1838
Schlesische ö Gesellschaft
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Bergbau und kö Blei, Silber, Kupfer ; und Kohlen. ö. ‚
Genehmigt von Seiner Majestät dem Könige den 28. September 1853.
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Grund-Kapital 5, 000, 000 Thaler, eingetheilt in 50, 000 Actien zu 100 Thaler. 6 Allerhöchste Kabinets-Ordre vom erhöht auf — 10,000,000 Thaler . . rioritäts⸗Stam m⸗
No. ö über Hundert Thaler Preußisch Eourant, deren 9
durch Statuten-Nachtrag vom und insbesondere dur
tgesetzt ist. ;
3 , , Actien-Gesellschaft für Bergbau und
Zinkhütten⸗-Betrieb. Das abgeordnete Mitglied des n n ,. N. NM
Der General -Director N. N.
l e Actien⸗-Gesellschaft für Bergbau und Zinkhütten⸗Betrieb. ö. ö Dividenben-Schein zur Prioritäts⸗-Stamm-ALctie R
nhaber empfängt am 15. Mai 18. . gegen diesen Schein an der 835. der Gefellschaft zu Breslau die erste Hälfte, der für das abgelaufene Betriebs-Jahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 45 Prozent vorweg aus den Jahres-Ueberschüssen festzu—
etzen ist. . ö Breslau, den 1856.
Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Faͤlligkeits⸗ Termin nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver⸗
jährt.
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Schlesische Actien-Gesellschaft für Bergbau und, Zinkhütten⸗Betrieb. . . Dividenden⸗Schein zur Prioritäts⸗Stamm-AUctie ‚. un
Inhaber empfängt am 15. November 18. gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft zu Breslau die zweite Hälfte der für das abgelaufene Betriebs jahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 45 pCt. vorweg aus den Jahres⸗-Ueberschüssen fest—
usetzen ist. . ö den 1856. Der General-⸗Direktor.
Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termine nicht erhobenen Dividenden find zum Vortheil der Gesellschaft ver⸗ jährt.
Ministerium für Handel, Fewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 49ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter J Nr. 4522. die Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde für die Rhein⸗Nahe Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 4. Septem⸗
ber 1856; und unter » 4523. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. September 1856, be— treffend die Einsetzung einer besonderen öffentlichen
Behörde unter der Firma „Königliche Direction der
Rhein⸗Nahe Eisenbahn.“ Berlin, den 24. September 1856.
Debits-Comtoir der Geset⸗Sammlung.
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Vt inisterium der geistlichen, Unter rück ts ur d Veedizinal⸗Rngelegentd eiten.
Die Berufung des Subrektors am Gymnasium zu Guben, Dr. Rudolph Schwarze, zum Oberlehrer am Gymnasium zu Frankfurt a. O.; und
Die des Kandidaten des höheren Schulamts Georg von Boguslawski zum Collaborator an der Friedrich-Wiihelms— Schule zu Stettin ist genehmigt; so wie
Der Gymnasial· Lehrer Dr. Goerlitz zu Leobschütz an das katholische Gymnasium zu Breslau versetzt und der bisherige Schul⸗
a Mohr als Collaborator bei dieser Anstalt angestellt worden.
Bekanntmachung.
Die nichtimmatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität, werden aufgefordert, noch vor Anfang dez bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort— setzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schul kenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem (Dorotheen. straße Nr. 10) Mittags von 12 bis 1 Uhr sich zu melden.
Berlin, den 22. September 1866.
Der Direktor des pharmaceutischen Studiums bei hiesiger Königlicher Universität.
Mitscherlich.
Finanz ⸗Wẽ ini sterin ne.
Verfügung vom 18. Juli 1856 — betreffend den Eintritt der Stempelpflichtigkeit der an die eigene Ordre gezogenen Wechsel.
Gewöhnliche nicht an die eigene Ordre des Ausstellers lau— tende gezogene Wechsel dürfen vor der Vorlegung zur Abstempe— lung weder an den Trassaten zum Accept, noch an den Remittenten ausgehändigt werden, und wenn dies dennoch geschieht, unterliegt es nach den 68. 20 und 26 des Stempelgesetzes vom 7. März 185 nicht dem mindesten Bedenken, daß der Aussteller in die Wechsel— strafe verfällt, und ist hiernach sowohl vor, als auch nach dem Er— scheinen der Allgemeinen deutschen Wechselordnung verfahren wor— den und auch fernerhin zu verfahren.
