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In dem verlangten Anschlage hat derselbe für den ihm zur 3 Arbent dienenden, oder für einen anderen Bau, von welchem ihm die Zeichnungen gegeben sind, den Arbeitslohn nach Tagewerken und die er⸗ forderlichen Materialien zu berechnen.
Jedenfalls sind die Probeaufgaben so abzumessen, daß fie bei mäßi⸗ ger Uebung in acht Wochen JJ können. 41
Die Ermittelung des M eisterbaus, welcher innerhalb des der Kommission zugewiesenen Prüfungsbezirks auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden üuͤberlassen. Dieser hat sich mit dem Bauherrn, oder dem von diesem beauftragten Unternehmer, und mit ei em Meister seines Hand⸗ werks wegen Ueberweisung der nöthigen Gesellen zu einigen. Vor dem Beginn des Baues muß er den Ort und den Umfang desselben dem Vor⸗ sitzenden der Kommission schriftlich, mit Beifügung einer Zeichnung anzeigen, aus welcher die wichtigsten der dabei vorkommenden Constructionen zu ersehen sind. Bei der Entscheidung darüber, ob der Bau zum Meisterbau sich eigne, hat die Kommission darauf zu sehen, daß bei demselben Feuerungsanlagen und Woölbungen gewöhnlicher Art vorkommen. Dagegen sind Con—
structionen, welche, wie schwierige Kreuzgewölbe und dergleichen, nur in
Die Ent⸗ scheibung ist möglichfst zu beschleunigen, und dem Antragsteller, jedenfalls innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Eingange der Anzeige, mit
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besonderen Fällen angewendet werden, nicht zu verlangen.
der Bestimmung bekannt zu machen, welchen einzelnen, besonders wich— tigen Theil der Arbeit der zu Prüfende als Probestück selbst, ohne andere als die ganz unentbehrliche Arbeitshülfe, ausführen soll. Derselbe hat die Ausfübrung des ganzen Meisterbaues allein, und insbesondere ohne Beihülfe eines Polirers zu leiten.
§. 2. III. Der Steinhauer (Steinmetze).
Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegenstände zu richten: 1) Flächenberechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und des Trapezes aus Grundlinien und Höhen; Umfangs und Flächen—⸗
Berechnung des Kreises aus dem Halbmesser, des Kreisausschnitts
aus dem zugehörigen Mittelpunkts-Winkel und dem Halbmesser;
Flächenberechnung eines nach vorgeschriebenem Maßstabe in Zeich⸗
nung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berechnung des Inhalts
und der Begrenzungsflächen des Prisma, der Pyramide und des
Cylinders bei senkrechter Stellung und der Kugel;
Erklärung vorgelegter Zeichnungen:
a) von einer der drei Säulen-Ordnungen;
b) von einem aus Stein zu fertigenden Tonnen, Kuppel⸗, Kreuz⸗ oder scheitrechten Gewölbe;
é) von einer aus Stein zu fertigenden Treppe, deren Stufen gerade oder gewunden, zwischen Wangen liegend oder frei sich selbst tragend, sein dürfen;
Angabe des Verfahrens beim Austragen der Lehrbretter eines in
der Zeichnung zu b, zu bestimmenden Gewölbesteins;
wohnlich verwendeten Steine; Verhalten derselben unter der Ein⸗
wirkung der Kälte und Wärme, der Naässe und Trockenheit; Rück⸗
sichten, welche bei der Bearbeitung und beim Versetzen von Werk⸗ 9 ö ü Anwendung, daß der zu Prüfende sich nur der, ganz unentbebrlichen
stücken auf die natürliche Lage des Steines zu nehmen sind; Mittel zur Entdeckung verborgener Fehler an äußerlich fehlerfrei erschei⸗
nenden Werkstücken und zur möglichsten Beseitigung der Nachtheile ; , solcher Fehler; Zusammensetzung und Bereitung des Verbindungs— den Baubeamten allein zu bewirken ist.
