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§. 4.
Von den unter dem Zimmergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nachstehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden:
1) die Anfertigung und Aufstellung von Stacketen, Bretter⸗ und Lat⸗ tenzaͤunen, Prellpfählen, Trogen, Krippen und ähnlichen Gegen— ständen; —
2) die Ausbesserung von Brücken ⸗Belägen und Brücken ⸗ Geländern;
Z) die Herstellung don Verschlägen; von einzelnstehenden kleinen Stãl⸗ len und ähnlichen kleinen wirthschaftlichen Behältern; die Anferti gung und Befestigung von äußeren und inneren Bretter verkleidun⸗
gen, von Dielungen, Thüren und Fensterladen, sofern diese Gegen⸗
stände einfach durch Nagelung zusammengefügt und befestigt werden; 4) die Anfertigung von hölzernen Treppen vor den Häusern; 5 die Reparatur von Dachbelattungen. Wer sich mit dergleichen Arbeiten beschäftigt, ohne das Befähigungs⸗ zeugniß zum selbstständigen Betriebe des Zimmergewerbes zu befitzen, ist als Zimmermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Zimmergewerbe auszubilden.
§. 45.
Maurermeister find auch das Ziegeldecker⸗CGewerbe zu betreiben be— rechtigt, und ohne Ablegung der Steinhauer-(Steinmetz) Prüfung be— fugt, Werkstücke jeder Art zuzurichten, zu vermauern, zu versetzen, zu ver— gießen, oder sonst bei ihren Bauausführungen zu verwenden.
Maurerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meister— prüfung der Steinhauer (Steinmetze) oder der Brunnenbauer gehören, bürfen sowohl von Meistern des betreffenden Handwerks, als von Maurer— meistern ausgeführt werden.
Maurermeister dürfen sich auch mit dem Aufsetzen von Oefen und Feuerheerden beschäftigen.
§. 46.
Von den unter dem Maurergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nachstehende auch von ungepruͤften Personen ausgeführt werden:
1 Die Ausbesserung von Mauern, mit Ausschluß jedoch der Ufer— mauern und solcher Futtermauern, welche zur Sicherung von Land— straßen dienen oder Gebäude tragen;
2) die Erneuerung einzelner ausgefallener Dachziegel;
Z die Belegung der Fußboden mit Steinen, Platten, Ziegeln, Fliesen oder Estrich;
4) das Bewerfen, Abputzen und Färben (Tünchen) aller inneren und äußeren Gebäudetheile.
Wer sich mit dergleichen Arbeiten (1 bis 4) beschäftigt, ohne das Befähigungszeugniß zum selbsiständigen Betriebe des Maurergewerbes zu besitzen, ist als Maurermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Maurergewerbe auszubilden.
§. 4.
Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe⸗Ordnung und des §. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen An— wendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung bon Bauwerken oder einzelner Theile von Bauwerken aus Werkstücken, oder mit der Zurichtung von Werkstücken zu Gewölben oder zu gewun— denen Treppen beschäftigen wollen.
Wer jedoch bei Erlaß dieser Verordnung mit dem Zurichten von Werkstücken sich gewerbsmäßig und selbstständig beschäftigt, darf das Ge— werbe, auch wenn er die Anmeldung desselben bei der Kommunalbehoͤrde (85. 22, 23 der Gewerbe⸗-Ordnung) unterlassen, und die Steinhauer⸗ (Steinmetze) Prüfung nicht bestanden hat, ohne Beschränkung auf Werk— stücke gewisser Art ferner betreiben
§. 48.
Mit der Zurichtung anderer als der im §. 47 bezeichneten Werkstücke und mit der Bearbeitung von Steinen zu sonstigen Zwecken, z. B. zu Platten, Rinnen, Trögen, Prellsteinen, Mühlsteinen, Tischen, Bänken, Grabsteinen und dergl., darf ein Jeder, auch ohne vorgängigen Nachweis einer ge— werblichen Befähigung, sich beschäftigen.
§. 49.
