1856 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Paragraph neun und zwanzig.

Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere nach Paragraph sieben und zwanzig zur Theilnahme an den General⸗ Versammlungen befugte Actionaire bertreten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die juristischen Personen durch ihre ver fassungsmäßigen Repräsentanten, die Bevormundeten durch ihre Vor⸗ münder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind. Für mehr als zehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Bevollmächtigter in der General⸗Versammlung sein.

Paragraph dreißig.“ . .

Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persbnliche Ver⸗ hältnisse bezieben, kann von Personen, welche in Dienst verhäͤltnissen zur Gesellschaft oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht

i übt werden. . V Paragraph ein und dreißig. ö

Die General-Versammlung tritt. regelmäßig jährlich einmal, und zwar im August oder September in Köln zusammen. Außerdem finden außergewöhnliche General-Versammlungen statt, so oft dies bon dem Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, oder sobald wenigstens, zehn Actionaire, welche zusammen mindestens tausend Actien besitzen, schriftlich

rauf antragen. aber ĩ Paragraph zwei und dreißig.

Die regelmäßigen wie die außergewöhnlichen General-Versammlun-⸗

gen beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmgchungen purch die im Paragraphen elf erwähnten Tagesblätter. Diese Bekannt⸗ machungen sollen mindestens vierzebn Tage vor der Versammlung statt⸗

finden. Bei Berufung außerordentlicher General-Versammlungen muß

ber Gegenstand ihrer Berathung im Allgemeinen angegeben werden. Paragraph drei und dreißig.

Vorbehaltlich der in den Paragraphen drei, fünf, zwei und bierzig und fünf und vierzig enthaltenen Bestimmungen vollbringen sich alle Be⸗ schlüsse und Wahlen der General-Versammlungen mit absoluter Stim

menmehrheit; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende.

Wer von den Aktionairen bei der General-Versammlung nicht er- scheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenun—

geachtet durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. R 6661.

Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz

in der Generalversammlung, und ernennt die Skrutatoren. Zu Skruta—

toren können weder Verwaͤltungsräthe noch Beamten der Gesellschaft er⸗

nannt werden. . In der regelmäßigen General-Versammlung werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt. . .

a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins— besondere;

b) Bericht der Nevisions-Kommission über die Prüfung der Rechnun— gen und Bilanz für das abgelaufene Rechnungsjahr, nach dessen ÄUnhörung die Versammlung, wenn sich nichts zu erinnern findet, dem Verwaltungsrathe Decharge ertheilt.

c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs-

rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionagire, welche letztere

mindestens acht Tage vor der General-Versammlung dem Verwal-

tungsrathe schriftlich eingereicht sein müssen; d) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

ej Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz für das zukünftige Rechnungsjahr zeitig vor der nächsten

General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe zu erfordern, die— selbe mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver— gleichen, und mindestens acht Tage vor der General-Versammlung ihren Bericht an den Verwaltungsrath abzuliefern. Die von der ersten regelmäßigen General-Versammlung ernannten Revisions— Kommissarien erhalten zugleich den Auftrag zur Prüfung der Bi— lanz für das abgelaufene Rechnungsjahr mit der Ermächtigung,

diese Bilanz für den Fall des Richtigfindens festzustellen und dem

Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen.

Die Wahlen werden mittelst geheimen Serutiniums vorgenommen.“

Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auf den Antrag von

wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenßände

durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

Jede General-Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Inhaber von

mindestens fünfhundert Aetien sind, einzelne Mitglieder des Ver— waltungsrathes mit Einschluß der im Paragraphen dreizehn, so wie der auf Grund des-Schlußsatzes von Paragraph sechszehn ernann— ten aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben.

Es muß aber der betreffende Antrag vor der Einladung zur General-Versammlung dem Verwaltungsrathe schrifilich unter be—

stimmter Anführung der Enthebungsgründe mitgetheilt werden,

und es muß in der Einladung zur General-VBersammlung des An— trages im Allgemeinen Erwähnung geschehen. Paragraph fünf und dreißig.

Die außerordentlichen General-Versammlungen beschäftigen sich nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph sechs und dreißig.

Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen, von dem Vorsitzenden, den Scrutatoren und denjenigen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.

1 686 Bilanz, Dividende und Reserve Fonds:

Negister eingetragen, und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inentarg werden die Robstoffe und Materialien-Vorräthe nach dem laufenden Werthe, Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufende Werth der Rohstoffe basirten Fabricationspreise berechnet. n

Dieses Inventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den Ge— neral-Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu pri. fenden und festzustellenden Bilanz des Gesellschafts-Vermoͤgens. .

Der Verwaltungsrath bestimmt alljährlich, wie viel zu dem Altipum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und eben s wie viel von dem Werthe der, Immebilien, Mobilien und Forderungen abgeschrieben werden soll, weil dieselben an Werth verloren haben.

