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Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollfübrer, den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungs- Ausschusses und von den⸗ jenigen Actionairen unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen. . . ;
Die Versammlung kann aus ibrer Mitte auch drei bis sechs Actio⸗ naire zur Mitvollziehung des J. ernennen.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Heneral⸗Versammlung finden vor⸗ behaltlich der in den Paragraphen zwei und zwanzig und drei und zwanzig enthaltenen Bestimmungen nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Sind
die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. . Die 6 9. Verwaltungs⸗-Ausschusses erfolgt durch geheime Stim-
men⸗Abgabe. §. 3.
Der Verwaltungs-ALusschuß ist befugt, die Beschlußnahme über die— jenigen Anträge bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen, welche nicht von ihm, sondern von einzelnen Actionairen ausgehen und seinem Vorsitzenden nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mit— getheilt worden sind. . :
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne weitere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammen— treten werde, um die Erklärungen des Verwaltungs-Ausschusses zu hören und deshalb Beschluß zu fassen. .
Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verhand⸗ lungen und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein Reglement festsetzen, welches der Bestätigung des Königlich preußischen Ministeriums für Handel ꝛc, unterworfen ist.
k n f ; Der Verwaltungs-Ausschuß. S§. 36.
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen wenigstens eins in den Kreisen Sanct Wendel oder Ottweiler,
eins im Fürstenthum Birkenfeld und drei im Kreise Kreuznach, und zwar
von Letzteren jedenfalls zwei in der Stadt Kreuznach ihren Wohnsitz
haben müssen.
Die Mitglieder dürfen nicht weiter, als zwölf Meilen von der Bahn—
linie entfernt wohnen. 8. 537.
Aus dem Verwaltungs-Ausschuß treten in den zwei ersten Jahren je zwei und jedesmal im dritten Jahre drei Mitglieder aus und werden durch eine neue Wahl ersetzt, indem aber immer das im Paragraph! sechs und dreißig erwähnte Verhältniß aufrecht erhalten werden muß. — Bis die Reihenfolge des Austritts nach der Amtsdauer sich gebildet hat,
entscheidet das Loos. Die Austretenden sind wieder e hr. §. 38.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses müssen fünf Actien be⸗ sitzen oder erwerben, welche während ihrer Amtsdauer bei der Kasse der
Gesellschaft niedergelegt werden.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brüder,
dürfen gleichzeitig nicht . des Verwaltungs-Ausschusses sein. .
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses erfolgt in
der General⸗Versammlung der Actionaire.
Bei der Betriebs-Verwaltung angestellte Beamten können nicht Mit—
glieder des Verwaltungs⸗AUusschusses sein.
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver-
waltungs⸗Ausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf der Amtsdauer er—
ledigt wird, so ersetzt die nächste General-Versammlung diese Stelle durch
neue Wahl für die noch übrige . des Ausgetretenen.
Der Verwaltungs-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen in Kreuz— nach wohnenden Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben für die Dauer von einer ordentlichen General-Versammlung zur anderen. Er kann für den Fall, daß beide Vorsitzende an der Theilnahme einer Ver— sammlung verhindert sein sollten, für diese aus seiner Mitte einen Vor— fitzenden ernennen.
§. 41.
Die Sitzungen des Verwaltungs⸗Ausschusses finden in der Regel in Kreuznach statt, und bleibt es dem Verwaltungs- Ausschusse überlassen, auch periodische Sitzungstage festzusetzn. Auch sonst können Sitzungen des Verwaltungs ⸗Ausschusses durch ben Vorsitzenden oder bei dessen Be— hinderung durch dessen Stellvertreter anberaumt werden, entweder, wenn er die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von we— nigstens drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Berufung erfolgt
mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigken Zusammentritt. ̃ n dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemeinen angegeben 5 . 9. 42.
anwesend der Anwesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sollten sich zu einer Sitzung nicht vier Mitglieder eingefunden haben, so ist die Beschlußfassung in einer anderweitigen Sitzung durch drei Mitglieder gültig, sofern eine Einladung zu diefer Sißung unter Bezeichnung der zu berathenden Gegenstände an sämmtliche Müglieder ergangen ist.
§. 45.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungs -Ausschusses wird Pro⸗ tokoll geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
. 44.