Die Deckung der Dächer mit Schindeln, Stroh, Rohr oder anderen Materialien, als Schiefer oder Ziegeln, gehört nicht zu denjenigen Ar— ö welche nur den geprüften Schieferdeckern oder Ziegeldeckern zu—
ehen. Auch darf die Erneuerung einzelner ausgefallener Schiefer oder Ziegel von ungeprüften Personen verrichtet werden.
§. 50.
Bei Arbeiten von äußeren Gebäudetheilen darf sich außer den Zimmer-, Maurer⸗, Steinhauer⸗ (Steinmetz-), Schieferdecker oder Ziegel⸗ decker⸗Meistern, ohne Erlaubniß der Orts Polizei ⸗ Behörde Niemand stehender oder fliegender Gerüste bedienen. In welcher Weise, vor Er— theilun dieser Erlaubniß die, für die Anwendung von Gerüsten in ficherhelts polizeilicher Hinsicht erforderliche Zuverlässigkeit und Geschick— lichkeit nachzuweisen ist, haben die Orts⸗-Polizei⸗Behörden, resp. die Regierungen, zu bestimmen.
.
§. 51.
Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe⸗Ordnung und des 5. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen Anwendung, welche fich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errich—
tung bon Wasser oder Windmühlen oder der dazu gehörenden werke beschäftigen wollen.
§. 52.
Mit der Ausbesserung und Erneuerung schadhafter Räder, u Triebtderte, mit Linschlaß (der Waserräder and der Windmäz:nfihn dürfen auch Zimmermeister und Müllermeister sich beschäftigen gel
S. 53.
Diejenigen, welche bei Erlaß dieser Verordnung mit einem Erlaubniß scheine zur Ausführung von Mühlen -Flickarbeiten versehen sind, důrst schadbafte Mühlenräder und Triebwerke, mit Einschluß der Wassert hen und der Windmühlenflügel, erneuern und ausbessern. . ö
§. 54.
Die Errichtung anderer als der im 5. 51 erwähnten Mühlen, und Triebwerke ist zu den Verrichtungen, welche nur geprüften Mühlenbauern zustehen, nicht zu rechnen. Dasselbe gilt von der Anfertigung und Auf⸗ stellung eiserner Triebwerke, Maschinen und Maschinentheile, und dez dazu gehörenden Holzwerks, auch in den, im §. 51 erwähnten Mühlen.
§. 565.
Das Abteufen von Brunnenschachten kann bon der Orts- Polizei= Behöoͤrde auch geübten Bergarbeitern gestattet werden. Es bleibt ihr auch vorbehalten, zuverlässigen Gewerbetreibenden und Arbeitern die Ausbesserung von Roöͤhrenleitungen, mit Einschluß der Einsetzung neuer Zwischenstücke, so wie die Anfertigung, Einsetzung und Ausbesserung stehender Pumpen und einzelner Theile derselben, ohne vorgängige Ab— legung der Brunnenbauer⸗Prüfung, zu gestatten. In welcher Weise bor Ertheilung einer solchen Erlaubniß die, für jene Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit festzustellen ist, haben die Orts⸗Polizel. Behörden, resp. die Regierungen zu bestimmen.
Für die Anfertigung beweglicher Pumpen, so wie aller in Metall ausgeführten Saug⸗ oder Druckwerke ist die Ablegung der Meisterprüfung ö. . oder eine besondere polizeiliche Erlaubniß nicht erforderlich.
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*
§. 56.
Die Instructionen vom 28. Juni 1821 in Betreff der Prüfungen der Zimmerleute, Maurer, Mühlwerks⸗-Verfertiger und Brunnenbauer, die Instruction vom 14. August 1833, betreffend die Prüfung der Stefn= hauer (Steinmetze), die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Schieferdecker und der Ziegeldecker, desgleichen über die Ertheilung bon Erlaubnißscheinen zur Ausführung von Zimmer-, Maurer⸗ und Mühlen— Flickarbeiten werden hierdurch , . Erlaubnißscheine zur Verrich—⸗ tung solcher Flickarbeiten sollen fortan nicht mehr ertheilt werden.
Die bestehenden Kommissionen zur Prüfung der Eingangs genannten Handwerker treten außer Wirksamkeit, sobald die nach §. 2 zu bestellen⸗ den ommissionen eingesetzt sind.