Sollte die Wirksamkeit der Gesellschaft nicht mit dem ersten Juli oder zwischen dem ersten Juli und ein und dreißigsten Dezember begin. nen, so wird die vorgeschriebene Inventur und Bilanz für den zeit raum vom Geschäftsbeginne bis zum folgenden ersten Juli mit den von diesem Tage an laufenden Geschäftsjabre verbunden.

Die aufgestellte Bilanz wird in den sich aus dem Paragraphen (lf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht. .

Paragraph acht und dreißig.

Nach Bewirkung der im Paragraphen sieben und dreißig vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktipen nach Abzug der Passiven den Reingewinn. .

Paragraph neun und dreißig.

Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Nein— gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min— destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden.

Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungs— rath. Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds hört auf so— bald letzterer zwanzig Prozent des emittirten Actien-Kapitals beträgt, und beginnt wieder, wenn er unter diesem Betrag hinabsinkt.

Paragraph vierzig.

Die Dividenden sind in Köln, in Berlin und in Frankfurt am Main zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß der General-Versamm— lung auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Dezember gegen Einlieferung der ausgegebenen Dibidendenscheine ausgezahlt.

. Paragraph ein umd vierzig.

Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

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ö . Au flösung der Gesellschaft. Paragraph zwei und vierzig.

Von dem Verwaltungsrathe oder von Aetionairen, welche zusammen ein Fünftel des Gesellschafts⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auf— lösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selhst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom neunten November Achtzehn Hundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in diesem Geseße ge— troffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.

Paragraph rl nnd bier zig. .

Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und zi Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnssse.

d l o c Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. Paragraph vier und vierzig. . .

Streitigkeiten zwischin den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei bon den Parteien zu erwählende Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Cassation geschlichtet werden . ö

Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt uuf deren Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Köln oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetbeiligte Richter nach ihm einen Obmann. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage, nach ua gangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so e— folgt die letztere in derselben Weise wie die Wahl des Obmauns. . j

Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell noch Cassation statt.

Paragraph fünf und vierzig.

Abänderungen des Statuts können in einer General-Vel beschlossen werden, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Viert anwesenden oder vertretenen Stimmen und wenn ihr allgemeiner bei der Einberufung angedeutet war. 6

Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen nehmigung.

Versammlung eln der Inhalt X /

. . .

Verhältniß der Gesellschaft zu den Orts⸗Gemein en.

Paragraph sechs und vierzig.“

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, er ben sich ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, , nach⸗ Nachbargemeinden durch von ihr herbeigezogene auswärtige, Arhe . s weislich erhöhte Kosten für die Kirchen- und Schulbedürfnisse . die Armenpflege erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selb⸗

in welchen

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2 Ferhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung. Paragraph sieben und vierzig.

Für den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann zas Königliche Handels-Ministerium die landesherrliche Genehmigung für rrloschen erklären. . , .

Paragraph acht und vierzig.

Die Königliche Regierung zu Köln ist befugt, einen Kommissar zur Fahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Staates für beständig oder für eizzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Ver— paltungsrath und die General-Versammlung gültig zusammenberufen, und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schrxiftstücken der Hesellschaft, so wie von ihren Besitzungen und Vorräthen Einsicht 6 Königliche Regierung zu Köln entscheidet über die Frage, von pelchen Predukten und Fabrikaten anzunehmen ist, daß der An- und Ferkauf derselben mit den eigentlichen Geschäftsgegenständen der Gesell—

aft naturgemäß in Zusammenhang steht. . .

Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements meinem andern als dem kölner Negierungs⸗-Bezirke besitzt, steht der dor— igen Regierung das Necht zu deren kommissarischen. Beaufsichtigung zu.

Paragraph neun und vierzig.

Für die Gesellschaft find alle bestehenden und noch ergehenden Ver— rdnüngen sowohl über Actien— Gesellschaften, als auch über den Betrieb zersenigen Geschäfte, welchen das Unternehmen gewidmet ist, maßgebend.

Transitorische Bestimmungen. Paragraph fünfzig.

Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, den Herren Jo— hann Jakob Langen und Franz Wilhelm Königs, und zwar heiden zusammen, oder jedem für sich allein im Falle der Verhinderung des An⸗ den mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie die⸗ nigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens ber Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben der empfehlen wird.

Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins des Statuts beitretenden Actio⸗— naire ebenso rechtsberbindlich sein, als wenn sie wörtlich in (jenem Statut zufgenommen) lese: gegenwärtigem Statut aufgenommen wären.

HNierüber wurde diese Urkunde aufgenommen zu Köln in des Rotars Untsstube in Gegenwart der beiden hierzu erbetenen Zeugen Johann Jgoseph Hack und Hubert Esser, Beide Schneider und Beide zu üölm wohnhaft, und haben die dem Notar nach Namen, Stand nnd Wohnort wohl bekannten Komparenten und Zeugen nach ihnen geschehe— er Vorlesung mit dem Notar unterschrieben.

gezeichnet: J. J Langen. Fr. Wm. Koenigs. Johann Joseph Hack. Hubert Esser. . W. Eglinger.

