1856 / 220 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§ę. . ; H Die Actien lauten auf jeden Inhaber und sind nach dem beigefügten

Schema abgefaßt. ö 8 Dieselben werden mit fortlaufenden Nummern versehen, in ein Stammregister eingetragen und von dem Vorsitzenden und einem Mit⸗

gliede des Verwaltungsraths ,,

Mit jeder Actie werden füd fünf Jahre Dividendenscheine aus. gegeben. bee Zahlung der Dividende für das abgelaufene Betriebsjahr

eschieht am ersten April des folgenden Jahres bei der Gesellschafts⸗Kasse i , n, 3 Bekanntmachung . Verwaltungsraths.

Dividendenscheine, welche innerhalb dier Jahren, bon dem darin be: zeichneten rn z. ab, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil er Gesellschaft, . 1 3 ., Feastiiches Aufgebot und eine Mortification, ohne die Actien verlorener oder vernichteter Dividendenscheine, ist nicht zulässig. Die Zahlung der fällig gewesenen Dividenden auf verloren gegangene Divi—

ßendenscheine findet erst nach ö Verjaͤhrungsfrist statt.

Wenn Actien verloren gehen oder vernichtet werden, so ist deren Aufgebot und Mortification beim Königlichen Stadtgericht zu Berlin zu veranlassen. .

Das diesfällige Verfahren findet nach den allgemeinen gesetzlichen

timmungen statt. ö Die e, Bekanntmachungen erfolgen jedenfalls auch durch die im §. 14 dieses Statuts bezeichneten öffentlichen Blätter. Nach rechts⸗ kräftig erkannter Mortification hat der Verwaltungsrath neue Doku—

mente auszufertigen. S. .

Die Einzahlung der Actienbeträͤge erfolgt in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent. Sofort nach Publication des Statuts sind mindestens zehn Prozent, und während des ersten Jahres überhaupt mindestens vierzig Prozent des Actien-Kapitals einzuzahlen. ö

Sowohl diese, als die übrigen Raten werden nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath in Zwischenräumen von we— nigstens zwei Monaten durch öffentliche Bekanntmachung in den dazu bestimmten Zeitungen und zwar vier Wochen vor dem Zahlungstermine eingefordert. —⸗ . ;

Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist der Verwaltungsrath be— rechüigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für er⸗ loschen zu erklären. Der desfallsige Beschluß des Verwaltungsraths ist durch die öffentlichen Blätter unter Angabe der Nummern der Actien bekannt zu machen.

An die Stelle der auf diese Art präcludirten Actionaire können vom Verwaltungsrath neue Actienzeichner zugelassen werden.

Eben so ist derselbe aber berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst den Konventionalstrafen gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzu— klagen.

8. 12.

Ueber die Theilzahlungen, welche bis zur völligen Berichtigung des ganzen Betrages der Actien durch Abrechnung auf die jedesmaligen fer⸗ neren Zahlungen mit fünf vom Hundert zu verzinsen find, werden auf den Namen lautende Quittungsbogen ertheilt, die nach vollständiger Ein— zahlung des Actienbetrages gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt werden.

Die Verzinsung der Einzahlungen hört spätestens mit dem letzten Dezember 1858 auf. 8. tz

Ueber den Betrag der Actien und der etwa verwirkten Conventional— strafe ist der Actionair zu keiner Fallung verpflichtet. 1

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger und durch die Berliner Spenersche und die Vossische Zeitung.

. Geht eins dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Aetio—

naire durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß setzen.

Die Staatsregierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Gesell— schafts-Blaätter durch eine in den Amisblättern der Regierung zu Potsdam zu veröffentlichende Verfügung abzuändern. .

Titel II. Von dem e g ng gr tt. §. 15.

Die Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General⸗Versammlung erwählten Verwaltungsrath anvertraut. Die Wahlhandlung erfolgt in Gegenwart

des Richters oder eines Notars und ein von diesem über das Kesultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legitimation ber Verwaltung.

Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern. Ihre tionen dauern sieben Jahre; alle Jahre scheidet ein Mitglied aus dem

Verwaltungsrathe aus. In den eisten sechs Jahren erfolgt das Aus— scheiden nach dem Loose, später nach siebenjähriger Amtsführung. fan, e mr no wählt den Nachfolger durch geheime Ab—

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Die Namen der Gewählten werden durch die im S. 14 Zeitungen oͤffentlich . , en durch die im benannten

Func⸗

S§. 16. ( 3 Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß z ehn Actien besihen ode erwerben; diese Actien werden bei der Gesellsch aft verwahrlich nie; gelegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwal⸗ tungsrath dauern, unveräußerlich.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorfihenden und einen Stellvertreter desselben. Ihre Functionen in dieser Eigen. schaft dauern ein Jahr, sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar

Sollten Beide behindert sein, einer Sitzung des Verwaltungs raths beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. 3. 1s

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungsrat durch eine, vor dem Richter oder unter Zuziehung eines Notars dor nehmende Ergänzungswahl wieder besetzt.

Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General— Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied, dessen Wall öffentlich bekannt zu machen ist, scheidet an dem Termine aus, an welchen die Dauer der Functionen seines ö. aufgehört haben würde

Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig mindestens alle vierzehn Tage, außerdem so oft der Vorsitzende es für nöthig erachtet. Wenn bei diesem zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungs raths darauf antragen, so muß binnen acht und vierzig Stunden eine außerordentlich Kon ferenz zusammen berufen wer,

Die Beschlüsse des Verwaltungsraths werden nach absoluter Stimmelh— mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor— sitzenden oder in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Verwaltungt— raths, welches an Lebensjahren das älteste ist. Zur Fassung eines gil tigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind, namentlich bestimmt er über Anlegung der disponiblen Fonds, normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden redite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen.

Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immo— bilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu erwerbenden oder zu errichtenden Eta— blissements. Er entscheidet über alle Verträge, welche sich auf die Regu— lirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft be— ziehen, sowie über alle Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesellschaft, insofern dazu nicht der General— Direktor durch besonderen Auftrag ermächtigt ist. Er ernennt und ent— setzt den General⸗Direktor, so wie alle übrigen Beamte der Gesellschaft. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungs— kosten. Er ist befugt, alle Beamte der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit, oder aus anderen Gründen zu entlassen; jedoch erfordert der desfallsige Beschluß die Uebereinstimmung von mindestens bier Mit— gliedern des Verwaltungsraths. Der Verwaltungsrath erläßt und än— dert die speziellen Dienst-Instruetionen für den General-Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Ver— träge und Kompromisse abzuschließen, sich zu vergleichen und zu subsi— tuiren. So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. ;

Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mit= glieder, so wie den General-Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Voll— machten auszufertigen.

§. 22.

Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführen den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezinl⸗Voll⸗ macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll⸗ ziehen zu lassen. (5. 15.)

S§. 23.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsraths werden bon dem Vor⸗ sitzenden oder dessen 3 , 9. 24. 33 Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die, durch seine Functionen veranlaßten Auslagen 6. . eine Tantiemẽ von fünf Prozent bom Reingewinn conf. §. 39.) ; ͤ Dar Peiwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantiense tl, seine Mitglieder fest. Die Remuneration des Verwaltungsrathes bis ö dem Zeitpunkte, da die Actienbeträge vollständig eingezahlt find, ist vo der General-Versammlung der Actionaire festzusetzen. t el JX. Vom General⸗Direkior. §. 25. 5 g Ver⸗ Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen de gun. waltungsrathes wird ein General-Direktor angestellt, welcher den Sitz gen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohn:, wath⸗ Die Besoldung des General-Direftors wird vom Verw altungsra!

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nd kann zum Theil in einem Antheil am Reingewinne bestehen. bi wn ist öffentlich bekannt zu 46

Die Ausstellung, Acceptirung und Indossirung von Wechseln geschieht dem General-Direktor unter Mitzeichnung von zwei Mitgliedern des gem altungsraths, zu denen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter

gehätrn miß. §. 2.

Fir Krankheits- und sonstige Behinderungsfälle bestellt der Ver— Diasrath dem General- Direktor einen Stellvertreter, der denselben

, in Bezug auf die §. 2tz . Function gültig vertritt.

Der General-Direktor muß mindestens fünfundzwanzig Actien der Hesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der esellschaft niedergelegt und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, nicht veräußert werden.

Tire w.

Von den General-Versammlungen. §. 29.

Im ersten Quartale jedes Jahres findet regelmäßig in Berlin eine yrdenlliche General-Versammlung der Actionaire statt.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen sowohl die ordentlichen als außerordentlichen General-Versammlungen, die leßteren, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Actionaire, welche Inhaber von mindestens fünfhundert Actien sind, schriftlich darauf antragen. Die Bekanntmachung soll wenigstens vier— ichn Tage vor der Versammlung stattfinden. .

Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen soll im Einberufungs⸗ Schreiben angegeben werden. §. 30.

Den General-Versammlungen können diejenigen Actionaire beiwohnen, und sind zur Abgabe ihrer Stimmen berechtigt, auf deren Namen in den Actienregistern der Gesellschaft fünf oder mehrere Actien, beziehungsweise Quittungsbogen am Tage der Versammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrleben stehen, und, wie weiter unten bestimmt, deponirt find.

die Einschreibung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe, entweder gegen Vorzeigung der Actien, oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben, und auf schriftlich's Ersuchen.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Actionairs, welche sich persönlich oder durch Bevollmächtigte nach § 31 an der

General⸗Versammlung betheiligen wollen, haben wenigstens acht Tage

bor der General-Versammlung ihre Actien bei der Gesellschaft bis zum Tage nach der General-Versammlung zu deponiren. Am nächsten Tage nach dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Quittungsbogen oder Actien gegen Rückgabe der darüber ertheilten Be— scheingung wieder in Empfang genommen werden.

Stimmberechtigte Actionairs können sich nur durch andere, mit be— glaubter Vollmacht versehene Aetionairs vertreten lassen. Die Voll— machten müssen jedoch gleichzeitig mit den Actien selbst im Büreau der Hesellschaft niedergelegt werden.

Frauen sind von dem persönlichen Erscheinen ausgeschlossen. Nicht⸗ erschnende Actionairs find den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen. Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind.

8. B32

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Versammlung.

Ueber die Verhandlungen in derselben wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen, und von dem Vorsitzenden, den an— wesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und von drei nicht zu den Beamten der Gesellschaft gehörenden Actionairs unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein von dem Vorsitzenden anzufertigendes und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaͤltungsraths zu beglaubigendes Verzeichniß der erschlenenen Actionairs und deren Stimmen beizufügen sst hat für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl unter einander, als in Bejiehung auf ihre Vertreter . n hr aht

3 3665.

In der General-Versammlung hat, mit Ausschluß des im 8§. 40 borgesehenen Falles, der Inhaber von fünf Actien eine Stimme, zehn Attien zwei Stimmen, funfzehn Actien drei Stimmen, zwanzig Actien pier Stimmen, und jede weiteren fünf Actien eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat, die das Maxi— num bilden, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für eine eigenen Actien mn haben kann.

§. 34. In den regelmäßigen Generaäͤl-Versammlungen werden die Geschäfte n nachfolgender Ordnüng verhandelt: ;

) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts im rn nen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins—

desondere; ;

h Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths;

Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ raths, so wie über die Änträge einzelner Actionaire. Letztere An⸗ räge müssen vierzehn Tage vor der General-Versammlung schrift—

4 lich eingereicht sein. zahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die bilanz mit den Büchern und Scriptur en der Gesellschaft zu ver—⸗ an n rechtfindend, dem Verwaltungs rathe die Decharge rtheilen.

mit Gegenständen, die bei der e, . bezeichnet sind.

§. 35. Die außerordentlichen General⸗Versammlungen beschaͤftigen fich nur

.

Die Beschlüsse und Wahlen der General ⸗Versammlung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit.

Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorfitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorge⸗ nommen. Auf den Antrag des Vorsißtzenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

w Bilanz, Dividende 6 Reserve⸗Fonds.

Am Zisten, ein und dreißigflen Dezember jeden Jahres wird vom General- Direktor ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vor—

röäthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes

Register eingetragen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt.

Bei Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe und Material— vorräthe nach dem laufenden Werthe, und die Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf dem laufenden Werthe der Rohstoffe basirten Fabrications⸗ preise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobilien und der Mobilien abgeschrieben werden seg n der Verwaltungsrath.

.

Der Ueberschuß der Aktiva uͤber die Passiva bildet den Neingewinn. In welcher Weise stattgefundene Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt alljährlich der Verwal— tungsrath.

Die Bilanz ist durch die §. 14 k Blätter zu veröffentlichen.

Von dem Reingewinn werden zur Bildung eines Reservefonds, für die Deckung außerordentlicher Ausgaben, jährlich wenigstens zehn Pro— zent, so lange zurückgelegt, bis jener Fonds den zehnten Theil des Actien— Kapitals erreicht hat. Ueber die Verwendung des Reservefonds verfügt der Verwaltungsrath. Der verbleibende Ueberrest des Reingewinnes ist nach Abzug von fünf Prozent für den Verwaltungsrath und der sonst zu bewilligenden Tantiemen von dem Beginne desjenigen Kalenderjahres ab, das nach stattgefundener voller Einzahlung der Actien folgt, als Dividende unter die Actionairs zu vertheilen.

, Auflösung w

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche zusammen ein Fünftel des Actien-Kapitals besißen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von drei

Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Actionairs beschlossen wer⸗

den. In dieser General-Versammlung ist jeder Aetionair, gleichviel, wie viel Actien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Actie für eine Stimme gezählt; der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den §§. 25, 28 und 29 des Gesetzes vom g. November 1843 bestimmten Fällen ein, und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen a J

Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt Letztere und bestimmt ihre Befugnisse.

k Schlichtung von Streitigkeiten nnd Abänderung der Statuten. §. 42.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen Actionairen, gegenüber dem Ge— sellschafts⸗Verbande oder resp. dem Verwaltungsrathe, in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden.

Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in Berlin wohnhaft sind, und dürfen zu keinem der streitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie gesetzlich hinderte, mit voller Kraft für und wider die beiden Theile Zeugniß abzulegen.

Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen, allenfalls durch das Loos, einen Obmann.

Dieses Schiedsgericht ist berechtigt und verpflichtet, sich zu Berlin zu konstituiren und daselbst zu verfahren, und die Parteien müssen gleich⸗ falls in dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen, oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, welcher sich zu Berlin befindet, und letztern dem Schiedsgericht schriftlich anzeigen. Nach der ersten La⸗ dung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Er— lasse des Schiedsgerichts dem von der Partei benannten Bevollmächtig⸗ ten, und in Ermangelung eines solchen, durch Aushang im Geschäftslokal der Gesellschaft zu Berlin rechtsgültig infinuirt.

Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der andern schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen Dreißig Tagen nach Empfang dieser Anzeige, ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so er⸗ nennt die andere Partei auch den zweiten Schiedsrichter allein und mit voller Kraft. ö

. die Entscheidung dieses Schiedsgerichts, welches auch interi⸗ mistische Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation und nur die Richtigkeinsbeschwerde nach Maßgabe des §. 72, Titel 2, Theil J. der Allgemeinen Gerichts -Ordnung statt. .