Berlin, den 24. Juni 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. bon der Het dt.
Berordnung vom 8. Jult 1856 — wegen Einfüh— rung von Dienstbüchern für die Schiffsleute im Regierung s-Bezirken.
Auf Grund des §. 6 litt. b. des Gesetzes über die Polizei= Verwaltung vom 11. März 18560 wird zur besseren Beau ssichtigung der Schiffsleute auf preußischen Flußschiffen und zur Hebung det Disziplin Nachstehendes angeordnet:
§. 4
Jeder Dienstmann auf einem preußischen Flußschiffe oder Floßt — Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle Matrofe, Bootsmann, Steuermann — muß mit einem Dienstbucht versehen sein und dasselbe auf ter. Reise bei sich führen.
S. 2. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster ge⸗ druckt. (a) Sle gewähren Raum zur Eintragung von 6 Diens— Attesten und sind bei denjenigen Königlichen Zoll und Steuer
Aemtern käuflich zu haben, welche demnächst werden bezeichnet werden. §. 3
Wer nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit einem Dienstbuche versehen sein muß, hat solches der Poltzei⸗ Behörde seines Wohnorts Behufs der Ausfertigung und
Eintragung des Signalements vorzulegen. Die Eintragung erfolgt kostenfrei.
S. 4. Schiffseigner, Schiffs- oder Floßführer, haben bet jeder An, nahme eines Pienstmannes sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen
und darin über das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche
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n Bezlehung auf die schon vor Publication der en, Elzen 6 r n, Dienstverhältnisse ist die e ng dieser Borschristen binnen drei Monaten nachzuholen.
mann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderun⸗ gen . f. machen, oder 2 Unberechtigte machen lassen.
lenstbuch muß sowohl dem Dienstherrn als einer jeden ahr. auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden. Jo ki nach dem Muster zu 8.2 vorschrlftsmäßig ausgefüllten Piensibücher gelten für ihre Inhaber, sofern sie preußische Unter⸗ ö. en sind, in den diesseitigen Staaten als genügender persön⸗ n Ausweis und vertreten die Stelle der paßpolizeilichen Legiti⸗
nation. 3.
olizeibehoörden liegt es. ob, Beschwerden des Dienst⸗
e hl. i. erf, ertheiltes oder verweigertes Zeugniß
mann sedigen und' die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen . Zusätze im Dienstbuche V
§. 8.
suf jedem preußischen Flußschiffe ist ein Verzeichniß der Per⸗ . ul J,, in Dienst getreten sind, zu führen und ußtubewahren. Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist 1 Bemerkung über Anfang und Ende seiner Diensizeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeugnisses reh , Berzeichniß ist jeder Schifffahrts—= und Polizei⸗Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
tretungen der obigen Borschriften werden mit Geldstrafen bis . 6 von 160 Rthlr., und in Unvermögensfällen mit
verhůltnißmäßiger n , wer
Die gegenwärtige Verordnung iritt mit dem 1. Februar 1857
in Kraft. ; . . den 8. Juli 1856.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer⸗Esche.
6. (Erste Seite.)
Dien stb uch th , (Schiffsgesellen, Schiff sjungen ꝛc.) Ausgefertigt zu den (Unterschrift der
(Zweite Seite.)
(Dritte Seite.) Bezeichnung des Inhabers.
Name:
Geburtsort:
Alter:
Größe:
Haare:
ien ö
esondere Zeichen: . i enge Unterschrift des Inhabers. (Vor⸗ und Zuname.) Unterzeichnet in Gegenwart und attestirt von dem Beamten.
(Vierte Seite.) . ! Abdruck der Verordnung wegen Einführung von Dienstbüchern für
die Schiffsleute vom (Fünfte Seite.)
te Seite. . (Sechste ) gengniß 6 des Schiffseigners oder Schiffsführers (Floßführers) und des von
ihm geführten Schiffs. , n 6 ö. . welche das Fahrzeug bei der Vermessung erhalten hat. Ist dasselbe zugleich für die Befahrung der Elbe mit einem Schiffs⸗-Patente versehen, so ist zu vermerken, unter welchem Datum und von welcher Behörde das Patent ist.
