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Paragraph vier. Der Zweck der Gesellschaft ist: a) Das Aufsuchen, Erwerben und Ausbeuten von Konzessionen auf
nützliche Erden, Kohlen aller Art, Mineralien, Eisen und andere
Erze in den rheinischen und westfälischen Ober⸗Bergamts⸗Distrikten, dem Herzogthum Nassau, dem Großherzogthum und Kurfürstenthum Hessen, so wie der An- und Verkauf aller vorbezeichneten Fossfilien im Inlande wie im Auslande;
das Brennen der Kohlen zu Koaks und deren An, und Verlauf, die Verhüttung resp. Zugutemachung der unter a. genannten Fossi⸗ lien und die weitere Verarbeitung der Metalle zu allen halbfertigen und fertigen Gegenständen, so wie der An. und Verkauf derartiger und der naturgemäß damit in Zusammenhang stehenden Produkte
und Fabrikate. . Grundkapital, Actien und Actionaire. Paragraph fünf.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorläufig auf Eine Million Thaler festgestellt, getheilt in fünf tausend Actien von zwei hundert Tha— lern jede.
ker Verwaltungsrath kann, wenn die Bedürfnisse der Gesellschaft es erfordern, eine Erhöhung des Grundkapitals durch weitere Emission pon Actien bis zu zwei Millionen Thalern beschließen. Dieser Beschluß unterliegt vor seiner Ausführung der Genehmigung des Königlichen Han dels-Ministeriums. Die Uebernahme dieser weiteren Emission al pari bleibt den Stamm- Actionairen binnen vier Wochen nach dem Bekannt— werden der höheren Genehmigung des vorgedachten Beschlusses nach Ver⸗ hältniß der zur Zeit der neuen Emission in ihrem Besitze befindlichen Actien vorbehalten.
Da die auf eine Million Thaler festgesetzte Summe bereits voll⸗
ständig gezeichnet ist, so tritt die Gesellschaft in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Genehmigung erfolgt sein wird. r Die Gesellschaft kann eine weitere Erhöhung des Actien⸗Kapitals über zwei Millionen Thaler hinaus nur in der durch Paragraph fünf und bierzig bestimmten Weise beschließen. Der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Paragraph sechs.
Die Actien der Gesellschaft werden, auf jeden Inhaber lautend, in
folgender Art ausgefertigt:
Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗
rathes unterzeichnet.
Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht,
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Die Actien, Dividendenscheine und Talons werden nach den unter
A, B. und C. beigefügten Formularen ausgestellt. . Paragraph sieben. Sofort nach eingetretener Wirksamkeit der Gesellschaft müssen min—
destestens zehn Prozent der Actien, im Laufe des ersten Jahres aber
überhaupt wenigstens zwanzig Progent eingezahlt werden.
Die Einzahlung der weitern Actien-Beträͤge erfolgt nach dem Be⸗ dürfnisse der Gesellschaft in Raten von zehn Prozent. Alle Einzahlungen
muͤssen binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph eilf be— zeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes
*
erfolgen. Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten
als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüng—
liche Unterzeichnung dem Aetionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang
bon Actien für vernichtet zu erklären.
Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien.
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire müssen
don dem Verwaltungs rathe neue Actienzeichner gesucht werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Conbentionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange diese noch
gesetzlich haften. ; Paragraph acht. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims—
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt. Der Zeichner einer Actie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages derselben unbedingt
verhaftet.
. Nachdem vierzig Prozent des Actienbetrages eingezahlt sind, können die aus der Actienzeichnung entspringenden Rechte und Pflichten vom Actienzeichner auf einen Dritten durch einen von beiden zu unterzeich⸗ nenden Uebertragsschein übertragen werden, wenn der Verwaltungsrath!
diesen Uebertrag genehmigt.
Die Genehmigung wird nicht nur auf dem Uebertragsschein, son— dern auch auf dem zu diesem Zwecke mit einzureichenden Interims-
Quittungsbogen vermerkt. Paragraph neun.
Ueber den Betrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter wel⸗ cher Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.“
Paragraph zehn.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aetien oder Talons mor- tifizirt werden, so erläßt der Berwaltungsrath dreimal in Zwischenräu⸗ men von vier Mongten eine öffentliche Aufforderung, jenè Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen.
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht wor—
den, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichti Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß vun h gh Der Paragraphen eilf erwähnten Blätter, und fertigt an Stelle wa , kumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der 1 sellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. he Paragraph eilf.
Alle offentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
. . . ö ᷣ . gen im Preußischen Staats-Anzeiger, in der Kölnischen Zeitung, in der Elb felder Zeitung und im Frankfurter Actionair. .
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt machung durch die übrig bleibenden so lange genügen, bis die Henn. Versammlung für die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt a. Die Regierung zu Köln kann, sobald sie es erforderlich erachtet, bor. schreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten oll Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
. ' Von dem Verwaltungsrathe. . ö. Paragraph zwölf. Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General-Versammlung ernann— ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Ge⸗ genwart eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Act bildet die Legitimation der Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern.
