Amortisation eingelbsten Obligationen ist die Gesellschaft wieder auszu: geben befugt. ö
K .
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und,
der . , die offentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht⸗ zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 19 Jahre von der Direction der Aachen-Mastrichter Eisenbabn⸗Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. testens binnen Jahresfrist nach
Gehen' sie aber dessenungeachtet nicht späu dem letzten offentlichen Aufruf, zur
Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das
ö ter Angabe der Nummern der werth-⸗ Gesellschafts⸗Vermögen, was unter Ang ,,
los gewordenen Obligationen von der Direction
mach g f e feucht hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Berpflich⸗
t mehr, doch steht der General-Versammlung frei, die gänzliche oder . . derselben aus n zu beschließen.
Zur Sicherung der Verzinsunz und Tilgung der Schuld wird fest-⸗—
gesetzt:
aus dem Reinertrage vor; . ; b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen seitens der Gesellschaft
stücke verkauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außer— halb der Bahn
oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten.
) Zur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der . ö ziyl ö Privile⸗ giums vom 28 Dezember 1853, kontrahirten Prioritäts- Obligationen J. Serie eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek, das ge- sammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft ver⸗ Auch darf diese weder Actien kreiren, noch neue Dar- lehen aufnehmen, es sei denn, daß den auf Grund dieses Privile⸗ ginms zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich
Sbligationen mit Vorbehalt der den früher, J
pfändet.
vorbehalten würde. ⸗
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch eine Aachener, eine Mastrichter Zeitung, den Preußischen Staats-Anzeiger und den Niederländischen Staats-Courant.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem König- lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von — der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende In— Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt
Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
zu machen. ; . Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856.
1 89 Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
bon Bodelschwingh. bon Pom mer-⸗Esche.
J. Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn-Obligation II. Emission. k über Thlr. Fl.
Inhaber dieser Obligation zweiter Emission, Nr.... theil von Thalern, Florin holländisch, an der mit Aller— höchster Genehmigung und nach den Bestimmungen umstehender Privi— legien gemachten Anleihe der Aachen-Mastrichter Eisenbahn-Gesellschaft.
Aachen, den
Die Direction. (Facsimile der Unterschrift zweier Directions⸗Mitglieder.)
Der Special-Direktor. (Unterschrift.)
II.
. Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn-Gesellschaft. Zins⸗-⸗Coupon Nr.] zur J Eisenbahn⸗-Obligationz Nr. . . .. II. Emission.
Inhaber empfängt am 1. Juli 18. gegen diesen Coupon an den planmäßig bezeichneten gihisten 3 : ; Rthlr. S
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei- oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen
nahme der polizeiobrigkeitlichen Gewalt in den Fällen des . nach vorhergegangener Prüfung der besonderen Verhältnisse
polizeiobrigkeitlichen Gewalt auf den Staat der Regel
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- an) Dẽ edizin al ⸗Angelegenheiteꝝ.
Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulam Wilhelm Polscher, zum ordentlichen Lehrer an der Realschuj zu Duisburg ist genehmigt worden.
Königliche Universitäts-Bibliothek. In der nächsten Woche, vom 8. bis 12. September é, in de
Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr, findet die allgemeine Zurist.
lieferung aller aus der Königlichen Universitäts-Bibliothek entls'
henen Bücher, zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Revision, sinn.
Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher aus der Könjg— lichen Universitäts- Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefo—
) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht dert, solche während der angegebenen Zeit gegen die darüber qus—
der Zahlung von Dividenden an die Actionaire der Gesellschaft g sttäts⸗Bibliothek bleibt während der Zeit vom 12. September li 15. Oktober geschlossen.
keine zur Eifendahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grund⸗ . geschless
estellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Königliche Unive,
Berlin, den 29. August 1856. Das Universitäts-Bibliothekariat.
Winisterium des Innern.
Instruction vom 30. Juli 1856 — zur Ausführung
des Gesetzes vom 14. April 1856, betreffend die
ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie.
Gesetz vom 14. April 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 1227. S. Nz.) Instruction vom 14. Juli 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 177 S. 1458, Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. MI.
Gesetz vom 13. Februar 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 53. S. 389)
Gesetz vom 21. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177. S. 1065.)