Materials;
Kenntniß der, im Bezirke der Kommission üblichen Arten der Be⸗
arbeitung von Werkstücken; der, zum Transport und zum Heben
der Werkstücke erforderlichen Vorrichtungen; Verfahren bei dem
Versetzen, Verklammern, Verdübeln und Vergießen derselben; Be— kleidung der, aus natürlichen Bausteinen oder aus Ziegeln gefer— tigten Mauern mit Werkstüͤcken.
Bel der Stellung der Fragen sind überall die im Bezirke der Kom
mission gebräuchlichen Materialen, Constructionen und Benennungen zu
berücksichtigen und für die aufgegebenen Berechnungen preußische Maße
als Einheiten zu wählen. §. WB.
Als Probearbeit (8§. Sb.) ist die Anfertigung einer Zeichnung
und eines gostenanschlages zu liefern. Der zu Prüfende hat, nach Bestimmung der Kommission von einem der, im 8. zu 2. a. b. e. erwähnten Gegenstände
a) eine Zeichnung des Grundrisses, des Durchschnitts und der äußeren
An icht,
b) einen Kostenanschlag, in welchem Arbeitslohn und Materialien nach den, im Bezirke der Kommission üblichen Grundsätzen und Preisen berechnet sind,
anzufertigen. 84 29.
Als Meisterarbeit (§. 8.) hat berselbe
a) ein Modell aus Gyps oder feinkörnigem Sandstein mit Bezeich—
nung des Fugenschnitts anzufertigen, und
b) ein oder einige Werkstücke zu einem schiefen Gewölbe oder zu einer gewundenen Treppe nach von ihm selbst ausgetragenen Lehrbrettern
eigenhändig zu bearbeiten. Die größte Abmessung des Modells darf 5 Fuß nicht überschreiten.
§. 30.
Wenn der Vorsitzende die Werkstatt zur Anfertigung des Modells
. wicht anweist, hat sich der zu Prüsende dieselbe zu
zeichnung, anzeigen. außerhalb des Sitzes der Kommission in Vorschlag, so ist diese befugt, die Ausführung einer anderen im Orte, oder doch in mäßiger Entfel— nung, zu verlangen. mung des betheiligten Bauherrn, oder des von diesem beauftragten Unter— nehmers, ihrerseits herbeizuführen. darüber, ob die in Vorschlag gebrachte Arbeit zur praktischen Arbeit sct eigne, jedenfalls innerhalb der nächsten 3 Wochen, nach dem Eingang der Anzeige, dem zu Prüfenden zugehen lassen,
Hülfe von Handlangern
§. 31. 1V. Der Schieferdecker.
Will der Kandidat die Prüfung im Schieferdecker- und im 3 decker-⸗Gewerbe zugleich bestehen, so muß der bei derselben zug iegel. Meister zum selbstständigen Betriebe beider Gewerbe befugt sein een muß von jedem dieser Gewerbe ein Meister zugezogen werden. .
§. 32.
Die Prüfung der Schieferdecker und Ziegeldecker erfolgt mündlich
und durch Aufgabe der Ausführung einer praktischen Arbeit. Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegenstände zu richten: 1) Berechnung des zur Eindeckung einer gegebenen Dachfläche erf derlichen Materials; . 2) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der, bei d Arbeiten der Schieferdecker oder Ziegeldecker zu verwendenden M terialien, der Tragfähigkeit der Dachlatten und Schaalhretter mit Rücksicht auf das anzuwendende Deckungsmaterial; 3) Einrichtung und Befestigung der, zum Dachdecken erforderliche Gerüste; n 4) Regeln, nach welchen beim Eindecken der Dächer auf Schutz gegen Feuersgefahr Bedacht zu nehmen ist. 6 Bei der Stellung der Fragen ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob d Prüfung nur auf ein oder beide Gewerbe gerichtet wird. Auch dürfen die Fragen nur auf die, im Bezirke der Kommission gebräuchlichen M terialien und auf die dort üblichen Arten der Dachdeckung sich beziehen,
8 33. Als praktische Arbeit hat der zu Prüfende innerhalb des Pe—
zirks der Kommission ein Dach, bei welchem Grade, Kehlen und Dach.