8e Dem Verwaltungs-⸗-Ausschuß liegt die Wahrung der Rechte und In— teressen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange, 23 e. und 3
Zur ent gültiger Beschluͤsse müssen wenigstens vier Mitglieder ein. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit
Publikum gegenüber, ob; auch besorgt er die Verwaltung des Hhesell⸗ schafts- Vermögens, den Bau und Betrieb der Bahn nach den in Um gegenwärtigen Statut darüber fesggestgten Normen.
Der Verwaltungs ⸗ Ausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats-Regierung abzuschließenden Vertrags die ihm rücksichtlich dez
Baues und des demnächstigen Betriebs der Bahn, so wie der gesammten
Verwaltung des Unternehmens zustehenden gesetzlichen und statuten⸗ mäßigen Rechte und Obliegenheiten auf eine von dem Königlich preuß. schen Ministerium für Handel ꝛc. einzusetzende Direction, deren Siß und Firma von demselben Ministerium bestimmt wird, zu übertragen.
Folgende Rechte sollen jedoch den Verwaltungs-Ausschuß borbehal⸗ ten bleiben:
a) Die Ausschreibung der Einzahlungen auf das Actien⸗stapital (Pa— ragraph acht) nach Maßgabe des von der Baubehörde anzuzeigen. den Bau-Bedürfnisses, die Entschließung über die Maßregein gegen die mit den Einzahlungen in Rückstand verbleibenden Actionhaht— und Verausgabung der an die Stelle der verfallenen Actien tre— tenden neuen Actien⸗Dokumente (Paragraph neun), die Entlassung der Actionaire aus ihrer Verbindlichkeit nach Einzahlung von vier zig Prozent (Paragraph eilf), ferner die Unterzeichnung der Quit. tungsbogen, Actien-Dokumente, Dividendenscheine ünd Talons (Pa— ragraph eilf. zwölf und fünfzehn), die Bekanntmachung wegen Zah⸗ lung der sich ergebenden Dividenden (Paragraph sechszehn), der Erlaß der öffentlichen Aufforderungen in dem, Paragraph fieben. zehn vorgesehenen Mortifications- Verfahren, die Vertretung der Gesellschaft bei schiedsrichterlichen Prozessen (Paragraph bier und zwanzig), die Einschreibung des Actien-Besitzes in die Bücher der Gesellschaft, Prüfung der Legitimation der Actionaire zur Theil. nahme an den General-PVersammlungen und die darauf bezüglichen Functionen (Paragraph fünf und zwanzig und sechs und zwanzig), endlich die Berufung und Leitung der General⸗Versammlungen (Paragraph sieben und zwanzig, ein und dreißig, zwei und dreißig, drei und dreißig und fünf und dreißig). Vor dem Beginn des Bahnbaues ist die Zustimmung des Verwal— tungs-Ausschusses in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor für die letztere die Genehmigung des Königlich preußischen Handels— Ministeriums nachgesucht wird (Gesetz vom dritten November acht— zehnhundert acht und dreißig, Paragraph vier), so wie aller für Nechnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen. Ueber letztere sind ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten⸗Anschläge von der Direction rechtzeitig vorzulegen. Wenn die Güter- oder Personen-Beförderung auf der Bahn gan oder theilweise einer benachbarten Eisenbahn-Gesellschaft gegen Ent— richtung eines Bahngeldes überlassen, wenn mit andern Gesellschaf— ten Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung geschlossen werden sollen (Paragraph drei), so ist dazu die Zuͤstimmung des Verwal— tungs-Ausschusses erforderlich.
Der Beschluß über die im Paragraph vierzehn, Nummer vier, erwähnte Tantieme bleibt dem Verwaltungs-QÄusschusse allein bor— behalten; auch kann ohne seine Zustimmung dem Reservefonds kein höherer, als der im Paragraph vierzehn, Kummer drei, bezeichnete Betrag aus dem jährlichen Ertrage des Unternehmens zugewiesen 3 derselbe über den Betrag von Einer Million Thalern erhobt werden. In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Fesistellung und Abänderung des Fahrplans und des Tarifs ist der Verwal— tungs -Ausschuß mit seinem Gutachten jederzeit zu hören und, dringend eilige Fälle ausgenommen, ist seine abweichende Ansicht von der Directibön dem Königlich preußischen Ministerium ꝛc. zur Entscheidung einzureichen. Soll aber der Tarif für Personen oder Güter, oder für einzelne Klassen derselben nach Sätzen normirt werden, die niedriger sind, als die seit Beginn des Jahres acht— zehnhundert sechs und fünfzig bestehenden entsprechenden Tarif— sätze der Königlichen Saarbrücker-Eisenbahn, so ist dazu die Zu— stimmung des Verwaltungs-Ausschusses erforderlich. . , In dem durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen Falle ist die vom Staate einzusetzende Direktion hinsichtlich der bezüglichen, dem Verwaltungs-Ausschusse nicht vorbehaltenen Rechte und Obliegen— heiten dritten Personen gegenüber gerichtlich und außergerichtlich die Vertreterin der Gesellschaft. §. 46.
Die Mitglieder des Verwaltüngs-Ausschusses haben freie Fahrt auf der Eisenbahn, jedoch nur für ihre Person und erhalten außer dem Er⸗ satz der durch ihre Funktionen herbeigeführter Auslagen eine Entschã digung für ihre Mühewaltung, welche zu dem Gesammtbetrage bon drei Tausend Thalern jährlich festgesetzt wird.
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Verhältnisse der Gesellschaft zur Staats-Regierung.
8. 47 ö
Die Verhältnisse der esellsha zum Staate werden durch. die ihr zu ertheilende Allerhöchste Konzession durch das Gesetz über die Eisenbahn Unternehmungen vom dritten November achtzehnhundert acht und . durch das Gesetz über die Actien-Gesellschaften vom neunten, , achtzehnhundert drei und vierzig und durch das Gesetz über die bon . Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom dreißigsten Mai achtzehnhunde drei und fünfzig bestimmt.
§. 48.
; ; er Militair— Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Mili
Verwaltung 16 die ö. ö Bahn , Transporte ö. Truppen, affen, Kriegs- und Verpflegungs-Bedurfnissen, so berhrten Militair⸗Efferien jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fa wich einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte I. blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur nne nn, kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transpor
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benutzt werden. Auch bleibt der Militair⸗Verwaltung vorbehalten, sich u dergleichen Transporten eigener Transport- und Dampfwagen zu be— dienen. ; n solchen Fallen wird der Gesellschaft außer Erstattung der Feuerungs⸗ 6 6 ein mäßiges Bahngeld gewahrt. Findet . 16 bie Benutzung der Transportmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe ach billigen Satzen besonders vergütet. ö Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Zransportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benutzt werden können, auch eine Anzahl von agen in einer Länge von zwölf Fuß zum Gebrauch bei der Absendung pon'Militair⸗-Effecten bereit zu ten 49.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post anbertrauten Güter zu befördern, auch die begleitenden Post⸗Conducteure und das expedirende Personal in , , . unentgeltlich zu befördern.
§. 50.
Die Gesehschaft ist, endlitg berpflichtet, dem Königlich preußischen Gtaate zu gestatten, auf der Bahn Men Staats-Telegraphen anzulegen.
Im Falle der Unzulaͤnglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei den Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraphen ein und zwanzig der Verordnung vom ein und zwanzigsten Dezember achtzehnhundert sechs und vierzig (Hesetz⸗ Sammlung für achtzehnhundert sieben und vierzig Seite ein und zwanzig) einzurichtenden Kranken-Kasse, hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Die im Paragraph sieben und vierzig bis ein und fünfzig enthaltenen Bestimmungen finden auf die ganze Bahn, einschließlich der im Auslande helegenen Strecken, Anwendung.
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Vorübergehende Bestimmungen.
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Diejenigen Per sonen, die in Folge der Aufforderungen der verschie— denen Lokal⸗Comité's der Rhein-Saar- (jetzt Rhein-Nahe⸗) Bahn frei— willige Beiträge zu den auf sechszehn Tausend Thaler fich belaufenden 6osten der Vorarbeiten eingezahlt haben, sind berechtigt, nach den ihnen bei der Zeichnung gemachten Zusicherungen für jeden Thaler des ein— gezahlten Betrages über eine Actie der Rhein-Nahe Eisenbahn zu ver— fügen, ohne mit diesen Beträgen einer Reduction unterworfen werden zu können, im Falle die Zeichnungen im Ganzen die Summe von Neun Millionen Thalern übersteigen sollten. Rücksichtlich der von den drei Frank— furter Bankhäusern Gebrüder von Bethmann, Johann Goll u. Söhne und Grunelius und Compagnie fest übernommenen sechs Millionen Thaler, berbleibt es bei dem mit in . abgeschlossenen Vertrage.
Bis zum Eingang der Allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten wird das Interesse der Gesellschaft, wie bisher, von dem zu ihrer Er— richtung gebildeten Comité vertreten, welches alle diejenigen Befugnisse auszuüben berechtigt ist, die in diesen Statuten dem Verwaltungs-Aus— schuse beigelegt sind, fo wie die bisher zur Bildung der Gesellschaft und zur Ausführung des Unternehmens vom demselben getroffenen Maßregeln genehmigt und als die Gesellschaft verpflichtend anerkannt werden.
F. 54. Das bisherige provisorische Comité, bestehend aus den Herren: . HBüttenbesitzer Gustav Adolph Böcking von der Abentheurerhütte im Fürstenthum Birkenfeld, Rechtskonsulenten Wilhelm Eduard Eberts, Architekt Peter Engelmann, Tabacksfabrikant Friedrich Fraeff, Landrath Gustad von Jagow, Bürgermeister Heinrich küppers, Kaufmann Ludwig Reühaus, Geheimer Sanitäts-Nath Dr. Johann Ehrhard Peter Prieger, Kaufmann Joseph Stöck, Letztere acht in Kreuznach wohnhaft, und Salinen-Direktor Carl Schnoedt, zu Münster am Stein wohnhaft, wird für die Gesellschaft die landesherrliche Konzession nachsuchen und ist bevollmächtigt, diejeni— gen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben anzunehmen, belche die Königlich preußische Staatsregierung etwa vorschreiben wird.
Alle solche Abänderungen sollen dieselbe rechtliche Wirkung haben,
al wenn sie in den gegenwärtigen Statuten aufgenommen wären. Des— gleichen ist das Comité bevollmächtigt, den im Paragraph fünf und vier— ig der gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Verirag mit der König— ich preußischen Staarsregierung abzuschließen und die Gefellfchaft, an Stelle des Verwaltungs-Ausschusses dabei zu vertreten. . Alle Veschlüsse werden von dem Comité nach einfacher Stimmenmehr— wei und bei Änwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellbertreters.
Sollte bei einer Sitzung die beschlußfähige Anzahl Mitglieder nicht e nrg sein, so können in einer zweiten Sitzung auf vier Tage vor— fe erfolgte spezielle Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
f Mitglieder) rechtsgultige c hn f fassen.
5
h Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung ist das Comité ar General⸗Versammlung der Actionaire einzuberufen verpflichtet. Es 9 in derselben über seine Geschaͤftsführung vollstaͤndigen Bericht alth egt seine bisherigen Functionen nieder. Die Versammlung schreitet n zur Wahl des Verwaltungs-Ausschusses, welcher nach seiner kuirung die von dem Comité abzulegende Rechnung zu prüfen und Erledigung etwaiger Erinnerungen BRecharge zu ertheilen hat. , letztgedachte Function verbleibt im Falle der Uebertragung des 6e und Betriebs an den Staat (Paragraph fünf und vierzig dem rwaltungs.· Ausschusse.
1. Schema. Actie M65 uber
Zweihundert 23 Preußisch Courant, oder
Dreihundert fünfzig . süddeutscher Währung
er Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Inhaber dieser Actie hat für den obigen, darauf eingezahlten Be— trag nach Maßgabe der Statuten der Gesellschaft Antheil an' der Rhein— Nahe⸗Eisenbahn-Unternehmung, deren Ertrage und dem gesammten Eigen⸗ thum der Gesellschaft.
Kreuznach, den ten
Der Verwaltungs-Ausschuß der Rhein-Nahe-Eisenbahn-⸗Gesellschaft.
(Unterschriften:)
— —
Dividendenschein zur Actie M
. Serie 8
Inhaber dieses Scheins erhält gegen Rückgabe des⸗— selben aus der Hauptkasse der Gesellschaft, beziehungs— weise an den jedesmal besonders zu bezeichnenden Zahl— stellen diejenige Dividende ausbezahlt, welche für das Betriebsjahr als Reinertrag auf die Actie Nr. . .... fällt und von dem Verwaltungs Ausschusse der Gesell— schaft statutenmäßig bekannt gemacht werden wird.
Kreuznach, den ten Der Verwaltungs-Ausschuß der Rhein-Nahe⸗-Eisenbahn—
Gesellschaft. Unterschriften.)
X 2 S* 2 2
ahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforde—
rung an gerechnet, erhoben wer—⸗
den, verjährt.
„welche nicht in— J
Zufolge §. 16 der Statuten
G sind Dividenden nerhalb fünf
R der Dividenden-Scheine der Rhein- Nahe-Eisenbahn-Gesellschaft. Vorzeiger dieses Talons erhält gegen Rückgabe desselben die fernere Serie der Dividenden-Scheine der Rhein-Nahe-Elsenbahn-Gesellschaft aus—⸗
gehändigt.
Kreuznach, den Der Verwaltungs-Ausschuß der Rhein-Nahe-Eisenbahn-ꝛGesellschaft. (Unterschriften:)
b. d zwischen der Staatsregierung und dem geschäftsleitenden Comité der Rhein⸗Nahe⸗-Eisenbahn⸗-Gesellschaft wegen Ueberlassung des Baues und Betriebes der Rhein-Nahe-Eisenbahn an den Staat. de dato Kreuznach, den 18. Juni 1856. -. Paragraph eins.
Zur Ausführung des Baues der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn, so wie zum demnächstigen Betriebe derselben wird vom Königlich preußischen Mini— sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine Direction ein— gesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll.
Den Sitz der Direction und deren Firma bestimmt das Königlich preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.
Auf diese Königliche Direction gehen alle gesetzlichen und statuten⸗ mäßigen Rechte und Obliegenheiten des Verwaltungs-Ausschusses, mit alleinigem Ausschluß der im Paragraph fünf und vierzig der Statuten namhaft gemachten, über. Sie wird demgemäß mit Ausnahme der dem Verwaltungs-Ausschusse vorbehaltenen ebenerwähnten Functionen und Be— fugnisse die gesammte Verwaltung des Unternehmens, insbesondere den Ausbau der Bahn und deren Betrieb für Rechnung der Gesellschaft leiten und überhaupt die Gesellschaft in allen ihren bezüglichen Rechten und Verbindlichkeiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Von dem Staate wird eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesellschaft und den Actionairen, noch dritten Personen gegenüber über⸗ nommen.
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs-Behörde selbst, Gehälter, Reise⸗ und Büreaukosten und so weiter, werden vom Königlich preußischen Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten festgestellt und aus dem Fonds der Ge— sellschaft bestritten.
Seitens des Staates bleibt vorbehalten, der Königlichen Direction auch die Leitung des Betriebes anderer Bahnen mit zu übertragen.
Sollte eine solche Vereinigung stattfinden, so sollen die Gehälter und die stosten der allgemeinen Verwaltung nach der Meilenzahl auf die be⸗ theiligten Bahnen vertheilt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der Vereinigung der Verwaltung mit der Saarbrücker Staatsbahn oder der zu bauenden Saarbrücken-Trier-Luxemburger Eisenbahn.
Paragraph zwei. — 22
Aufier den dem Verwaltungs-Ausschusse in Paragraph fünf und bierzig der Statuten und in Paragraph eins des gegenwärtigen Ver—⸗ trages vorbehaltenen Befugnissen und Functionen steht demselben insbe⸗ sondere die Vertretung der Gesellschaft dem Staate und der von dem⸗— selben eingesetzten Direction gegenüber zu.
Paragraph drei. .
Nach vollendetem Bau wird die Königliche Direction dem Verwal⸗ tungs-Ausschuß behufs definitiver Feststellung des Anlage⸗Kapitals die Rechnung über die Bauausführung ünd ebenso nach Eröffnung des Be⸗ triebs alljährlich die Rechnung über den jährlichen Betrieb in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres mittheilen. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch dieDirection selbst er⸗