Tag des Bienstantritis. Inhaber dient
auf die Zeit von
gegen einen Lohn von Tag der Dienstbeendigung. Angabe des Entlassungsgrundes.
eigners oder Schiffsführers (Floßführers) über Betragen und Tüchtig⸗ 6 des Dien stmannes.
e
Bemerkungen der Polizei⸗ Behörde. (Siebente Seite.)
ZJeugniß M (Achte Seite.
Ministe rium der geistlichen, unterrichts⸗ und Vtedizin al⸗Angelegenheiten.
Dem Pächter des dem Joachimsthal'schen Gymnastum zu Berlin gehörigen Schulam ts Blankenburg, Beamten Karbe, ist der Charakter als „Königl icher Ober⸗Amtmann“ beigelegt worden.
Angekommen: Ihre Hoheiten die Prinzen Ludwig
und Heinrich von Hessen, von Darmstadt. 9 ö. hessische General⸗Major Brigade⸗ Commandeur, von Loßberg, von Kassel.
und
Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ tigte . am Kurfürstlich hessischen Hofe, Kammerherr von der Schulenburg⸗Priemern, nach Priemern.
personal Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Port epee⸗Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 26. Juni.
. skow, Major, aggreg. dem 13. Inf. Regt. unter Führung à la 1 ds Regts., mit dem 1. August d. J. die Genehmigung zur Uebernahme des Kommandos über das Herzogl. sachsen / altenburgische
= ingent ertheilt. Truppen⸗Kontingent erth Hen ,,,
; er, Hauptmann vom 3. Infanterie Regiment, unter Füh⸗ 3 n . . Regiments, zum Adjutanten bei ö . Generalstabes der Armee ernannt. Gr. v. , ; conde⸗Lieutenant vom 6. Kürassier-Regiment ins Regt. Garde ö. e, ĩ v. Blomberg II., Sce. Lt, vom 19, ins 3. Inf. Regt., Me ö zec. 8t bom 2, ins 19. Inf. Regt. bersetzt. v. d er nf nr e hen en n. Hauptm. vom 29. Inf. Regt, zum a nn ,, ö. .
d do der 15. Divifion versetzt. 6 , = . , teen, zum Direktor des Kadettenhauses zu Culm ö v Hoölwede, Oberst⸗Lieut. u. Commandeur des 5. Jäger⸗Bats. in 29 Inf. Regt versetzt. b. Bornstedt, Major vom 23. Inf. Regt, . Fomhandenr des 5. Jäger-Bats. ernannt. Frhr. v. Oh len ö , ron, Hauptm. vom 13. Inf. n. e, ,, ö 25. Ji ie⸗Regt. versetzt. itt ich, J. ⸗ 9 , des . Bats. 17. Landwehr⸗Regiments ernannt. : Blanckensee „unter Beförderung zum . ns 17 3 Major von der Armee, hien der Waffen dirt beim Kriegs⸗ Ministerium, unte der Gewehr⸗Fabri Schneppe, Major von der Danzig, unter Ent Waffen bei . r ; Ministerium kommanvdirt. — ; ; r fel hn fr nn. und Praͤses Gewehr 366 6. miffton zu Sömmerda, unter Entbindung von der 34 . ann Kriegs-Ministerium zum Major von der Armee, . ,,,. jetzigen Uniform, v. Avbemann, Hauptm. vom ,, ö nn, Masor befördert. v. Neindorff, Hauptm. von ,, n n der Direction der Gewehrfabrik zu Spandau, zum , fabrik zu Danzig, Krampff, Hauptm. à la suite des J. Regts.,
asñ recti abrik zu Danzig, unter Ver⸗ und Mitglied der Direction ö. ye 26 . ei iich er G.
sebung zü den Offüüierzn nh ter vorlaͤufiger Belassung bei rection der Gewehrfabrik 9 ö ag,. . 6 Inf. Regt. und
sigenhändig mit vollem Ramen zu unt erschreibendes Jeugniß des Schiffs⸗
: Danzig, ; ,, 91 her Direction der Gewehrfabrik zu Danzig, unter.