1856 / 227 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungs⸗ e 2 6 Eingang der landesherrlichen Genehmigung müͤssen mindestens zebn Prozent und im Laufe des ersten Jahres, von jenem Zeitpunkte ab gerechnet, überbaupt mindestens vierzig Prozent des Rctien-Kapitales' eingezahlt werden. Der Zeichner der Actie haftet 7. puͤnktliche Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominal Betrage in dem Maße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der * sellschaft entbunden werden kann. Nach. Einzahlung bon vierzig Prozen ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren Zahlungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer in lerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zahlung nicht leistet, ver⸗ fällt zu Gunsten der Gefellschaft in eine Convbentionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. ; Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, bie Fis dahin eingezablten Raten als verfallen und die durch die Naten— zahlung so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu er⸗ fären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungs⸗ rathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern

der Actien. rt ar

müssen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner gesucht werden. Paragraph Acht.

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Inte—

rimsquittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen

die Actien-Bocumente ausgewechselt. Paragraph Neun.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor⸗

tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen pon vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu— liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, mente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Ver⸗ waltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten öffentlichen. Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Paragraph Zehn. In,

Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrneh— men lassen.

Paragraph Eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter wel— cher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen fieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausge⸗ nommen.

Paragraph Zwölf. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem

Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Kölnischen Zeitung und

in der Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so ist sowohl die Regierung zu Köln, als der Verwaltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actionaire durch eine a n,. in den forterscheinenden Blättern davon in Kennt— niß setzen.

991 Regierung zu Köln steht auch die Befugniß zu, diese Bestim— mungen über die Gesellschaftsblaͤtter zu ändern; die betreffende Verfü— gung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen.

. Von dem Verwaltungsrath. Paragraph Dreizehn.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen, wird einem von der General-Versammlung er— nannten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in nt eines Notars, welcher über das Resultat Akt aufzuneh— men hat.

Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath beigelegten Befugnisse wird derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf den Grund der Wahlperhandlung ausgestelltes Attest, darüber, aus welchen Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zu— sammengesetzt ist, legitimirt.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jahre, alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General-Versammlung wählt ihre Nach— folger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die aus Paragraph zwölf sich ergebenden öffentlichen Blätter bekannt geinacht.

; Paragraph Vierzehn.

Fir die Dauer der ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäfts— betriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren: Erstens: Geheimer Kommerzienrath Deichmann; Zweitens: Geheimer Kommerzienrath Dier—

ardt; Drittens: Jacob Hamötoch; Viertens, Wilbelm Klein; Fünftens, ranz Leiden; Sechstens: Guab Mallinckrodt; Siebentens: Kommerzien— rath er ez Achtens: Bürgermeister Oechelhäuser, und Neuntens: Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung

; e iefe Art ausscheidenden Actionaire ö ; An die Stelle der auf diese al 3. Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.

Sind, die Doku⸗

des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General. Ver.

sammlung des siebenten Betriebsjahres, späteftens achtzehn hundert zwei und sechzig Statt.

Paragraph Fünfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und

zwanzig Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien

werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange

die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unbem—

äußerlich. . Paragraph Sechszehn.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗Praäͤsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Varagraph Siebenzehn.

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur-Erledigung, so kann dieselbe vorläufig für di Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungks— rathe wieder besetzt werden. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt dur Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mü— glied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Function seines Vorgängers aufgehört haben würde. .

Bis zu der im Paragraphen vierzehn bestimmten ersten theilweisen

in der des Jahre

Paragraph Achtzehn.

Der Verwaltungsrath verfammelt sich so oft, als er es für dienlit erachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestene monatlich einmal, in Köln, um von dem Gange der Geschäfte Kenmmniß zu nehmen imd Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver— waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des nach Paragraphen (6) sechszehn den Vorsitz Führenden.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von we— nigstens fuͤnf Mitgliedern erforderlich.

Paragraph Neunzehn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenjen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sund, namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er ernennt und entläßt, nach Maß— gabe des Dienstvertrages, den General-Direktor, so wie, in der Regel auf den Vorschlag des General-Direktors, alle übrigen Beamten der Gesell schaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über drei hundert Thalern jährlich beziehen. Die Ernennung des General⸗Direktors muß zu noötariellem Protokolle erfolgen und ist dieselbe durch die, aut

Paragraph zwölf, sich ergebenden Gesellschaftsblätter zu veroͤffentlichen.