Was dagegen die an die eigene Ordre des Ausstellers gezo— genen Wechsel anlangt, so ist zwar nach der Emanirung der Al— gemeinen deutschen Wechselordnung durch die diesseitige Cirkular— Verfügung vom 14. November 1849 angeordnet worden, daß sel— bige in Betreff der Zeit der Abstempelung eben so, wie andere ge— zogene Wechsel zu behandeln seien, diese Verfügung aber unterm
15. Dezember 18651 in etwas modifizirt.
Es ist nämlich anzuerkennen, daß die an die eigene Ordre ge—
zogenen Wechsel nicht sofort nach der Ausstellung, daß sie aber so—
fort nach dem Accept oder nach dem ersten darauf gesetzten Giro, wenn dies dem Accept vorhergeht, zur Abstempelung vorgelegt wer—
den müssen. Wird ein solcher Wechsel zunächst mit dem Accepte
des Trassaten versehen, so hat letzterer die Verpflichtung, sogleich
nach bewirktem Accept den Wechsel zur Abstempelung vorzulegen und darf diesen, streng genommen, vorher auch nicht in die Hände
des Ausstellers zurückgelangen lassen, weil hierdurch schon ein Ge—
schäft gemacht wird. Indeß ist bereits früher nachgegeben worden, daß darüber weggesehen werden soll, wenn zwar nicht der Trassat
selbst, wehl aber der Aus steller den an die eigene Ordre ge— zogenen und acceptirten Wechsel zur Abstempelung präsentiy. Geschieht aber auch dies nicht, wird vielmehr der Wechsel unatk- gestempelt weiter girirt und aus den Händen gegeben, so trifft die Stempelstrafe nicht blos den Aussteller, sondern auch den Acceß—⸗ tanten und letzteren insbesondere deshalb, weil er es verabsäumt hat, den Wechsel nach bewirktem Accept zur Abstempelung zu befördern. Hiernach ist in Zukunft zu verfahren.
Berlin, den 18. Juli 1856. Der General⸗Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanz⸗-Rath ꝛc. N. zu N.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath,
Freiherr von Arnim, von Bonn.
Der General-Major und Dirigent der trigonometrischen Ab⸗ theilung des großen Generalstabes, Baeyer, von Halber ladtzs
Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs⸗Rath Co stenoble, von Helgoland.
Abgereist: Se. Excellenz der General der Infan e ch ahn kommandirende General des 2ten Armee - Corps, von Grabow, nach der Lausitz. [
Se. Excellenz der General der Kavallerie, und Chef de Generalstabes der Armee, von Reyher, nach Jüterbogk.
1839
Se. Excellenz der General ⸗Lieutenant und Commandeur der zten Diviston, von Herrmann, nach Stettin. Der General⸗Major und Kommandant von Magdeburg, von
Stelnme tz, nach Magdeburg.
Berlin, 23. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Seconde- Lieutenant Grafen von Eönigsmarck im 6ten Kürassier Regiment (Kaiser Nicolaus J. von Rußland) die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes vom Orden der Eichen -Krone; so wie dem See-Lootsen Wilhelm Schilling zu Memel zur Anlegung der von des Großherzogs pon Mecklenburg⸗Schwerin Königliche Hoheit ihm verliehenen silber— nen Verdienst-⸗Medaille zu ertheilen.
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Bekanntmachung vom 20. September 1856 — be⸗ treffend die Eröffnung des Landtags der Provinz
Preußen.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs sollen die Pro— vinzialstände des Königreichs Preußen zu einem Provinzial-Landtage in Königsberg versammelt, und dieser am Sonntag den 5. Oktober d. J. in der bisher üblichen Weise eröffnet werden.
Zum Landtags-Kommissarius haben des Königs Majestät den Unterzeichneten, zum Landtags-Marschall den Ober-Marschall des Königreichs Preußen, Burggrafen Grafen zu Dohna—
Lauck, zum Stellvertreter des Landtags-Marschalls den Präsidenten
der Regierung zu Marienwerder, Kammerherrn Grafen zu Eulenburg-⸗-Wicken zu ernennen geruht. Die Eröffnung wird, nach voraufgegangenem Gottesdienst, in
erfolgen. ⸗ Königsberg, den 20. September 1866.
Der Landtags-Kommissarius, Ober-Präsident der Provinz Preußen: Wirkliche Geheime Rath
Eich mann.
Rien ts ntli ches.
Preußen.
gen und Vorträge entgegen. Um 25 Uhr Najestäten der König und die Königin die von Moskau zurückkehrende Großherzogin von Sachsen-Weimar Kaiserliche Hoheit. Um 37 Uhr fand zur Feier der Vermählung Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin von Baden Gala— afel im Weißen Saale des Königlichen Schlosses und um 7 Uhr Festoper im Königlichen Opernhause statt, nach deren zweitem Akt
Ihre Majestäten der König und die Königin Allerhöchstsich nach
Charlottenburg zurückbegaben. „Danzig, 20. September. Die „Amazone“ ist am 18ten von ihrer Reise glücklich zurückgekehrt, bis gestern Abend ist dieselbe aber
sstön. Hart. 3.) Sachsen.
Weimar, 22. September. Ihro Kaiserliche
Hoheit die Frau Großherzogin-Großfürstin hat sich auf der Rück— dem Marschall Serrano die Ermächtigung zuging, dem Marschall
Köontiadt emgeschifft und ist' gestern, Nachmittags zr Uhr glücklich Narpaez „ auf, Wer langen, einen Paß gigcz Spanien 3 hhän—
teise nach Weimar Mittwoch, den 17. d., Nachmittags 3 Uhr in
in Swinemünde angekommen. Die Seefahrt war sehr stürmisch, so paß das Schiff am 19. Abends bei Gothland anlegen mußte. Weim. 3.) . Schweiz. Bern, 20. September. Die Eisenbahn-Fragen der Westschweiz beschäftigen die Bundes-Behoöͤrden in einer Weise, wie es politische Fragen kaum vermocht haben. Die so eben zu Ende gthende Woche wurde ganz dieser Frage gewidmet. Mit der größten ebhaftigkeit bekämpften sich während fünf Tage die Parteien der mnien Bern-Freiburg-Payerne und Bern-Freiburg-Oron-Lausanne. stern stellte Stämpfli noch das Amendement: „Die Konzession ü. in Frage stehenden Linie nur einer Gesellschaft zu ertheilen, ie ihren Sitz in der Schweiz hat; sie darf nicht mit einer in die Etzwe führenden Bahn fustoniren. Ueberdies behält die Bundes⸗ a mmlung sich das Recht vor, die nöthigen Bestimmungen zu . asen, um für die Gesammtheit der schweizer Eisenbahnen eine unabhängige und nationale Verwaltung zu führen.“ Letzteres Amen—
Art. . ‚ . ) : angenommenes Amt nur dem Ständesaal des Königlichen Schlosses um 12 Uhr Mittags ͤ Cortes werden jedes Jahr wenigstens 4 Monate Sitzungen halten, von dem Tage an gerechnet, wo der Kongreß definitiv konstituirt sein wird.
in Kraft. wird kein Urtheil gegen die Deputirten erlassen werden können, auf die
dement wurde vom Nationalrathe heute e instimmi
Minderh eits⸗Antrag der Kommission ö zu nnz 6 mit 59 gegen 47 Stimmen angenommen. Daß der Ständerath welchem noch das Recht der Enischeidung zusteht, dieser Beschluß' nahme beistimmen werde, unterliegt kaum mehr einem Zweifel.
(K. Ztg.)
Spanien. Die Madrider „Gaceta“ vom 16. September enthält den Bericht des Ministeriums an die Königin über die Nothwendigkeit, dem Lande eine neue Constitution zu geben und diesem Bericht folgt dann das nachstehende Königliche Dekret:
In Erwägung der von meinem Ministerrathe auseinandergestellten Gründe beschließe ich, was folgt: Art. 1. Die am 23. Mai 1845 er⸗ lassene Constitution der spanischen Monarchie ist wieder hergestellt. Art. 2. In Erwartung, daß die Cortes in Uebereinstimmung mit meiner Autorität das, was zweckmäßig sein wird, beschließen, wird die besagte Constitution durch den folgenden Zusatzakt abgeändert sein und bleiben, welcher als inte⸗ grirender Theil der besagten Constitution, sobald mein gegenwärtiges Königliches Detret veröffentlicht sein wird, beobachtet und ausgeführt werden soll. Gegeben im Palaste, den 15. September 1856. gez. Die Esönigin. gegengez; Der Präsident des Ministerraths, Leopold O'Donnell.“ — „Zusatzakte zur Constitutio n. Art. 1. Die Beurtheilung der Preßvergehen gehört den Geschwornen, die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen abgerechnet. Art. 2. Nach der Ver⸗ kündigung des Gesetzes, von dem im Art. 8 der Constitution die Rede ist, wird das Gebiet, auf welches es anwendbar sein wird, während der Suspendirung dessen, was im Art. 7 der besagten Constitution angeordnet ist, nach dem früher bestandenen Gesetz' der offentlichen Ordnung verwaltet werden. Aber die Regierung wird weder in dem einen noch in dem anderen Gesetze ermächtigt werden, die Spanier aus dem Königreiche zu entfernen, noch sie außerhalb der Halbinsel zu de— portiren und zu verbannen. Art. 3. Die erste Ernennung der Senato— ren wird die Zahl von 140 nicht überschreiten können; nach diefer Er— nennung wird der Souverain nur zur Zeit, wenn die Cortes eröffnet sind, Senatoren ernennen dürfen. Art. 4. Das Wahlgesetz der Depu⸗ tirten und der Cortes wird bestimmen, ob dieselben' bie Zahlung der Steuer oder des Besitzes eines Einkommens nachweisen müssen oder nicht. Selbst dann, wenn ein von dem Deputirten in den Cortes eine Beförderung sein sollte, bleibt der besagte Deputirte doch der Wiederwahl unterworfen. Art. 6. Die
Art. J. Wenn zwischen den beiden gesetzgebenden Körpern in Bezug auf das jährliche Budget- Gesetz keine Uebereinstimmung zu erlangen ist, so bleibt das Budget⸗Gesetz vom vorigen Jahre in dem betreffenden Jahre Art. 8. Ohne die vorläufige Ermächtigung des Kongresses
sich der Artikel 41 der Constitution bezieht. Art. 9. Mit Ausnahme der
in Art. Ab der Verfassung vorhergesehenen Fälle kann der König nur in dem. Falle, daß er dazu durch ein spezielles Gesetz befugt werde, 1) eine allgemeine Amnestie bewilligen, 2) die Kron-Domaine ganz oder zum
Theil beräußern. Art. 10. Der König und die seiner Unterthanen, welche
zur Thronfolge berufen zu werden befähigt sind, kö'nnen nur in Folge einer Befugniß hierzu, durch ein Spezial-Gesetz berliehen, eine Heirath Berlin, 23. September. Se. Majest ät der lietzen. König trafen gestern Vormittag um 10 Uhr von Charlottenburg der König in den vom Gesetz, borhergesehenen Fällen einzuholen hat. in hiesigen Schlosse ein und nahmen daselbst verschiedene Meldun⸗
empfingen Ihre gistratspersonen und Richter ernennen, verändern und abberufen kann.
Art. 13. Der König hat das Recht allein, die Alcaden in den Orten zu ernennen, deren Einwohnerzahl 40,000 übersteigt.
abschließen. Art. 11. Ein Staats-Rath soll bestehen, dessen Rath Art. 123. Das organische Gesetz in Betreff der Magistratur wird die Form und die Bedingungen feststellen, unter denen der König die Ma—
In andern Orten übt er auf die Ernennung der Alcaden die Einwirkung aus, welche das Ge— setz ihm zuweist. Art. 14. Die Wahllisten für die Deputirten der Cortes bleiben immer offen liegen. Die Fähigkeit der Wähler ist der freien, öffentlichen, kontradiktorischen Untersuchung und Beurtheilung anheim— gegeben. Art. 15. In den 8 Tagen, die auf die Eröffnung der Cortes folgen, muß die Regierung dem Kongresse die Rechnungen der Ausgaben für die verflossene Finanzperiode und das Ausgabe-Budget für die kom⸗ mende vorlegen. Art. 16. Die Cortes werden über das Gesetz, von dem
e. e im Art. 79 der Verfassung die Rede ist, sich berathen, ehe sie sich mit noch nicht in den Hafen gekommen, sondern liegt auf der Rhede.
dem Gesetze über das Budget beschäftigen.“
Aus Madrid schreibt man unterm 17. September: „Die „No⸗ vedades“ berichten, daß gestern, nach Veröffentlichung der Verfassung,
digen. Die „Nacion“ ihrerseits sagt, daß Narvaez demnächst hier eintreffen werde, und die ministerielle „Epoca“ wünscht sich Glück dazu, die Ausnahmestellung aufhören zu sehen, worin sich der Her— zog von Valencia seit 1851 fast immer befunden habe.
Türkei. Aus Marseille, 21. September, wird telegraphirt: „Der in unseren Hafen eingelaufene „Tage“ bringt Nachrichten aus Konstantinopel vom 11. d. M. Die österreichische Regie⸗ rung hatte amtlich angezeigt, daß sie die Donau-Fürsten— thümer bis zur vollkommenen Ausgleichung der zwischen Rußland und der Türket obwaltenden Zwistig⸗ keiten besetzt halten werde. Das in Monastir zur Ueber⸗ wachung der Montenegriner zu errichtende Observations-Corps wird Mehemed Pascha befehligen. Die Etpedition war aufgegeben wor⸗ den; eine große Anzahl von Montenegrinern desertirte, und 200 Ausreißer waren aufgefangen worden. Ein Aufstands⸗Versuch in den Balkan-Gegenden war unterdrückt worden.“