Auf den Grund des §. 25 des Gesetzes vom 14. April 1856, he— treffend die ländlichen Orts-Obrigkeiten in den sechs östlichen Probinzen
sftruction ertheilt: Artikel 1. Die in dem gegenwärtigen Gesetze abwechselnd gebrauch=
ten Bezeichnungen „Ortsobrigkelt“, „Polizeiobrigkeit“, „ortsobrigkeitliche!
und „polizeiobrigkeitliche Gewalt“, umfassen, nach dem Begriffe der „Po—
lizei“ im weiteren Sinne, die außerhalb des Gebietes der gerichtlichen Kompetenz liegenden verfassungs- und vorschriftsmäßigen Rechte und Pflichten innerhalb des Ressorts der verschiedenen Verwaltungszweige,
als den Gegenstand dieses Gesetzes. Die im Eingange desselben erwähnte Verordnung vom 3. Janugh
1849 hat in Abschnitt V. nur hinsichtlich der Wahrnehmung der Polizei
gerichtsbarkeit in den eigentlichen Strafsachen (vergl. §. 61. Th. ll
Tit. XVII. des Allg. Landrechts) durch Königliche Behörden Bestimmun⸗ gen getroffen, den übrigen Bestand der älteren Polizeiverfassung aber
nicht berührt. * ö 5 * 5 s ö. . 2 3 . ) hat einen Ain welchen nach dem gegenwärtigen Gesetze und dieser Instruction eine Mut. wirkung des Kreistags stattfindet §§. 2, 3, 4, 5, 11 und lz des Gesehes,
Artikel 2. Den Regierungen bleibt überlassen, für die Faͤlle in
Artikel 7 der Instruction), nach Bedürfniß, die Wabl einer vorbereiten, den kreisständischen Kommission herbeizuführen. Nur stimmberechtigte Mitglieder des Kreistags, welche selbst, oder deren Machtgebtr Inhabet der polizeiobrigkeitlichen Gewalt sind, dürfen der Kommission, in welche
der Landrath den Vorsitz führt, angehören.
Artikel 3. Von der dem Staate beigelegten Befugniß zur ö. 5
in den be— zeichneten Fällen Gebrauch zu machen, allerdings aber auch noͤthigenfall
gegen den Willen des Inhabers, da nur dessen „Anhörung“ erforderlit ist, damit zu verfahren. ö
In den Fällen Nr. 1 und 2 des §. R wird es der Uebernahme ö nach dann Mich
bedürfen, wenn der bisherige Inhaber auch sonst noch, z. B. als Besiher
eines anderen Guts, oder als Juristische Perfon, Magistrat, Corperatit;
Stift ꝛc. die polizeiobrigkeitliche Gewalt ordnungsmäßig auszuübe! Stande ist.
Die Direction. (Faesimile der Unterschrift zweier Directions⸗Mitglieder.)
. Ausgefertigt. (Facsimile des Rendanten.)
III. nhaber empfängt am 2. Januar 18. gegen diese Anweisung ge— maͤ 5 „des Privilegiums an den durch öffentliche ö
bezeichneten Stellen die' zweit 3 . ir nr Golm or eg eite Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten
Aachen, den Die Direction.
Facsimile.
Ausgefertigt. (Unterschrift.)
bstlichen Probinjen, in Betracht. Der Verlust ber Ligenschaf
ben inn
Bei Nr. 1 kommt das Verhältniß zu den Vorschriften lber Ver⸗
änderung von Guts- und Gemeinde-Bezirken im §. 1 des Gesetzes .
den secht t eines Ritterguts durch Zerstückelung fällt nicht unter Nr. 4, so lange nach ö Eigenschaͤft eines feibststandigen Gutsbezirks fortbesteht (bergl, . des gegenwärtigen Gesetzes und F. 5 des Gesetzes vom 8. Mai 18ᷣ Ges.⸗Samml. S. 99.) ö ;
Ist der Fall unter Nr. 2 nicht durch freiwillige Handlun— j
14. April d. J., betreffend die Landgemeinde ⸗Verfassungen in
, der polizei obrigkeitlichen; Gewalt herbeigeführt, so si
ch bei der Anwendung des Gesetzes jede mit dem Erforden ß orbnungsmäßigen Verwaltung vereinbare Berücksichtigung 4. L taste In den Fällen unter Rr. 3 wird in der Regel bon der den
gandestheilen
e, 17
Uaelegten Befugnitz Gebrauch zu machen sein, zur Aufrechthaltung der keien der ortsobrigkeitlichen Instanz. Auch ift bei Nr. 3 die AUller— gte sung a dinets- Ordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung focht engl iern durch Dorfgemeinden oder von Mitgliedern derselben ben. Z amml. S. 5) und die hierzu ergangene Instruktion vom 18. De— (es (ehe (b. Kamptz Annglen Band 19 S. Ji) zu beachten. enbee e 4. Die Vorschriften des §. 3 finden nicht allein, wenn die
iactöbrigkeitliche Gewalt nach §. 2. auf den Staat übernommen ist, po e mäß §. 4 auch da Anwendung, wo dem Staate die polizei⸗
puter n! Gewalt über ländliche Gemeinde- oder Gutsbezirke bereits
. oder künftig zufällt.
Vornehmlich in der Probinz Posen, in den zum Regierungsbezirk senwerder gehörigen Landestheilen des ehemaligen Herzogthums Ra chau, nämlich in den Kreisen Kulm, Thorn, Straßburg und Löbau, ri ef Theile des Graudenzer und einem kleinen Theile des Fla— fr gie relses desgleichen in Neu-Vorpommern und Rügen, in welchen e zufolge früherer Umgestaltungen der Verwaltungs-Orga— ssalion durch die allgemeine Gesetzgebung der damaligen Landes⸗Regie— ö. en die polizeiobrigkeitliche Gewalt dem Staate zugefallen ist, bieten ö. die Bestimmungen des §. 3 die Mittel und Wege dar, um hin— . der Wahrnehmungen der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, mit den asprechen den Abänderungen der bestehenden Verwaltungseinrichtungen die geeigneten Anordnungen zu treffen ö Für die Provinz Posen, werden in dieser Beziehung besondere In⸗ sructionen ergeben, bis dahin die Vorschrift im §. 4 des Gesetzes über hie Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 maßgebend bleibt. . Der Ausdruck „Staat“ im S. 4 begreift die Staats Regierung und bezieht sich nicht auf den Königlichen Domai nen—⸗ Fi s kus. Die pöllige Gleichstellung des Königlichen Domainen⸗ Fiskus in seinen Rechten und Pflichten als Inhaber der ortsobrigkeitlichen (polizeiobrigkeitlichen); Hepalt mit allen anderen, zur ortsobrigkeitlichen spolizeiobrigkeitlichen) Hewalt berechtigten Guts besitzern versteht sich von w Artikel 5. Wird bei Anwendung des §. 3 die polizeiobrigkeitliche Hewalt einem Gute verliehen, so werden in der Verleihungs-Urkunde die ensprechenden näheren Bestimmungen festgesetzt: z. B. für den. Fall des bestzwechsels, ähnlich wie in den Urkunden über neue Verleihung der sistterguts⸗Eigenschaft. Es kann ferner, rgl. S. 2). Anwendung des 5. 3 in dem Gebiete des §.. 4 die polizeiobrigkeitliche Gewalt mit dem Besitze eines Gutes nicht allein über die dazu gehörigen Hrundstücke, sondern auch über andere Realitäten und Ortschaften ver— bunden, eben so kann sie als unbesoldetes Ehrenamt einem Grundbesitzer uch außerhalb der Grenzen seines Besitzthums aufgetragen werden.
Die Anhörung des Kreistags ist durch Alinea 2 des §. 3 nur ge⸗ boten, wenn die Regierung selbst nach vorgängiger Erkundigung Nie⸗ p . Handlung, die bei einem Beamten die Natur eines Verbrechens oder
nanden gefunden hat, der zur Annahme des polizeilichen Ehrenamts geeignet und bereit ist. ᷣ ßreisständen zur geeigneteren Erreichung des Zwecks erfolgen.
Artikel 6. bez der e sernten Lage eines Theils des polizeiobrigkeitlichen Bezirks von dem Sitze des berechtigten Guts sich ergebenden objektiven Schwierigkeiten für üne ordnungsmäßige Verwaltung, denen weder durch die persönliche Fhätigkeit des Inhabers noch durch Bestellung eines Stellvertreters wohl äbzuhelfen ist, durch anderweitige Uebertragung der polizeiobrigkeitlichen Hewalt über solche entlegene Gebietstheile die nöthige Abhülfe zu ver— scaffen. Es handelt sich auch-hierbei um bleibende Veränderungen des holizeiobrigkeitlichen Bezirks. Von dem Mittel solcher Uebertragungen bird vornehmlich in den Fällen Gebrauch zu machen sein, wenn entlegene lleinere Ortschaften, einzelne Etablissements, Kolonieen, Forst⸗Grund stücke, auf welchen besondere Stellvertreter oder eigene Beamte nicht wohl ge— halten werden können, in Betracht kommen.
Artikel 7. Bei Ausführung des §. 7, welcher in Ergänzung der Verordnung vom 31. März 1838 und des Gesetzes vom 24. April 1846, dem Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt neben der dort ausge— srochenen Berechtigung zur Bestellung eines Stellvertreters, auch die Perbflichtung auferlegt, einen Stellvertreter zu ernennen, wenn entweder die Ausdehnung des Polizei-Bezirks dies erforderlich macht, oder wenn r aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungs— näßigen Ausübung der Polizei-Verwaltung behindert wird, ist grund⸗ sitzich davon auszugehen, daß es dem Wesen des gesammten Instituts llt ein besonderer Vorzug desselben enispricht, wenn die Inhaber der
bolizeiobrigkeitlichen Gewalt sich der Ausübung derselben so viel als
nöglich persönlich unterziehen.
Ob die Ausdehnung des Polizeibezirks die Ernennung eines Stell— hertreters in der That erforderlich macht, ist wesentlich nach den obwal— Enden besonderen Lokal-Verhältnissen in dem einzelnen Falle zu er— nesen. Zu den Behinderungs-Gründen, welche, in der Perfon des In— Ubers der polizeiobrigkeitlichen Gewalt liegend, die Ernennung eines stellertreters nothwendig machen, gehören Minderjährigkeit, weibliches deschlecht, lange dauernde Abwesenheit, anhaltende Krankheit, besondere n der Person borhandene Gründe, welche nach den vorliegenden That⸗— chen nachhaltig an einer gehörigen Geschäftsführung hindern.
1 den Fällen aber, wo die Ernennung eines Stellvertreters erfolgt, ;. . dem Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, insofern er nicht ug hte zur Ausübung derselben, resp. der Befugniß zur Ernennung wir tellbertreters verlustig gegangen, die Leitung des Stellvertreters, n. die Befugniß, persönlich ebenfalls an der Verwaltung Theil zu ien und einzelne Akte unter eigener Verantwortlichkeit an sich zu jf i Umständen kann es sich als eine zweckmäßige Einrichtung em— a pon daß mehrere Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt diesel be ga jum Stellvertreter für verschiedene an einander grenzende Polizei⸗ ̃ . auch, daß auf die Vereinigung der Stellbertretung mit nnn haften der Polizei-Anwaltschaft in derselben Person Bedacht
Ren wird, wie ebenfalls, nach Bewandtniß der Umstände, im In—
nach Verschiedenheit der Fälle (vergl. §. 2), bei
Sie kann auch durch bloße Umfrage bei den . . gewahrt ihnen auch §. 20 den Schutz, welchen die Beamten genießen, Die Bestimmung des §. 5 bezweckt, den aus der zu ent-
vom 11. März 1850 und F.
11
teresse einer ordnungsmäßigen Polizeiverwaltung und einer mit dem Zwecke vereinbaren Kostenerleichterung die Bestellung' eines gemein schafilichen Exekutiv⸗Personals, die Beschaffung und Unterhaltun gemeinschaftlicher Hefängnitz-Lokalien u. s w. liegen kann, natürlich un eschadet des selbst⸗ ständigen Nechtsverhälinisses jedes einzelnen betheiligten Inhabers der polizeiobrigkeitlichen Gewalt und jedes Polizeibezirks.
Diejenigen Falle, auf welche fich 5. 8 bezieht, find wegen der erheb⸗ lichen praftischen Bedeutung fur eine ordnüngsmäßige Polizeiverwaltung möglichst bald zu ermitteln und zu ordnen, wobei vorzuͤglich dahin zu wirken ist, datz Einer von den verschiedenen Inhabern der polizeiobrig⸗ keitlichen Gewalt die Polizeiverwaltung über“ die ganze Orischaft über— nimmt, oder, wenn dies nicht gelingt, ein in dem Orte oder möglichst in der Nähe wohnender gemeinschaftlicher Stell vertreter, welcher mit Kück sicht auf 5. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1838 geeignet erscheint, bestellt wird.
. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, welche von der Regierung des Bezirks zu treffen ist, tritt nach 8.9 erst ein, wenn die Inhaber der bolizeiobrigkeltlichen Gewalt nicht von selbst aus freien Stücken in den Fallen der 8§8. J und 8, wo die Nothwendigkeit fich ergiebt, von der Be— fugniß zur Ernennung von Stellvertretern Gebrauch machen.
Ter Regierung bleibt überlafsen, nach Bewandtniß der Umstände, für die Anregung und Herstellung der in diesem Artikel berührten Ver— einigungen und gemeinschafilichen Einrichtungen im Interesse der Polizei⸗ Verwaltung die Vermittelung des Kreistags in Anspruch zu nehmen; imgleichen, denselben, in Falle des Widerspruchs des Inhabers der polizeiobrigkeitlichen Gewalt hei seiner Vernehmung gemäß §. 9, über die zu treffende Anordnung zu hören.
