1856 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1702

§8. 2. 1 *

Die Prioritäts - Obligationen werden mit vier Prozent jaͤhrlich ber⸗ zinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 14. April und 4sten Oktober jeden Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts- Obligationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und verfallenen Zins⸗-Coupons verhältnißmäßig zwischen dem K der Gesellschaft getheilt.

ie Inhaber der Prioritäts- Obligation sind auf Höhe der darin 6 , . und der dafür nach 5. zu zahlenden insen Gläubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Stargard⸗Köslin-Kolberger Eisen⸗ bahn und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm-Actien und der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1818 (Gesetz' Sammlung für 1848 Seite 194) emittirten älteren Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts⸗ Vermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm— Actien, insoweit nicht der Staat, vermoͤge der von ihm geleisteten Ga⸗ rantie für die Zinsen der im §. 1. bezeichneten Prioritäts-bligationen aufkommen muß. Den Inhabern der auf Grund des Allerhoöchsten Pri— vilegiums vom 25. Juni 1848 emittirten Prioritäts-Obligationen ver— bleibt dagegen in Änsehung des ebengedachten übrigen Gesellschafts— Vermögens das denselben . Vorzugsrecht.

Die Prioritäts- Obligationen unterliegen der in dem obengedachten Vertrage vom 28. Februar 1856 festgesetzten Amortisation, wozu dem— gemäß alljährlich höchstens ein halb Prozent der Über vier Prozent des Anlage-Kapitals jährlich aufkommenden und nach §. 10 des gedachten Vertrages zur Amortisation zu verwendenden reinen Betriebs-Einnahme

der Stargard-Köslin-Kolberger Bahnstrecke unter Zuschlag der durch die

eingelbsten Prioritäts- Obligationen ersparten Zinsen verwendet wird. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern

auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung

mit einem Male zu kündigen. . Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen

geschieht durch Ausloosung seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines

das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent— lich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freistebt.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts— Obligationen, so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch

dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungs-Termine—

stattfinden.

Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am ersten Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obliga-, tionen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres statt-⸗

finden.

oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die ausgereichten Zins-Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden;! geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Coupons von

sie zur Zurückzahlung fällig sind.

dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungs-Verfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschrie-⸗ benen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft

der Ruͤckforderung (esr. S. wieder ausgeben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn-

Unternehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. 5

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt nach den allgemeinen gesetzlichen

werden, so wird gerichtliches Aufgebot Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch fur zer— rissene oder sonst, unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelie— . gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen

Angeblich verlorene oder vernichtete Zins-Coupons dürfen nich amortifirt werden. ch Zins ! f cht 5

85.

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen nicht zur Einlö— sung vorgezeigten Obligationen werden während 10 Jahren nach dem Zahlungs- Termine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesell⸗ schaft, behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten offentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werihlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann“ sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung bermittelst eines Beschlusses der Ge— neral· Versammlung aus Billigkeits⸗Rücksichten gewähren.

67 Außer den im §. 4 bach z uen sind die Inhaber d . tionen berechtigt, deren Kennwerth'i ., , . schaft in Stettin zurn g uf ol er in folgenden Faͤllen von der Gesell—

2) wenn fällige Zins-Coupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin,

präfentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben

b) wenn der Transport⸗Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwa oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen, langer alz * Monate aufhoͤrt; ü he

e) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkennmis Schulden halber Execution vollstreckt wird; I

d) wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne g= halten wird. . ö

In den Fallen zu a, B und kann das Kapital an demselben Tas wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle 5 ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Reet zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Zahlung des . treffinden Zins-Coupons, in dem Falle zu b bis zur Wieder herffellu des unterbrochenen Transport-Betriebes, in dem Falle zu éein Jun nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kündigun⸗ in dem Falle zu d., drei Monate von dem Tage ab, an welchem ö Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind di Inhaber der Prxioritäts- Obligationen sich an das gesammte bewegt. und unbewegliche Vermögen der k zu halten befuãgt.

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen ein gelöst sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, dar die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnköoͤrper ode zu den Vahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien-Emittirun oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwart kreirten, so wie den früher emittirten Prioritäts⸗-Obligationen für fabi tal und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oben aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt— machungen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in de Stettiner Zeitung und in die Ostsee-Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingeben, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Das gegenwärtige Pribilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856.

(L. S.) Frie drich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh

Privilegium wegen Ausgabe von sieben und einer halben Million Thaler in dierprozentigen Prioritäts— Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn— Gesellschaft, behufs des Baues einer Eisenbahn von Stargard nach Köslin mit einer zweig— bahn nach Kolberg. .

Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. Zweite Emission.

über 1900 Thaler Preußisch Courant,

über 500 Thaler Preußisch Courant,

über 2060 Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin-Stettiner Eisenbahn— Gesell schaft

Eintausend Thaler Preußisch Courant, Fünfhundert Thaler Preußisch Courant,

. Zweihundert Thaler Preußisch Courant zu fordern, als Antheil an dem durch das umstehend beigefügte Aller⸗ höchste Privilegium autorisirten Darlehne.

Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen Rückgabe der nsscheine halbjährlich am 1. April und J. Oktober bel unserer Gesell— aftskasse zu erheben.

Stettin, den

Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) (Trockener Stempel.)

Zi sch

Eingetragen.

2 Gegengezeichnet. Obligations⸗Buch Fol....

Der Haupt-Kassen-Rendant. N.

II. (20 Zinsscheine und ein Talonschein.)

10 Rihlr 4 Rthlr. Zinsschein Serie J. Nr. r . zur ö. Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, zweite Emission, Nr üher 1000 Rthlr.

(Staats⸗ Stempel.)

f. Rthlr.

über über . Thaler

500 Nthlr. 200 Rthlr.

Fahren laut

Zehn Thaler . Vier Thaler bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Stettin, den ; Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. (Trockner Stempel.)

hat Inhaber dieses am

Dieser Zinsschein verfällt 32. des Fridbilegiums.

Rach vier 2

Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)

1703

Staats⸗Stempel. En r n f gt zur z Berlin ˖ Stettiner Eisenbabn-⸗Obligation, zweite Emission. Nr über 1000 Rthlr. 500 Rthlr. 200 Rthlr.

über über

Gegen besonder ua n zu nehmen,

spruchs er Stettin, den n n e , me. ö Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. (Trockener Stempel) Ausgefertigt.

Unterschrift des Controleurs.)

Veinisterium für Handel, ewerbe und öffentliche Arbeit⸗n.

Dem Regierungs- und Baurath Junker zu, Berlin ist die gegierungs⸗ und Bauraths-Stelle zu Koblenz verliehen worden. *Der Königliche Landbaumeister Lohse ist zum Königlichen

BZu-Inspektor bei der Königlichen Ministerial-Bau⸗-Kommission zu

Berlin ernannt worden.

Ferfügung vom 29. August 1856 betreffend die portofreiheit der Provinzial-Feuer-Sozietät der Rheinprovinz.

Regulatib vom 12. Oktober 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 248 S. 1841.)

Die Bestimmung des Regulativs über die Portofreiheit der fffentlichen Immobiliar-Feuer-Sozietäten vom 12. Oktober 1855:

daß alle mit dem Vermerke „Feuer -⸗-Sozietätssachen“ versehene und mit öffentlichem Siegel verschlossene Berichte, Schreiben und Verfügungen, Gelder und Pakete, die in Angelegenheiten der be⸗ zeichneten Sozietäten zwischen den Behörden hin- und her⸗

gesendet werden, portofrei zu befördern sind,

erweitert worden:

daß auch derartige Sendungen zwischen den Behörden und den als Lokalagenten dieser Sozietät fungirenden Bürger-

meistenn, portofrei befördert werden sollen.

Insoweit die Bescheidung vom 9. Juni d. J. sich auf die letzt⸗ gedachten Sendungen bezieht, findet dieselbe hierdurch ihre Erle—

digung. Berlin, den 29. August 1856. w Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirkular-Verfügung vom 30. Juni 1856 be⸗ treffend die fernere Ausbildung von Oekonomie— Kommissarien.

Bei den Auseinandersetzungs-Behörden ist jetzt eine so voll⸗

sindige Zahl von namentlich auch jüngeren und rüstigen Spezial⸗ ktammissarien vorhanden, daß mit Rücksicht auf die fühlbar wer⸗ lende Abnahme der Geschäfte ein Bedürfniß zur ferneren lusbildung von Oekonomie ⸗-Kommissarien nicht mehr vor— handen ist, auch künftig wahrscheinlich nur in einzelnen Fällen Untreten wird. Ew. 2c. werden deshalb veranlaßt, die— siigen jungen Landwirthe, welche bei ihrem Eintritt in die dor— tze Lehranstalt die Absicht kund geben, sich für den Beruf der Ockönomie-Kommissarien auszubilden, von der oben geschilderten Sachlage und davon in Kenntniß zu setzen, daß sie nur sehr ge— inge Aussicht hätten, nach vollendeten Studien von einer Aus— andersetzungs-Behörde zur kommisarischen Laufbahn zugelassen und später vollständig beschäftigt zu werden, ferner daß ihnen fortan m Falle der Zulassung die Studienzeit nur einfach, und nicht nehr wie früher, nach dem doppelten Zeitverhältniß auf, die als lerlereitung nachzuweisenden sechs Jahre praktischer Beschäftigung mit der Landwirthschaft angerechnet werden würde.

Berlin, den 30. Juni 18656. . An ö Direktoren der höheren staats- und ndwirthschafilichen Lehranstalten.

