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Art. 8.
Die von den söonsular-Beamten aller Grade ausgestellten oder vifir= ten Pässe überheben keineswegs der Nothwendigkeit, sich mit allen durch die Srtsgeseße erforderten Papieren zu versehen, um in den Kolonieen zu reisen oder sich niederzulassen. Dem Gouverneur der Kolonie bleibt das Recht vorbehalten, einem Paßinhaber den Aufenthalt in der Kolonie zu versagen oder die Ausweisung desselben anzuordnen.
ö Art. 9.
Wenn ein Preußisches Schiff an den Küsten einer Niederländischen Kolonie ke n, so hat der an dem Orte des Schiffsbruches oder der Bergung anwesende General⸗Konsul, Konsul, Vice⸗Konsul oder Konsular⸗ Agent, in Abwesenheit oder im Einvernehmen mit dem Capitain, alle für die Rettung des Schiffes, der Ladung und allen sonstigen Zubehörs er⸗ forderlichen und geeigneten Schritte zu thun.
Bei Abwesenheit des General-Konsuls, Konsuls, Vice-Konsuls oder Konsular⸗Agenten werden die Niederländischen Behörden des Orts, wo der Schiffbruch stattgefunden hat, die durch die Gesetze der Kolonie vor— geschriebenen Maßregeln ergreifen.
Art. 10.
Die General-Konsuln, Konsuln, Vice -Konsuln und Konsular-Agenten können, insoweit die Auslieferung von entwichenen Seeleuten preußischer Handels- oder Kriegs⸗Schiffe vertragsmäßig stipulirt ist, die Hülfe der Srtsbehörden zum Behufe der Anhaltung, Festnahme und gefänglichen Verwahrung solcher Deserteure in AÄnspruch nehmen. Sie haben sich zu dem Ende an die zuständigen Beamten zu wenden und die gedachten Deserteure schriftlich zu reklamiren, wobei sie durch die Schiffsregister, Musterrollen oder andere authentische Dokumente nachzuweisen haben, daß die reklamirten Personen zu der Besatzung des Schiffes gehören.
Auf eine in solcher Weise begründete Reclamation soll die Auslie— ferung bewilligt werden, sofern nicht das betreffende Individuum Unter— than des Staates ist, an den die Reclamation ergeht.
Die Ortsbehörden sollen gehalten sein, ihre ganze Amtsgewalt auf— zubieten, um die Verhaftung der Deserteure herbeizuführen.
Die so angehaltenen Deserteure sollen den gedachten Konsularbeamten zur Verfügung gestellt werden und auf Antrag und Kosten der Rekla⸗ manten in einem öffentlichen Gefängniß verwahrt bleiben können, um demnächst an Bord des Schiffes, zu welchem fie gehören, oder irgend eines andern Schiffes derselben Nation gebracht zu werden. Falls sie aber nicht innerhalb dreier Monate, von dem Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, zurückgenommen find, so sollen sie auf freien Fuß gesetzt werden und wegen derselben Ursache nicht von Neuem angehalten werden können.
Uebrigens versteht es sich, daß, wenn der Deserteur irgend ein Ver— brechen, Vergehen oder eine Uebertretung begangen hat, seine Aus⸗ lieferung ausgesetzt bleiben kann, bis der mit der Sache beschäftigte Ge— , sein Urtheil gefällt hat und dasselbe zur Vollstreckung gekom— men ist.
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Wenn ein preußischer Unterthan mit Tode abgeht, ohne daß bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker vorhanden find, so werden die niederländischen Behörden, welche nach den Gesetzen der Kolonie die Ver— waltung des Nachlasses zu besorgen haben, den Konsularbeamten davon Nachricht geben, um den Betheiligten die erforderlichen Mittheilungen zukommen zu lassen.
Art. 12.
