1856 / 192 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1582

Minister des Innern und der Finanzen zu berichten und deren

Bescheid abzuwarten,. 8) Hinsichtlich der Zusch direkten S Königliche Regierung besonders die Verschiedenheit ungerechte Vertheilung des

n Betrage des zuleßt gedachten auswärts gewerblichen Anlagen Staats ⸗Steuer Quo c. beispielsweise angeführten Falle, also sammten Staats⸗Steuer

munal-Einkommensteuer in Abre

e) Ven demjenige

Grund Eigenthum

Prozenten auf mende Einkommen berechnete

sollen, hat die daß nicht durch mãaͤßigkeit erlastung

welche nicht in gleichen

eine der taatsfteuern gelegt werden

(in dem zu Quote von 16 Rthlr. der ge derjenigen Kom

darüber zu wa eine wegen ihrer Unglei

nöd de debedarfs und eine U ) der Ver

der Sätze chnung zu bri

1583

zur Einführung einer Gemeinde⸗Hundesteuer nach den Vorschriften der im Verfolg des Erlasses vom 2. Mai 1829 durch das dortige Umts blatt publizirten Aller höͤchsten Kabinetsordre vom 29. April 9 ist die Königliche Regierung ermächtigt, ohne vorherige An⸗ frage die Genehmigung zu ertheilen. .

infichtlich der Einführung von neuen oder erhöhten Gemeinde⸗ zuschlaͤgen zur Mahl- und Schlachtsteuer find auch fernerhin die

Porschriften der Tirkular-Erlasse vom 15. Dezember 1829 v. Kamptz Annalen Band 1V. S. I99) und vom 9. Dezember 1825 (v. Kamptz Annalen Band XVIII. S. 121) zu beachten. Zuschlãäge zur Mahl—⸗ und Schlachtsteuer, welche 50 pCt. derselben übersteigen, sind nicht

Steuerpflichtige von dem ihm a gen Quellen zufließenden Einkommen an elegen sind, zu entrichten hat und nur, w fraglichen Zuschlagsbetrage noch ein Uebe der letztere an die Gemeinde des Wahn u entrichten.

besonderen Gemeinde- Einkommensteue

gen, welche ten auswärti wo die letzteren b hiernach bei dem verbleiben sollte, des Steuerpflichtigen z Die Einführung einer

n herbeigeführt wird. deren direkten Staats⸗Steuer Steuern mit

on Steuerp n oder der an die einzelnen Staats⸗

behufs Beurthei⸗ vorzugs⸗ Beispiels⸗

einzelner Klassen v Wenn nur zu der eine Gemeindezuschläge e uschlägen

lung der weise die

verschiedener allgemeinen Zweckmäßigkeit der ortlichen Verhältnisse in's

Rücksichten, beantragten Maßregel zu fassen.

Ueber alle auf die Erhöhung des bestehenden oder Einführung neuen Zuschlags zu der NMiahl⸗ und Schlachtsteuer gerichteten

Anträge, ist zuvörderst das Gutachten des Provinzial⸗Steuer⸗Di⸗

nden zu genehmigen sein. assen, wo es einer He äßheit des §. 4 der Stadt S der Gemeinde-Verfassung das Einkomm

esitzer oder Gewerbetreibenden ö.

nur aus überwiegenden Grü dere ist hierbei der Fall ins darauf ankommen mochte, nung beziehungsweise Art auswärts wohnender Grundb

sich die gesammte Ein⸗ ten Grundsteuer in der Ge⸗ thum vertheilt ist; kommen⸗ und K

cht zu ziehen sein, und Klassensteuer zur ges wie das Grundeigen wie die Ein

wird in Betra Auge zu f

inwieweit

meinde verhält; lassensteuer

dasselbe Forensen gehört;