Der Verwaltungsrath bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen Cautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befngt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Diensipflichten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit jederzeit ihrer Etlll zu entsetzen, was in jeden Dienstvertrag einzurücken ist und wozu hin⸗ sichtlich des General-Direktors ein von wenigstens acht zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß, hinsichtlich der übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben zustimmenden Mit⸗ gliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Veschluß erforderlich ist..

Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst-Instrut tionen für den General-Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Intereffe der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu ber' gleichen, zu kompromittiren und substituiren.

So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver gleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschat a. schließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ber⸗ treten zu lassen. .

Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglir der, so wie den General-Direktor öder außerordentliche Kommissarien bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmach⸗ ten auszufertigen.

Paragraph Zwanzig. .

Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszufühles⸗ den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial, Vol! macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder doll⸗ ziehen zu lassen.

Paragraph Ein und Zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden Präsidenten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei des Verwaltungsrathes K 83

zaragraph Zwei und Zwanzig. z gar

Der . . besoldet; er bezieht jedoch 6. dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen . seine Mühewaltung eine Tantieme, deren Höhe von der ersten . Versammlung festgesetzt wird. Pieselbe gilt so lange, bis sie bon späteren General-Verfammlung anderweit bestimmt wird.

Titel Vier. Vom General⸗ ö Paragraph Drei und Zwanzig. ..

Zur speziellen 6 der Geschäfte nach den Beschlüssen . n

waltuͤngsrathes wird aus dessen Mitte, oder auch außerhalb desselben,

von den Mitgliedern

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heneral⸗Direltor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Ver— waltung rathes ist, nur eine berathende Stimme hat. e Besoldung des General-⸗Direktors kann zum Theil in einem An⸗

Verwaltu Direktor

23 rober *

Paragraph Vier und zwanzig.

Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle zahlungs⸗-Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er accep— srt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getrof— senen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge u betrachten; doch müssen alle Unterschriften des General-Direktors von nem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen pon einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontrafignirt werden. Der General-Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Pebollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Veiwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.

Paragraph Fünf und Zwanzig.

gchalte stehen oder

Verwaltungsrathe Anzeige zu machen. Paragraph Sechs und Zwanzig.

Bei⸗ Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des General- Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mit- glied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter

ter Gesellschaft provisorisch dessen Dienst. Paragraph Sieben und Zwanzig.

Der General-Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der

Gesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien

babers dauern, weder veräußert noch übertragen werden. , .

Von den General-Versammlungen. Paragraph Acht und Zwanzig.

aft . s werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des In-

Paragraph Ein und Dreißig

In der Heneral-⸗Versammlung hat, mit Ausschluß des vierzig vorgesehenen Falles, der Inhaber von ö, n n m zehn Actien zwei Stimmen, fünfzehn Actien drei Stimmen swanzig Actien vier Stimmen und jede weiteren fünf Actien eine Stimm? mehr so daß der Inhaber von fünfzig Actien zehn Stimmen hat. Kein Actio“ nair ist berechtigt, mehr als zehn Stimmen für eigene Actien und mehr eee: ü . die von ihm in r. vertretenen Actien ab— so daß zwanzig Stimmen das Maximu in ei ( findlichen Stimmen n' . ,,,

. Paragraph Zwei und Dreißig.

Die General⸗-Versammlung, regelmäßig e ien, stellt die Ge— sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungs— rathes führt auch den Vorsitz in der General-Versammlung.

Er requirirt den Protokollführer und ernennt die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Ge— sellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: ;

J Erstens: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäf— tes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere;

Aweitens: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

Drittens: Berathung und Beschlußnahme über die Änträaͤge des ,, so wie uber die Anträge einzelner Actionaire, letztere

ssen vor der Berufung der General-V iftli einge⸗ ö fung General-Versammlung schriftlich einge

Viertens: Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhal—

ten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ; vergleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu er—

Der General-Direktor ernennt und entläßt, nach Maßgabe des . . . Dienstvertrages, alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahres⸗ eine jäbrliche Besoldung von höchstens dreihundert zhalern beziehen. Er ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Ver- sezung ihrer Dienstpflichten, wegen grober Fahrlässigkeit oder aus ande- rn Gründen vom Dienste zu suspendiren, hat aber dabon sofort dem

theilen.