Zur Urschrift wurde der Stempel von einem Thaler kassirt.

14 A. Vorderseite.

1 Vorderseite.

Sieg-Rheinischer Bergwerks- und ütten-Verein. Anweisung zu der Actie 7 . (Trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupons-Register Fol. .....

(Eigenhändige Unterschrift des Control⸗Beamten.)

B. Vorderseite.

9 2. 5. 3

..

Sieg⸗Rheinischer Berg⸗ ks⸗ und Hütten⸗Verein. Dibidendenschein

K ( Trockener zu der Actie Nr. Siem enn,

Inhaber empfängt am ...... gegen diesen Schein an der Gesell— schaftskasse in Köln oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18..

Köln, den .

Der Verwaltungsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder pr. Facsimile.])

Eingetragen Fol. . . . (Eigenhändige Unterschrift des Control⸗Beamten.)

Ne varietur unterschrieben. gezeichnet J. J. Langen. Fr. Wm. Koenigs. Jo hann Joseph Hack. Hubert aͤsser. nj W. Eglinger.

wer

Rückseite.

Inhaber empfängt am ; gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Der Verwaltungsrath.

. Unterschrift zweier Mitglieder

Köln, den per tacsimile.

Rückseite.

200 Thaler Sieg⸗Rheinischer Bergwerks- und Hütten⸗Verein.

Gegründet durch notariellen Vertrag vom. . Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde vom. . . . .

über zwei hundert Thaler preulsisch Courant. Der Inhaber ist an dem Sieg-Rheinischen Bergwerks- und Hütten-Verein für den Betrag von zwei hundert Thaler betheiligt und hat alle statutmäßige Rechte und Pflichten. Dieser Actie sind zehn Dividendenscheine pro bis ... einschließlich, nebst Talon bei⸗ gefügt. Ausgefertigt Cöln, den . Der Verwaltungsrath. (Trockener (Eigenhändige Unterschrift Etempel zweier Mitglieder.) 8 ) Eigenhaͤndige Un⸗ Eingetragen sub Fol. .. . .. . ; des Registers. terschrift des Con- trol⸗Beamten.)

2060 Thaler

Dieser Talon wird ge⸗ bunden und be⸗ tuht im Archiv slschaft.

2060 Thaler 200 Thaler

Sieg⸗Rheinischer Bergwerks- und Hütten⸗Verein.

Ne varietur unterschrieben: gezeichnet: . 7. Langen, F. Wm. Koenigs, g Johann Joseph Hack, Hubert Esser, ö W. Eglinger.

Rückseite. Usterh v qꝙᷓs̃ Bestätigungs⸗ Urkunde und Auszug aus wi ; dem Gesellschafts⸗Statute.

ir Friedrich Wilhelm ꝛc.

Zahlbar am. 18. Für das Geschäftsjahr 18...

S§. 41. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

Befehlen und verordnen allen hierum ersuchten Gerichtsvollziehern, Gegenwärtiges zu vollstrecken, Unseren General-Prokuratoren und Unseren Prokuratvren bei den Land gerichten hierauf zu halten; allen Befehlshabern und Beamten der öffent⸗ lichen Macht oder deren Stellvertretern nach der an sie rechtmäßig er⸗ gangenen Aufforderung starke Hand zu leisten.

Zur Bekräftigung dessen ist Gegenwärtiges besiegelt und vom Notar unterschrieben worden.

Für gleichlautende Ausfertigung . Der Königlich preußische Notar.

(L. S.) (gez.. W. Eglinger.

Ta xte.

Stempel z. Urschr. . . 1 Rthlr. Sgr. Honorar 4 2 , 10 Ausfertigung 22 R.. . 4 Q

Stempel ö

VDẽ inisterium für gen e. Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung. . Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten diesjäh— rigen Prüfungs-⸗-Periode die Bauführer-⸗Prüfung abzulegen beab⸗

Sobann jnser. ie, Fiel hüehe und Pflichten der Actionaire betref, ᷣsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 27. H. Mts. sich Paragraph sieben und dreißig. gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen. 34 lenden Ctatut 3 ier di ,, n, , , der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor- Im ersten. Mongte nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches vom Ueber das Maß ker zom Ber ö eventuell zu zablenden e uts-Paragraphen, so weit nöthig und zweckmäßig.) schriftlich bei der unterzeich h ö

ü bi ißigste ; 5 . ; . ; än gd Refurses an di eschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum ersten Juli bis dreißigsten Juni bes nächsten Jahres läuft, wird bom träge entscheidet die Bezirksregierung vorbehaltlich des Nelurser dels Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln pro 18.. Stuͤck ö. einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession

Deneral-Direktor ein bollstündiges Inventar über die Besitzungen, Vor- betreffenden Königli utsterlen und an das Königliche Handels . räthe und Ausstände der Ye cha n in ö. . e m ler , n tn , sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere