1856 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Konzessions⸗ und Besttäti gungs- Urkunde vom 4. September 1856 für die Rhein⸗Nahe⸗ Eisenbahn-⸗-Gesellschaft.

Gesez vom 30. Mai 1853 (Staats Anzeiger Nr. 147 S. 1011.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. . achden sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Neunkirchen im 6 eff 6 i . Staatsbahn über Kreuznach nach Bingerbrück am Rhein, eine Actien · Gesellschaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe einer solchen Eisenbahn Unsere lan—⸗ desherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen, auch die Uns vor⸗ gelegten, am 18. Juni 1856 notariell vollzogenen Statuten (2) ungleichen den Uns vorgelegten, unter gleichem Datum notariell vollzogenen Vertrag (b, nach welchem die Gesellschaft den Bau und? Vetrieb der vorgedachten Eisenbahn unter den, in dem Ver⸗ trage enthaltenen näheren Bedingungen dem Staat überlassen hat,

hiermit landesherrlich bestätigen. . 2 . 5. daß, soweit nicht in den obenerwähn⸗ ten Staluten und in dem Bau- und Betriebs⸗Ueberlassungs⸗-Ver⸗ trage besondere Festsetzungen getroffen sind, die in dem Gesetz über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich die über die Expropriation, so wie das Geseßz über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853 auf das Rhein-Nahe⸗Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmen Anwendung finden, desgleichen, daß die mit den mitbe⸗ theiligten auswärtigen Staats⸗Regierungen abzuschließen den Ver⸗ träge für die Actien-Gesellschaft, so weit es sie betrifft, verbind⸗

lich sein sollen. ö. ö. h ,, Genehmigungs- und Bestätigungs⸗- Urkunde

ist mit den Statuten und dem Bau⸗ und Betriebs Ueberlassungs⸗ Vertrage durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß

zu bringen. . ö ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beig edrucktem Königlichen Instegel. Gegeben Bromberg, den 4. September 1856.

(L. S Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons.

e n für die Rhein -Nahe⸗ bahn⸗Gesellschaft. Erst er A nit t. Allgemeine Bestimmungen. Titel in s. . Zweck und K. der Gesellschaft.

Unter dem Namen Rhein-Nahe-Eisenbahn-Gesellschaft wird eine anonyme Actien- Gesellschaft nach den Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuchs, Artikel neun und zwanzig bis fieben und dreißig, so wie des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Hesetz- Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert ein und vierzig bis dreihundert sechs und vierzig) gebildet, welche die Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn vom Rheine bei Bingen über Kreuznach nach Neunkirchen zum Zwecke hat.

Wegen Durchführung der Bahn durch das Fürstenthum Birkenfeld und das landgräflich hessen⸗homburgische Gebiet wird das Noͤthige durch Staatsverträge, deren Abschluß das Königlich preußische Ministerium übernommen hat, angeordnet.

Das Domizil der vorgenannten n. ist in Kreuznach.

Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber durch den Verwaltungs-A Ausschuß nach Maßgabe der später folgenden Bestimmungen vertreten.

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§. 3.

Die Gesellschaft kann die Güter- und Personenbefoͤrderung auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben; fie kann dieselbe unter Genehmigung der Königlich preußischen Staatsregierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen; sie kann ferner mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbin— dung mit ihrer Bahn stehen oder errichtet werden, Vertrage wegen ge— meinschaftlicher Benutzung der betreffenden Bahnen oder Bahnftrecken oder einzelner zur Bahn gehörigen Einxichtungen schließen, sie kann end— lich, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegilum, die erforderlichen Ein— richtungen zur Beförderung der Personen und Güter von und nach den Stationsplätzen herstellen. 584

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Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch: 1) Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten oder von Steinkoblengruben und sonstigen gewerblichen Anlagen 9 der Hauptbahn, ober 2) w Bahnstrecken zum Anschluß an ihre Bahn bauen und

Ueber die Anlage sol t . beschließt die ö ohen n gnren Gn nnen

§. 5. J Die Gesellschaft nimmt das Eppropriationsrecht zur Anlage e Bahn mit . Geleise nebst Zubehör in Anspruch. ge einer Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den noöͤthigen Aug weichungen gebaut werden. Bei den Grunderwerbungen und der Anlage von Brücken, Tunnelz und so weiter ist jedoch gleich auf . zweites Geleise Rüͤcksicht zu nehmen

Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen in den Transportmit. teln eine noch bessere oder wohlfeilere Forderung der Transporte, alt auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven moglich werden, so kann di Gesellschaft auch das neue Foͤrderungsmittel vorbehaltlich Genehmigun der Königlich preußischen ö berstellen und benutzen. i 9 . Anleihe. 5

Das Actien-Kapital wird auf neun Millionen Thaler oder ein hundert und fünf Kreuzer zu fünfzehn Millionen sieben hundert und funfzig Tausend Gulden festgesetzt und zerfällt in fünf und vierzig Tau. send auf den Inhaber lautende Actien, jede im Betrage von zweihundert Thalern oder Rein hundert fünf Kreuzer zu drei hundert funfzig Gulden süddeutscher Währung.

Nach definitiver Feststellung des Bauplanes oder insofern die spaͤter⸗ Herstellung eines zweiten Geleises und die Vervollstandigung des Ze triebs-Materials es erheischen sollte, kann ein weiteres Kapital bis z zwei Millionen Thalern oder ein hundert fünf Kreuzer zu drei Mill nen fünf hundert Tausend Gulden mittelst Emission bon auf den Inhaber lautenden Prioritäts-Obligationen beschafft werden. Ueber diese Fmisson und die Art ihrer Ausführung, insbesondere auch die Amortisation, is vorher die Zustimmung der General⸗Versammlung einzuholen.

J Die Einzahlungen auf die Äetien erfolgen nach der Wahl der Actionaire in Kreuznach, Frankfurt am Main und Berlin, so wie in den Städten, die sonst zu diesem Zwecke etwa von dem Verwaltungt— Aus schusse bezeichnet werden. Die gedachten Einzahlungen sind in Naien bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigsitens einen Mongt vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs⸗Ausschuß öffentlich z

erlassenden Aufforderung zu leisten. 7 der . Rakenzahlung kommen die zu den Vorarbeiten ge—

leisteten Zahlungen in Anrechnung. ;

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Wer innerhalb der im Paragraph acht bezeichneten Frist die dort gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe bon zehn Prozent der im Nüͤckstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gefil— schaft verwirkt. , .

Wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten ö⸗ fentlichen Aufforderung des Verwaltungs- Ausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin ein= gezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so wie die durch die urspruͤngliche Zeichnung vom Actionair erworbenen An— sprüche auf den Empfang bon Actien für vernichtet zu erklaren. ,

Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs— Ausschusses durch öoͤffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Num— mern der Actien. H .

Die auf diese Art der Gesellschaft anfallenden Actien können zun Besten derselben unter Ausstellung neuer Actien-Dokumente anderweitig vergeben und verwerthet werden. ;

Es können aber auch auf Beschluß des Verwaltungs-Ausschusset, s lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen find, die fälligen Einzahlungen eingeklagt .

Ueber den Betrag der Ackien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den en zigen Fall der im Paragraph neun vorgesehenen Conventionalstrafe aus genommen.

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Ueber die Ratenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quit tungsbogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der lezten Zahlung gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt. Bis dahin ber= treten erstere deren Stelle in jeder Hinsicht.

Die ursprünglichen Actionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer Actien und können sich von dieser Verpflichtung durch urbeylisunß ihrer Rechte an Andere nicht befreien, so lange nicht vierzig , eingezahlt worden sind. Sobald aber vierzig Prozent des Kapitals . eine Actie eingejahit worden sind, kann der Verwaltungs-Ansschuß ursprünglichen Äctionaire der persönlichen Verpflichtung entlassen. (in

Die Richtigkeit der Uebertragung eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, ö nicht verpflichtet.

Die Actien⸗Dokumente werden nach dem anliegenden Zan algen; gefertigt und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ve tungs⸗Ausschusses unterzeichnet. 6

§. 13.

Sämmtliche auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden var der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze in Betrieb gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich derzinft. entnon— Diese Finsen werden aus dem Kapitale (Paragraph ,,, be men, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus de triebe aufkommenden Ertrage gedeckt werden koͤnnen.

14. . rei⸗

Vom ersten Januar des auf die Betriebseroͤffnurg Borger

zehn) der ganzen Bahn vom Rheine bei Bingen bis nach? er au⸗

folgenden geh an, mit welchem Tage die Verzinsung 6 der fol⸗ Kabitale aufhört, wird der Reinertrag alljährlich nach Maßgabe

genden Bestimmungen unter die Actionaire vertheilt.

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Aus dem Ertrage des Unternehmens werden; die Verwaltungs, Unterhaltungs- und Betriebskosten, die sonstigen, 9 das Unternebmen belastenden Ausgaben, insbesondere die nach dem

Gesez vom dreißigsten Mai achtzehnhundert drei und funfzig von

der ganzen Bahn (auch von der im Auslande liegenden Strecke)

zu entrichtende Abgabe bestritten. .

Y die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen (Paragraph ßsieben ) einschließlich des für deren Amortisation auszusetzenden Fonds 1ommen,

ge. Bildung eines Reserve⸗Fonds zur Bestreitung der Kosten

der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Ver—

mehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außeror⸗ dentlichen Fällen nöthigen Ausgaben, in den 6 fünf Jahren nach der Betriebseröffnung der ganzen Bahn jährlich sechzigtausend

Thaler, später höchstens jährlich ein Prozent des Anlage⸗Kapitals

vorweggenommen. . ö

Diese leßztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reservefonds eine Höhe von einer Million Thaler erreicht hat.

Die Zinsen des Reservefonds fließen stets zu den Einnahmen. Beträgt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des Anlagekapitals, so ist der Verwaltungs-Ausschuß ermächtigt, pon dem Mehrbetrage eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahnverwaltung betbeiligten Beamten zu verwenden.

Diese Tantieme darf nur im Einverständniß mit der Betriebs-Di— rection respektive dem Handels-Ministerium zur Vertheilung gelangen. Der nach Abzug der unter eins und drei, eventuell unter zwei und dier gedachten Beträge und der den Mitgliedern des Verwaltungs— Ausschusses zu gewährenden Entschädigung (Paragraph sechs und vierzig) verbleibende Rest bildet den Reinertrag, welcher all— jährlich unverkürzt an die ö als Dividende zu vertheilen ist.

laufenden

Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nach

dem anliegenden Formular Dividendenscheine nebst Talon ausgereicht.

Die Dividendenscheine find in denjenigen Städten zahlbar, welche im Pa tagraph acht genannt find, oder etwa sonst noch von dem Verwaltungs- Auzschuß dazu bestimmt werden, welcher wegen der Dividendenzahlungen

den Büchern der Gesellschaft haben eintragen lassen, Theil an der Gene— c ,, bung spätestens acht Tage vor dem Tage der General-Versamml = pon Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach ; ĩ w sweimal in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er⸗ lasenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen oder eines dem Verwaltungs-Ausschusse als genügend er nisses über den Besitz derseiben.

die erforderlichen Bekanntmachungen z erlassen hat.

Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerbalb fünf Jahren,

porden sind, verfallen der 2 6

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor⸗ tißsirt werden, so erläßt der Verwaltungs⸗-⸗Ausschuß dreimal in Zwischen⸗ räumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente

tinzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Besitzer der Actien oder deren Bevollmächtigten sich ausweisen, daß der

Sind, nachdem zwei Monate nach der letzteren Aufforderung vergangen, zie Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht

porden, so beantragt der Verwaltungs-Ausschuß bei dem Königlichen Landgerichte zu Koblenz, die betreffenden Dokumente für nichtig zu erklän durch Vorzeigung der Actien oder durch eine genügende Bescheinigung, Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern zu deren Ertheilung auch die durch Bekanntmachung Seitens des Ver— waltungs⸗-Ausschusses als hierzu befugt, speziell namhaft zu machenden Bankhäuser der Gesellschaft berechtigt find, im Falle der Bevollmächtigung

außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.

ten und fertigt, nachdem Leßteres gescheben, an deren Stelle andere aus.

den Betheiligten zur Last. 81s 5. 18. Das nach Paragraph fieben festgestellte Gesellschafts⸗Kapital kann

ut mit landesherrlicher Genehmigung in Folge Beschlusses einer General-

Versammlung erhöht werden. §. 19.

Außer dem im Paragraph sieben gedachten Falle dürfen Anleihen

ur in Folge eines, der Zustimmung des Königlich preußischen Ministeriums für Handel 2c. unterworfenen Beschlusses der General-Versammlung kon⸗

trahirt werden.

Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht

unter den Begriff der vorgedachten Anleihen. e et

esimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Ab⸗—

inderungen der Statuten, über Auflösung der Gesellschaft

und Schlichtung ö Streitigkeiten. .

S. 20. In der jährlich abzuhaltenden General-⸗Versammlung sollen die Re— Ultatt der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Ge— hbäfte der Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultäte und der Be—

iich werden veroͤffenilicht. . 5. 21.

Die in diesen Statuten , oder vorgesehenen Bekannt— nächungen oder öffentlichen Aufforderungen find genügend in Beziehung uuf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in dem zu Berlin ischeinenden „Preußischen Staats-A Anzeiger“, in der zu Köln erscheinen— n „Kölnischen Zeitung“, dem in Frankfurt am Main erscheinenden rantfurter (deutschen) Journal“, dem ebendaselbst erscheinenden „Actio—⸗ ‚‚ . einem der zu Kreuznach herauskommenden Lokalblätter und dem n Birkenfeld ausgegebenen Birkenfelder Amtsblatte erschienen sind. in Geht das eine oder andere dieser Blätter ein, so genügt die Be— Untmachung in den übrigen so lange, bis die näͤchste General-Versamm— il ein anderes statt des eingegangenen Blattes mit Genehmigung des

niglich preußischen Ministeriums für Handel ꝛc. bestimmt haben wird., 5. 22. fnd beschlusse, durch die eine . der Statuten bewirkt wird hanhef dann gültig, wenn sie durch die General⸗Versammlung mit einer g . von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen der gegenwaͤrti⸗ lucsr vertretenen Actionaire gefaßt werden und bedürfen vor ihrer hrung der landesherrlichen Gen ehmigung.

Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen General Versammlungen die beabsichtigte er dee g ,

25 Die Auflösung der oeseuschod kann nur in einer für diese besonders angekündigten General-Versammlung, in . naire das Stimmrecht auszuüben befugt find, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden.

Bei dieser General-Versammlung hat jede Actie eine Stimme. Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherr— lichen Bestätigung und wird, wenn diese erfolgt, durch die im Paragraph ein und zwanzig erwähnten Blätter bekannt gemacht.

Die Auflösung selbst kann erst drei Monate nachher erfolgen.

Die General-Versammlung hat zu bestimmen, durch wen die Liqui⸗ dation zu besorgen ist. §. 24

Streitigkeiten zwischen einzellen Actiongiren und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, eventuell von dem Handelsgerichte zu Koblenz zu ernennende, in Kreuznach wohnende

Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Cassation geschlichtet werden.

Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Vorfitzende des Handelsgerichts zu Koblenz einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigen⸗ schaften versehenen Königlich Preußischen Justiz⸗Beamten zu wahlen und gegen dessen Ausspruch Appell und Cassation ebenfalls unzuläͤssig ist.

Beim Beginn des Verfahrens haben die gegen die Gesellschaft auf⸗ tretenden Actionaire dem Verwaltungs-Ausschusse einen unter sich zu be⸗ zeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift a, werden können. Thun fie dieses nicht, so ist die Geselischaft befugt, ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekre— tariate des Königlichen Landgerichts zu Koblenz machen zu lassen.

. Zweiter Abschnitt. Die inneren Verwaltungs- und Geschäfts-Einrichtungen. Dit el dier. Die General-Versammlung. . §8. 25. . Vorbehaltlich der im Paragraph drei und zwanzig enthaltenen Be— stimmung nehmen nur die Besitzer der Actien, die den Besitz derselben in

Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschrei—

gefunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei dem Verwaltungs-Ausschusse entweder gegen Vorzeigung der Actien r enden Zeug⸗

Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Beschei— nigung ertheilt. §. 26.

Spätestens einen Tag vor der General-Versammlung müssen die

Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft ein⸗ geschrieben ist. Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs-Ausschusse entweder

. §. 27. Die General-Versammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im zweiten

Jahresviertel, sonst nur außergewöhnlich, und zwar jedesmal von dem

Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses durch öffentliche Aufforderung wenigstens einen Monat vor k berufen. 29. Die General-Versammlungen werden in Kreuznach abgehalten. 29.

Wer von den Actionairen bei der General⸗Versammlung nicht er⸗ scheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessen⸗ ungeachtet durch die Beschlüsse der . gebunden.

ʒ.˖ 30. Nur die Besitzer von fünf und mehr Actien, mit Ausnahme des im

Paragraph drei und zwanzig vorgesebenen Falles, find in der General

Versammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) für fünf bis fünfzig Actien auf je fünf Actien eine Stimme;

b) für die Actien, welche Jemand über die Zabl von fünfzig hinaus besitzt oder vertritt, oder besitzt und vertritt (Paragraph ein und dreißig) bis zu fünfhundert Actien, für je zehn Actien eine Stimme und soll für die Actien, welche Jemand uͤber die Zahl von fünf⸗ hundert Actien hinaus besitzt oder vertritt oder besitzt und vertritt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. .

Hiernach kommen dem Befitzer von fünfhundert und mehr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu. .

Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen, außerdem Handlungshaͤuser durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter . nicht Actionaire sind.

Den Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses, an,, dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende der General Versammlung designirt den Protokoll⸗ fuͤhrer, wenn diese nicht vorzieht, ihn zu wählen.