Tofern vom Standpunkt der Verwaltung der indirekten euern keine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, kann

seitens der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Einführung bes Zuschlags bis zu funfzig Prozent ertheilt werden. Anderen⸗ falls ist nach vorheriger Berathung des Gegenstandes im Plenum

ufen vertheilt; ob einzelne Aus⸗ desteuern gedeckt werden oder vorzugsweise Je nachdem

die verschiedenen welche durch die Gemein allen Gemeindegliedern Klassen derselben zum

ren innerhalb des Gemeindebezirk blichen Etablissements zu den hen. Zur Erreichung diese schlägen zur klas

s belegenen Grundstücken ; ö Gemeindelasten mit 3

gleichmäßig . n genügt die einfache Ausschtet

Vortheil gereichen, 8 Zwecks

Königlichen Regierung die Entscheidung der Minister des

Innern und der Finanzen einzuholen.

bung von Zu

sifizirten Einkommensteuer nicht, weil di auswärts wo

ßeren oder geringeren r und Besitzer bon gewerblichen

nisse in einem grö der andern

diese oder ähnliche Verhält chläge zu einer oder

Umfange obwalten, werden die hnenden Grundeigenthüme

Von dem Gemeindezuschlage zur Mahl- und Schlachtsteuer in

dem innern Bezirke der betreffenden Städte bleibt wie bisher das für das Königliche Militair bestimnmte Magazingut und das

Etablissements meinde gar nicht aufgefüh auszuschreibenden Gemein den würden.

in der Einkommensteuer-Rolle der betreffenden Ge, rt stehen, von den nach dieser Rolle allein

dezuschlägen also auch nicht betroffen wer, em Behufe einzuführende besondere Ge,

als zu den übrigen bestimmt,

Staatssteuer höher oder geringer, ; teuern von den Zuschlägen ganz

nach Umständen einzelne Staats⸗S werden können.

freigelassen . ö, . Wie im Fall der Einfuͤhrung eines Gemeindezuschlags zur Klassen⸗ Die zu dies

sch für Militair-Speise⸗ und andere ahnliche Anstalten befreit. der zu 17, Absatz 2 und 3 vorgezeichneten Art sind auch die

zuf Einführung eines Gemeindezuschlags zur Braumalzsteuer ge⸗— richteten Anträge zu behandeln.

meinde⸗Einkommensteuer wird Abschäͤtzungs-Grundsäte und der Staats- Einkommensteuer dergestalt ange

jedoch zweckmäßig hinsichtli Steuerstufen an . schlossen werden können, deß

auch die klassifizirte Einkommen⸗ lage für Gemeindezwecke be⸗ schläge zur klassifizirten

en ist, daß a rechenden Zusch

rt Gemeindezu

steuer darauf zu halt stener mit einem

lastet werde, werden umgekeh

Die Höhe des überhaupt zulässigen Zuschlags zur Braumalz⸗

steuer wird nach den Vorschriften der zu 195. gedachten Zoll⸗ pereins-Verträge und der unter 21. dazu gegebenen Erlaäͤuterungen bemessen. Bei rhea der Zulässigkeit besonderer indirekter Gemein de⸗ Abgaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll⸗ und Handelsvereins geschlossenen Vertrage vom 4. April v. J. (Gef. Samml. S. 406.) sowie in den dazu gehörigen Separat -⸗Artikeln getroffenen, nachstehend aufgeführten Vereinbarungen zu berück⸗

sichtigen: . ) von allen ausländischen (nicht vereinsländischen) Erzeug-

in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen= die Veranlagungssätze der Staatssteuer unmit—

Rolle entnommen und zum Grunde gelegt wer—

a) hinsichtlich aller, steu erpflichtigen telbar aus der den, dagegen

b) das Einkommen der Fore belegenen Grundstücken Anwendung des für di in dem Gesetze vo ziehungsweise unter Nachweisungen de von dem Vorsißen beziehungsweise de ders ermittelt und

eben sein, wenn in klassensteuerpflich— Klassensteuer ein e der wenn in mahl und

Einkommensteuer nicht nachzug . en nicht für die ntsprechender Zu⸗ chlachtsteuerpflich⸗ er mit einem Einkommen von zu einer besonderen Kommunal⸗ Veranlagungsgrundsäße und der eße vom 1. Mai 1851