Die General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten haben in dieser Eigenschaft, soweit es die preußischen Gesetze gestatten, das Recht, bei Streitigkeiten zwischen den Capitains unb Mannschaften preußischer Schiffe zu Schiedsrichtern bestellt zu werden, und zwar ohne Dazwischenkunft der Orts-Behörden, vorausgesetzt, daß nicht durch das Benehmen des Capitains oder der Mannschaft die Ruhe und Ordnung des Landes gestört worden, oder daß die General- Konsuln, Konsuln, Vice Konsuln und Konsular— Agenten sich nicht selbst veranlaßt gefunden haben, den Beistand der ge— dachten Behörden anzurufen, um ihre Entscheidungen zur Vollstreckung zu bringen oder ihr Ansehen aufrecht zu erhalten.
Uebrigens versteht es sich, daß dieser besondere Urtheils- oder Schiedsspruch den streitenden Parteien nicht das Recht entziehen kann, nach der Rückkehr bei den Gerichten ihres eigenen Landes dagegen zu 3 sofern ihnen nach den Gesetzen des letzteren ein solches Recht zusteht.
Art. 13.
Diejenigen General⸗Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular— Agenten, weiche nicht niederländische Unterthanen sind und in dem Augen— blick ihrer Ernennung auch nicht in dem Königreich der Niederlande oder dessen Kolonieen ö sind und welche außer dem Konsulatsdienst keinerlei Amts⸗, Gewerbe- oder Handelsgeschäft betreiben, sind frei von militair ischer Einquartierung, Personensteuer und jeder sonstigen Art von persoͤnlichen Abgaben an Staat oder Kommune, so weit auch den nieder— ländischen General, Konsuln, Konsuln und Vice-Konsuln in den preußi— schen Staaten dieselben Vergünstigungen bewilligt find. Diese Befreiung kann sich niemals auf Zollabgaben oder andere indirekte oder dingliche Abgaben erstrecken.
Diejenigen General⸗Konsuln, stonsuln, Vice⸗Konsuln und Konsul
Agenten, welche zwar nicht ein anerkanntes niederländisches Helen oder Unterthanenrecht besitzen, die aber neben ihrem Konsulatsdienst ir ö ein Gewerbe- oder Handelsgeschäft betreiben, sind zur Tragung und n lung der Lasten, Auflagen und Steuern gleich den niederländischen nil. thanen und anderen Einwohnern verpflichtet. tt
Die aus der Zahl der niederländischen Unterthanen gewählten 6 neral⸗Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular⸗-Agenten en gn denen gestattet worden ist, Konsulatsgeschäfte für die preußische Retz rung zu übernehmen, bleiben allen Auflagen und Steuern, von meh. Natur sie auch sein mögen, unterworfen. ü
Rrt. 1
Den preußischen General-Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und stön— sular-Agenten sollen auch alle anderen Vorrechte, Vergünstigungen um Freiheiten in den niederländischen Kolonieen zukommen, welche etwa nn in der Folge den in gleichem Range stehenden Agenten der meistbegünstg. ten Nation bewilligt werden könnten. ö
Art. 15.
Es soll jedem der jetzt oder in Zukunft an dem deutschen Zollveren Theil nehmenden Staaten freistehen, sich den Abreden der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft anzuschließen.
Art. 16.
Die gegenwärtige Uebereinkunft gilt für die Dauer von fünf Jah ren, von dem Austausche der Ratificationen an gerechnet, welcher Aut— tausch binnen zwei Monaten oder wenn thunlich früher stattsinden sol,
Falls keiner der beiden kontrahirenden Theile zwölf Monate bar dem AÄblaufe der bezeichneten fünfjährigen Frist seine Absicht kund gethan haben sollte, die Uebereinkunft . Wirksamkeit treten zu lassen, so sol dieselbe noch ferner ein Jahr lang nach dem Tage der Aufkündigung bon Seiten des einen oder anderen Theils in Kraft bleiben.
Deß zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten di gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln verschen,
So geschehen im Haag, den 16. Juni im Jahre des Heils 185, Königsmarck. .
van Hall. (1. 89
Myer. (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung d Ratifications-Urkunden am 16. Juli 1856 im Haag bewirkt worden.
V́initsterium für . Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Der Kreis-Baumeister Werder in Bütow ist in gleicher Eigen—⸗ schaft nach Sagan versetzt worden.
Bekanntmachung vom 24. Juli 1856 — be—
treffend die Post— Dampfschiff Verbindung
zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits.