fenster vorkommen, eigenhändig mit Schiefer oder mit Ziegeln einzudecken, je nachdem er die Befaͤhigung zum Betriebe des Schieferdecker- oder det
Ziegeldecker⸗Gewerbes, und mit beiderlei Material, wenn er die Befaäͤhi— Jung für den Betrieb beider Gewerbe nachweisen will. ͤ
Die Ermittelung der Gelegenheit zur Ausführung der Arbeit bleibt ihm überlassen; er muß jedoch vor deren Beginn den Ort und den Un— fang derselben dem Vorsitzenden schriftlich, mit Beifügung einer Hand— Bringt er eine Arbeit innerhalb des Bezirks, sedoch
Die Kommission hat dann die erforderliche Zustim—
Dieselbe muß jedoch ihre Entscheidung
darf auch nur innerhalb
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ö Gist bon h Befugniß Gebrauch machen, statt der, von den n ö k zu Prüfenden gewählten, eine andere Arbeit zu bestimmen. Eigenschaften der, im Bezirke der Kommission zu Werkstücken ge⸗ u . . ; n
§. 34. Die Bestimmungen der §§. 20 und 21 finden mit der Maßgabe
ülfe von ingern bedienen darf und daß, wenn bei der Prüfunß kein Meister betheiligt ist (§. 3), die Abnahme der praktischen Arbeit dutch
§. 35.
V. Der Mühlenbauer.
Bei der mündlichen Prüfung ist eine, dem Zweck entsprecheme Anzahl von Fragen über einen Theil der nachstehend bezeichneten Gegen stände an den zu Prüfenden zu richten; .
1) Kenntniß des Rechnens mit Brüchen, so wie Ausziehen der Qll— drat⸗ und Kubikwurzeln; .
2) Umfangs- und Flächenberechnung des Kreises aus dem Halbmesser, des Kreisausschnitts aus dem zugehörigen Mittelpunktswinkel um Halbmesser, des Kreisabschnitts aus der zugehörigen Sehne und der Höhe des Bogens; Berechnung des Inhalts und der Begrün⸗ zungsflächen des Prisma, des Cylinders, der Pyramide, des Kegelt bei senkrechter Stellung und der Kugel; . Auftragen geradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungestiche und Bedingungen, desgleichen verschiedener Kreisbögen mit gemem— schaftlicher Tangente je zweier zusammenstoßender Bögen aus ge. gebenen Mittelpunkten;
Erklarung vorgelegter Zeichnungen, welche auf den Müshlenbau sic
beziehen, mit Hinsicht auf die Vorrichtungen, durch welche eine ge gebene bewegende Kraft wirksam gemacht und berwendet werden kann; dahin gehören: ober-, mittel- und unterschlächtige Waseer. räder, Windmühlenflügel, Krummzapfen, Schwungräder und
Schwungkolben, ehlindrische und eonische Triebraͤder, Niemenscheihen,
Getriebe und Kumpfe;
Verfahren bei der Anfertigung und Auflagerung oder Ausstellun⸗
der Wellen (Pfannen- und Zapfenlager, Angewelle Stock- Und Ziehpanster), desgleichen bei der Anfertigung und Befestigung der Räder; Construction der Betriebs- und der Frein, Einlaß- und Stauch. Archen, Beschreibung ihrer einzelnen Theile, als: der Spit⸗ und Spundpfähle, der Haupt- und der übrigen Grundbalken, der Gritk⸗ werke, der Böden, der Wände, der Spannbalken oder Anker, der Lauf, oder Fahrbrücken über dergleichen Archen; Angabe der git sichten, welche beim Archenbau auf Beschaffenheit des Baugrundeß und Größe des Gefälls zu nehmen sind;