Ihre Functionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden dre Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General⸗Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wahlban Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraphen eilf be— nannten Tagesblätter öffentlich bekannt gemacht.
. Paragraph dreizehn.
Bis zur vierten ordentlichen General-Versammlung, längstens bis zum dreißigsten September achtzehn hundert sechszig bilden die nachstehend genannten Herren:
Erstens, August Camphausen, Theilhaber des Bankhauses unter der Firma A. u. L. Camphausen in Köln; Zweitens, August Heuser, Theilhaber der Handlung unter det
Firmaz P. G. Heuser's Söhne in Köln;
Drittens, Franz Wilhelm Koenigs, Präsident der Gladbacher
, Handelskammer, zu Dülken;
Viertens, . Jacob Langen, Kaufmann und Fabrikbesitze, zu Köln; Fünftens, Wilhelm Meurer, Kaufmann, zu Köln; Sechstens, Wilhelm von Recklinghausen, Theilhaber des Bank— hauses unter der Firma: J. D. von Recklin ghausen, in Köln; Siebentens, Peter Schmidt zu Braunschweig, Theilhaber der Firma: Pfeiffer und Schmidt in Braunschweig und Magdeburg; Achtens, Friedrich Solling, Rentner zu Koln, und Neuntens, Vietor Wendelst a dt, Direktor des A. Schaaffhausen— schen Bankvereins, zu Köln, den Verwaltungsrath.
In der vierten ordentlichen General-Versammlung, oder spätestens am dreißigsten September achtzehn hundert sechszig findet die erste theil⸗ weise Erneuerung des Verwaltungsrathes nach der im Paragraphen zwolf getroffenen Bestimmung statt.
In der letztvorherigen Sitzung des Verwaltungsrathes werden die Ausscheidenden durchs Loos bestimmt.
Paragraph vierzehn.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien befitßen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unber— äußerlich.
Paragraph funfzehn.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten.
Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr. Sie ind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt dat nach den Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
Paragraph sechszehn.
Kömmt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltung rathe wiederbesetzt. Die definitive Wiederbeseßung erfolgt durch Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde.
Bis zu der im Paragraphen dreizehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Paragraph siebzehn.
Der Verwaltungsrath verfammelt sich am Sitze der Gesellschaft, o oft als er es für dienlich erachtet, an festgesetzten Terminen auf Ein⸗ ladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungẽ⸗ räthen in der Regel mindestens alle zwei Monate, um von dem Gangt der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. ö.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Pia denten oder in dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten beziehungsweis des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Ver⸗ waltungsrathes.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit bon wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen des Verwal:
r ꝛ ih 3 bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds,
i enn rt die Höbe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmen—
den Kredite.
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lings rathes erfolgen schriftlich, gewöhnlich acht Tage vor der Versamm⸗
ch den Präfidenten respektive Vice⸗Präsidenten.
tung dur Paragraph achtzehn.
v. J. (Hesez Sammlung S. 285), den Betrieb der Dampffessel betreffend, habe ich das zur Ausführung der, in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen erforderliche Regulativ (a) erlassen, und
Der Verwaltungsrgth beratih und verfügt innerhalt, der Grenzen kasse folches der Königslichen Regierung anllegend mit nachsolgenden
tuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche Beschlußnahme der General-Versammlung volbehalten find.
er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise so wie über
die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große eparaturen an den Immobilien, so wie über Lage, Plan und Umfang
der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Ver ; träge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Erzeugnisse der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Nohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesell⸗ schaft. Er ernennt den General- Direktor, erläßt und ändert dessen Fienst⸗ Instruetion , und vereinbart mit demselben den mit ihm abzu— schließenden Vertrag. . . . r ernennt und entläßt, den geschlossenen Dienstverträgen gemäß, in
der Regel auf den Vorschlag des General Direktors alle Beamten der Hesellschaft, welche im Jahres gehalte stehen und eine Besoldung von mehr als vierhundert Thaler jährlich erhalten. ö
gr bestimmt die Gebälter der Beamten, die etwaigen Cautionen der⸗ selben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrlãäsfigkeit sederzeit zu entsetzen, was in jeden Dienst— perkrag einzurücken ist, und wozu nur bei dem General⸗Direktor ein von wenigstens sieben zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes ge⸗
Bemerkungen zugehen: .
1) Die Untersuchung der Dampfkessel von Bergwerken, Hüt⸗ ten und Salinen, über welche die Bergbehörden die polizeiliche Aufsicht führen, wird von den Organen der letzteren vorgenommen werden, und es sind hier—⸗ nach die Königlichen Ober-Bergämter mit Instruction versehen worden. Die Untersuchung der übrigen Dampfressel ist von der Königlichen Regierung den Kreis-Baubeamten, innerhalb der denselben zugewiesenen Baukreise, widerruflich zu übertragen; wo in dem nämlichen Ravon mehrere Bau⸗ beamte — für die verschiedenen Bauzweige — fungiren, ist über die Vertheilung des Geschäfts unter diese Beamte be⸗ sondere Anordnung zu treffen. Die Beamten werden sich so einzurichten haben, daß sie die ordentlichen Unterfuchungen — Nr. J. des Regulativs — welche außer⸗ halb ihres Wohnorts vorzunehmen sind, bei Gelegenheit ander⸗ weiter Dienstreisen ausführen.
Es ist kaum zu bezweifeln, daß sich bei der ersten, nach der Vorschrift des Regulativs vorzunehmenden ordentlichen Unter⸗ suchung mancherlei Mängel an den Dampfkesseln finden werden. Dem Sinne des Gesetzes wird es nicht entsprechen, wenn wegen eines jeden, bei dieser ersten Untersuchung vorgefundenen Mangels sofort die polizeiliche Verfolgung veranlaßt werden sollte, viel⸗ mehr wird es bei dieser ersten Unter suchung in der Regel genügen,
saßter Beschluß erforderlich ist. Er ist berechtigt, über Alles, was das
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, u fompromittiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungsrath
Abst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle
Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch b'fugt, n allen diesen Beziehungen sich vertreten zu, lassen. Der Verwaltungs⸗ rath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, so wie den General⸗ Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu
delggiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. Paragraph neunzehn.
Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen—
J ö . legt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführen⸗
hen Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Voll⸗ macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll⸗
siehen zu lassen. Paragraph zwanzig.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ sidenten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitgliedern
Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben. — Paragraph ein und zwanzig.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für
sene Mühwaltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest. Die General-Versammlung bestimmt die Summe, über welche hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzur
wendende Tantisme sich nicht erheben kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie bon der General-Versammlung anderweit bestimmt wird. (Schluß folgt.)
Ministerium für Handel, Bewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Kaufmann und Fabrikanten Julius Consentius zu
Magdeburg ist unter dem 26. August 1856 ein Patent
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte Maschine zum Spalten und Schneiden verschiedener Sub⸗
stanzen in Würfelform, so weit dieselbe als neu und eigen⸗ thümlich anerkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Das den Technikern Gustav Dremel und Fxied rich Schmidt in Magdeburg unterm 30. September 1855 ertheilte Paient auf eine Vorrichtung zum Pressen von Thonröhren mit Muffen wird hierdurch aufgehoben.
Cirkular-Verfügung vom 23. August 1856 — in
Bezug auf das Rezulativ zur Ausführung des
Hesetzes vom 7. Mai 1856 — betreffend den Be⸗ trieb der Dampfkessel.
Gesetz vom 7. Mai 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 115 S. 897.)
Auf Grund der Vorschrift im 5. 4 des Gesetzes vom 7. Mai
wenn der Beamte den Kesselbesitzer auf die vorhandenen Mängel aufmerksam macht und, sofern deren Beseitigung nicht auf der Stelle möglich ist, dafür Sorge trägt, daß dieselbe inner⸗ halb einer zu bestimmenden angemessenen Frist erfolge, und, daß dies geschehen, der Polizei⸗Behörde nachgewiesen werde nu f. w.
Berlin, den 23. August 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An die sämmtlichen Königlichen Regierungen, einschließlich derjenigen zu Sigmaringen.
A. Regulati vd ⸗ zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai 1856, den Betrieb der Dampf⸗ kessel betreffend.
Auf Grund der Vorschrift im S. 4 des Gesetzes bom J. Mai d. J (Gesetzlammlung Seite 295), den Betrieb der Dampfkessel betreffend, wird zur Ausführung der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen das nachstehende Regulativ erlassen,
I. Ordentliche Unter suchungen. K Jeder im Betrieb befindliche Dan g fteff wird von Zeit zu Zeit einer teh tige, Untersuchung unterworfen, =
Diese Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen und deren Uebereinstimmung mit den in der polizeilichen Genehmigung für die Kessel-Anlage desbalb getroffenen Bestimmungen fetten
Die Untersuchung ist daber zu richten: ö - auf die Vorrichtungen zum regelmäßigen Speisen des Kessels; 2 auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Normal⸗Wasser⸗ stand in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit beurtheilen zu können; ̃ . auf die Vorrichtungen, welche gestatten, den etwanigen Niederschlag an den Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel reinigen zu können; . auf die Vorrichtungen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im Innern des Kessels; ö . auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen freien Abzug zu gestatten, wenn die Normal-Spannung erreicht, resp. überschritten wird; . =. ö auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungsanlage selbst. die Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der atmosphaͤ⸗ rischen Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des fern e Die Prüfung der Stärke und Widerstandsfähigkeit der Kesselwände ist nicht Gegenstand der ,,
Eine Unterbrechung des Betůͤebes darf zum Zweck der technischen Untersuchung nicht berlangt werden.
. . ö
Der mit der Untersuchung beauftragte Sach ver staͤndige bat sich da⸗
von zu überzeugen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen kennt 1 anzuwenden versteht.
Der Sachverständige nimmt äber die Ergebnisse der Untersuchung eine . 36 welche von dem Kesselbesitzer oder dessen Stell⸗ vertreter — bei Dampfschiffskesseln dem Schiffsführer — und dem Kessel⸗