Die Post-Dampfschiff Verbindung zwischen Preußen einer— und Rußland, Schweden und Tänemark andererseits sindet folgen dermaßen statt:
1) Zwischen Stettin und St. Petersburg
wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Preußischer Adler und „Wladimir“
aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittag Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab: den 3.
August, den 6. September u. s. w. jeden zweiten Sonnabend,
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„Wladimir dagegen: den 30. August, den 13. September — s. w. jeden zweiten Sonnabend.
2) 3wischen Stettin und Stockholm
wöchentlich einmal durch die Vost⸗Dampfschiffe „Nag ler und ñ„Rordstern“, aus Stettin: Dienstag Mittags,
aus Stockholm: Dienstag 19 Uhr Vormittags.
Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 26. August u. s. w. seden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 2. Sep⸗ unter u. s. w. jeden zweiten Dienstag.
3) Zwischen Stralsund und stadt
wöchentlich zweimal durch das Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth“, aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,
aus Istadt: Montag und Freitag Abends.
4 Zwischen Stettin und Kopenhagen
wöchentlich zweimal durch das Post⸗-Dampfschiff „Geyser“, aus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittags,
aus Kopenhagen: Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach— mittags.
Die Passage- und Frachtgeld⸗-Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön⸗ nen ei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 24. Juli 1856.
General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Verfügung vom 3. August 1856 — betreffend die Beförderung von Paketsendungen nach Rußland.
Die Post-Anstalten werden darauf aufmerksam gemacht, daß mit den zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) fahrenden post⸗Dampfschiffen Fahrpost-Sendungen nicht befördert werden, die Beförderung derartiger Sendungen nach und aus Rußland viel⸗ mehr ausschließlich auf der Landroute über Tilsit und Tauroggen sattfindet Vergl. den der General-Verfügung vom 5. März 1852 9 1 Nr. 10 de 1852 — beiliegenden russischen Fahrpost⸗ arif).
Wenn nach Rußland bestimmte Pakete mittelst der gedachten Post⸗Dampfschiffe befördert werden sollen, so müssen dieselben bei ber Post⸗Dampfschiffs-Expedition in Stettin als Fracht gut auf⸗ gegeben und zu dem Ende an einen Spediteur in Stettin adressirt erden. Bei Uebersendung der Pakete an den Spediteur ist dem Letzteren eine spezielle Declaration des Inhalts jedes Pakets nach Gattung, Stückzahl, Marke, Bxutto⸗- und Netto-Gewicht, so wie der Ussekuranzwerth Behufs der Versicherung gegen Seegefahr, mitzu— heilen. Für den Fall, daß dem Absender der Name eines Spedi⸗ kurs in Stettin nicht bekannt ist, kann das betreffende Paket auch in die Königliche Post-Dampfschiff⸗Expedition in Stettin mit der Ermächtigung adressirt werden, solches einem dortigen Spediteur zur Aufgabe als Frachtgut zu übergeben. Es versteht sich, daß in diesem Falle auch der Post-Dampfschiffs-Expedition eine spezielle Mnhalts-Declaration, so wie der Assekuranzwerth mitzutheilen ist. Don verschlossenen Briefen dürfen Sendungen, die als Frachtgut befördert werden, nicht begleitet sein.
Die Post-Anstalten haben in vorkommenden Fällen die Absen⸗ der von Päckereien nach Rußland hierauf mit dem Bemerken auf merksam zu machen, daß die geringste Fracht, für welche ein Paket zdermittelst der Post⸗Dampfschiffe von Stettin nach St. Petersburg beförkert werden kann, außer den Nebenkosten 2 Rubel Silber oder 25 Thaler Pr. Ert. beträgt.
Berlin, den 3. August 1856. General ⸗Post⸗Amt.
Sch mückert.
Ve inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Vtediziu al ⸗ Angelegenheiten. ö
Königliche Bibliothet.
Der 2m, des , . Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und edizinal⸗Angelegenheiten zufolge, ist die Königliche Bibliothek wegen der vorzunehmenden Reinigung der Säle und Bücher auf 3 Wochen, und zwar vom 25. August bis zum 15. September geschlossen.