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Anlegung der verschiedenartigen Gerinne für ober- und unterschläch⸗ 9 nige Räder; der Kropfgerinne, der beweglichen oder Schwimm⸗
gerinne, der zu allen diesen Gerinnen gehörigen Schütze und der
ö banke; ͤ e er gewhnlscher Wassermühlen⸗Gebäude im Fachwerk, im⸗
leichen der Windmühlen gebäude mit und ohne Gallerieen; ö cha ung der verschiedenen Kraͤfte und der Geschwindigkeiten, mit 9 welchen sie am vortheilhaftesten wirken konnen, also der Wasser⸗
ach dem Profil eines Wasserlaufs und nach einfachen Mesfungen der darin stattfindenden Bewegung, oder nach Inhalt der Schützöffnung und mittlerer Druckhöhe; der Geschwindigkeit, mit welcher das Wasser auf die Schaufeln oder in die Zellen der Raͤder fällt; der Kraft des Windes gegen die Fläche des Heck⸗ euges; Auskunft über vortheilhafte Stellung der Hecken (Scheiden); aer tniß der beim Bau der Archen und Gerinne, so wie der zu den verschiedenen Vorrichtungen in Anwendung kommenden Holz— ein des Holzes und Eisens zu zweckmäßiger Verwendung; Kenntniß von der Einrichtung und Anordnung der verschiedenen Mühlen, und zwars
h
a) von den Mühlengerüsten in Mahl-, Graupen⸗, Holzschneide⸗ ,
Oel- und Walkmühlen; b) von den Mühlensteinen aus verschiedenen Steinarten, deren
Bearbeitung (beziehungsweise Zusammensetzung aus mehreren
Stücken) und Schärfung; von dem Einsetzen der Haue und
Schlagringe; von den verschiedenen Sichte- und Siebwerken; von den Sägegattern mit einer oder mehreren Sägen; den
Schiebzeugen und Rückläufen;
e) von der Form der Hebedaumen und deren Vertheilung auf der Mantelfläche der Welle; von der Einrichtung der Stampfen und Hämmer; von der Verzahnung der Hämmer; von den Grubenstöcken und Stampftrögen; von der Form der Gruben und dem Profil der Stampflöcher, von den Preßwerken mit
Ramm- und Schlägelzeugen in Oelmühlen.
Bei der Stellung der Fragen zu 112. b., e. sind nur diejenigen berücksichtigen, mit deren Gonstruction
Hattungen von Mühlwerken zu
der zu Prüfende nach seiner Angabe vertraut ist, und es genügt in dieser
Hinficht, wenn derselbe den Bau ; ⸗ J hon Getreide-, Mahl— und Graupen-⸗, so wie von Holzschneide⸗Mühlen,
oder von Oel⸗ und Walk⸗Mühlen ; ö bersteht. Die Kenntniß anderer als der im Bezirke der Kommission üb— lichen Constructionen und Benennungen ist nicht zu verlangen.
Baé den Berechnungen sind Preußische Maße als Einheiten anzu— nehmen.
hen ausgeschlessen.
§. 36.
Als Probearbeit (58. 8b) sind die Zeichnungen und Anschläge zu
dem Bau eines Mühlenwerks anzufertigen, welches von der Kommission
ach den, am Schlusse des §. 35 angegebenen Rücksichten zu bestimmen ist. Die Grundrisse der Profile sind nach dem Maßstabe von , 3 oder 3
der wirklichen Länge, diejenigen Theile aber, welche sich danach nicht deut⸗ lich genug darstellen lassen, nach angemessen gröf ders zu zeichnen,
In dem Anschlage hat der zu Prüfende den Arbeitslohn nach Tage⸗ perkäh und die erforderlichen Materialien zu berechnen.
sechs Wochen vollendet werden kann. k
Findet der zu Prüfende Gelegenheit, den Neu- oder Umbau eines Mühlenwerks in dem Orte, in welchem die Kommission ihren Sitz hat, oder in dessen Nähe, zu übernehmen, so kann er bei der Kommission darauf antragen, daß ihm gestattet werde, den näher zu bezeichnenden und durch Einreichung einer Zeichnung zu erläuternden Bau als Probe⸗— bau auszuführen. Bie Kommission hat dann darüber zu wachen, daß der Antragsteller bei der Bauausführung anderer Hülfe als der ganz unentbehrlichen Mitwirkung von Gesellen sich nicht bediene. Kann eine klche Ueberwachung wegen zu großer Entfernung der Baustelle vom Eize der Kommission ohne Aufwendung besonderer Kosten nicht stattfin⸗ den, und auch ein anderer geeigneter Probebau nicht ermittelt werden, dann hat der zu Prüfende statt dessen s .
1) ein Paar conische Räder, deren Durchmesser sich zu einander wie
1 zu 3 verhalten und von welchen das kleinere mindestens 1 Fuß
im Durchmesser hat, aus Holz (mit hölzernen Zähnen und Armen),
und, nach näherer Bestimmung der Kommission,
ein Holzmodell von einem Tbeile einer Mühle, nach dem Maßstabe
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Windmühle, von einem rückschlaͤchtigen Wasserrade nebst dazu ge⸗
hörendem Theile des Zu⸗ und Abfluß-Gerinnes von einem Sicht⸗
werke, Stampfwerke und dergl.), unter deren Aufsicht eigenhändig anzufertigen.
„Der Kandidat hat sich das, zur. Ausführung dieser Arbeiten erfor⸗ derliche Lokal, wenn ihm solches nicht von dem Vorsitzenden angewiesen wird, und die nöthigen Werkzeuge und Materialien zu besorgen.
Die Besichtigung des Probebaus oder der nach 1 und angefertig en Probest ůcke erfolgt durch die versammelte Kommission. Dabei hat hieselbe den Geprüften zuzuziehen, auf, die etwa vorgefundenen Mängel rn hinzuweisen und seine Erklaͤrung hierüber zu Protokoll zu
Kenntniß von den Merkmalen der Güte und von der Vor⸗
bei dem Bau und Materialien, und auf die dort gebräuchlichen Benennungen Rücksicht zu nehmen.
Fragen, zu deren Losung Kenntnisse der Trigonometrie, Statik, Hydro⸗ statlk, Asrometrie, Mechanik, Hydrodynamik oder Physik nöthig sind, blei⸗
eren Maßstäben beson—
der natürlichen Größe (3. B. von dem innern Werke einer
§. 38. VI. Der Brunnenbauer.
Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegenständ ichten 1) Kenntniß des Rechnens mit Brüchen, ra fe, en, e ⸗ enn n, h .