Abschrift vorstehender Verfügung wird der Königlichen General— Kom mission zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß durch die Schlußbestimmung diejenige Anordnung des Cirkular⸗Refkripts vom 3. Februar 1841 (Ministerial-⸗Bl. S. 81) aufgehoben worden ist, wonach Ein Jahr des Studiums auf einer höheren landwirth— schaftlichen Lehranstalt dem zweijährigen Wirthschafts⸗ Betriebe in der Stellung eines Gehülfen gleichgeachtet wurde.

Berlin, den 30. Juni 1856.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel. An

sämmtliche General-Kommissionen und land— wirthschaftlichen Regierungs-A1btheilungen.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll— mächtigte Minister am päpstlichen Hofe, Kammerherr von Thile, von Frankfurt a. O.

Der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths, von Uechtritz, von Nieder-Heidersdorf bei Görlitz.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Sach sen-Altenburg, nach Dresden.

Prinz Moritz von

ve ite ztan tli ch es.

Preußen. Stargard, 1. September. Auch gestern, wie an den beiden vorhergehenden Abenden, war unsere Stadt glänzend illu— minirt. Heute Morgen in aller Frühe sind sämmtliche Truppen zu den Feldmanövern ausgerückt und auch Ihre Majestäten der König und die Königin haben um 9 Uhr uns verlassen, um den Truppen zu folgen und demnächst auf der Königlichen Domaine Marienfließ zu übernachten. (Nd. Ztg.)

Oldenburg, 30. August. Se. Königliche Hoheit der Groß⸗ herzog und die großherzogliche Familie werden wie im vorigen, so auch in diesem Jahre, die ersten Herbstmonate im Fürstenthum Lübeck (Eutin) zubringen und am 2ten k. M. dahin abreisen.

ö 23 ö C8 z z 4 9 5 3 52 ) V * z sir die Provinzial-Feuer-Sozietät der Rheinprovinz dahin Das vorgestern ausgegebene Gesetz- und Verordnungsblatt für die

evangelisch⸗-lutherische Kirche des Herzogthums enthält eine Be⸗ kanntmachung, nach welcher alljährlich, und zwar zum erstenmale im laufenden Jahre, am Reformationsfeste eine Kirchenkollekte zum Besten der Gustav-Adolfs-Stiftung angestellt werden soll. (Wes. 3.)

Hessen. Danmstadt, 31. August. Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist heute Nacht mit dem Courierzuge von Schloß Ludwigshöhe hier angekommen, von wo auch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin heute Nachmittag halb 2 Uhr hier eintreffen wird. Se. Majestät der König Ludwig hat, wie man vernimmt, heute mit des Königs Otto von Griechenland Majestät von dort die Reise nach München angetreten. (Darmst. 3.)

Württemberg. Stuttgart, 30. August. Uebermorgen wird der König von Württemberg von Schlangenbad wieder hier⸗ her zurückkehren. Die Königin der Niederlande, die sich für einige Tage nach Baden begeben hat, wird am Dienstag für mehrere Wochen zum Besuche hier eintreffen. Ueber das Besinden des Kronprinzen ist heute das letzte Bülletin ausgegeben worden, da er in voller Rekonvalescenz sich befindet.

Bern, 30. August. Einer fünftägigen heißen Debatte bedurfte es, um im waadtländischen Gr. Rathe die Westbahn⸗- Frage zur Entscheidung zu bringen. Mit 83 gegen 57 Stimmen wurde schließ⸗ lich die directe Linie Freiburg⸗Lausanne verworfen und hierauf mit 100 gegen 42 Stimmen der Vorschlag des Staatsrathes, betref⸗ fend *die Linie Iserten-Bern, genehmigt. Auch der Bundesrath faßte gestern wichtige Beschlüsse bezüglich des nämlichen Gegen⸗ stand es, indem er bei der Bundes-Versammlung den Antrag stellte, die von Freiburg portirte Oron-Linie zu verwerfen, weil sie unaus—= führbar sei, dagegen dem Canton Freiburg für die Ausführung der Freiburg-Payerne-Linie eine neue und letzte Frist bis 1. Januar 1857 bezüglich des 1 über die zum Bau nöthigen Mittel

uräumen. (Köln. 3.) ö. und Irland. London, 1. Septem⸗ ber. Dle heutige „Morning Post“ sagt, daß die alliirten Heeres⸗ kräfte noch nicht aus Griechenland werden zurückgezogen ö . Die Königin von Audh ist zu London ange, n, . 41 . a ist mit Nachrichten aus New⸗-York vom 20. August in iwerpop eingetroffen. Sie melden, . . ,,, Sitzung des a uf den 21sten einberufen ; . u,, ö 31. August. Nach dem Moniteur, traf gestern zu Marseille ein Transportschiff mit Truppen, unter enen 'sich kein einziger Kranker befand, von Konstantinoꝑel ein. Die nächsten Schiffe werden die letzten Abtheilungen der Orilent—