prechender

nigen Städt schlag eingeführt wird, o tigen Städten nicht die Einwo 1660 Rthlr. oder weniger jährlich steuer welche hinfi Steuer stufen der Klassensteuer (Ges. Samml. S. 193) nachzub herangezogen werden. 11) In Gemäßheit der und des Art. 7 der pflichtigen, welche einen Theil i halb' der Gemeinde ihres Wo b belegenen gewer den Kommunalzuschlägen m Wohnort auf eine ent lle einen Anspruch, wenn in der deigenthum belegen ist, oder das esondere Gemeinde ⸗Be⸗ In Faͤllen dieser Steuerpflichiigen in der Ge⸗ Steuerzuschlag um den⸗ das aus den schon in der Gemeinde, der die gewerblichen Anlagen liegen, Gemeindezwecke unterliegt, immer

nsen aus den innerhalb der Gemeinde erblichen Etablissements unttt e Abschätzung dieser Art von Einkommen 1. Mai 1851 ertheilten Vorschriften, he Benutzung der hierüber in den Einkomment— Wohnorte der Forensen bereits enthaltenen, den der betreffenden Einschätzun gs-K)ommissot, r Ortsbehörde, zu erbittenden Notizen beson, zu der betreffenden Steuerstufe eingeschäßzt wink, Den Gemeinden wird zu empfehlen sein, sich im Fall der ührung einer besonderen Gemeinde⸗lin, m bezeichneten einfachen Form ung einer Gemeinde-kin⸗ lagungs⸗Grundsäßzen und so find einer solchen Gemeinde— die der Königlichen Regierung mittel November 1838 zugefertigten Grunt— ⸗Einkommensteuer⸗Regulatib zun e im Einzelnen mit den zur Zeit ke— in Uebereinstimmung su

chtlich der oder gew

nach dem Ges ilden sein wird in ents

l. 2 des §. 49 der Städte⸗Ord⸗ fassung haben diejenigen Steuer— sammt⸗Einkommens aus außer⸗ Grund⸗Eigenthum blichen Anlagen beziehen, zur Klassen⸗ u

Vorschrift zu Gemeinde⸗Ver

ts belegenem

außerhal Heranziehung zu sizirten Einkommensteuer in ihre Berücksichtigung nur in dem Fa Gemeinde, wo da Gewerbe betrieben steuerung Art soll der

ah tlasst. sprechende

Nothwendigkeit der Einf kommensteuer der in Vorstehende zu bedienen. Soll jedoch zur Einführ kommensteuer mit abweichenden Steuersätzen geschritten w steuer in der Hauptsache Cirkular-Erlasses vom 9. züge zu einem Gemeinde Grunde zu legen, welch

gesetz lichen

ich gilt dies von dem §. 3

s bezeichnete Grun wird, ebenfalls eine b nach dem Einkommen für den betreffenden Wohnorts festgestellte ermäßigt werden, mit nde Einkommen

stehenden Vorschriften setzen sind.

Namentl

bezeichneten Quellen fließe wo das Grundeigenthum o

einer besonderen Besteüerung für ener Grundzüge, in Be—

nissen, von welchen entweder auf die in der Zollverordnung vor⸗— geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein⸗ gangs⸗ oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder dersel⸗ ben noch unterliegen oder von welcher, dafern fir zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie bom Äuslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder sür Rechnung der Kommunen und Corporakionen erhoben werden, jedoch was das Eingangs⸗ gut betrifft, mit Vorbehalt derjenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlaͤndischen oder dereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. (Art. 11 Nr. 1 des Ver⸗ trages vom 4. April 1853),

p) hinsichtlich der in ländischen und vereinsländischen

49 der Städte⸗Ordnung, der Gemeinde-Verfassung erwaͤhn Abänderung bedingt wird.

nigen Theils de

treff dessen durch die unte

beziehungswe

Beschränkung eine Behufs Feststellung desje das außerhalb des Gemeindebezirks oder für den auswärtigen Gew Gemeinde⸗Einkommenstener freigelassen werd ger Anwendung der zu 11 ge Bevor die Regulation zu neu Einkommensteuern (12) oder b der Königlichen Regierung ge Ministern des Innern und der Finanze scheid abzuwarten. Die bestehenden Gemeindezuschläge und Klassen⸗Steuer die Vorschriften der S Verfassung eine

Steuerpflichtige berbunden J Wohnorts jedenfalls mit welches ihm aus hältniß Theil zu nehmen, wie alle Wohnorts.

riften ist, wie folgt, zu ber in welchem ein Steuerpflich⸗ Gemeinde⸗Zuschlägen seines auf den besonderen Begründung seines

jedoch unter der Beschränk bleibt, an den Gemeindezus dem gesammten Betrage desjenige letzterem zufließt, in demselb übrigen Steuerpflichti Bei Ausführung der bezei 2) die Regulirung tiger der geda Wohnorts Theil zu ne

ung, daß der chlaͤgen seines n Einkommens,

ise im Art. J

Einkommens, welcher fir elegene Grund-Eigenthum von der besondebe en muß, ist unter anal chriften zu verfahren, einzuführenden besonderen G esondern Kommunalsteu rn (19 hat dieselbe so n einzureichen und deren Bt⸗

gen seines chneten Vorsch Verhältnisses, chten Art an den hmen hat, erfolgt nur sErsteren, welcher zugleich die zur en beizubringen hat.

d der anderweit einzuziehenden nd Einkommens ⸗Verhältnisse des beziehungsweise Ortsvor⸗ in welchem das dem

erbebetrieb ꝛc. gebenen Vors

Antrag de Antrags erforderlichen Unterlag Mit Benutzung der letzteren un Notizen über die Vermögens- u Steuerpflichtigen bat de steher, zunächst das Verh Steuerpflichtigen von außer nem Gefammt-Einkommen, beziehungsw

nehmigt werden,

rten Einkommen oweit nicht du der Gemeinde

zu der klafsfifizi

r Magistrat, n werden, s

ältniß festzustellen, halb zufließende Einkomme eise zu demjenigen Ein⸗

nnen forterhobe tädte⸗Ordnung, beziehungsweise

n zu sei⸗ Abänderung bedingt wird.

Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Rechnung bon Kolnmunen und Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimnmt sind, nach den deshalb getroffenen besondern Vereinbarungen in der Art bewilligt wer— den, daß dabei bestimmte Sätze festgestellt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse dergestalt stattfindet, daß das Erzeugniß eines anderen Vereins⸗ Stants unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen überall nicht erhoben werden.

(Art. 11. Nr. II. 2b. 3 und 5 des Vertrages vom 4ten April 1853.)

N In Bezug auf ven Grundsatz, daß von auslaͤndischen Erzeug=

ch die bestehenden be⸗ rn und die dafür erlassenen Re⸗ sofern dieselben fich b aus dem Bestehen derselben n taats-Einkommen-Steuer keine Ue Ordnung, be⸗ die bestehenden

Unter derselben Voraussetzung können au n Gemeinde⸗Einkommensteue gulatihe beibehalten werden, mäßig bewährt haben un inzwischen einge erwachsen sind.

ziehungsweise Art. Kommunal⸗Einkommensteuern nehmigung zu unterr das Mittel, auf die men, wenn nicht die stehenden Steuer eine an zur Einführung

dachten Gemeindesteu Grund oder Haussteuern, Miethssteuern u 4. m., wird, hat die Königliche Regierung, Steuern überhaupt zur Einführung für Beifügung des aufzuste ndlicher Erörterung aller dabei in e an die Minister des Innern und der cheid abzuwarten.

kommen steht, welches ihm aus der Gemeinde seines Wohnorts selbft zufließt.

dem zu ü. festgestell ten treffenden Stenerpflichtigen veranl sprechenden Quoten zu zerle Steuerpflichtigen, welcher na 1800 Rihlr. jährlich zur 4. Stu Steuer mit einem Staatssteuer veranlagt ist,

Verhältniß gemäß ist die auf den be— isher als wet⸗ agte Staatssteuer in die ent⸗ Beispielsweise ist für einen ch seinem Gesammt-Einkommen von fe der klafsifizirten Einkommen- betrage von 48 Rthlr. jährlich und welcher bon seinem Gesammt Einkommen aus der Gemeinde seines Wohnorts 1200 belegenem Grundeigenthum oder gewerbli die Staatssteuer von 48 prechend in die Quoten bon 32 Rthlr. und 16 Rthlr. zu zerlegen.

Von derjenigen Staatssteuer Gemeinde des Wohnorts selbst (in dem zu e beispielsweise an Quote von 32 Rthlr. der g Steuerpflichtige jede meindezuschlag nach

führten S Die Vorschrift des 98. 49 der Städte 7 der Gemeinde-Verfassung, daß einer erneuerten Prüfung bietet der Königlichen Beseitigung jener Uebelstände Be Gemeinde-Behörden es vorziehen, st dere Kommunal-Besteuerung ein vor anderen, als den im Vorste e von besonderen Ge

verfen sind, Rthlr. aus anderwärts chen Anlagen aber 600

Rthlr. bezieht, Rthlr. dem Verhältniß

15) Bevor henden i ern, beispielswei »Quote, welche auf das aus der herstammende Einkommen trifft, geführten Falle, also von der atssteuer) hat der seinem Wohnorte den vollen Ge—

dem allgemein bestimmten Prozentsatz zu ente

gung ertheilt betreffenden tet, darüber unter unter grü Verhaͤltniss richten und deren Bes

esammten Sta Betracht zu zieh

nfalls in Finanzen zu

Dagegen ift

Fissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Rech⸗ nung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf gelegten Steuern soll erhoben werden dürfen, ist, und zwar auch in Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Rech⸗ nung von Kommunen und Corporationen, noch vereinbart wor— den? daß in denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getraͤnken so angelegt sind, daß fie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, der Grundsaß der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens insoweit Anwen⸗ dung finden soll, daß die er ste Einlage verzollter ausländi— scher Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt.

„Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corporation bewilligten Abgaben auf Brennmgterialien und Fourage auch von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden duͤrfen.

AMUnter den innern Steuern, welche die weitere erarbeitun eines Gegenstandes oder . 1 treffen, sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und e,, . ,,. ar . daher das ausländische Ge⸗ ; un ieh in gleichem Maß, wi ĩ ̃ und . , . m, , , s. eparat-Ari. 10 zum Art. 11 zu 1 des t

BEiäntu zh) z z Vertrages vom Zu den zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen die Erhebung einer Abgabe für Nechnung von Kom— munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, find allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt⸗-Viktualien und Fourage. Vom Weine soll die Erhebung einer Ab nur in denjenigen Vereinsstaaten,

Weinländern gehören (Baiern, Württemberg, Baden, herzogthum Hessen und Nassau) zulassig Soweit in einzelnen Orten der zu Staaten die Erhebung einer Abgabe von nung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig findet oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise be—

gabe der vorgedachten Art welche zu den eigentlichen

m Zoll verein gehörigen Branntwein für Rech—

Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Cor⸗ porationen zur Erhebung lommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Be⸗ schränkung unterliegen, daß solche bei Steuer zusammen, den f von 19. Rthlr. für die Ohm einer Alkoholstärke von 59 pCt. nach Tralles; und Bier den Satz von 20 pCt. der für die abredeten Maximaisätze nicht überschreiten dürfen. malsäͤtze betragen aber: für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. für die Ohm zu 129 Quart preußisch; für Wein und zwar:

wenn die Abgabe nach den

wird, 1, Rthlr. für den

m Branntwein, mit der Staats⸗ steuer festgesetzten Maximalsatz 3120 Quart preußisch und bei und bein Wein Staatssteuern ver⸗ Diese Maxi⸗

ür die Staats

n Werthe des Weins erhoben Zoll-Centner (5 Rthlr. für die Ohm zu 126 Quart preußisch); wenn die Abgabe ohne des Weins erhoben wird, 25 Sgr.

Rücksicht auf den Werth die Ohm

für den Zoll-Centner zu 120 Quart preuß Classification schränkung auf ein

( Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf. für isch; wenn die Abgabe nach einer der Weinberge erhoben wird, Maxunum nicht für erforderlich erachtet

ist die Be⸗

Ausnahmen von den vorgedachten insoweit zulässig sein, tienen schon gegenwärtig ei falls letztere fortbestehen kann Abgaben für Rechnung von Ko

dürfen bei dem Uebergange der b anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, theilweise zurückerstattet werden, bei dem Uebergange der besteuerten Orten desselben Landes stattfindet. zu 11. 2p und 5 des für diejenigen Vereinsstaaten, in w gleichwohl aber, was für zulässig era Steuer von vereinsländischem Weine erhoben wird, unter litt. d. erwähnten Bestimmungen wegen der, bei der innern Steuern einzuhaltenden Maximalsätze ebenfalls ver⸗ bindlich sein.

(Separat⸗Art. 10 zu Art. 11 zu

bom 4. April 1853 und Schl ußprotokoll des offenen Vertrages vom 4. Nr. 7 des Separat-Art. dazu.) 20) In Gemäßheit der bestehen den Zollgesetzgebu

dezeichneten Vereinbarungen zwischen den Kommunal-Binnenzölle aller Art, ländischen Erzeugnisse, welche Durchgangs-Verzollung im Zollverein unterliegen vom Auslande eingeführt werden, endlich Gemeinde⸗Au zeichneten eigent⸗

Bestimmungen sollen nur als einzelne Kommunen oder Corpora—

ne hohere Abgabe erheben, welchen⸗

mmunen oder Corporationen esteuerten Gegenstände nach ganz oder soweit eine solche Vergütung Gegenstände nach anderen (Separai⸗Art. 10 zu Art. 1 Vertrages vom 4. April 18553.)

elchen kein Wein erzeugt, chtet worden ist, eine innere sollen die Bemessung

Nr. II. 32a. des Vertrages Nr. J zum Art. 11 April 1853 und Separat · Art. 10

ng und der zu i9 näher Holl vereinsstaaten find ferner Gemeinde⸗ der Ein⸗ oder oder als tarif⸗ mit Ausnahme

unzulässig: Auflagen auf alle aus

mäßig zollfrei der Brennmaterialien und der Fourage, auf Wein (da Preußen nicht zu lichen Weinländern gehört! auf Alle Anträge, der gedachten Art bezwe zurückzuweisen. Die Einführung von Gemeinde- Au Keinenfalls darf Satz von 20 Prozent des fuͤr die Saßes von 1 Rthlr. 15 Sgr. für die übersteigen, also me Dies ist auch beachten. übrenden Gemeinde ⸗Abgaben Brennmaterialien aller Art (Holz, Markt-Viktualien, einschließlich des zahm u. s. w. werden, wenn sie übe obwaltenden Verhältni sind, jedenfalls in mäßige mal darauf Bedacht zu ne der Verkehr möglichst wenig b 23) Hinsichtlich der Wildprettsteuer b

den unter 194 be Branntwein und auf Tabak. hrung einer Gemeinde⸗Abgabe

welche die Einfü Regierung

cken, sind von der Königlichen

flagen auf Bier ist nicht zu be— Abgabe von Bier den Staatssteuer bestimmten höchsten Ohm zu 120 Quart preul 9 Sgr. für die

günstigen. die Gemeinde⸗

Ohm (zu

hr betragen, als ; Braumalzsteuer

hinsichtlich des Zuschlags zur

auf Eider (Obstwein)), Torf, Lohkuchen 20), en Geflügels, der Fourage ch den in der betreffenden

anzuerkennen Auch ist jedes⸗ durch die Art der Erhebung

(zu 18) zu Die einzuf

rhaupt na ssen als zweckmäßig n Sätzen zu halten sein. hmen, daß elästigt werde.

leiben die Vorschriften des Aller⸗