) Berechnung des Inhalts und der Begrenzungsfläche des ĩ und des n bei senkrechter eee an ug ga
3) Auftragen geradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstücken und Bedingungen; —
4) Erklärung borgelegter Zeichnungen, welche auf den Bau von Brun—
nen mit Saug- und Druckwerken sich beziehen;
5) Rücksichten, welche bei der Auswahl der Stellen zur Anlegung von in. zu nehmen sind, Mittel zum Auffinden der geeignetsten
Stellen;
6) Verfahren beim Senken der Brunnen durch verschiedene Erdarten
auf Kränzen; beim Abteufen eines Brunnenschachts und Auf⸗ mauern des Kessels mit natürlichen Bausteinen oder mit Ziegeln; beim Ausschürzen der Brunnenkessel in Holz, und bei der Anferti— gung der hölzernen Brunnenkasten; Construction der Saug, und der Druckwerke in der Anwendung auf Brunnen und Wasserleitungen; Darstellung der Saug und Druckkolben, der Ventile, der Zug- und Druckstangen; Aufstellung und Verbindung der Pumpenverlegungen aus vorhandenen Brunnen⸗ kesseln; der Pumpen zur Bewältigung des Grundwassers in Bau⸗ gruben und zu ähnlichen vorübergehenden Zwecken;
Mittel zur Verbesserung der Brunnen, welche trübes Wasser geben;
zur Ausbesserung schadhafter Brunnenkessel und Pumpenröhren; Vorsichtsmaßregeln gegen die Wirkungen verdorbener Luft bei der Ausbesserung tiefer Brunnen;
Eigenschaften der, zu Röhrenleitungen benutzten Materialien (Holz, Stein, gebrannter Thon, Blei, Eisen); Anlegung von Röhrenlei— tungen und Verbindung der einzelnen Röhrentheile nach der Ver⸗ schiedenheit des Materials; Rücksichten, welche auf Sicherung gegen
Frost und bei hölzernen Röhren gegen Fäulniß zu nehmen sind;
Vorrichtungen zum Entweichen der Luft aus Röhren, welche ab⸗ wechselnd steigen und fallen, und zur Ansammlung der Unreinig⸗ keiten, welche das Wasser etwa mit sich führt.
Bei der Stellung der Fragen ist auf die, im Bezirke der Kommission der Brunnen zur Anwendung kommenden Constructionen
§. 30.
Als Probe-Arbeit (5. 8b.) ist zu liefern die Veranschlagung
1) eines, mit natürlichen Bausteinen oder mit Ziegeln ausgeseßzten Brunnens von gegebener Tiefe;
2) und zeichnung einer aufgesetzten Saugpumpe, welche das Wasser Z6 bis 40 Fuß hoch zu heben hat, und mit einer, nach verschiede⸗ nen Winkeln gehenden Verlegung vom Brunnenkessel in Verbin⸗ dung steht.
§. 40.
Als Probebau ist ein gemauerter oder ausgezimmerter Brunnen
von derjenigen Tiefe, bis zu welcher die, im Bezirke der Kommission üblichen Brunnen gesenkt zu werden pflegen, und eine gewöhnliche höl⸗
Die Probeaufgabe ist so abzumessen, daß sie bei mäßiger Uebung in zerne Pumpe anzufertigen.
Dle Ermittelung des Probebaus, welcher in dem erwähnten Bezirke
auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden überlassen, welcher vor dem Beginne der Arbeit den Ort des Baus mit Angabe der Dimenfionen, dem Vorsitzenden der Kommission anzuzeigen hat, uber, ob der Bau zum Probebau sich eignet, ist möglichst zu beschleuni⸗ gen, und dem Antragstell er jedenfalls innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Eingange der porstehend erforderten Anzeige bekannt zu machen.
Die Entscheidung dar⸗
§. 411 Rücksichtlich des Probebaus kommen die Vorschriften der §§. 19, 20,
21, 22 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß derselbe von den beiden technischen Mitgliedern der Kommisfion abzunehmen ist.
C. Bestimmungen in Betreff der, unter den einzelnen
Gewerben begriffenen Verrichtungen.
§. 42.
Bei der Entscheidung darüber, welche Arbeiten von den, im Ein⸗ gange genannten Handwerkern gemacht werden dürfen, hat der Gewerbe— Vath' ober, wo ein solcher nicht besteht, die Kommunal-Behörde (8. 22. 28. der Verordnung vom 9. Februar 1849) den Umfang derjenigen Arbeiten zu berücksichtigen, auf welche die Prüfungen nach der gegen⸗ wärtigen Verordnung gerichtet werden sollen.
§. 43. Zimmerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meister⸗
pruͤfüng der Mühlenbauer oder der Brunnenbauer gehören, durfen so⸗
lchen, als von immermeistern ausgeführt werden. . wobl gin e n 1 der Gebaͤude vorkommenden Holzarbeiten
an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Thüren, Fenstern u. s. w. dürfen auch von Zimmermeistern angefertigt werden.