Die General-Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actiongiren, welche zusammen Inhaber von mindestens fünfhundert Actien find, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Einschluß der im Paragraphen vierzehn so wie der auf Grund des Schlußsaßes vom Paragraphen fiebenzehn ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben.

. . Paxagraph Drei und Dreißig.

Die außerordentlichen Generalbersammlungen beschäftigen sich nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. ö Paragraph Vier und Dreißig.

. Mit Ausnahme der in den Paragraphen drei, vierzig und drei und vierzig bezeichneten Fälle vollbringen fich die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionaixren, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden. Die Protokolle der General⸗Versamm⸗

lung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und

„Im vierten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine Versammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen in den Actien⸗

Registern der Gesellschaft fünf oder mehr Actien am Tage der Versamm— lung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschrei— bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vor— jeigung der Actien oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend er— . Zeugnisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Er— uchen.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf

Verlangen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Actio—⸗ ndire, welche sich persönlich oder durch Bevollmächtigte, nach Paragraph dreißig, an der General-Versammlung betheiligen wollen, haben we— nigstens acht Tage vor der General- Versammlung ihre Actien entweder dei der Gesellschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bezeichnenden . bis zum Tage nach der General-Versammlung zu hinter— egen. Die ihnen hierüber zu ertheilenden Depositenscheine dienen als Le— gimation zur Erlangung der Eintrittskarten, welche vom Verwaltungs— fathe mindestens einen Tag vor der General Versammlung auszu— teichen sind.

Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General— Versammlungen statt.

Paragraph Neun und Zwanzig.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen

urch die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel⸗

naͤßigen als auch die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn 465 für dienlich erachtet oder wenn wenigstens zehn Acti ongire, welche

. von mindestens fünfhundert Actien find, schriftlich darauf gen.

Die Bekanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Ver— Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlun—

anmlung stattfinden. gen soll im Einberufungsschréiben angegeben werden. Paragraph Dreißig.

gol dn der General-Versammlung können abwesende Actionaire durch

macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten werden. 6n Die Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der onen leer sammlung vorzulegen. Prokuraträger einer Handlungsfirma . dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Minder— ö . andere Bevormundete werden durch ihre Vormuͤnder, Ehe⸗ en durch ihre Ehemaͤnner vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht ttiogaire sind.

ö innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General-Ver⸗

mlung find bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen z 9 Aetionaite, fo wie für den Verwaltungsrath.

von denjenigen . Actionagiren, welche es wünschen, unterzeichnet. ite Gechs. Bilanz, Dividende und Paragraph Fünf und Dreißig. Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli des einen Jahres bis einschließlich den dreißigsten Juni des folgenden Jahres. Innerhalb dreier Monate nach Beendigung des Geschaftsjahres wird vom General— Direktor ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Re— gister eingetragen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inven— tars werden die Rohstoffe und Materialien-Vorräthe nach dem laufen— den Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe ö Fabricationspreise berechnet. Dieses Inventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den General— Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüfen— den und festzustellenden Bilanz des Gesellschafts-⸗Vermoͤgens. Der Ver— waltungsrath bestimmt alljährlich, wieviel zu dem Activum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und eben so, wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. Die aufge— stellte Blanz wird in den sich aus den Paragraphen zwölf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht. Paragraph Sechs und Dreißig.

Nach Bewirkung der im Paragraphen fünf und dreißig vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Passiven, den Reingewinn.

Paragraph Sieben und Dreißig.

Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein— gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min⸗ destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Ver— wendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. Ueber zehn Prozent des Grundkapitals hinaus braucht der Reservefonds nicht ange— sammelt zu werden.

Paragraph Acht und Dreißig.

Die Dividenden find in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden.

Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar gegen Einliefe⸗ rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

Paragraph Neun und . Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf