1856 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Aufbringung der Gemeinde-Auflagen im Wege des Zuschlags

zu den Staaissteuern wird in der Regel den Vorzug vor der Ein⸗

führung besonderer Gemeindesteuern derdienen. Bergleichen Zu—⸗

schläge find so anzulegen, daß sie der Veranlagung zur Hauptstener

folgen.

Unzulässig sind Gemeindezuschläge: ;

a) 9 * . die J vom 26. Mai 1818 eingeführten Steuern und Zöllen, sowie zur Rübenzuckersteuer;

b) zu der durch das Gesez vom 8. Februar 1819 eingeführten . Wein⸗ und Tabaks steuer;

e) zu der Stempelsteuer;

Auflage auf das Salz und ; ̃ö 5 4 8 , für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (§. 52.

der Städte⸗Ordnung, beziehungsweise 8. 57. der Landgemeinde⸗ dnung Nr. J. 1. - ;

a,, zu ö. direkten Staatssteuern dürfen ohne Ge—

nehmigung der Königlichen Regierung eingeführt werden, wenn sie

funfzig Prozent der Staatssteuern nicht übersteigen und auf letztere nach gleichen Säßen vertheilt werden sollen. Jedoch bedarf es einer Genehmigung der Königlichen Regierung nicht, wenn die un⸗ terste Klassensteuerstufe (die erste Stufe der ersten Hauptklasse,

3 2.1 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wegen Einführung einer

Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, Ges. Samml. S. 185)

pon den Gemeindezuschlägen ganz freigelassen oder dazu mit einem

geringeren Satze, als die übrigen Steuerstufen, herangezogen wer— den soll. (§. 52 der , , beziehungsweise 5. 57 der

zan inde⸗Ordnung Nr. 1. 5.) ͤ e

. die 5 Regierung zu richtenden Anträgen der

Magisträͤte, beziehungsweise Gemein de⸗Vorstcher, auf. Erhöhung .

Gemeindezuschlags zu den direkten Staatssteuern über das zu

bezeichnete Maßaß hinaus oder auf Erhöhung des schon bestehenden,

beziehung sweise auf Einführung eines neuen Zuschlags zur Brau⸗ malzsteuer oder endlich auf Einführung einer besonderen direkten oder indirekten Gemeinde-Abgabe muß beigefügt werden:

a) der zum Grunde liegende. Beschluß der Sradtverordneten⸗ Ver⸗ sammlung, beziehungsweise der Gemeinde⸗Bertretung, in der vor⸗ geschriebenen Form (8. 36. und §. 47 der Siadte Srdnung, be⸗ ziehungsweise F§. 34 bis 37 der Landgemeinde⸗Ordnung);

p) Eine Rachweisung der schon bestehenden Gemeindezuschlage und besonderen Gemeinde-Abgaben, mit Einschluß der fur Kreis- und Provinzialzwecke aufzubringenden, nebst den zu Grunde liegen⸗ den Repartitionen und unter Angabe des Ertrags der einzelnen Zuschläge und Abgaben; . .

o . . in un ned gebrachte Auflage nicht in einem Zuschlage zu einer Staatssteuer besteht, der Entwurf der Bestimmungen über deren Veranlagung und Erhebung, so wie eine Uebersicht des dabon zu erwartenden Ertrags.

Nach dem Eingange eines Antrages der zu 5. gedachten Art, hat

die Königliche Regierung vor Allein, er forder lick enfalle unter Zu— ziehung der Ortsbehörden, die Bedürfnißfrage sorgfältig zu er— oͤrtern. Hu diesem Behuf ist der Gemeindehaushalt nach allen

Richtungen hin einer strengen Prüfung zu unterwerfen, und dabei

in Erwaͤgung zu ziehen, ob nicht durch angemessene Ersparung in einzelnen Verwaltungszweigen oder durch zweckmäßigere Verwen—

dung der vorhandenen Mittel eine Verminderung des Gemeinde⸗ bedarfs im Ganzen herbeigeführt und dadurch die besntragte neue

Auflage entweder ganz vermieden oder doch ermäßigt werden kann, Muß Rach dem Ergebnisse der zu 6 vorgeschriebenen Prüfung das Bedürfnitz der Gemeinde als begründet anerkannt. werden und ist der zur Deckung desselben erforderliche Betrag feftgestellt, so sind solche Anträge, welche darauf gerichtet sind, zu Gemeindezwecken den Zuschlag zu einer direkten Staatssteuer über fun zg Prozent hinaus zu erhöhen oder diese Steuern nach ungleichen Sätzen zu be⸗ lasten sei es, daß die Zuschläge selbst nach ungleichen Prozenten auf eine oder einzelne der direkten Staatssteuern gelegt, sei es, daß fie nur zu der einen oder der anderen direkten Staats steuer erhoben, oder die einzelnen Staatssteuern mit Zuschlägen von verschiedener Höhe be— lastet werden sollen der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern 26. zum Gutachten darüber vor— zulegen, ob die beantragten Zuschläge bei der vorgesch lagenen Höhe und Art ihrer Vertheilung mit Rückficht darauf, daß der Eingang der betre ffenden Staatssteuern nicht gefährdet werden darf, zulässig erscheinen. Fällt jenes Gutachten gegen die Ertheilung der Ge— nehmigung zu dem beantragten Zuschlage aus, so ist der Gegenstand im Pien um der Königlichen Regierung zur Berathung und Be— schlußnahme zu bringen und, im Fall das Plenum der Ansicht der Finanz⸗Abtheilung nicht beitritt, die Entscheidung der Minister des Innern und der Finanzen einzuholen.

Im Falle des Einverständnisses der Abtheilungen für die Ver— wallung des Innern und der Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern ꝛ4. ist die Königliche Regierung ermächtigt, ihre Genehmigung zur Einführung von Gemeinde-Zuschlägen bis zur Höhe ven zweihundert Prozent des etatsmäßigen Solls der bettef— fenden direkten Staatssteuern zu ertheilen.

So weit die Zuschläge über dieses Maß hinausgehen sollen, ist vor Ertheilung der hierzu erforderlichen Genehmigung an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten.

Hinfichtlich der Zuschläge, welche nicht in gleichen Prozenten auf eine der direkten Staatssteuern gelegt werden sollen, hat die König— liche Regierung besonders darüber zu wachen, daß richt durch die Verschiedenheit der Sätze eine wegen ihrer Ungleichmäßzigkeit un— gerechte Vertheilung des Gemein debedarfs und eine Ueberlastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herbeigeführt wird.

Wenn nur zu der einen oder der anderen direkten Staatssteuer

Gemeindezuschläge erhoben oder die einzelnen Staats steuer

Zuschlagen von verschiedener Höhe belastet werden solle n mit

naäͤchst den allgemeinen Rücksichten, behufs Beurtheilung den m ü,

mäßigkeit der beantragten Maßregel vorzugsweise die rule n er

hältnifse ins Auge zu fassen. Beispielsweise wird in Beir

f ; s ; ; . . acht ziehen sein, wie sich die gesammte Einkommen⸗ und Klassenste . gesammten Grundsteuer in der Gemeinde verhält; wie das * 4 eigenthum vertheilt ist; inwiewen dasselbe Forensen gehörk; lun. Einkommen- und Kiassenfteuer fich auf die verschiedenen 3. di stufen vertheilt; ob einzelne Ausgaben, welche durch die Gem er. steuern gedeckt werden müssen, allen Gemeindegliedern gern e n. oder vorzugsweise gewissen Klassen derselben zum Vortheil n u. s. w. Je nachdem diese oder ähnliche Verhältnisse in n größeren oder geringeren Umfange obwalten, werden die guschsn zu einer oder der andern Staaissteuer höher oder gerifget. laß zu den übrigen bestimmt, nach Umständen einzelne Staa fe end! von den Zuschlägen ganz freigelassen werden können. m Wie im Fall der Einführung eines Gemeindezuschlages zur Alasse steuer darauf zu halten ist, daß auch die klassifizirte Einkommen steuer mit einem entsprechenden Zuschlage für Gemeindezwecke ö. laftet werde, werden umgekehrt Gemeindezuschläge zur tlafs fiir! Einkommensteuer nicht nachzugeben sein, wenn nicht für di Klassensteuer ebenfalls ein entsprechender Zuschlag eingeführt win In Gemäßheit der Vorschrift, nach welcher bei den Zuschlägen zur Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer je den falls das Cm. kommen von dem außerhalb der Gemeinde belegenen Xwrundeigen. thum außer Berechnung bleiben muß, darf der Gemeindezuschlan nur von demjenigen Betrage der Staatssteuer erhoben werben welcher nach den gesetzlichen Veranlagungsgrundsätzen veranlagt werden müßte, wenn bei der Feststellung des Einkommens dez Steuerpflichtigen das ihm aus dem außerhalb des Gemeindebezirk belegenen Grundeigenthum zufließende Einkommen außer Berech— nung gelassen würde.

Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Magistrat beziehungs— weise der Ortsvorsteher hinsichtlich der klassifizirten Einkommensteuer dem Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommission (§§. 24 und 2 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) ein Verzeichniß aller derjenigen einkommensteuerpflichtigen Einwohner, welche außerhalb des Ge— meindebezirks Grundeigenthum befitzen, einzureichen und der gedachte Vorsfitzende auf Grund der ihm vorliegenden Einkommensteuen— Nachweisungen, nöthigenfalls nach vorgängiger besonderer Feßt— stellang des Einkommens der fraglichen Steuerpflichtigen, welcht: ihnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde belegenen Grundeigen— thum zufließt, dem Magistrat, beziehungsweise dem Ortsbvorstchen, von diesem Einkommen, so wie von der Höhe des Gesammt-En— kommens der gedachten Steuerpflichtigen Mittheilung zu machen wonächst die Kommunalbehörde bestimmt, ob mit Rücksicht auf des in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vor— schrift der 5§. 19 und 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuerstufe und ergeblich in welche einzuschäßen sen würde, und dann von dem hiernach festzusetzenden Steuerbetraz— den Gemeindezuschlag nach dem bestimmten Prozentsatz festsetzt.

In derselben Art hat die Ortsbehörde eine besondere Veranlagung dersenigen Klassensteuerpflichtigen, denen ein Theil ihres Einkommen; aus außerhalb ihres Wohnorts belegenem Grundeigenthum zufliett zu bewirken und hierbei die betreffenden Klassensteuersätze so feh—

zustellen, wie sie von den gedachten Steuerpflichtigen zu entrichtet sein würden, wenn sie das Einkommen aus dem auswärts belcege— nen Grundeigenthum gar nicht bezögen. Der Gemeindezusckla— wird demnächst nach dem bestimmten Prezentsatz von den in diese Art festgestellten fingirten Klassensteuersätzen festgestellt. ei. Wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, wird die Koöniglis— Regierung die Genehmigung von Gemeindezuschlägen zur klassiftüne Einkommensteuer und Kilassensteuer davon abhängig machen könne daß auch das Einkommen aus gewerblichen oder Handels⸗Etablist— ments, Kommanditen 2c“, welche außerhalb des Gemeindebezirkẽ ke legen sind, unter Anwendung der unter 11 hinsichtlich der Fe seßung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften * dem Gemeindezuschlage frei gelassen werden soll. In der Nes werden jedoch die hicrauf gerichteten Anträge der Steuerpflichtige selbst abzuwarten sein, und es wird die Königliche Regierung at erst der Genehmigungs-Verfügung zur Erhebung des Gemeinde zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziebung ing zufügen haben.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, Doppelbelastungen nn. Uederbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu verbůten Beispielsweise würde ein Fabrikbesitzer, welcher einen deFpest;, Wohnsißz, in einer Stabt und in dein Orte, wo sich seine Fakt befindet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeindezusch lag. E klaͤssifizirten Cinkommensteuer oder Klassensteuer unterworfen würde darauf Anspruch machen können, daß er in jeden Ort nur mi einem verhältnitzmäßigen Theile der ihm auferlegten Staats- Ein.

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kommen- oder Klassensteuer zu den Gemeindelasten herangetoge! werde. . . Die Einführung einer besonderen Gemeinde-Einkommensteunct . nur aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein. Ins beson, dere ist hierbei der Fall ins Auge zu fassen, wo es einer Gemelne⸗ darauf ankommen möchte, in Gemäßheit des §. 4 der Slaͤdte Ordnung und des §. 60 den Landgemeinde-Ordnung das Einkemm] auswärts wohnender Grundbesißer oder Gewerbetreibenden ** ihren innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücken ode gewerblichen Etablissements zu den Gemeindelasten mit heranzuziehen. Zur Errcichung dieses Zwecks genügt die einfache Uusschreit u don Zuschlägen zur klassifizirten Einkommensteuer nicht, wen auswärts wohnenden Grunb-Eigenthümer und Besitzer bon gemtere—

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lichen Etablissements in der Einkommensteuerrolle der städtischen Gemeinde gar nicht aufgeführt stehen, von den nach dieser Rolle allein auszuschreibenden Gemein dezuschlägen also auch nicht betroffen werden wurden. Die zu diesem Behuf einzu führende besondere Ge⸗ neinde⸗ inkommen steuer wird jedoch zweckmäßig hinfichtlich der Ab— 1 azungs⸗ Grundsätze und der Steuerstufen an die bestehende Staats Einkommen⸗ und Klassensteuer dergestalt angeschlossen werden ö daß: könn schtsich aller, in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen⸗ ; steuerpflichtigen die Veranlagungssätze der Staatssteuer unmit— elbar aus der Rolle entnommen und zum Grunde gelegt wer⸗ den, dagegen p) das Einkommen der Forensen aus den innerhalb der Gemeinde belegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements unter Anwendung des für die Abschaͤtzung dieser Art von Einkommen n dem Gesetze vom 1. Mai 1851 ertheilten Vorschriften, be— sehungsweise unter Benutzung der hierüber in den Einkommens⸗ und Klassensteuer-Nachweisungen der Wohnorte der Forensen be— reits entbaltenen, von dem Vorsitzenden der betreffenden Ein— schätzungs⸗Kommission, beziehungsweise von der Ortsbebörde zu erbittenden Notizen besonders ermittelt und zu der betreffenden Steuerstufe eingeschätzt wird. Den Gemeinden wird zu empfehlen sein, sich im Fall der Nothwen—

digkeit der Einfübrung einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer der n Vorstehendem bezeichneten einfachen Form zu bedienen. Soll jedoch ur Einführung einer Gemeinde-Einkommensteuer mit abweichenden Ver—

mnlagung

e Cirkular-Erlasses vom 9. November 1838 zugefertigten Grund—

üge zu einem Gemeinde-Einkommensteuer-Regulativ zum Grunde zu legen, näch' im Einzelnen mit den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften

s-Grundsätzen und Steuersaͤtzen geschritten werden, so find einer Hemeindesteüer in der Hauptsache die der Königlichen Regierung

m Uebereinstimmung zu seßen find. Namentlich gilt dies von dem. 163 ner Grundzüge, in Betreff dessen durch die unter J. 2. im §. 52 der Stäͤbte⸗- Ordnung beziehungsweise im 5. 57 der Landgemeinde-Ordnung twäͤhnte Beschränkung eine Abänderung bedingt wird

Behufs Feststellung desjenigen Theils des Einkommens, welcher

fir das außerhalb des Gemeinde⸗Bezirks belegene Grund-Eigenthum

her für den auswärtigen Gewerbebetrieb 3c. don der besonderen Ge,

neinde⸗Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist nach den unter 141 und i gegebenen Vorschriften zu verfahren. . 104 Bevor die Regulative zu neu einzuführenden besonderen Gemein de⸗

Einkommensteuern (11.) oder besonderen Kommunalsteuern (10. sätens der Königlichen Regierung genehmigt werden, hat diesel be solche den Ministern des Innern und der Finanzen einzureichen und deren Bescheid abzuwarten.

15) Die bestebenden Gemeindezuschläge zu der klassifizirten Einkommen steuer und zur Klassensteuer können forterhoben werden, so weit nicht durch die Vorschriften der Städte «Ordnung beziehungsweise landgemeinde⸗-Ordnung eine Abänderung bedingt wird.

Unter derselben Voraussetzung können auch die bestehenden Ge— neinde-Einkommensteuern und die dafür erlassenen Negulative bei⸗ behalten werden, sofern dieselben sich bisher als zweckmäßig bewährt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen einge⸗ führten Staats-Einkommensteuer keine Uebelstände erwachsen find. Die Vorschrift des 8. 52 der Städte-Ordnung, beziehungsweise des 5. 5! der Landgemeinde-Ordnung, daß die bestehenden Kommunal— Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genehmigung zu vnterwerfen find, bietet der Königlichen Regierung das Miltel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu nehmen, wenn nicht die Gemeinde-Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunalbesteuerung einzuführen.

Bevor zur Einführung von anderen, als den im Vorstehenden ge— dachten Gemeindesteuern, beispielsweise von besonderen Gemeinde⸗, Grund- oder Haussteuern, Miethssteuern u. 4. m., die Genehmigung er⸗ theilt wird, hat die Königliche Regierung, sofern sie die betreffenden Steuern überhaupt zur Einführung für geeignet erachtet, darüber unter Beifügung des aufzustellenden Regulatibs und unter gründlicher Er— örterung aller dabei in Betracht zu ziehender Verhältnisse an die Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten. .

Zur Einführung einer Gemeinde-Hundesteuer nach den Vorschriften ber im Verfolg des Erlasses vom 2. Mai 1829, durch das dortige Amtsblatt publizirten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. April 1829 ist die Königliche Negierung ermächtigt, ohne vorherige An⸗ ftage die Genehmigung zu ertheilen.