Artikel 8. Handelt es sich um die Verleihung der Eigenschaft eines Ritterguis, so können im Interesse einer zweckmäßigen Einrichtung der Polizei⸗Verwaltung die Verhandlungen nach 8. 15 auch darauf ge— richtet werden, die dem Gute beizulegende pollzeiobrigkeitliche Gewalt noch auf andere, als zu dem Gute gehörige, namentlich auch die in derselben Dorffeldmark belegenen oder angrenzenden Grundstücke aus— zudehnen.
Artikel 9. Bei der nach den örtlichen Verhältnissen fich als Bedürf niß ergebenden Abgrenzung der polizeiobrigkeitlichen Bezirke in Verbin dung mit den Veränderungen eines bestehenden Gemeinde- oder Guts bezirkes nach §. 11 ist das Verhältniß zu den Bestimmungen des §. 1 des Geseßes vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde-Verfassun⸗ gen in den sechs östlichen Probinzen und Artikel 2 der dazu erlassenen Instturction des Ministers des Innern vom 14. Juli d. J., imgleichen, in vorkommenden Fällen, zu F§. 2 der Städte-Srdnung vom 30. Mai
1853 mit zu beachten.
Artikel ). Während durch §§. 12, 13 und 14 die Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt und deren Stellvertreter wegen (iner solchen
Vergehens im Amte haben würde, den Strafgesetzen unterworfen sind,
durch Anwendung der Vorschriften des Gesetzes vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
Es ist folgeweise ebenmäßig in Ansehung der Inhaber der volizei⸗ obrigkeitlichen Gewalt und deren Stellbertreter das an die Regierungen ergangene Cirkular-Reseript vom 8. September 1854 über Erhebung des Kompetenz -Konflikts zu beachten, indem auch auf den Inhalt des im Justiz⸗Ministerialblatt Nr. 15 Seite 90 abgedruckten Erkenntnisses des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 12. Januar 1856 verwiesen wird.
Gegenstand des richterlichen Erkenntnisses nach §§. 13 und
und 14 ist auch die neben der gesetzlich angedrohten Strafe dort vorge⸗ sehene Entziehung von Rechten.
Die Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt dienen nach der Natur ihres Rechts (§. 1) dem Staate nicht als Beamte vermöge einer Anstel⸗ lung, und sind daher auch nicht den für die unmittelbaren oder mittel- baren Beamten ergangenen Disziplinar-Vorschriften unterworfen; fie unterliegen vielmehr bei Ausübung ihrer polizeiobrigkeitlichen Rechte und Pflichten dem allgemeinen Aufsichtsrechte des Staats (eonf. §. 1 des ge— genwaͤrtigen Geseßzes und der dort mitallegirte §. 22 Tit. 17 Th. II. des Allg. Landrechtsss, und den besonderen auf das Institut der gutsherr— lichen Polizei bezüglichen gesetzlichen Bestinmungen. J
Vermöge des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Staats ist die Regie— rung berechtigt, jeden Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt erforder⸗ lichen Falls im Wege der administrativen Execution unter Androhung und event. Einziehung von Geldstrafen anzuhalten, die verabsäumten, im Jnteresse der Polizeiverwaltung sich als nothwendig ergebenden Anord— nungen zu treffen, resp. auszuführen, und, wenn dies fruchtlos bleibt oder Gefahr im Verzuge ist, das Erforderliche auf Kosten desselben aus⸗ führen zu lassen. (onf. S. 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 100 des Gesetzes vom 21. Juli 1852). .
Imgleichen kann die Regierung bei vorkommenden Versäumnifsfen und Ordnungswidrigkeiten in der Ausübung der polizeiobrigteitlichen Gewalt gegen den Inhaber Vorhaltungen, Ermahnnngen und Verwar⸗ nungen eintreten lassen, endlich aber auch nach 5§. 7 und 9 des gegen- wärtigen Gesetzes 16 Artikel 7 dieser Instruction die Ernennung eines Stellvertreters herbeiführen. , .
Abgesehen hiervon, bieten noch die besonderen Vorschriften der 85. 15 und 16 in den hiernach geeigneten Fällen Mittel, gegen Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, außerhalb des gerichtlichen Weges ein— zuschreiten. a .
Geldbußen, als nachträgliche Ahndung disziplinarische Strafen) können aber gegen Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, da auf sie das nur für die im unmitte lbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehende Beamte ergangene Disziplin argeseßz vom 21. Juli 1852 (eonf. S.! dessel⸗ ben) nicht anwendbar ist, nicht verhängt werden. w
Ebensowenig empfiehlt es sich, gegen denjenigen, welchem die Poli⸗