Berlin, den 18. August 1856.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Christian zu SchlesUwig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗-Augustenburg, nach Primkenau.
Se. Durchlaucht der Königlich hannöversche General der Ka⸗ . Prinz Bernhard zu Solms⸗-Braunfels, nach oskau.
v i tam tli ches.
Preußen. Berlin, 21. August. Der Schnellzug aus Frankfurt a. M. hat heute in Guntershausen den Anschluß an den Zug nach Berlin nicht erreicht.
„Aachen, 17. August. Auf Allerhöchsten Befehl wird der König der Belgier bei Gelegenheit seiner Anwesenheit in Lüttich durch mehrere hochgestellte Beamte begrüßt werden. Der Herr General-Lieutenant von Hirschfeld, der Herr Ober⸗Präsident von Kleist⸗Retzow und der Herr Regierungs-Präsident Kühlwetter sind dazu bestimmt worden. (A. 3.)
Sachsen. Weimar, 19. August. Se. Fönigl. Hoheit der Großherzog hat sich zu einer mehrwöchentlichen Badekur gestern von Wilhelmsthal nach Helgoland begeben. (Weim. Ztg.)
Aus Eisenach, 18. August, erfährt das „Dresd. J.“, daß die Herzogin von Orleans in den nächsten Tagen mit ihren beiden Söhnen über Augsburg und Lindau nach der Schweiz sich begeben will, um die Kur im Bade Stachelberg (im Linththale) zu ge— brauchen. Den Winter über will die Familie in Italzen sein.
Anhalt. Dessau, 20. August. Gestern Morgen ist Ihre Hoheit die Erbprinzessin glücklich von einem Prinzen entbun—⸗ den worden. (M. C.)
sziederlande. Amsterdam, 19. August. Am 15ten nächsten Monats treten die Kammern wieder zusammen. Von den ausgeschiedenen 34 Mitgliedern der Zweiten Kammer sind 31 wieder gewählt, die drei neuen sind Anhänger der constitutionellen Partei, welche die überwiegende Majorität für sich hat, indeß das Ministerium der entgegengesetzten Richtung angehört. Es steht zu erwarten, daß bald nach dem Zusammentritt der Kammern die Auflösung verfügt wird, da ein Organ des Ministeriums bereits anzeigt, daß die Regierung eine Berufung an das Volk beabsichtigt und deshalb bald an eine Kammerauflösung denkt, um die kostbare Zeit nicht mit einer parlamentarischen Schachpartie hinzubringen. (Düsseld. Ztg.)
Großbritanuien und Irland. London, 19. August. Die Revue der dentschen Legion durch den Herzog von Cambridge soll erst heute in Colchester stattfinden. Wenn das Wetter dort nicht freundlicher ist als hier in London (es regnet
seit 2 Tagen) dürfte sie übrigens wieder aufgeschoben werden. —
Macaulna) denkt im Laufe der nächsten Woche seiner Gesundheit wegen nach Venedig zu gehen. Der FSte Band seiner Geschichte Englands soll zum Drucke fertig sein.
Das Unterhaus hat in der letzten Session nach einer heute publizirten amtlichen Angabe von 110 Tagen während S869 Stun⸗ den und 27 Minuten, wovon 937 Stunden nach Mitternacht, Sitzung gehalten. Im Durchschnitt dauerte jede Sitzung 7 Stun⸗ den 564 Minuten. ;
Auf dem gestrigen Meeting der Berliner Wasserleitungs⸗ Gesellschaft wurde der Bericht der Direktoren einstimmig gut⸗ geheißen. Die Einnahme beläuft sich gegenwärtig auf ungefähr 1000 Pfd., doch findet das Unternehmen erst jetzt allmälig bei den Bewohnern und Fabrikanten Anklang, und wird von Brauern und Seifensiedern, der größeren Weichheit des gelieferten Wassers wegen, immer mehr gebraucht. Aus demselben Grunde soll es auch zum
üllen von Dampfkesseln sich als zweckmäßig erwiesen haben. i gt a n, Direktoren ermächtigt, weitere 50, 000 Pfd.
aufzunehmen.