nach der Tafel hatten die Herzöge von Zagarolo, und von Fiano, so wie Graf Rantzau die Ehre, Ihren Majestäten vorgestellt zu werden. Den Thee nahmen Ihre Majestäten auf dem Belvedere.

Düsseld orf, 7. August. Wir schätzen es uns zur hohen Ehre, heißt es in der „Düsfeld. Ztg.“, folgendes Schreiben veröf⸗ fentlichen zu dürfen: .

„Der Bürgermeister, die Stadtverordneten und Beigeordneten der Stadt Düsseldorf haben mir bei meiner letzten Anwesenheit in der min so tbeuren Stadt, einen erneuten lieben Beweis Ihres Andenkens und Ihrer An⸗ hänglichkeit gegeben, durch das mir überreichte Diplom eines Ehrenbürgers, daß ich mich berpflichtet fühle, Ihnen meinen Dank auch noch schriftlich auszu⸗ drucken. Viele lange Jahre habe ich unter Ihnen gelebt mit einem treuen Herzen für meine Mitbürger. Dies ist das einzige Verdienst, welches ich um Düsseldorf haben kann, desto mehr erfreut mich der Beweis der alten Anhänglichkeit, bewiesen durch das Diplom des Ehrenbürgers und der mir während des Schützenfestes so vielfach gezeigten alten Liebe, die sich in jeder Hinsicht so herzlich aussprach. Wie ich dies anerkennend fühle, wissen Sie, allein es nochmals Ibnen schriftlich aus zusprechen, ist mir eine zu angenehme Pflicht, weshalb ich sie mit Freuden hierdurch erfülle. J

Baden-Baden, den 3. August 1856. ;

(gez Friedrich, Prinz von Preußen.

Frankfurt, 1. August. In der Bundestagssitzung vom 2. August legte zunächst das Präsidium der, Versammlung eine von dem Koͤnigl. spanischen Ministerresidenten mitgetheilte Cirlular Depesche seiner Regierung in Betreff der neuesten Ereignisse in

zanien vor. ; s 9 Gesandte gaben sodann Erklärungen in Bezug auf den Beschluß dom 14. Februar l. J. die Beschränkung , vou dél'tekegraphifcher Depe schen betr., daun rücksichtlich der Niedersetzung einer Kommission behufs der Ausarbeitung a Entwurfes für ein allgemeines Handelsgesetzbuch zu Protokoll.