Ueher die, auf die Erböhung des bestehenden oder Einführung eines ntuen Zufchlags zur Braumalzsteuer gerichteten Anträge ist zuvörderst das Gutachten des Provinzial-Steuer-Direktors einzuholen.

Sofern vom Standpunkte der Verwaltung der indirekten Steuern feine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, kann Seitens der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Einführung des Za— schlags ertheilt werden, dessen Höhe nach den Vorschriften der zu 19 gedachten Zollvereinsverträge und der dazu unter 21 gegebenen Er— laͤuterungen zu bemessen ist. Anderenfalls ist nach vorheriger Be⸗ rathung des Gegenstandes im Plenum der Königlichen Negierung n i gt ng der Minister des Innern und ver Finanzen ein—

holen.

Bei Beurtheilung der Zulässigkeit besonderer indirekter Gemeinde⸗

Abgaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweite—

rung des Zoll⸗ und Handelsvereins geschlossenen Vertrage vom

14. Äpril v. J (Ges. Samml. S. 406), so wie in den dazu gehoöͤri⸗

gen Separat-Ärtikeln getroffenen, nachstehend aufgeführten Verein—

barungen zu berücksichligen.

a) Von allen ausländischen (nicht vereinsländischen) Erzeug⸗ nissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vor—

geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangs- oder Durchgangsgut die zellamtliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder denselben noch unterliegen oder von welcher, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung der Grenz⸗Zollämter nachgewiesen wird, daß fie vom Auslande ein⸗ geführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstagte auf die weitere Ver⸗ arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Art. 11 Nr. J des Vertrages vom 4. April 1853.)

Hinsichtlich der inländischen und vereinslän— di schen Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen und Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich be— stehend, nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion be⸗ stimmt sind, nach den deshalb getroffenen, besonderen Vereinba⸗ rungen in der Art bewilligt werden, daß dabei bestimmte Sätze festgestellt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch eine gegenseitige Gleich— mäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse dergestalt stattfindet, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaats unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inlän— dische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, be⸗ steuert werden darf.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen überall nicht erhoben werden.

. 11 Nr. II. 2b, 3 und 5 des Vertrages vom 4. April

353.)

In Bezug auf den Grundsatz, daß von ausländischen Erzeug— nissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Corpora— tionen mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf ge⸗ legten Steuern soll erhoben werden dürfen, ist, und zwar auch in Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Rechnung von Kommunen und Corporationen, noch verein⸗ bart worden: daß in denjenigen Staaten, in welchen die innern Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Ein⸗ lage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, der Grundsatz der Freilassung verzollter aus⸗ ländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens insoweit Anwendung finden soll, daß die erste Einlage, verzollter ausländischer Getränke, d. h diejenige, welche dem direkten Be— zuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nie⸗ derlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt.

Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corworation bewilligten Abgaben auf Brennmaterialien und Fourage auch von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden dürfen.

Unter den innern Steuern, welche die weitere Verarbeitung eines Gegenstandes oder anderweite Bereitung aus dem— selben treffen, sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welcher daher das ausländische Ge— treide, Malz und Vieh in gleichem Maß, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.

(Separat-Artikel 10 zum Art. 11 zu J. des Vertrages vom 4. April 1853.)

*

d) Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom⸗ munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Eider (Ob stwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Baiern, Württemberg, Baden, Groß⸗ herzogthum Hessen und Nassau) zulässig sein

So weit in einzelnen Orten der zum Zollverein gebörigen

Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rech⸗

nung von Kommunen oder Corporationen gegenwartig stattfindet

oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder

Corporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein

und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrags

der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staa:ssteuer zusammen, den für die Staatssteuer festgesezten

Maxtmalsatz von 190 Rthlr. für die Obm à1290 Quart preußisch

und bei einer Alkobolstärke von 50 pCt. nach Tralles; und beim

Wein und Bier den Saßz von 20péCt. der für die Staatssteuern

berabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Diese

Naximal betragen aber: fuüͤr Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. für die

Ohm zu 120 Quart preußisch;

für Wein und zwar; ö

wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weins (hoben wird, 15 Nthlr. für den Zollcentner (h Rthlr. für die Obm zu 260 Quart preußisch);

, d w H g, Rücksicht auf den Werth des Weins

erhoben wird, 25 Sgr. für den Zollcentner (2 Rthlr. 23 Sgr.

Pf. für die Ohm zu 120 Quart preußisch);